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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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166 Fuhrmann, <strong>Grenzuntersuchung</strong><br />

Abbildung 6.6<br />

Bedingungen für die orthogonale<br />

Identitätsprüfung (4-Punkte-Methode)<br />

<strong>im</strong> Koordinatenkataster<br />

Die bei der 3-Punkte-Methode angesprochene Verlängerung beträgt hierbei max<strong>im</strong>al<br />

nur das 0,5-fache. Es ist klar, wenn diese Bedingung <strong>im</strong> Koordinatenkataster gilt, ist<br />

sie auch allgemeingültig.<br />

Wenn ohne größeren Aufwand machbar, ist es <strong>im</strong>mer vernünftig, für die örtliche<br />

Identitätsprüfung mindestens 4 Punkte oder mehr heranzuziehen. Dabei sollten möglichst<br />

auch die Anfangs- und Endpunkte eines geradlinigen Grenzverlaufs oder einer<br />

Messungslinie genommen werden.<br />

Da es in diesem Sektor einige Missverständnisse gibt, erscheinen einige Bemerkungen geboten:<br />

Die Aussage [61] S. 5, dass (ausschließlich) bei »Fortführungsvermessungen <strong>im</strong> Koordinatenkataster<br />

polar aufgemessen werden« soll, ist nicht tragfähig. Es ist für die Numerik und<br />

für ein zielgerichtetes Ergebnis völlig uninteressant, ob es durch polare oder orthogonale Elemente<br />

in entsprechender Dokumentation entstanden ist. Entscheidend sind die Richtigkeit,<br />

die Genauigkeit und die Berücksichtigung einer wirksamen Kontrolle. Der Vermerk [61] S. 5<br />

speziell zu orthogonalen Aufnahmen: »Die organische Ergänzung ist damit <strong>im</strong> Koordinatenkataster<br />

gänzlich unzulässig!« ist vermessungstechnischer Unsinn. Nach dem FortfVErl [65]7.35,<br />

indem an das Netz nicht angeschlossene Vermessungen organisch einzufügen sind, kann ein<br />

entgegengesetzter Fall nicht so abgeleitet werden. Es hängt von den Voraussetzungen <strong>im</strong> Koordinatenkataster<br />

ab. Wenn eine orthogonale Aufnahme benachbarter Punkte in entsprechender<br />

Genauigkeit und Übereinst<strong>im</strong>mung mit der Örtlichkeit vorliegt, warum sollten sie nicht auch<br />

orthogonal eingerechnet werden können?<br />

Die <strong>im</strong> FortfVErl [65] 7.25 und VPErl [68] 41.2 gemachten Einschränkungen entstanden aus<br />

folgendem Hintergrund heraus: In überwiegend orthogonal aufgenommenen Gebieten sollten<br />

zur eindeutigen Dokumentation orthogonale Elemente nachgewiesen werden. Polare Elemente<br />

wurden als Katasternachweis nicht archiviert. Dies hat <strong>im</strong> Übrigen auch in Ausnahmefällen<br />

dazu geführt, Koordinaten nicht zu archivieren, sondern den Katasternachweis ausschließlich<br />

auf orthogonale Elemente beruhen zu lassen!<br />

Daraus <strong>im</strong> Umkehrschluss abzuleiten, <strong>im</strong> Koordinatenkataster keine orthogonalen Dokumentationen<br />

zuzulassen, ist falsch. Es besteht kein kausaler Zusammenhang. Nicht durchdachte,<br />

restriktive Anweisungen dieser Art [61], die fachlich überhaupt nicht begründet sind,<br />

sind als schädlich einzustufen. Diese Thematik wird später noch einmal zu behandeln sein.<br />

6.3.3 Die polare Identitätsprüfung<br />

Eine polare Identitätsprüfung in Bezug auf originäre Messdaten setzt natürlich voraus,<br />

dass die ursprünglichen Polardaten auch Bestandteil der Katasterunterlagen sind. Eine<br />

zusätzliche oder ausschließliche Dokumentation der polaren Aufnahmeelemente auf<br />

einem Riss hat sich in NRW nicht durchgesetzt und wäre auch nicht hinnehmbar<br />

gewesen, weil damit der automatische Datenfluss hinfällig geworden wäre und man

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