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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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6.2 Im Spannungsfeld der <strong>Grenzuntersuchung</strong> 159<br />

6.2.3 Der formale Umfang der <strong>Grenzuntersuchung</strong> bei Teilungen<br />

Der Umfang der <strong>Grenzuntersuchung</strong> und eine eventuelle Neuabmarkung von Grenzpunkten<br />

richtet sich zunächst antragsgemäß nach dem Inhalt des Vermessungsauftrages.<br />

Ein vorgeschriebener, sich aus den Verwaltungsvorschriften ergebener Umfang<br />

ergibt sich aus dem Fortführungsvermessungserlass. Das Letztere wird durch die Kernaussage<br />

gerechtfertigt, dass eine sachgemäße Durchführung der Teilungsvermessung<br />

oder Fortführung des <strong>Liegenschaftskataster</strong> vorhanden sein muss. Diese Forderung ist<br />

gesetzlich nicht erwähnt [60]. Eine sachgemäße Durchführung einer Fortführungsvermessung<br />

ist dann gegeben, wenn das Aufnahmeverfahren dem VPErl [68] 36.1 entspricht<br />

und die Flächen der Trennstücke »zuverlässig« berechnet werden können [65]<br />

5.21 b), 7.22. Es besteht keine Erfüllungsvoraussetzung für ein Koordinatenkataster.<br />

Seit Einführung des Fortführungsvermessungserlasses [65] (NRW) <strong>im</strong> Jahre 2000<br />

besteht die Möglichkeit, als »kundenorientierte Serviceleistung« durch eine erweiterte<br />

»Produktpalette« (Seidel [10]) die in der Nr. 5.21(2) erläuterte, sogenannte<br />

»reduzierte <strong>Grenzuntersuchung</strong>« durchzuführen. Der ehemalige, starre Regelfall einer<br />

vollständigen <strong>Grenzuntersuchung</strong> der Trennstücke wird damit aufgehoben. Eine reduzierte<br />

<strong>Grenzuntersuchung</strong> geht von der Vorstellung aus, aus Sicht des Eigentümers<br />

nur die neuen Grenzen abmarken zu lassen, weil nur sie eine vorrangige Bedeutung<br />

haben. Ein weitergehender, örtlich sichtbarer Nachweis der Abmarkungen benachbarter<br />

Grenzpunkte ist nur dann von Bedeutung, soweit es sich um Grenzen handelt,<br />

in denen neue einmünden. Die letzte Vorstellung beruht katastertechnisch auf die<br />

Forderung, bei der Bildung neuer Grenzen diese nachbarschaftsgetreu in den alten<br />

Bestand einfügen zu können. Ein weiterer katastertechnischer Gesichtspunkt besteht<br />

darin, Abmarkungsmängel zu beheben, die einen ausschließlich formalen Charakter<br />

haben können, ohne dass ein wirkliches Interesse der Beteiligten bestehen muss. Dies<br />

ist vor allem dann gegeben, wenn es sich um Grenzpunkte abgehender, nachbarlicher<br />

Grenzen handelt, die keinen Bezug zur Erfüllung des Auftrags haben 19 . Da für fehlende<br />

Abmarkungen bei künftig wegfallenden Grenzen keinerlei Bedarf besteht, sie<br />

zu erneuern, werden dafür auch oder nur ausschließlich Messlinienpunkte für die Erfüllung<br />

dieser Formalie herangezogen; also eine technische Handhabung, die mit der<br />

Beseitigung von Abmarkungsmängeln nichts mehr zu tun hat.<br />

Die Regelung oder Möglichkeit zur reduzierten <strong>Grenzuntersuchung</strong> hat <strong>im</strong> Einzelfall<br />

sicherlich ihre Berechtigung, führt mitunter in der Praxis vielfach zu einem überhöhten<br />

Formalismus, der für ein Koordinatenkataster unnötig ist, da hier Koordinaten<br />

gegenüber der Abmarkung eine vorrangige Bedeutung haben.<br />

19 Hinweis: Fälschlicherweise wird in Sonderfällen mitunter gefordert, abgehende, bislang nicht festgestellte<br />

Grenzen bei einmündenden neuen Grenzen <strong>im</strong> Wege der reduzierten <strong>Grenzuntersuchung</strong><br />

– unabhängig von der Beurteilung der Rechtsgrundlage, wobei eine Ermächtigungsgrundlage<br />

(s. Seite 22) für eine erforderliche Grenzfeststellung und Abmarkung in solchen Fällen<br />

offensichtlich nicht besteht – festzustellen und abzumarken. Diese verfahrenstechnische Weise<br />

ist nicht zwingend, weil zwischen den Absätzen 5.21(2) und (3) FortfVErl [65] kein kausaler<br />

Zusammenhang besteht. Der Absatz 5.21(3) (Verzicht auf eine vollständige Untersuchung der<br />

Trennstücksgrenzen) bezieht sich als Ausnahme ausschließlich auf 5.21(1)a (Vollständige Untersuchung<br />

bei nicht festgestellten Grenzen). Der Absatz 5.21(2) (Reduzierte <strong>Grenzuntersuchung</strong>)<br />

bezieht sich auf übrige Fälle, die nicht in 5.21(1) abgedeckt werden; das sind festgestellte Grenzen.<br />

Ein Verzicht auf eine vollständige <strong>Grenzuntersuchung</strong> nach 5.21(3) kann zwingend keine<br />

reduzierte <strong>Grenzuntersuchung</strong> nach 5.21(2) beinhalten oder nach sich ziehen.<br />

Kapitel 6

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