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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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170 Fuhrmann, <strong>Grenzuntersuchung</strong><br />

Bei Grenzpunkten ist eine daraufhin durchzuführende Einrechnung in die Grenze,<br />

definiert durch Anfangs- und Endpunkt, durchaus aus formalen und rechtlichen<br />

Gründen einzusehen. Die Verwaltungsgerichtsurteile sprechen der Geradlinigkeit von<br />

Grenzen, sofern diese ursprünglich nachgewiesen sind, eine besondere Bedeutung zu.<br />

Dies resultiert aus der Unveränderlichkeit von Grundstücksgrenzen als rechtlich maßgebende<br />

Grenzen, besonders <strong>im</strong> Hinblick auf später entstandene, abgehende Grenzen<br />

25 . Was später eingefügt wurde, darf das Ursprüngliche und Rechtmäßige nicht<br />

verändern und verschieben! Die Geradlinigkeit wird hingegen als eine nicht unbedingt<br />

streng mathematisch zu sehende Bedingung eingestuft.<br />

Eine differenziertere Betrachtungsweise führt zu folgendem Ergebnis (vgl. dazu auch<br />

die Abbildung 6.9): Im Beispiel b1) bilden die in einem Zuge entstandenen Grenzen<br />

A – C und C – B rechtlich selbstständige Grenzen, die zwar messtechnisch auf<br />

einer Geraden dokumentiert sind, rechtlich aber – wenn es in der Grenzniederschrift<br />

nicht oder nicht anders beschrieben wurde – auf keinen geometrischen Zusammenhang<br />

deuten. Anders ist dies <strong>im</strong> Fall b2), bei dem bei einer späteren Fortführung der Punkt<br />

C in die Grenze A – B eingefügt wurde. Die geometrische Bedingung hat hier<br />

eine höhere Wertung.<br />

Im Koordinatenkataster, so die vielfach vertretende Auffassung, sind explizite Nachweise<br />

geometrischer Bedingungen bei neu zu bildenden Grenzen überflüssig, weil die<br />

gewollte Bedingung in den Koordinaten enthalten ist. Dies könnte in der Anwendung<br />

von § 919 BGB zu Schwierigkeiten führen, was anhand der Abbildung 2.2 auf Seite 15<br />

gezeigt werden soll: Bei der Abmarkung der Grenze zwischen den Flurstücken 101 und<br />

102 hat der Eigentümer des Flurstückes 100 eine Duldungspflicht, dagegen keine Mitwirkung<br />

oder irgend einen Anspruch, weil der entsprechende Grenzpunkt B für die<br />

Feststellung seiner Grenze unmaßgeblich ist, also auch kein Rechtsverhältnis besteht.<br />

Wird die Geradlinigkeit nicht dokumentiert, sieht dagegen die Situation anders aus<br />

und er wäre zur Mitwirkung wohl verpflichtet 26 .<br />

Der Begriff ›Geradlinigkeit‹ lässt demnach unterschiedliche Sichtweisen zu:<br />

1. Geradlinigkeit in ihrer theoretischen oder mathematischen<br />

Bedeutung<br />

(Anzuwenden bei Sollwerten und <strong>im</strong> Koordinatenkataster in<br />

Rechen- oder Dokumentationsgenauigkeit.)<br />

2. Geradlinigkeit innerhalb eines best<strong>im</strong>mten Bereichs<br />

(Grenzstreifen)<br />

(Abbildung 6.10, allgemein <strong>im</strong> Kataster anzuwenden.)<br />

3. Geradlinigkeit <strong>im</strong> Sinne der Alltagssprache<br />

(Augenscheinlich, erkennbar ohne Zuhilfenahme besonderer Mittel,<br />

nach Karte und Örtlichkeit. Anzuwenden unter Umständen bei<br />

nicht festgestellten Grenzen.)<br />

25 VPErl [68] 21.3(4), 40.6, s. a. [266].<br />

26 s. dazu auch die Fußnote auf Seite 169<br />

(6.11)<br />

(6.12)<br />

(6.13)

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