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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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6.3 Kriterien und Verfahren zur <strong>Grenzuntersuchung</strong> 169<br />

Abbildung 6.9<br />

Orthogonale Aufnahme und Geradlinigkeit<br />

a) Grenzen und Vermessungslinie in deckungsgleicher Darstellung<br />

b1) Grenzen in ihrer rechtlichen Bedeutung (s. Text)<br />

b2) Eine neue abgehende Grenze in ihrer rechtlichen Bedeutung<br />

c) Messliniennetz als vermessungstechnische Konfiguration<br />

6.3.4 Die Geradlinigkeit<br />

Messungslinie oder Grenze?<br />

Die Messungslinie als Gerade ist das Ergebnis eines technisch und stochastisch abhängigen<br />

Prozesses. Die Gerade in der Grenzziehung ist eine formale, idealisierende<br />

oder idealisierte, rechtlich gewollte Maßnahme. Hier wird ein Willensbildungsprozess<br />

als ein rechtliches Verlangen in einen Messvorgang gepresst, der dann weiter ebenfalls<br />

stochastisch abhängig ist. Trotzdem sind geometrische Bedingungen – hier wiederum<br />

vorwiegend die Geradlinigkeiten – bei Grenzen von denen der Messungslinien stark<br />

zu unterscheiden und auch separat zu behandeln. Die Art der Dokumentation einer<br />

orthogonalen Aufnahme lässt <strong>im</strong> Grunde deren deckungsgleiche Darstellung zu, ebenso<br />

in Verbindung mit der Schreibweise der Maßzahlen (Abbildung 6.9), sie sind dabei<br />

inhaltlich unterschiedlich zu beachten und zu behandeln 24 .<br />

24 Dies gilt auch bei der Mitwirkung von Nachbarn bei der Erneuerung verrückter oder unkenntlich<br />

gewordener Grenzzeichen nach § 919 BGB (s. Seite 37). Bei abgehenden, später entstandenen<br />

Grenzen (in der Abbildung 6.9 der Fall b2) kann der dortige rechte Nachbar nicht anteilig kostenpflichtig<br />

mit herangezogen werden, wenn er nicht Verursacher des Abmarkungsmangels ist.<br />

Er hat ausschließlich eine Duldungspflicht bezüglich der Abmarkung. Dies ist keine gemeinsame<br />

Grenze <strong>im</strong> Sinne des BGB, weil der Grenzpunkt C der abgehenden Grenze kein Anfangs- oder<br />

Endpunkt der Grenze A – B ist (s. auch Seite 15). Bei einer reduzierten <strong>Grenzuntersuchung</strong><br />

wird dieses nicht so streng gesehen und gehandhabt.<br />

Kapitel 6

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