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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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6.1 Grundlagen 147<br />

(2) Sind die Grenzpunkte der zu untersuchenden Grundstücksgrenze örtlich nicht mehr<br />

erkennbar, werden sie nach den maßgebenden Unterlagen (Nrn. 5.32 bis 5.34) 5 in die<br />

Örtlichkeit übertragen.<br />

(3) Widersprüche innerhalb des Katasternachweises werden durch Auswertung aller<br />

Unterlagen und – falls erforderlich – durch örtliche Untersuchung geklärt. Die als unrichtig<br />

erkannten Elemente sind in den Vermessungsunterlagen rot zu streichen.<br />

. . .<br />

5.42 In den übrigen Gebieten werden zur <strong>Grenzuntersuchung</strong> die früher gemessenen<br />

Maße oder die daraus abgeleiteten Maße bzw. Koordinaten unter Berücksichtigung der<br />

ursprünglichen Aufnahmesituation in die Örtlichkeit übertragen. Reichen diese Maße<br />

nicht aus, werden Kartenmaße herangezogen. Nachbarschaftsbeziehungen und geometrische<br />

Bedingungen sind zu berücksichtigen.<br />

Dies sind <strong>im</strong> Grunde die einzigen relevanten, aktuellen Angaben seitens einer verwaltungstechnischen<br />

Vorschrift (NRW) zur <strong>Grenzuntersuchung</strong>. Der Vermessungspunkterlass<br />

[68] behandelt nur Methoden zur Aufnahme von Punkten, jedoch nicht Methoden<br />

zur <strong>Grenzuntersuchung</strong>. Wie bei der <strong>Grenzuntersuchung</strong> und Abmarkung methodisch<br />

vorgegangen werden soll, wird stillschweigend als bekannt vorausgesetzt, nirgends<br />

definiert oder näher erläutert.<br />

Als Vergleich zur Aufgabe einer <strong>Grenzuntersuchung</strong> diene der Ausschnitt aus dem LiegVerm-<br />

KooKat [342] von Thüringen:<br />

[2009] Die <strong>Grenzuntersuchung</strong> <strong>im</strong> koordinierten oder herkömmlichen <strong>Liegenschaftskataster</strong> erfolgt<br />

anhand des Katasternachweises, der aufgrund einer sachverständigen speziellen Bewertung als<br />

maßgeblich eingestuft wird. Bei dieser Bewertung sind die Entstehungsunterlagen einzubeziehen.<br />

Die Flurstücksgrenzen werden untersucht, indem die Maße (Elemente) unter Berücksichtigung der<br />

Nachbarschaftsbeziehungen und geometrischen Bedingungen in die Örtlichkeit übertragen und mit<br />

dem örtlichen Grenzverlauf (vorgefundene Grenzzeichen, Grenzeinrichtungen) verglichen werden.<br />

Dabei werden die zum Zeitpunkt der Entstehung des Katasternachweises geltenden zulässigen Abweichungen<br />

berücksichtigt. Diese <strong>Grenzuntersuchung</strong> wird wie bisher in den Kopien der Vorrisse<br />

dokumentiert. Im koordinierten Kataster gilt der vermessungstechnische Grundsatz des Prinzips<br />

der Nachbarschaft und muss bei der Übertragung von koordinierten Punkten in die Örtlichkeit auf<br />

jeden Fall angewendet werden.<br />

Die <strong>Grenzuntersuchung</strong> bezieht sich nicht allein auf örtliche Überprüfungen, sondern<br />

schließt auch Untersuchungen bezüglich der Brauchbarkeit und Widerspruchsfreiheit<br />

der Katasterunterlagen mit ein. Dies ist allein aus der Definition des Begriffes<br />

‚<strong>Grenzuntersuchung</strong>‘ <strong>im</strong> Fortführungsvermessungserlass 6 ersichtlich. Eine spätere Abmarkung<br />

eines Grenzpunktes ist nicht Bestandteil einer <strong>Grenzuntersuchung</strong>.<br />

[1986] »Wegen des permanenten Verfalls des Vermessungspunktfeldes ist es <strong>im</strong>mer schwierig,<br />

die alte Messungsanordnung exakt genug in die Örtlichkeit zu übertragen. So erfordern zugebaute<br />

Vermessungslinien oder zerstörte Vermarkungen mühsame, zeitraubende Arbeiten und<br />

lassen dennoch nur Kompromißlösungen zu. Damit setzen wir uns <strong>im</strong> praktischen Meßgeschäft<br />

täglich auseinander.« [23] S. 47<br />

5 gemeint sind natürlich der Katasternachweis und Veränderungen mit rechtlicher Wirkung (z. B.<br />

nach dem Wassergesetz), gerichtliche Entscheidungen oder Beschlüsse<br />

6 [65] 1.25; s. Kapitel ‚ Einleitung‘ S. 9<br />

Kapitel 6

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