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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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6.2 Im Spannungsfeld der <strong>Grenzuntersuchung</strong> 153<br />

Abbildung 6.1<br />

Das Spannungsfeld der <strong>Grenzuntersuchung</strong><br />

haben wollen. Erfolgt hierüber keine Einigung, so bleibt der Befund <strong>im</strong> Felde maßgebend<br />

(§ 18).« 13<br />

Der letztere Paragraf – heute in dieser Form nicht denkbar – zeigt überraschend klar die<br />

privatrechtliche Seite des Katasters, obwohl die Vermessungen oder Erfassung der Grundstücke<br />

für steuerliche Zwecke erfolgte. Der Katasternachweis war nur <strong>im</strong> Streitfalle maßgebend.<br />

In der II. Anweisung für das Verfahren bei der Durchführung von Fortschreibungsvermessungen<br />

vom 21. 2. 1896 ist die <strong>Grenzuntersuchung</strong> ein Bestandteil der Vermessung:<br />

§ 12 (1) Jeder Fortschreibungsvermessung muß die Feststellung vorangehen, ob das zu vermessende<br />

Grundstück in Wirklichkeit in seinen rechtmäßigen Grenzen vorhanden ist oder nicht. . . .<br />

(5) In allen Fällen, wo das Kataster mit der Wirklichkeit nicht übereinst<strong>im</strong>mt, muß die Aufnahme<br />

so vollständig geschehen, daß danach einerseits die Grenzabweichung mit den neu entstehenden<br />

sonstigen Grenzen ordnungsgemäß in die Katasterkarte eingetragen, andererseits die Grundstücke<br />

mit den darin enthaltenen Kulturarten unabhängig von der Katasterkarte aufgetragen und ihre<br />

Flächeninhalte aufgrund der Vermessung berechnet werden können.<br />

13 Zitiert nach [341] S. 27, s. dazu auch den tlw. Originalwortlaut [362] S. 54. Vergleiche inhaltlich<br />

dazu auch die Anweisung VIII für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des<br />

Grundsteuerkatasters von 1881 <strong>im</strong> § 65, bei [362] auf S. 139f.<br />

Kapitel 6

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