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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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146 Fuhrmann, <strong>Grenzuntersuchung</strong><br />

Deshalb erscheint es auch nötig, sich mit älterer Literatur oder älteren Vorschriften<br />

zu beschäftigen, um Vermessungsunterlagen in ihrem Entstehungs- und Wirkungsprozess<br />

richtig einzuordnen und beurteilen zu können. Nur so kann ein sogenanntes<br />

sachverständiges Ermessen überhaupt gebildet werden; allein aus der Kenntnis einer<br />

aktuellen Vorschriftenlage 2 ist dies nicht zu erreichen. Insofern ist für die praktische<br />

Beurteilung und Handhabung von <strong>Grenzuntersuchung</strong>en auch eine durchaus langjährige<br />

Erfahrung förderlich.<br />

Der Katasternachweis und abhängig davon die <strong>Grenzuntersuchung</strong> werden es noch<br />

für lange Zeit bleiben: Eine Symbiose zwischen historischen Katasterunterlagen und<br />

moderner, digitaler Dokumentationsformen.<br />

Man muss sich zunächst über den folgenden Sachverhalt wirklich <strong>im</strong> Klaren sein:<br />

● Die heutige <strong>Grenzuntersuchung</strong> beschäftigt sich vorwiegend<br />

mit Katasteraufnahmen, die nicht nach Prinzipien<br />

und Vorschriften eines Koordinatenkatasters durchgeführt<br />

worden sind.<br />

Gerade dieser Umstand erfordert eine eingehende Klarstellung. Die Erwartungshaltung<br />

gerade von Baufachleuten, die selbst Vermessungen durchführen, ist hoch, weil<br />

sie wissen, wie genau heutzutage gemessen werden kann. Diese Kenntnisse werden<br />

unbesehen und kenntnisarm 3 auf den allgemeinen Katasternachweis übertragen. Sie<br />

unterschätzen die Möglichkeiten, alte Grenzen auch so genau ohne entsprechenden<br />

Aufwand 4 angeben zu können, weil der Katasternachweis der vergangenen Jahre ganz<br />

anders aufgebaut ist, und dies gerade in engen und unübersichtlichen Ortslagen. Gerade<br />

Fachfremden muss dies <strong>im</strong>mer wieder deutlich gemacht werden.<br />

Nach dem FortfVermErl NRW [65] ist die <strong>Grenzuntersuchung</strong> nach folgenden Grundsätzen<br />

durchzuführen:<br />

5.3 Grundsätze (der <strong>Grenzuntersuchung</strong>)<br />

5.31 (1) Es ist zu untersuchen,<br />

1. ob die durch Grenzzeichen oder eindeutige und dauerhafte Grenzeinrichtungen<br />

(§ 18 Abs. 2 Buchst. a VermKatG NW) [77] örtlich gekennzeichneten Grundstücksgrenzen<br />

(örtlicher Grenzverlauf) mit ihrem Nachweis <strong>im</strong> <strong>Liegenschaftskataster</strong><br />

(Katasternachweis) übereinst<strong>im</strong>men.<br />

2. wie Abweichungen, die die Grenzwerte der Nummern 3.23 und 3.32 der Anlage<br />

3 VPErl. [68] überschreiten, zu behandeln und<br />

3. ob geometrische Bedingungen anzuhalten sind (Nr. 3.4 der Anl. 3 VPErl. und<br />

Nr. 5.56 [68] dieses Erlasses).<br />

2 »Eine detailierte technische Beschreibung des Vorgangs (einer <strong>Grenzuntersuchung</strong>) wird jedoch<br />

dort (gemeint ist der Fortführungsvermessungserlass NRW Nr. 5) nicht gegeben. Daraus ergeben<br />

sich Interpretationsnotwendigkeiten für die Anwendung von SAPOS ® –HEPS (als zukunftsorientierte<br />

Messmethode und dies auch <strong>im</strong> Koordinatenkataster) und auch der h e r k ö m m l i -<br />

c h e n M e s s m e t h o d e n.« [162] 6.2. S. 12<br />

3 besser wäre manchmal: „ ahnungslos “<br />

4 Grenzvermessungen mit der Aufnahme einer Grenzniederschrift<br />

(6.1)

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