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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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154 Fuhrmann, <strong>Grenzuntersuchung</strong><br />

Der § 14 enthält detailierte Best<strong>im</strong>mungen über das Netz von Messungslinien, Sicherungsmaßen<br />

und über die Möglichkeit, Grenzpunkte durch Maße in der Örtlichkeit wiederherstellen<br />

zu können 14 .<br />

Dies ist der bei Fortführungsvermessungen das i. d. R. zeitliche Kriterium, ab wann durch<br />

eine Grenzvermessung Grenzen als festgestellt anzusehen sind.<br />

Die Vorschrift, die eine <strong>Grenzuntersuchung</strong> nach heute ähnlichen Kriterien verlangte,<br />

war die Anweisung II von 1920 [357]. Darin heißt es:<br />

(78) Bei jeder Fortführungsvermessung muß festgestellt werden, ob das zu messende<br />

Grundstück in seinen rechtmäßigen Grenzen vorhanden ist. (Zusatz von 1926:) Die<br />

zu diesem Zwecke abschließend ermittelten Maße sind in das Feldbuch einzutragen.<br />

(79) Die Darstellung der Grenzen <strong>im</strong> Kataster bildet die Grundlage bei den nach<br />

Nr. 78 vorzunehmenden Untersuchungen. Sie ist . . . maßgebend, wenn sie auf einer<br />

unter Zust<strong>im</strong>mung der Beteiligten zustande gekommenen und durch Sicherungsmaße<br />

geprüften Messung beruht.<br />

Zur Beurteilung des Katasternachweises ist das wichtig, weil daraus geschlossen<br />

werden kann, dass bis 1926 eine Dokumentation der <strong>Grenzuntersuchung</strong> nicht erfolgen<br />

musste 15 .<br />

Der Begriff ›<strong>Grenzuntersuchung</strong>‹ wurde in NRW mit dem Fortführungserlass II<br />

1980 eingeführt. [31], [78]<br />

6.2.2 Die äußeren Umstände der <strong>Grenzuntersuchung</strong><br />

Die praktischen Schwierigkeiten der <strong>Grenzuntersuchung</strong> liegen in<br />

1. der starken Abhängigkeit von der Problematik des Einzelfalls (Ist dies ein besonderer<br />

Einzelfall?)<br />

2. den Mängeln der Urvermessung durch mangelhafte oder nicht mehr brauchbare<br />

oder herstellbare Geometrien der Uraufnahme, fehlende oder nicht eindeutig zu<br />

ersehende örtliche Identitäten, wegen nicht kontrollierter Messungswerte, Nichtlesbarkeit<br />

der Unterlagen<br />

3. den zeitlich unterschiedlichen Aufnahmen oder Folgevermessungen (Fortführungsvermessungen)<br />

4. der Weiterberücksichtigung untergegangener Grenzen oder Flurstücke, weil darauf<br />

vermessungstechnisch abhängige, noch bestehende Grenzen existieren<br />

5. den unterschiedlichen Genauigkeitsstufen<br />

6. den verschiedenen Aufnahmearten<br />

14 [362] S. 150<br />

15 Die später aufgenommene Forderung, die Ergebnisse der <strong>Grenzuntersuchung</strong> <strong>im</strong> Feldbuch nachzuweisen,<br />

hat durchaus aktuelle Bezüge, weil man heute anstrebt, die Ergebnisse der <strong>Grenzuntersuchung</strong><br />

getrennt vom Fortführungsriss zu dokumentieren. Dies wird in einigen Ländern<br />

bereits praktiziert.

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