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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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6.3 Kriterien und Verfahren zur <strong>Grenzuntersuchung</strong> 187<br />

6.3.6 Randzonen der <strong>Grenzuntersuchung</strong><br />

Das Problem der peripheren Punkte<br />

Unter dieser Überschrift ist folgende Frage verborgen: Wieweit oder in welchem Umfang<br />

ist eine <strong>Grenzuntersuchung</strong> durchzuführen oder auszudehnen? Diese Frage bezieht<br />

sich nicht auf den formalen Umfang – wie beispielsweise einer reduzierten <strong>Grenzuntersuchung</strong>,<br />

sondern auf die katastertechnische Notwendigkeit oder die Abwicklung<br />

eines Auftrags. Man muss zunächst sagen, dass eine allgemein gültige Antwort auf die<br />

Frage nicht gegeben werden kann, weil die dazu gehörigen Kriterien zu vielschichtig<br />

sind. Hier soll dies nur durch einige Stichworte angedeutet werden: Qualität der Katasterunterlagen<br />

und noch vorhandene örtliche Identität, Kenntnisse und Erfahrung<br />

des Personals <strong>im</strong> Außendienst, Wirtschaftlichkeit, Zeitaufwand, Vollständigkeit der<br />

Katasterunterlagen, Verkehrsverhältnisse, Topografie, technische Ausrüstung, Vorbereitung<br />

der Messungssache, Schwierigkeit und Umfang der Aufgabenstellung usw.<br />

Diese Thematik soll an zwei reduzierten Beispielen verdeutlicht werden, die in der<br />

Praxis häufig auftreten:<br />

Im Beispiel der Abbildung 6.28 auf der Seite 188 soll der Punkt B neu abgemarkt<br />

werden. Die Linie A – C – D ist durch die 3-Punkte-Methode in Verbindung mit<br />

der seitlichen Sicherung von A über E – F – A hinreichend kontrolliert. Insofern<br />

ist eine Neuabmarkung des Punktes B möglich. Eine Aufnahme des peripheren<br />

Punktes G zur Überprüfung der Geradlinigkeit von A – C – D ist nicht mehr<br />

erforderlich.<br />

Die Aufnahme des Punktes G würde die Messung zusätzlich stabilisieren. Liegt G<br />

nicht hinreichend in der Geraden A – D , ist dessen Messung für die Best<strong>im</strong>mung der<br />

Geraden zu verwerfen. Eine Neuabmarkung des Punktes G wäre nicht Gegenstand<br />

des Auftrages. Aus diesem Umstand ergibt sich folgendes Lösungsschema:<br />

1a) Im Zuge der Außendienstarbeiten, falls die Zeit dafür besteht, ist eine Überprüfung<br />

oder Aufnahme des Punktes G durchzuführen, weil eine Verwertung der<br />

Aufnahme stabilisierend wirkt.<br />

1b) Hat der Außendienst keine Zeit dazu oder hat er diesen Punkt schlicht übersehen,<br />

wäre ein erneuter örtlicher Termin für die Aufnahme dieses Punktes<br />

wirtschaftlich nicht zu vertreten, auch fachlich nicht zwingend erforderlich. Die<br />

Bearbeitung der Messung kann, deren Richtigkeit vorausgesetzt, ohne weitere<br />

örtliche Aufnahmen erfolgen.<br />

2a) Wurde der Punkt G aufgenommen und er st<strong>im</strong>mt mit dem Katasternachweis<br />

überein, ist er als präzisierend und stabilisierend zur Festlegung der Geraden zu<br />

verwenden.<br />

2b) St<strong>im</strong>mt dagegen dessen Aufnahme nicht mit dem Katasternachweis überein, vorwiegend<br />

in Bezug auf die Geradlinigkeit, ist die Aufnahme zu verwerfen und <strong>im</strong><br />

Riss nicht darzustellen oder die entsprechende Abweichung kann dokumentiert<br />

werden. Ob die Abweichung Gegenstand in der Grenzniederschrift ist, ist der<br />

Behandlung <strong>im</strong> Einzelfall vorbehalten.<br />

Kapitel 6

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