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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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16 Fuhrmann, <strong>Grenzuntersuchung</strong><br />

Endpunkte der zuerst festgestellten Grenze die Geradlinigkeit best<strong>im</strong>mt. Ein nicht<br />

festgestellter Grenzverlauf, mit als eigentumsrechtlich oder öffentlich-rechtlich nicht<br />

bindend anerkannten Grenzen, hat keine von vornherein eindeutige Knickpunkte.<br />

● (Grenzlinie, Grenzverlauf)<br />

Eine Grenze <strong>im</strong> <strong>Liegenschaftskataster</strong> kann auch als eine<br />

fortlaufende Linie aus vielen geraden oder kreisbogenförmigen<br />

Teilstücken bestehend verstanden werden.<br />

Bedingt durch die Aufgabenstellung einer <strong>Grenzuntersuchung</strong> – und wenn es nicht<br />

anderes erläutert wird – wird mit dem Begriff der ›Grenze‹ meistens die E i g e n -<br />

t u m s g r e n z e am Grund und Boden gemeint sein. Grenzen sind hier Verbindungen<br />

von Grenzpunkten, die Gestalt und Größe eines Grundstücks als ein Objekt dinglichen<br />

Rechts auf der Erdoberfläche best<strong>im</strong>men. Diese Grenzen dienen dazu, Rechte zu<br />

sichern und Rechte gegenüber anderen zu markieren. Diese Rechte werden <strong>im</strong> Grundbuch<br />

festgehalten.<br />

Präziser: 15<br />

● (Eigentumsgrenze)<br />

Eine Eigentumsgrenze ist dadurch gegeben, dass zu beiden<br />

Seiten der Grenze die Eigentümer nicht identisch sind.<br />

● (Grundstücksgrenze)<br />

Unter einer Grundstücksgrenze wird aus katastertechnischer<br />

Sicht a die Grenze verstanden, die einen ö r t l i c h<br />

und w i r t s c h a f t l i c h zusammenhängenden Grundbesitz,<br />

der aus mehreren Grundstücken <strong>im</strong> Rechtssinne<br />

bestehen kann, eines <strong>im</strong> Grundbuch eingetragenen Eigentümers<br />

ganz oder teilweise umschließt.<br />

a <strong>im</strong> öffentlich-rechtlichen Sinne<br />

Im Grundbuch können Belastungen und Rechte je nach Sachlage durchaus maßlich<br />

beschrieben sein, aber das Rechtsobjekt ›Grundstück‹ als solches wird <strong>im</strong> Grundbuch<br />

durch seine Grenzen nicht definiert. Dies allein ist die Aufgabe des Katasters. Das<br />

<strong>Liegenschaftskataster</strong> enthält den Nachweis der Grenzen als Teilbestand der Geobasisdaten.<br />

Bei einer neuen Teilungsgrenze, sofern sie nicht ausschließlich für Belastungszwecke<br />

oder aus katastertechnischen Gründen (Straßenabgrenzungen) gebildet wurde, ist<br />

von einer zukünftigen Eigentumsgrenze auszugehen, die zur Bildung einer neuen wirtschaftlichen<br />

Einheit entsteht.<br />

15 Eine Grundstücksgrenze <strong>im</strong> Sinne des FortfVermErl [65] 1.21 ist nicht unbedingt auch eine Eigentumsgrenze.<br />

Der Satz (2.6) trägt diesem Umstand Rechnung. Beispiel: Ein Bauträger lässt ein<br />

Flurstück in mehrere, bebaubare Trennstücke teilen; so werden Grundstücksgrenzen gebildet.<br />

Sie werden erst zu Eigentumsgrenzen, wenn die neu gebildeten Flurstücke u. U. erst nach und<br />

nach veräußert werden.<br />

(2.4)<br />

(2.5)<br />

(2.6)

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