1. OG - Lifestyle Wohneigentum
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Die einzelnen Raten sind innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang einer schriftlichen<br />
Zahlungsaufforderung durch den Verkäufer unter Vorlage einer entsprechenden<br />
Baufortschrittsbestätigung des Bauleiters zur Zahlung fällig. Dem Käufer<br />
steht ein Widerspruchsrecht zu, wenn der mitgeteilte Bautenstand tatsächlich<br />
nicht erreicht ist.<br />
3. Zahlungsweise<br />
Sämtliche Zahlungen des Käufers an den Verkäufer sind ausschließlich auf das<br />
Baukonto<br />
bei der Sparkasse Fürth, Kto.-Nr. 249.10<strong>1.</strong>171, BLZ 762 500 00<br />
zu leisten.<br />
Der Notar wird beauftragt und bevollmächtigt, die Unterlagen zur Lastenfreistellung<br />
für Verkäufer, Käufer und dessen Finanzierungsinstitute entgegenzunehmen und zu<br />
verwenden.<br />
Käufer und Notar brauchen nicht nachzuprüfen, ob Aufl agen, von denen die Lastenfreistellung<br />
abhängt, berechtigt sind. Soweit solche Aufl agen durch Zahlung der<br />
jeweiligen Kaufpreisrate erfüllbar sind, kann die jeweilige Kaufpreisrate nur durch<br />
Erfüllung solcher Aufl agen bezahlt werden, nicht durch sonstige Leistungen an den<br />
Verkäufer oder an Dritte. Alle Rechte und Ansprüche aus den zu beseitigenden Belastungen<br />
werden schon jetzt auf den Käufer übertragen; diese Übertragung wirkt,<br />
sobald der geschuldete Kaufpreis bezahlt ist.<br />
4. Verzug und Verzugszinsen<br />
Für Verzug und für Verzugsfolgen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Der gesetzliche<br />
Verzugszins beträgt fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz<br />
gemäß § 247 Abs. 1 BGB.<br />
5. Vollstreckungsunterwerfung<br />
Auf Vollstreckungsunterwerfung wird verzichtet.<br />
IV. FINANZIERUNG<br />
(Belastungsvollmacht für den Käufer)<br />
<strong>1.</strong> Der Verkäufer erteilt dem Käufer, mehreren je einzeln,<br />
V o l l m a c h t ,<br />
das Vertragsobjekt mit Grundpfandrechten nebst Zinsen und Nebenleistungen<br />
in beliebiger Höhe zu belasten und den Grundbesitz deswegen dinglich der<br />
Zwangsvollstreckung zu unterwerfen.<br />
Eine persönliche Haftung für den Verkäufer darf nicht eingegangen werden.<br />
2. Bei der Bestellung einer Grundschuld kann von der Vollmacht nur Gebrauch<br />
gemacht werden, wenn dabei die Zweckbestimmungserklärung eingeschränkt<br />
wird. Die Grundschuld darf danach bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises<br />
nur zur Sicherung des vom Grundschuldgläubiger fi nanzierten und gemäß<br />
dieser Urkunde geleisteten Kaufpreises verwendet werden.<br />
3. Der Käufer weist seine Gläubiger unwiderrufl ich an, die Darlehensbeträge gemäß<br />
den hier vereinbarten Zahlungsbestimmungen direkt auf das oben genannte Konto<br />
des Verkäufers bzw. an die abzulösende Grundpfandgläubigerin auszuzahlen.<br />
4. Von dieser Vollmacht darf nur in der Notarstelle Prof. Dr. Bengel & Dr. Fleischer in<br />
Fürth Gebrauch gemacht werden.<br />
Die Käufer bevollmächtigen sich ferner gegenseitig unter Befreiung von den<br />
Beschränkungen des § 181 BGB, bei Bestellungen von Grundpfandrechten die<br />
persönlichen Schuldverpfl ichtungen einschließlich persönlicher Zwangsvollstreckungsunterwerfung<br />
vorzunehmen, Zweckbestimmungserklärungen zu unterzeichnen,<br />
die dinglichen Erklärungen als künftige Eigentümer sowie die zur<br />
Rangbeschaffung erforderlichen Erklärungen und Anträge abzugeben.<br />
V. WIRTSCHAFTLICHER ÜBERGANG, ABNAHME<br />
<strong>1.</strong> Abnahme<br />
a) Nach Sanierung des geschuldeten Vertragsobjektes fi ndet eine Abnahme statt.<br />
Die Abnahme kann schon bei Bezugsfertigkeit erfolgen, wenn dem Käufer der<br />
Bezug zumutbar ist. Außenanlagen und sonstige Arbeiten, die erst nach bezugsfertiger<br />
Herstellung zu erbringen sind, werden nach Fertigstellung abgenommen.<br />
Lasten, Gefahr und Verkehrssicherungspfl ichten gehen zum Zeitpunkt der Abnahme<br />
auf den Käufer über.<br />
b) Der Verkäufer ist berechtigt, den Termin zur Abnahme des Vertragsobjektes mit<br />
einer Frist von vierzehn Tagen festzusetzen. Getrennte Abnahme und Übergabe<br />
von Wohnung und KFZ - Stellplatz ist zulässig.<br />
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Wohnen am<br />
Golfpark<br />
c) Bei der gemeinsamen Besichtigung und Abnahme wird ein von beiden Vertragsteilen<br />
zu unterzeichnendes Abnahmeprotokoll erstellt, in das alle festgestellten<br />
Mängel und fehlenden Leistungen aufzunehmen sind, auch wenn sie eine Partei<br />
nicht anerkennt, was zu vermerken ist.<br />
Im Abnahmeprotokoll vermerkte, noch nicht fertiggestellte Arbeiten und ausstehende<br />
Leistungen, die die Bewohnbarkeit nicht beeinträchtigen, sowie die bei<br />
der gemeinsamen Abnahme festgestellten Mängel – soweit das Werk abnahmefähig<br />
ist - hindern nicht die Zumutbarkeit des Bezugs und die Abnahme des<br />
Kaufgegenstandes, unbeschadet der Verpfl ichtung des Verkäufers zur restlichen<br />
Leistung.<br />
d) Bei verschuldetem Nichterscheinen des Käufers zum Abnahmetermin gilt die<br />
Abnahme eine Woche später als erfolgt, wenn der Käufer nicht innerhalb dieser<br />
Frist widerspricht und der Verkäufer bei der Ladung gesondert hierauf hingewiesen<br />
hat. Das Kaufobjekt darf vor der Übergabe weder bezogen noch in irgendeiner<br />
Weise genutzt werden.<br />
e) Der Verkäufer kann das Gemeinschaftseigentum gesondert übergeben. Die<br />
Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums erfolgt nach Fertigstellung durch<br />
einen öffentlich bestellten oder vereidigten Bausachverständigen, der hierzu<br />
vom Käufer beauftragt und bevollmächtigt wird. Der Sachverständige wird<br />
vom Verwalter des Gemeinschaftseigentums, hilfsweise vom Verkäufer, bestimmt;<br />
er führt die Abnahme ausschließlich im Interesse des Käufers durch.<br />
Die Kosten trägt die Eigentümergemeinschaft. Der Verkäufer ist verpfl ichtet, in<br />
angemessener Zeit vor dem Abnahmetermin die Person des Sachverständigen<br />
mitzuteilen. Der Käufer hat das Recht, der Mitwirkung des Sachverständigen<br />
innerhalb von 14 Tagen nach der vorstehenden Mitteilung zu widersprechen. Die<br />
Bevollmächtigung des Sachverständigen ist widerrufl ich.<br />
2. Wirtschaftlicher Übergang<br />
Besitz und Nutzen gehen mit Bezugsfreigabe über. Der Käufer kann diese erst verlangen,<br />
wenn er bis dahin geschuldete Kaufpreisraten bezahlt hat.<br />
VI. PFLICHTVERLETZUNGEN<br />
<strong>1.</strong> Rechtsmängel<br />
Der Verkäufer schuldet den lastenfreien Besitz- und Eigentumsübergang des Vertragsgegenstandes,<br />
soweit nicht Rechte ausdrücklich in diesem Vertrag übernommen<br />
werden; ausgeschlossen werden alle Rechte und Ansprüche des Käufers<br />
wegen altrechtlicher Dienstbarkeiten. Der Verkäufer erklärt, dass ihm von solchen,<br />
Abstandsfl ächenübernahmen oder Baulasten nichts bekannt ist.<br />
Der Käufer übernimmt die in Ziffer I. genannten, in Abt. II eingetragenen bzw. noch<br />
zur Eintragung gelangenden Belastungen, ferner in Abt. II und III des Grundbuches<br />
solche Belastungen, die unter seiner Mitwirkung oder aufgrund von ihm erteilter<br />
Vollmacht noch bestellt werden, zur weiteren dinglichen Haftung. Die Beteiligten<br />
stimmen der Löschung von Grundpfandrechten zu und bewilligen deren Vollzug<br />
im Grundbuch, gegebenenfalls auch bei mithaftendem Grundbesitz. Der Verkäufer<br />
tritt mit Wirkung zum Zeitpunkt vollständiger Kaufpreiszahlung alle Rückgewähransprüche<br />
und Eigentümerrechte an künftig bestellten Grundpfandrechten an den<br />
Käufer ab.<br />
2. Sachmängel<br />
a) Sachmängel Grundstück und Altbausubstanz<br />
Alle Ansprüche und Rechte des Käufers wegen Sachmängeln am Grundstück sowie<br />
derjenigen Teile des Vertragsobjektes, hinsichtlich derer der Verkäufer keine Arbeiten<br />
schuldet, insbesondere hinsichtlich der unverändert bleibenden Altbausubstanz,<br />
werden ausgeschlossen, es sei denn, das Gebäude kann nicht bestimmungsgemäß<br />
genutzt werden oder die Beschaffenheit des Grundstücks führt zu Sachmängeln<br />
am Bauwerk. Der Verkäufer schuldet weder ein bestimmtes Flächenmaß, noch die<br />
Eignung des Grundstücks zur Erreichung steuerlicher Ziele des Käufers, noch dass<br />
das Umfeld des Grundstücks bestimmte Eigenschaften aufweist.<br />
b) Sachmängel am Gebäude<br />
Hinsichtlich der vertragsgegenständlichen Leistungen gilt das werkvertragliche<br />
Leistungsstörungsrecht des BGB. Der Rücktritt ist kraft Gesetzes ausgeschlossen,<br />
soweit die Pfl ichtverletzung unerheblich ist.<br />
c) Schadenersatz<br />
Schadenersatzansprüche des Käufers wegen Sachmängeln werden im gesetzlich<br />
zulässigen Umfang ausgeschlossen (§ 309 Nr. 7 BGB, § 475 III BGB); Schadenersatzansprüche<br />
aus der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder bei grobem<br />
Verschulden bleiben daher unberührt.<br />
3. Allgemeine Regelungen<br />
Von den vorstehenden Rechtsbeschränkungen ausgenommen ist ferner eine Haftung<br />
für Vorsatz oder Arglist. Garantien werden nicht abgegeben.