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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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148 Fuhrmann, <strong>Grenzuntersuchung</strong><br />

Die Übertragung des Katasternachweises in die Örtlichkeit führt zwangsläufig zu<br />

Widersprüchen 7 , die sich aus den Katasterangaben oder dem Zahlenwerk <strong>im</strong> Vergleich<br />

mit der Örtlichkeit ergeben, von denen man zwar behaupten kann, sie seien<br />

unauflöslich, letztendlich m ü s s e n sie aber einer alternativfreien, e i n z i g e n<br />

L ö s u n g zugeführt werden. Und diese eine Lösung, in der andere Lösungsmöglichkeiten<br />

zwangsläufig hinten an stehen müssen, ist einerseits abhängig vom Einzelfall<br />

und nicht zuletzt von dem fachgemäßen Ermessen und dem Urteil des Bearbeiters und<br />

der Eigenschaften der Unterlagen (Entstehung).<br />

Zunächst wird bei der <strong>Grenzuntersuchung</strong> danach gefragt, ob die Lage von örtlich<br />

vorgefundenen Grenzpunkten und damit Grenzen, als Verbindung zwischen zwei<br />

Grenzpunkten, richtig ist. Richtig meint in diesem Zusammenhang, ob der vorgefundene<br />

Ort eines Grenzpunktes <strong>im</strong> Sinne mit den Angaben der vorgegebenen Unterlagen<br />

lagemäßig kongruent oder als unverändert anzusehen ist. Auf der rechtlichen Seite<br />

zunächst nur, ob ein vorgefundenes Mal mit der nachgewiesenen Abmarkungsart<br />

übereinst<strong>im</strong>mt.<br />

Da die <strong>Grenzuntersuchung</strong> pr<strong>im</strong>är eine vermessungstechnische Maßnahme ist und<br />

zugleich ein Beitrag zur Grenzermittlung sein kann, besitzt sie keine unmittelbare<br />

eigene Rechtswirkung.<br />

Die <strong>Grenzuntersuchung</strong> führt mit dem Begriff der Identitätsprüfung zur Frage, ob<br />

ein in der Örtlichkeit durch eine Abmarkung oder anderer entsprechender Art gekennzeichneter<br />

Punkt lagemäßig richtig ist und damit mit dem Katasternachweis übereinst<strong>im</strong>mt.<br />

Richtig insofern, dass die zutreffende Kennzeichnung des Punktes überprüft<br />

wurde und nicht von vornherein die rechtmäßige Lage. Die Feststellung der zutreffenden<br />

lagemäßigen Kennzeichnung bei unterhalb zu einem Grenzwert liegenden Abweichung<br />

zur rechtlichen Lage involviert nicht unbegründet eine nötige oder besser<br />

erscheinende Umvermarkung 8 . Dabei beachte man: Es werden keine Maße überprüft,<br />

sondern Maße dienen zur Überprüfung von Punkten!<br />

Die <strong>Grenzuntersuchung</strong> dient ebenfalls dazu, Punkte bei nicht vorgefundenen, alten<br />

Abmarkungen aufgrund des Katasternachweises neu abzustecken und daraufhin<br />

abzumarken. Sie führt dann zu einer Rekonstruktion der Lage in der Örtlichkeit<br />

und (erneuten) Abmarkung der Punkte bei nicht mehr vorhandenen Grenzzeichen.<br />

Die Identitätsprüfung untersucht einen funktionellen Zusammenhang. Erst wenn<br />

daraufhin Abweichungen auftreten, die behandelt oder verteilt werden müssen, weil<br />

sich daraufhin weitere Messungen anschließen, sind stochastische Zusammenhänge zu<br />

berücksichtigen.<br />

Werden <strong>im</strong> Zuge einer <strong>Grenzuntersuchung</strong> Anschluss- und Festpunkte lokal, über<br />

Sicherungspunkte erfolgreich überprüft, dürften sie als richtig angesehen werden; das<br />

besagt natürlich nicht, dass deren Koordinaten auch richtig sein müssen. Ein Anschluss<br />

an geprüfte Festpunkte beinhaltet dennoch <strong>im</strong>mer eine Identitätskontrolle, wenn an<br />

mehrere zugleich angeschlossen wurde.<br />

7 ». . . Die vorliegenden Netzspannungen sprengen sodann den Rahmen der homogenen Genauigkeit<br />

der GPS-Ergebnisse. Dies führt zu Einpassungsproblemen mit oft unlösbaren Widersprüchen<br />

sowie dem Problem gestörter Nachbarschaften. . . . « (NÖV NRW 2/96, S. 155)<br />

8 vgl. das Urteil des VG Düsseldorf NRW vom 19.11.2009, 4 K 8380/08 auf den Seiten 305, 307

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