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1. OG - Lifestyle Wohneigentum

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4. Abnutzung<br />

Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für die Mangelfreiheit<br />

zum Zeitpunkt der Abnahme, nicht für normale Abnutzung während dem Gebrauch.<br />

Dies gilt insbesondere für Bauteile und Anlagen, die einem besonderen Verschleiß<br />

unterliegen (wie Dichtstoffe von dauerelastischen Fugen bspw. bei Bodenfugen<br />

unter Nassbelastung, ferner alle mechanisch bewegten Teile bspw. Tür- und Fensterbeschläge,<br />

sowie technische Geräte bspw. Brenner, Pumpen). Es obliegt daher<br />

dem Käufer solche Bauteile und Anlagen durch laufende Wartung in einem ordnungsgemäßen<br />

Zustand zu erhalten, das heißt zu überprüfen und gegebenenfalls<br />

zu erneuern.<br />

5. Abtretung<br />

Wegen des Anspruchs auf Nacherfüllung kann sich der Käufer wahlweise an den<br />

Verkäufer oder direkt an die am Bau beteiligten Unternehmer wenden. Der Verkäufer<br />

tritt mit Wirkung zum Besitzübergang eigene Mängelansprüche bezüglich des<br />

Vertragobjektes an den Käufer ab, bleibt jedoch zur Geltendmachung im eigenen<br />

Namen berechtigt und verpfl ichtet, solange über das Vermögen des Verkäufers<br />

kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Käufer nimmt hiermit die vorstehende<br />

Abtretung an.6. Immissionen<br />

Im Baugebiet „Atzenhof“ kann es durch Zeitunterschiede bei der Erstellung von<br />

Bauvorhaben zu Immissionen aus der Bautätigkeit kommen. Der Verkäufer haftet<br />

nicht, wenn aus der Fortsetzung der noch nicht fertig gestellten Bauabschnitte oder<br />

anderer Bauvorhaben im Baugebiet Immissionen verschiedener Art auftreten, die<br />

bei der Durchführung von Bauvorhaben üblich und unvermeidbar sind. Dem Käufer<br />

wird empfohlen, bei Mietverträgen einen ähnlichen Haftungsausschluss zu vereinbaren.<br />

Dies gilt auch und insbesondere für die Bebauung der benachbarten Grundstücksfl<br />

ächen, auf der Wohnungseinheiten errichtet werden. Der Käufer verzichtet bereits<br />

jetzt auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Eigentümer der<br />

Nachbargrundstücke hinsichtlich der aus der Errichtung der Wohnungseinheiten<br />

resultierenden Immissionen.<br />

VII.VOLLZUGSAUFTRAG, VOLLMACHT<br />

Der Notar wird beauftragt und bevollmächtigt, sämtliche Erklärungen und Genehmigungen<br />

einzuholen, entgegenzunehmen und abzugeben, die zu diesem Vertrag, seinem<br />

Vollzug und zur Lastenfreistellung erforderlich sind. Beschwerende Bescheide<br />

sind an die Beteiligten selbst zuzustellen, mit Abschrift an den Notar.<br />

Der Notar wird ferner zur - auch teilweisen - Änderung und Rücknahme von Anträgen<br />

ermächtigt.<br />

VIII.KOSTEN, VERTEILER<br />

Der Käufer trägt die Kosten dieser Urkunde und die der Aufl assung, des jeweiligen<br />

Vollzugs, sowie die Grunderwerbsteuer.<br />

Der Verkäufer trägt die Kosten der Lastenfreistellung.<br />

Von dieser Urkunde erhalten:<br />

beglaubigte Abschriften nach Eigentumsumschreibung:<br />

der Verkäufer<br />

der Käufer<br />

beglaubigte Abschrift sofort:<br />

das Grundbuchamt zu den Grundakten<br />

einfache Abschriften vor Vollzug:<br />

das Finanzamt - Grunderwerbsteuerstelle –<br />

der Gutachterausschuss<br />

der Verkäufer<br />

der Käufer<br />

die Käuferfi nanzierungsgläubiger<br />

IX. HINWEISE DES NOTARS<br />

Der Notar hat insbesondere hingewiesen<br />

auf den Zeitpunkt des Eigentumsüberganges und seine Voraussetzungen, die<br />

Grunderwerbsteuerpfl icht und die erforderliche Unbedenklichkeitsbescheinigung<br />

des Finanzamtes, sowie Erklärung der Aufl assung;<br />

auf das Fertigstellungsrisiko, welches trotz der diesem Vertrag zugrunde gelegten<br />

Bestimmungen der Makler und Bauträgerverordnung beim Käufer verbleibt;<br />

auf die Haftung des Vertragsobjekts für private und öffentliche Lasten, auch für<br />

Rückstände hieraus;<br />

72<br />

auf die gesamtschuldnerische Haftung der Vertragsteile für Kosten und Steuern;<br />

auf die rechtlichen Wirkungen der Verweisung;<br />

darauf, dass der gesamte Vertrag unwirksam sein kann, wenn nicht alle Vereinbarungen,<br />

insbesondere die Höhe der Gegenleistungen, richtig und vollständig in<br />

dieser Urkunde enthalten sind.<br />

Dieser Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit bzw. Durchführung derzeit keiner behördlichen<br />

Genehmigung.<br />

Soweit künftig im Grundbuch ein Sanierungsvermerk eingetragen wird, so ist zu<br />

dieser Urkunde die Zustimmung der Stadt Fürth nach § 144 BauGB erforderlich. Der<br />

Notar soll diese Zustimmung einholen und der Stadt Fürth zu diesem Zweck auch<br />

eine beglaubigte Abschrift der Kaufvertragsurkunde übersenden.<br />

X. HAUSVERWALTUNG<br />

In der Bezugsurkunde ist die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums (Hausverwaltung)<br />

geregelt. Der Käufer hat Kenntnis von den dort diesbezüglich enthaltenen<br />

Regelungen. Mit Abnahme und Übergabe der Wohnung gilt der Käufer als Wohnungseigentümer<br />

der Wohnanlage insofern, als er von da an alle Rechte und Pfl ichten aus der<br />

Gemeinschaftsordnung und dem Wohnungseigentumsgesetz gegenüber den anderen<br />

Miteigentümern und Miterwerbern übernimmt. Auch die Verpfl ichtungen aus dem<br />

abgeschlossenen Verwaltervertrag werden übernommen. Der Verwaltervertrag mit<br />

Verwaltervollmacht ist der Bezugsurkunde als Anlage beigefügt. Der Käufer verpfl ichtet<br />

sich, dem Verwalter die genannte Vollmacht zu erteilen.<br />

XI. GEMEINSCHAFTSANLAGEN<br />

1)<br />

Dem Käufer als künftigem Miteigentümer der umlaufenden Verkehrsfl ächen ist<br />

bekannt, dass die Benutzung dieser Flächen künftig sämtlichen Miteigentümern<br />

zusteht und zwar unabhängig von einer eventuellen öffentlichen Widmung.<br />

Der Käufer verzichtet gegenüber den anderen Miteigentümern an diesem Flächen<br />

auf das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen.<br />

Der Käufer als Miteigentümer der bezeichneten Verkehrsfl ächen trifft mit den anderen<br />

Miteigentümern folgende Benutzungsregelung nach § 1010 BGB:<br />

Jeder Miteigentümer ist berechtigt, die Verkehrsfl ächen zu begehen, zu befahren<br />

und mit zu benutzen.<br />

Die Eintragung dieses Ausschlusses der Aufhebung der Gemeinschaft und der Benützungsregelung<br />

an dem heutigen vertragsgegenständlichen Miteigentumsanteil<br />

an den Verkehrsfl ächen wird hiermit Zug um Zug mit Eigentumsumschreibung im<br />

Grundbuch im Gleichrang untereinander, im übrigen an bereiter Rangstelle, bewilligt<br />

und beantragt.<br />

2)<br />

Dem Käufer ist ferner bekannt, dass die Benutzung der Zufahrten zu den KFZ-Stellplätzen,<br />

Carports und Garagen auf dem Stellplatzgrundstück sämtlichen Miteigentümern<br />

zusteht.<br />

Der Käufer verzichtet gegenüber den anderen Miteigentümern an diesem Grundstück<br />

auf das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen.<br />

Der Käufer als Miteigentümer des bezeichneten Grundstücks trifft mit den anderen<br />

Miteigentümern folgende Benutzungsregelung nach § 1010 BGB:<br />

Die im beigefügten Lageplan gelb eingezeichnete Fläche dient als Kfz-Stellplatzfl<br />

äche.<br />

Jeder Miteigentümer ist berechtigt, die Zufahrt zu den einzelnen Stellplätzen zu<br />

begehen und zu befahren.<br />

Jedem Miteigentümer steht das Recht zu, den nachfolgend näher bezeichneten<br />

Stellplatz zum Abstellen von Kraftfahrzeugen ausschließlich allein zu benutzen.<br />

Die übrigen Miteigentümer sind von der Nutzung dieser Parkplatzfl äche ausgeschlossen.<br />

Dem heutigen Käufer steht das Recht auf alleinige und ausschließliche Nutzung<br />

des Stellplatzes zu, welcher in der beigefügten Lageplanskizze rot eingezeichnet<br />

und mit ST x bezeichnet ist.<br />

Die Kosten der Unterhaltung und Instandhaltung gemeinschaftlicher Flächen tragen<br />

die Miteigentümer anteilig. Die Kosten der Unterhaltung und Instandhaltung für die<br />

vom Käufer alleine zu nutzende Stellplatzfl äche trägt dieser alleine.<br />

Die Zufahrtsfl äche zu den Kfz.-Stellplätzen darf nicht durch Lagerung von Gegenständen<br />

oder abgestellte Fahrzeuge behindert werden.

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