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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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2.1 Was ist eine Grenze und wozu dient sie? 15<br />

Das Eigentum an Grund und Boden muss auf der Erdoberfläche definierte Grenzen<br />

haben, um es durch Rechtseinrichtungen als solches sichern und gewährleisten zu<br />

können. § 905 BGB besagt <strong>im</strong> Übrigen, dass ein Grundstück keiner Fläche, sondern<br />

einem gedachten Körper gleichkommt, dessen räumliche Umfassung eine geschlossene,<br />

lotrechte oder vertikale Fläche (Grenzfläche) haben muss.<br />

● Eine Grenze <strong>im</strong> <strong>Liegenschaftskataster</strong> ist die geradlinige<br />

oder kreisbogenförmige Verbindung zwischen zwei festgelegten<br />

Punkten auf der Erdoberfläche. Sie wirkt lotrecht<br />

auf die gleiche Weise. Ihr Abbild ist Bestandteil eines verebneten<br />

Bildes einer best<strong>im</strong>mten Bezugsfläche.<br />

Diese Definition hat ihre Gültigkeit, zumindest in den Anfängen des Katasters. Sie<br />

trifft heutzutage nur bedingt zu. Es wird hier die Grenze in der Örtlichkeit beschrieben,<br />

nicht dagegen in ihrer heutigen rechtlichen Bedeutung und Abhängigkeit. Aus<br />

der rechtlichen Entwicklung heraus wäre eine i n v e r s e Formulierung der obigen<br />

umfassender und präziser:<br />

● (Grenze)<br />

Eine Grenze <strong>im</strong> <strong>Liegenschaftskataster</strong> ist, ausgehend von<br />

einem maßgebenen Katasternachweis, durch die geradlinige<br />

oder kreisbogenförmige Verbindung zwischen zwei<br />

Punkten festgelegt, die in der Örtlichkeit gekennzeichnet<br />

werden können. Sie wirkt lotrecht auf die gleiche Weise.<br />

Diese <strong>im</strong> ersten Moment unbedeutend erscheinenden<br />

Unterschiede haben hingegen weitreichende Wirkungen.<br />

In ihnen sind der Schwerpunkt und die Schwierigkeiten der<br />

<strong>Grenzuntersuchung</strong> bereits gekennzeichnet: Welche Grenze<br />

ist die rechtmäßige? Welche Daten sind maßgebend?<br />

Wo liegt oder müsste die örtliche Grenze liegen?<br />

Anfangs- oder Endpunkt einer Grenze sind in den<br />

Verwaltungsvorschriften des <strong>Liegenschaftskataster</strong>s nicht<br />

eindeutig definiert 14 . Gemeinsame, also deckungsgleiche<br />

Grenzen können verschiedene Endpunkte haben, je nachdem<br />

von welcher Seite der Grenze bzw. von welchem Flurstück<br />

dies betrachtet wird oder wenn sie bei der Bildung<br />

Abbildung 2.2<br />

Endpunkte<br />

von Grenzen<br />

abgehender Grenzen zu unterschiedlichen Zeitpunkten entstanden sind. Als einfaches,<br />

erläuterndes Beispiel diene die Abbildung 2.2. Das Flurstück 100 hat bezogen auf den<br />

Grenzverlauf A , B , C die Endpunkte A und C , das Flurstück 101 hat die Endpunkte<br />

A und B und das Flurstück 102 die Endpunkte B und C . Diese Umstände<br />

wirken sich auf die Behandlung der Geradlinigkeit aus, auf die Teilung von Grenzen,<br />

auf die Ausweitung einer <strong>Grenzuntersuchung</strong>, auch auf die reduzierte <strong>Grenzuntersuchung</strong><br />

mit skurrilen Auswirkungen. Grundsätzlich folgt zunächst daraus, dass die<br />

14 Grundstücksgrenzen sind in ihren End- und Knickpunkten abzumarken. FortfVermErl [65] 6.21(1)<br />

(2.2)<br />

(2.3)<br />

Kapitel 2

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