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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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5.9 Kontrollen und Zuverlässigkeit 119<br />

Von einer übergeordneten vermessungstechnischen<br />

Zielvorstellung her und <strong>im</strong><br />

Koordinatenkataster (LGA 1 und eingeschränkt<br />

LGA 2) ist <strong>im</strong>mer davon auszugehen,<br />

dass eine Punktlage kontrolliert werden<br />

muss. Es ist natürlich möglich, nur Maßangaben<br />

zu kontrollieren. Davon abhängig<br />

ist nämlich auch, wie man eine Richtungsangabe<br />

zu bewerten oder einzuordnen hat.<br />

Man schaue sich die nachfolgenden Sätze<br />

und folgenden Aussagen unter diesem Gesichtspunkt<br />

einmal genauer an:<br />

Abbildung 5.32<br />

Wirkung einer Kontrolle auf die<br />

Punktlage durch Spannmaße<br />

● Eine gemessene Strecke wirkt als Sicherung <strong>im</strong>mer nur in<br />

ihrer eigenen Richtung.<br />

(5.27)<br />

● Eine Punktlage gilt als kontrolliert, wenn deren Lage in<br />

zwei, nahezu senkrecht aufeinander stehenden Richtungen<br />

überprüft wurde. (5.28)<br />

Wenn gesagt wird, dass in nahezu zwei senkrecht stehenden Richtungen eine Kontrolle<br />

erfolgt, so beinhaltet dies ebenfalls die Aussage, dass sie in a l l e n Richtungen<br />

wirkt. Diese Aussage hängt vom Messmittel ab. Beispielsweise wird bei der mechanischen<br />

Streckenmessung mit Messbändern dies nur sinnvoll sein, wenn die Streckenlänge<br />

unterhalb einer Messbandlänge liegt. Werden die Kontrollstrecken länger, können sie<br />

durch die dort vorkommenden, unterschiedlichsten Fehlereinflüsse eine Punktlage nur<br />

bedingt überprüfen.<br />

Dies wird in der Abbildung 5.32 durch die Bemaßungsstriche (Maßlinienbegrenzung<br />

nach DIN 1356-1), wie sie von Architekten in Bauzeichnungen verwendet werden,<br />

angedeutet. Die hier verwendeten Zeichen 87 – auch in den folgenden Abbildungen –<br />

sollen folgende Bedeutungen haben:<br />

oder Der Punkt ist oder Punkte sind nur in einer Richtung – in Strichrichtung<br />

des Symbols – als geometrischer Ort hinreichend kontrolliert und sicher.<br />

Schwankende, unsichere, ausweichende Richtung.<br />

Beide, nahezu senkrecht stehende Richtungen durch einen Punkt kontrollieren<br />

ihn hinreichend für alle Richtungen.<br />

Beide Richtungen durch den Punkt üben eine hinreichende Kontrolle aus, wobei<br />

der Punkt selbst durch eine weitere Maßnahme oder Bedingung überprüft wurde,<br />

also zuverlässig best<strong>im</strong>mt wurde.<br />

Der Punkt ist lagerichtig bekannt, jedoch für das Koordinatenkataster nicht mit<br />

hinreichender Genauigkeit.<br />

87 Die nachstehende Symbolik ist nicht mit der in [132] verwandten identisch.<br />

Kapitel 5

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