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Dental Barometer - Fachzeitschrift für Zahnmedizin und Zahntechnik Dental Barometer - Fachzeitschrift für Zahnmedizin und Zahntechnik

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15.11.2022 Aufrufe

38 STEUERN Schmerz lass nach - Umsatzsteuerfallen vermeiden Wenn die Praxis renoviert oder eine Software gekauft wird, denken Zahnärzte nicht unbedingt zuerst an die Umsatzsteuer. Doch teure Fallen können hier lauern, wenn das Kleingedruckte in der Rechnung auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft hinweist und der Zahnarzt dieser Pflicht nicht nachkommt. Text Janine Peine, Steuerberaterin Zahnärzte als umsatzsteuerliche Unternehmer Zahnärzte sind im umsatzsteuerlichen Sinne Unternehmer, da sie eine berufliche Tätigkeit selbständig ausüben. Beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen. Jedoch sind die von Zahnärzten erbrachten Leistungen regelmäßig als Heilbehandlungen von der Umsatzsteuer befreit. Dies führt dazu, dass auch kein Vorsteuerabzug für bezogene Leistungen möglich ist. Soweit ein Zahnarzt umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringt, zum Beispiel weil er Zahnprothesen wie Inlays, Onlays und Veneers mittels eines CEREC-Gerätes in seiner Praxis herstellt oder Leistungen erbringt, die zu kosmetischen Zwecken erfolgen, fallen diese Leistungen umsatzsteuerlich oftmals nicht ins Gewicht, da die Kleinunternehmerregelung angewendet werden kann. Bei Kleinunternehmern wird die Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn der Gesamtumsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Jahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Bei der Berechnung des Gesamtumsatzes zählen die steuerfreien Umsätze nicht mit. Doch in Ausnahmefällen, wie beim Übergang der Steuerschuldnerschaft, schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer und muss diese an das Finanzamt abführen. Wurde das in der Vergangenheit nicht beachtet, kann es in einer Betriebsprüfung zu bösen Überraschungen kommen. Leistungsempfänger als Steuerschuldner Neben anderen Vorschriften schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer dann, wenn er als Unternehmer Werklieferungen und bestimmte sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers bezieht. Was Viele nicht wissen: Das gilt selbst dann, wenn die Leistungen für den nichtunternehmerischen (privaten) Bereich bezogen werden. Als Folge muss der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer selbst berechnen und an das Finanzamt abführen. Dies gilt auch für Kleinunternehmer, denn die Vereinfachungsregel kommt für diese Umsätze nicht zum Ansatz. Und ein Zahnarzt, der grundsätzlich nur steuerfreie Umsätze ausführt, darf diese Umsatzsteuer auch nicht als Vorsteuer abziehen. Ist ein Zahnarzt kein umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer, dann darf Vorsteuer nur soweit abgezogen werden, als der Zahnarzt die bezogenen Leistungen für seine steuerpflichtigen Umsätze verwendet, gegebenenfalls also anteilig. Also Achtung bei Angeboten von ausländischen Unternehmern – die Umsatzsteuer kommt als Kostenfaktor meist noch mit obendrauf! Beispiele für betroffene Umsätze Typische Fälle für den Übergang der Steuerschuldnerschaft kann man anhand des folgenden Beispiels sehen. Zahnarzt Z möchte seine Praxis umbauen und renovieren. Dazu beauftragt er Architekt A aus Österreich mit der Erstellung der Baupläne. Er möchte auch alle Fenster und Türen erneuern und beauftragt Bauunternehmer B aus Polen mit der Lieferung und dem Einbau. Darüber hinaus verschönert Maler M aus Tschechien die Praxisräume. Als die Renovierung abgeschlossen ist, lässt Z neue Fotos von den Praxisräumen machen und der niederländische Grafikdesigner G erstellt für Z eine neue Internetseite in frischem Layout. Konsequenzen für den Leistungsempfänger Für alle Leistungen, die von den ausländischen Unternehmern bezogen wurden, schuldet der Zahnarzt die Umsatzsteuer und muss diese an das deutsche Finanzamt abführen. An die ausländischen Unternehmer zahlt er nur den Nettobetrag. Auf der Rechnung des Leistenden muss ein Hinweis auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft vorhanden sein. Doch selbst wenn dieser fehlt, entbindet das den Leistungsempfänger nicht von der Umsatzsteuerpflicht. Die Umsatzsteuer ist mit Ablauf des Monats der Rechnungserteilung, spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats anzumelden und abzuführen. Aber auch wenn sich der Leistende Zeit lässt und lange keine Rechnung schickt, muss der Leistungsemp- DENTAL BAROMETER AUSGABE 5 + 6 I 2022

fänger die Umsatzsteuer anmelden und abführen. Bei Teilzahlungen, Anzahlungen und Vorauszahlungen entsteht die Umsatzsteuer bereits dann, wenn die Zahlung geleistet wird. Stellt der leistende Unternehmer fälschlicherweise eine Rechnung mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer, so schuldet der Leistende diese. Die Pflicht des Leistungsempfängers zur Anmeldung und Abführung der Umsatzsteuer bleibt aber bestehen. Im Zweifel entsteht die Umsatzsteuer dann zweifach. Der Leistende kann die Rechnung aber berichtigen. Anzeige Itis-Protect® Zum Diätmanagement bei Parodontitis 60 % Heilungsrate Rechnungen aus dem Ausland müssen folgende Angaben enthalten: • vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmens im Ausland • vollständiger Name und vollständige Anschrift des Leistungsempfängers • die Umsatzsteueridentifikationsnummer (wenn vorhanden) des leistenden Unternehmens, bei Drittlandsunternehmen die Steuernummer • die Umsatzsteueridentifikationsnummer des Leistungsempfängers • das Ausstellungsdatum • eine fortlaufende Rechnungsnummer • Menge und Bezeichnung der gelieferten Produkte oder Leistungen • den Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung • das Entgelt für die gelieferten Produkte oder Leistungen • den Hinweis auf die Steuerschuld des Leistungs- und Rechnungsempfängers Systemische Begleittherapie Itis-Protect® wirkt von * innen gegen * Parodontitis 4-Monatskur mit hochreinen Mikronährstoffen Deutlicher Rückgang der Entzündung Sanfte, schmerzfreie Therapie für die Mundflora Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diät). Nicht zur Verwendung als einzige Nahrungsquelle geeignet. Nur unter ärztlicher Aufsicht verwenden. Janine Peine Steuerberaterin im ETL ADVISION-Verbund aus Berlin, Fachberaterin für Gesundheitswesen (IBG/HS Bremerhaven), spezialisiert auf die Beratung von Zahnärzten — ETL Systeme AG - ETL ADVISION Steuerberatungsgesellschaft etl-advision@etl.de www.etl-advision.de Tel.: +49 30 22 64 12 48 Wiebke Ivens, Geschäftsführerin hypo-A GmbH: „Reich an wertvollen Mineralstoffen, Spurenelementen und Vitaminen lindert die bilanzierte Diät Itis-Protect die Entzündung zuverlässig.“ Wir bieten regelmäßig kostenlose Online-Seminare an Zahnmedizin neu gedacht: Nachhaltiges Entzündungsmanagement bei therapierefraktärer Parodontitis Anmeldung und Informationen auf hypo-a.de/paro hypo-A GmbH, Tel. +49 (0)451 307 21 21, info@hypo-a.de, itis-protect.de

38 STEUERN<br />

Schmerz lass nach - Umsatzsteuerfallen vermeiden<br />

Wenn die Praxis renoviert oder eine Software gekauft wird, denken Zahnärzte nicht unbedingt zuerst an<br />

die Umsatzsteuer. Doch teure Fallen können hier lauern, wenn das Kleingedruckte in der Rechnung auf<br />

den Übergang der Steuerschuldnerschaft hinweist und der Zahnarzt dieser Pflicht nicht nachkommt.<br />

Text Janine Peine, Steuerberaterin<br />

Zahnärzte als umsatzsteuerliche Unternehmer<br />

Zahnärzte sind im umsatzsteuerlichen Sinne Unternehmer,<br />

da sie eine berufliche Tätigkeit selbständig ausüben.<br />

Beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von<br />

Einnahmen. Jedoch sind die von Zahnärzten erbrachten<br />

Leistungen regelmäßig als Heilbehandlungen von der<br />

Umsatzsteuer befreit.<br />

Dies führt dazu, dass auch kein Vorsteuerabzug für bezogene<br />

Leistungen möglich ist. Soweit ein Zahnarzt umsatzsteuerpflichtige<br />

Leistungen erbringt, zum Beispiel weil er<br />

Zahnprothesen wie Inlays, Onlays und Veneers mittels eines<br />

CEREC-Gerätes in seiner Praxis herstellt oder Leistungen<br />

erbringt, die zu kosmetischen Zwecken erfolgen, fallen diese<br />

Leistungen umsatzsteuerlich oftmals nicht ins Gewicht, da<br />

die Kleinunternehmerregelung angewendet werden kann.<br />

Bei Kleinunternehmern wird die Umsatzsteuer nicht erhoben,<br />

wenn der Gesamtumsatz zuzüglich der darauf entfallenden<br />

Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr <strong>22</strong>.000<br />

Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Jahr 50.000<br />

Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird.<br />

Bei der Berechnung des Gesamtumsatzes zählen die steuerfreien<br />

Umsätze nicht mit. Doch in Ausnahmefällen, wie<br />

beim Übergang der Steuerschuldnerschaft, schuldet der<br />

Leistungsempfänger die Umsatzsteuer und muss diese an<br />

das Finanzamt abführen. Wurde das in der Vergangenheit<br />

nicht beachtet, kann es in einer Betriebsprüfung zu bösen<br />

Überraschungen kommen.<br />

Leistungsempfänger als Steuerschuldner<br />

Neben anderen Vorschriften schuldet der Leistungsempfänger<br />

die Umsatzsteuer dann, wenn er als Unternehmer Werklieferungen<br />

und bestimmte sonstige Leistungen eines im<br />

Ausland ansässigen Unternehmers bezieht. Was Viele nicht<br />

wissen: Das gilt selbst dann, wenn die Leistungen für den<br />

nichtunternehmerischen (privaten) Bereich bezogen werden.<br />

Als Folge muss der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer<br />

selbst berechnen und an das Finanzamt abführen. Dies gilt<br />

auch für Kleinunternehmer, denn die Vereinfachungsregel<br />

kommt für diese Umsätze nicht zum Ansatz. Und ein Zahnarzt,<br />

der grundsätzlich nur steuerfreie Umsätze ausführt, darf<br />

diese Umsatzsteuer auch nicht als Vorsteuer abziehen. Ist ein<br />

Zahnarzt kein umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer, dann<br />

darf Vorsteuer nur soweit abgezogen werden, als der Zahnarzt<br />

die bezogenen Leistungen für seine steuerpflichtigen<br />

Umsätze verwendet, gegebenenfalls also anteilig.<br />

Also Achtung bei Angeboten von ausländischen Unternehmern<br />

– die Umsatzsteuer kommt als Kostenfaktor meist noch<br />

mit obendrauf!<br />

Beispiele für betroffene Umsätze<br />

Typische Fälle für den Übergang der Steuerschuldnerschaft<br />

kann man anhand des folgenden Beispiels sehen.<br />

Zahnarzt Z möchte seine Praxis umbauen und renovieren.<br />

Dazu beauftragt er Architekt A aus Österreich mit der Erstellung<br />

der Baupläne. Er möchte auch alle Fenster und Türen<br />

erneuern und beauftragt Bauunternehmer B aus Polen mit<br />

der Lieferung und dem Einbau. Darüber hinaus verschönert<br />

Maler M aus Tschechien die Praxisräume. Als die Renovierung<br />

abgeschlossen ist, lässt Z neue Fotos von den Praxisräumen<br />

machen und der niederländische Grafikdesigner G erstellt für<br />

Z eine neue Internetseite in frischem Layout.<br />

Konsequenzen für den Leistungsempfänger<br />

Für alle Leistungen, die von den ausländischen Unternehmern<br />

bezogen wurden, schuldet der Zahnarzt die Umsatzsteuer<br />

und muss diese an das deutsche Finanzamt abführen. An die<br />

ausländischen Unternehmer zahlt er nur den Nettobetrag.<br />

Auf der Rechnung des Leistenden muss ein Hinweis auf den<br />

Übergang der Steuerschuldnerschaft vorhanden sein. Doch<br />

selbst wenn dieser fehlt, entbindet das den Leistungsempfänger<br />

nicht von der Umsatzsteuerpflicht.<br />

Die Umsatzsteuer ist mit Ablauf des Monats der Rechnungserteilung,<br />

spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung<br />

der Leistung folgenden Kalendermonats anzumelden und<br />

abzuführen. Aber auch wenn sich der Leistende Zeit lässt<br />

und lange keine Rechnung schickt, muss der Leistungsemp-<br />

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