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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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172 Fuhrmann, <strong>Grenzuntersuchung</strong><br />

eine Überprüfung der Geradlinigkeit auf diese Art und Weise fragwürdig ist. So wäre<br />

durch den entfernt liegenden Punkt F in der Abbildung 5.34 ein Beitrag zur Wiederherstellung<br />

der Linie nicht gegeben. Eine passende Kontrolle wäre dadurch zwar<br />

unterstützend, dagegen nicht hinreichend, weil sie aufgrund der Konfiguration zufallsbedingt<br />

richtig sein kann, doch nicht als signifikant oder hinreichend anzusehen ist.<br />

Eine weitere, andere Kontrolle ist dann erforderlich.<br />

Abbildung 6.11<br />

Mögliche Ursache<br />

einer Verbiegung<br />

Das der Geradlinigkeit anscheinend soviel Bedeutung<br />

beigemessen wird, mehr als beispielsweise<br />

der Orthogonalität, liegt darin, dass deren Überprüfung<br />

bereits mit einfachem Fluchten – und das<br />

mit bloßem Auge – durchführbar ist. Dies ist ebenso<br />

für Nichtfachleute ohne Schwierigkeiten machbar.<br />

Die Überprüfung einer Orthogonalität benötigt<br />

dagegen Instrumente und einen Mess- und Rechenaufwand.<br />

Abweichungen aus der Geradlinigkeit <strong>im</strong> mathematischen<br />

Sinne sind <strong>im</strong> Kataster bei bestehenden<br />

Grenzzeichen unausweichlich, bedingt schon durch<br />

die höheren Genauigkeitsansprüche <strong>im</strong> Koordinatenkataster.<br />

Abweichungen bewegen sich in einem<br />

Unsicherheitsbereich, der als Grenzstreifen [93] bezeichnet<br />

wird (Abbildung 6.10), wobei die Behandlung<br />

aus verschiedenen Sichten erfolgen muss.<br />

Später, be<strong>im</strong> Aufbau des Koordinatenkatasters<br />

aufgedeckte Spannungen dürfen nicht dazu führen,<br />

nachträglich Überbauten zu konstruieren (Bestandsschutz), wenn bei bereits eingemessenen<br />

Gebäuden, deren reguläre Abstände zu den Grenzen festgestellt waren, jetzt<br />

größere Abweichungen innerhalb älterer, aber damals gültiger Fehlergrenzen erkannt<br />

werden. Dies ist zum Beispiel bei Geradlinigkeitsbedingungen <strong>im</strong> Einzelfall bei einer<br />

<strong>Grenzuntersuchung</strong> sehr genau zu prüfen.<br />

[1967] »Der in einem Fortführungsriß maßlich fixierte a l t e Grenzverlauf und<br />

seine Sicherung zur nachbarlichen Umgebung könnte von dem ausführenden Vermessungsingenieur<br />

zusätzlich mit der Erklärung versehen werden, daß örtliche<br />

Grenzlage und Katasternachweis übereinst<strong>im</strong>men. Diese <strong>im</strong> betont rechtlichen<br />

Bereich liegende Übereinst<strong>im</strong>mung ist auch dann noch vorhanden, wenn geringfügige,<br />

für die eigentumsrechtliche Nutzung unbedeutend bleibende geometrische<br />

Abweichungen (offensichtliche Unkorrektheiten) festgestellt werden.<br />

(Beispiel: Eine relativ lange Grenze, <strong>im</strong> Kataster durch unverrückbare Merkmale – Gebäude,<br />

Mauern – als durchgehend gerade Linie und Koordinierung der beiden Endpunkte nachgewiesen<br />

und anerkannt, zeigt durch die gleichen und unverändert vorgefundenen Merkmale<br />

gelegentlich einer neuen – genaueren – Teilungsvermessung des Nachbargrundstücks einige,<br />

wenn auch nur geringfügige Knicke, die für die genaue Koordinierung der neuen Grenzzwischenpunkte<br />

von Bedeutung sind, die theoretische Geradlinigkeit bei den Beteiligten aber ohne<br />

jedes grenzrechtliches Interesse läßt. – Der zur Großzügigkeit neigende Fachmann würde derartige<br />

zwischen Recht und Technik auftretende Widersprüche in seinem Aufmessungsriß u. U.<br />

gar nicht erst in Erscheinung treten lassen, was zur Schaffung eines guten und widerspruchsfrei<br />

fortzuführenden Koordinatenkatasters jedoch nicht gebilligt werden kann.)« [274] S. 164

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