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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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6.3 Kriterien und Verfahren zur <strong>Grenzuntersuchung</strong> 183<br />

Abbildung 6.24<br />

Revidierte, der späteren Bebauung angepasste Grenzziehungen (Formveränderungen,<br />

Änderung der Kulturart) mit der Folge einer Umnummerierung der Flurstücke, auch<br />

wenn – wie hier – augenscheinlich und maßlich keine Veränderungen zu erkennen sind.<br />

Die Urmessung (links) stammt aus dem Jahre 1889, die rechte Darstellung aus dem Jahre<br />

1895 (beide Darstellungen sind Auszüge aus Ergänzungskarten). In solchen Fällen, wenn<br />

man auch davon ausgehen kann, dass es sich um nicht festgestellte Grenzen handelt,<br />

wäre nicht der numerische Katasternachweis maßgebend, sondern zunächst der örtliche<br />

Bestand unter der Voraussetzung eines Vorhandenseins der ursprünglichen Bebauung.<br />

bildung 6.21 auf Seite 181). Vielfach treten hierbei allerdings bei den rückwärtigen<br />

Grenzen bezüglich der Mauerverhältnisse Widersprüche auf. Das Beispiel in der Abbildung<br />

6.22 in Verbindung mit der Abbildung 6.23 zeigt hierzu die Einfachheit mancher<br />

Situation und die Komplexität ihrer Wirkung. Straßenbegrenzungslinien in geschlossener<br />

Bebauung, sofern sie der in der Regel geforderten Geradlinigkeit genügen, haben<br />

auch aus Nachbarschaftsgründen eine sehr hohes Gewicht. Dadurch gebildete Blöcke<br />

sind praktisch fix. Die Innenbereiche sind notgedrungen davon abhängig. Treffen die<br />

<strong>im</strong> Katasternachweis gegenüber liegenden Grundstückstiefen nicht überein, kann es<br />

zu Überschneidungen oder „ Leerflächen“ kommen. Die vermessungstechnischen Abweichungen<br />

sind von der Vergangenheit her gesehen, wegen der Bebauung und Sichtbehinderungen<br />

unvermeidbar gewesen und nur durch moderne Messmethoden überhaupt<br />

aufdeckbar. Hinzu kommen als Besitzstand Grenzeinrichtungen und Mauern in<br />

Betracht, deren Hinzunahme für die Grenzermittlung wegen der zeitlich recht unterschiedlichen<br />

Herstellung nur eingeschränkt tauglich sind. Geht man in solchen Fällen<br />

nach dem § 920 BGB vor, ist der Besitzstand (u. U. die Mauermitte) maßgebend. Ist<br />

Kapitel 6

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