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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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14 Fuhrmann, <strong>Grenzuntersuchung</strong><br />

Abbildung 2.1<br />

Grenzeigenschaften<br />

Verwaltung 7 , eine Grenze bietet wirtschaftliche Vorteile oder dient fiskalischen Zwecken<br />

8 , Grenzen trennen Territorial-, Herrschafts- oder Hoheitsbereiche 9 . Historische,<br />

aufwändig gestaltete Grenzsteine zeugen heute noch davon 10 . Eine Grenze kann alle<br />

oder viele dieser Wesensmerkmale in sich vereinen 11 . Und eine Grenze kann <strong>im</strong> bittersten<br />

Fall auch zerschneiden, was zusammen gehört 12 . Grenzen sollen Eigenschaften<br />

scheiden und markieren, aber nicht spalten und zerstören.<br />

Grenzen können natürlich sein, diktiert, aufgezwungen oder aus dem freien Willen<br />

entstanden sein. Wir werden es hier <strong>im</strong> Zusammenhang mit Grundstücken und dem<br />

Recht auf Eigentum mit Grenzen zu tun haben, die <strong>im</strong> Wesentlichen und <strong>im</strong> Ursprung<br />

aus freiem Willen gebildet wurden, geachtet oder geduldet sind. Bei Grundstücken sind<br />

die Begriffe ›Eigentum‹ und ›Grenze‹ untrennbar miteinander verbunden.<br />

● (Grenz- und Rechtsfrieden)<br />

Eine aus einem freien Willen entstandene, genau definierte<br />

und gekennzeichnete Grenze ist friedenserhaltend. Dazu<br />

beizutragen sollte die vornehmste und damit vorrangige<br />

Aufgabe und Best<strong>im</strong>mung des <strong>Liegenschaftskataster</strong>s sein.<br />

Zivilrechtliche Definitionen der Begriffe ›Grundstück‹ 13 oder ›Grundstücksgrenze‹<br />

finden sich <strong>im</strong> BGB nicht. Der § 905 des BGB enthält keine Definition der Grenze,<br />

sondern eine Feststellung über die Begrenzung des Rechts an einem Grundstück:<br />

BGB § 905 Begrenzung des Eigentums<br />

(2.1)<br />

Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich auf den Raum über<br />

der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche. Der Eigentümer kann<br />

jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen<br />

werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat.<br />

7<br />

Wald und Flur, Nutzungsarten, Gemarkung, Regierungsbezirk<br />

8<br />

Zoll, L<strong>im</strong>es, Steuern<br />

9<br />

Deutsche Demarkationslinie [321]<br />

10<br />

[308], [312]<br />

11<br />

Wasserlauf, Gebirgszug<br />

12<br />

Berlin 1961-1989<br />

13<br />

Eine Definition des Begriffes ›Grundstück‹ erfolgte durch das Reichsgerichtsurteil vom 12. März<br />

1914 ⇒ Grundstück

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