1. OG - Lifestyle Wohneigentum
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4. Abnutzung<br />
Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für die Mangelfreiheit<br />
zum Zeitpunkt der Abnahme, nicht für normale Abnutzung während dem Gebrauch.<br />
Dies gilt insbesondere für Bauteile und Anlagen, die einem besonderen Verschleiß<br />
unterliegen (wie Dichtstoffe von dauerelastischen Fugen bspw. bei Bodenfugen<br />
unter Nassbelastung, ferner alle mechanisch bewegten Teile bspw. Tür- und Fensterbeschläge,<br />
sowie technische Geräte bspw. Brenner, Pumpen). Es obliegt daher<br />
dem Käufer solche Bauteile und Anlagen durch laufende Wartung in einem ordnungsgemäßen<br />
Zustand zu erhalten, das heißt zu überprüfen und gegebenenfalls<br />
zu erneuern.<br />
5. Abtretung<br />
Wegen des Anspruchs auf Nacherfüllung kann sich der Käufer wahlweise an den<br />
Verkäufer oder direkt an die am Bau beteiligten Unternehmer wenden. Der Verkäufer<br />
tritt mit Wirkung zum Besitzübergang eigene Mängelansprüche bezüglich des<br />
Vertragobjektes an den Käufer ab, bleibt jedoch zur Geltendmachung im eigenen<br />
Namen berechtigt und verpfl ichtet, solange über das Vermögen des Verkäufers<br />
kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Käufer nimmt hiermit die vorstehende<br />
Abtretung an.6. Immissionen<br />
Im Baugebiet „Atzenhof“ kann es durch Zeitunterschiede bei der Erstellung von<br />
Bauvorhaben zu Immissionen aus der Bautätigkeit kommen. Der Verkäufer haftet<br />
nicht, wenn aus der Fortsetzung der noch nicht fertig gestellten Bauabschnitte oder<br />
anderer Bauvorhaben im Baugebiet Immissionen verschiedener Art auftreten, die<br />
bei der Durchführung von Bauvorhaben üblich und unvermeidbar sind. Dem Käufer<br />
wird empfohlen, bei Mietverträgen einen ähnlichen Haftungsausschluss zu vereinbaren.<br />
Dies gilt auch und insbesondere für die Bebauung der benachbarten Grundstücksfl<br />
ächen, auf der Wohnungseinheiten errichtet werden. Der Käufer verzichtet bereits<br />
jetzt auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Eigentümer der<br />
Nachbargrundstücke hinsichtlich der aus der Errichtung der Wohnungseinheiten<br />
resultierenden Immissionen.<br />
VII.VOLLZUGSAUFTRAG, VOLLMACHT<br />
Der Notar wird beauftragt und bevollmächtigt, sämtliche Erklärungen und Genehmigungen<br />
einzuholen, entgegenzunehmen und abzugeben, die zu diesem Vertrag, seinem<br />
Vollzug und zur Lastenfreistellung erforderlich sind. Beschwerende Bescheide<br />
sind an die Beteiligten selbst zuzustellen, mit Abschrift an den Notar.<br />
Der Notar wird ferner zur - auch teilweisen - Änderung und Rücknahme von Anträgen<br />
ermächtigt.<br />
VIII.KOSTEN, VERTEILER<br />
Der Käufer trägt die Kosten dieser Urkunde und die der Aufl assung, des jeweiligen<br />
Vollzugs, sowie die Grunderwerbsteuer.<br />
Der Verkäufer trägt die Kosten der Lastenfreistellung.<br />
Von dieser Urkunde erhalten:<br />
beglaubigte Abschriften nach Eigentumsumschreibung:<br />
der Verkäufer<br />
der Käufer<br />
beglaubigte Abschrift sofort:<br />
das Grundbuchamt zu den Grundakten<br />
einfache Abschriften vor Vollzug:<br />
das Finanzamt - Grunderwerbsteuerstelle –<br />
der Gutachterausschuss<br />
der Verkäufer<br />
der Käufer<br />
die Käuferfi nanzierungsgläubiger<br />
IX. HINWEISE DES NOTARS<br />
Der Notar hat insbesondere hingewiesen<br />
auf den Zeitpunkt des Eigentumsüberganges und seine Voraussetzungen, die<br />
Grunderwerbsteuerpfl icht und die erforderliche Unbedenklichkeitsbescheinigung<br />
des Finanzamtes, sowie Erklärung der Aufl assung;<br />
auf das Fertigstellungsrisiko, welches trotz der diesem Vertrag zugrunde gelegten<br />
Bestimmungen der Makler und Bauträgerverordnung beim Käufer verbleibt;<br />
auf die Haftung des Vertragsobjekts für private und öffentliche Lasten, auch für<br />
Rückstände hieraus;<br />
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auf die gesamtschuldnerische Haftung der Vertragsteile für Kosten und Steuern;<br />
auf die rechtlichen Wirkungen der Verweisung;<br />
darauf, dass der gesamte Vertrag unwirksam sein kann, wenn nicht alle Vereinbarungen,<br />
insbesondere die Höhe der Gegenleistungen, richtig und vollständig in<br />
dieser Urkunde enthalten sind.<br />
Dieser Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit bzw. Durchführung derzeit keiner behördlichen<br />
Genehmigung.<br />
Soweit künftig im Grundbuch ein Sanierungsvermerk eingetragen wird, so ist zu<br />
dieser Urkunde die Zustimmung der Stadt Fürth nach § 144 BauGB erforderlich. Der<br />
Notar soll diese Zustimmung einholen und der Stadt Fürth zu diesem Zweck auch<br />
eine beglaubigte Abschrift der Kaufvertragsurkunde übersenden.<br />
X. HAUSVERWALTUNG<br />
In der Bezugsurkunde ist die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums (Hausverwaltung)<br />
geregelt. Der Käufer hat Kenntnis von den dort diesbezüglich enthaltenen<br />
Regelungen. Mit Abnahme und Übergabe der Wohnung gilt der Käufer als Wohnungseigentümer<br />
der Wohnanlage insofern, als er von da an alle Rechte und Pfl ichten aus der<br />
Gemeinschaftsordnung und dem Wohnungseigentumsgesetz gegenüber den anderen<br />
Miteigentümern und Miterwerbern übernimmt. Auch die Verpfl ichtungen aus dem<br />
abgeschlossenen Verwaltervertrag werden übernommen. Der Verwaltervertrag mit<br />
Verwaltervollmacht ist der Bezugsurkunde als Anlage beigefügt. Der Käufer verpfl ichtet<br />
sich, dem Verwalter die genannte Vollmacht zu erteilen.<br />
XI. GEMEINSCHAFTSANLAGEN<br />
1)<br />
Dem Käufer als künftigem Miteigentümer der umlaufenden Verkehrsfl ächen ist<br />
bekannt, dass die Benutzung dieser Flächen künftig sämtlichen Miteigentümern<br />
zusteht und zwar unabhängig von einer eventuellen öffentlichen Widmung.<br />
Der Käufer verzichtet gegenüber den anderen Miteigentümern an diesem Flächen<br />
auf das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen.<br />
Der Käufer als Miteigentümer der bezeichneten Verkehrsfl ächen trifft mit den anderen<br />
Miteigentümern folgende Benutzungsregelung nach § 1010 BGB:<br />
Jeder Miteigentümer ist berechtigt, die Verkehrsfl ächen zu begehen, zu befahren<br />
und mit zu benutzen.<br />
Die Eintragung dieses Ausschlusses der Aufhebung der Gemeinschaft und der Benützungsregelung<br />
an dem heutigen vertragsgegenständlichen Miteigentumsanteil<br />
an den Verkehrsfl ächen wird hiermit Zug um Zug mit Eigentumsumschreibung im<br />
Grundbuch im Gleichrang untereinander, im übrigen an bereiter Rangstelle, bewilligt<br />
und beantragt.<br />
2)<br />
Dem Käufer ist ferner bekannt, dass die Benutzung der Zufahrten zu den KFZ-Stellplätzen,<br />
Carports und Garagen auf dem Stellplatzgrundstück sämtlichen Miteigentümern<br />
zusteht.<br />
Der Käufer verzichtet gegenüber den anderen Miteigentümern an diesem Grundstück<br />
auf das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen.<br />
Der Käufer als Miteigentümer des bezeichneten Grundstücks trifft mit den anderen<br />
Miteigentümern folgende Benutzungsregelung nach § 1010 BGB:<br />
Die im beigefügten Lageplan gelb eingezeichnete Fläche dient als Kfz-Stellplatzfl<br />
äche.<br />
Jeder Miteigentümer ist berechtigt, die Zufahrt zu den einzelnen Stellplätzen zu<br />
begehen und zu befahren.<br />
Jedem Miteigentümer steht das Recht zu, den nachfolgend näher bezeichneten<br />
Stellplatz zum Abstellen von Kraftfahrzeugen ausschließlich allein zu benutzen.<br />
Die übrigen Miteigentümer sind von der Nutzung dieser Parkplatzfl äche ausgeschlossen.<br />
Dem heutigen Käufer steht das Recht auf alleinige und ausschließliche Nutzung<br />
des Stellplatzes zu, welcher in der beigefügten Lageplanskizze rot eingezeichnet<br />
und mit ST x bezeichnet ist.<br />
Die Kosten der Unterhaltung und Instandhaltung gemeinschaftlicher Flächen tragen<br />
die Miteigentümer anteilig. Die Kosten der Unterhaltung und Instandhaltung für die<br />
vom Käufer alleine zu nutzende Stellplatzfl äche trägt dieser alleine.<br />
Die Zufahrtsfl äche zu den Kfz.-Stellplätzen darf nicht durch Lagerung von Gegenständen<br />
oder abgestellte Fahrzeuge behindert werden.