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2022-556

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D.a. 556 ... aktuell * Service November 2022

D.a. gibt Tipps zu Ihrem Recht .

§ Kein Ausgleich

für Luxusausgaben

bei gehobenem

Lebensstil nach

Beendigung einer nichtehelichen

Lebensgemeinschaft

(OLG Frankfurt a. M., Urteil vom

12.10.2022 - 17 U 125/21).

Die Parteien, die sich schon seit

vielen Jahren kennen, führten

über einen Zeitraum von 1 ½ Jahren

eine enge Beziehung. Der

Kläger überließ der Beklagten

deshalb auch eine Kreditkarte für

etwa 10 Monate. Die Beklagte belastete

das Konto des Klägers in

dieser Zeit mit rund 100.000 Euro.

Hinzu kamen höhere Geldbeträge

für Reisen und Einkäufe in einem

namhaften Modekonzern, die seitens

des Klägers bezahlt wurden.

Darüber hinaus schenkte der Kläger

der Beklagten Diamant-

Ohrringe.

Im Rahmen der Trennung kam es

zu Sachbeschädigungen durch

den Kläger, die Beklagte erstattete

Strafanzeige und ein Kontaktverbot

wurde ausgesprochen.

In dem in der Folgezeit eingeleiteten

zivilrechtlichen Verfahren beanspruchte

der Kläger rund

200.000 Euro sowie die Rückgabe

der Diamant-Ohrringe. Das Landgericht

wies diese Ansprüche zurück.

Die dagegen eingelegte Berufung

zum OLG Frankfurt am Main hatte

keinen Erfolg. Nach Ansicht des

OLG bestünden keine Ausgleichsansprüche,

insbesondere

seien die Gründe für die Überlassung

der Kreditkarte nicht ersichtlich.

Dass es sich dabei um ein

Darlehen gehandelt habe, habe

der Kläger nicht beweisen können.

Soweit der Kläger sich auf

“aufaddierende Schenkungen“ berufe,

fehle es insoweit an einem

wirksamen Widerruf dieser

Schenkungen. Nach § 530 I BGB

Aktuelle Urteile LXV

kann eine Schenkung nämlich widerrufen

werden, wenn sich der

Beschenkte durch eine schwere

Verfehlung gegen den Schenker

oder einen nahen Angehörigen

des Schenkers groben Undanks

schuldig macht.

Hat sich der Beschenkte gegenüber

dem Schenker also nicht nur

nicht besonders dankbar verhalten,

sondern sich durch eine

schwere Verfehlung des groben

Undanks schuldig gemacht, kann

die Schenkung ausnahmsweise

widerrufen werden. Dazu zählen

nach der Rechtsprechung Straftaten

gegen den Schenker, z.B.

körperliche Misshandlung oder

schwere Beleidigungen.

Der für einen Schenkungswiderruf

erforderliche "grobe Undank" liege

hier aber nicht bereits deshalb

vor, weil ein Partner die nichteheliche

Lebensgemeinschaft verlasse.

Es müsse objektiv eine Verfehlung

des Beschenkten von gewisser

Schwere vorliegen, die

subjektiv Ausdruck einer Gesinnung

des Beschenkten sei, die in

erheblichen Maße Dankbarkeit

vermissen lasse, die der Schenker

erwarten könne. Eine solche subjektiv

undankbare Einstellung sei

hier nicht feststellbar, so das

OLG.

Nach Ansicht des Gerichts seien

alle relevanten Umstände des

Einzelfalls hier maßgeblich. Die

behaupteten Geschenke entsprangen

alle einem luxuriösen,

exklusiven und eher konsumorientierten

Lebensstil. Der Einkauf in

teuren Geschäften und der regelmäßige

Restaurantbesuch gehörten

zu einem solchen, der finanziell

gut situierten Parteien. Die zurückgeforderten

Ausgaben seien

auch nicht ersichtlich von großer

finanzieller Anstrengung des Klägers

oder einer prekären Situation

der Beklagten geprägt gewesen.

Es habe sich um Einzelbeträge im

Bereich zwischen rund 60 Euro

und 3.000 Euro gehandelt.

Soweit bei gemeinschaftsbezogenen

Aufwendungen (sogenannten

unbenannten Zuwendungen) eine

Rückforderung in Betracht komme,

wenn sie über das hinausgingen,

was das tägliche Zusammenleben

erst ermögliche, folge auch

daraus hier kein Anspruch.

So erfolgen z.B. Zuwendungen

unter Ehegatten regelmäßig “um

der Ehe willen“ und als “Beitrag

zur Verwirklichung oder Ausgestaltung,

Erhaltung oder Sicherung

der ehelichen Lebensgemeinschaft“.

Sie sind dann nach

der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes

(BGH) keine

Schenkungen, sondern Zuwendungen

eigener Art, für die sich

die Bezeichnung unbenannte oder

ehebedingte Zuwendung durchgesetzt

hat. Der Fortbestand der

Ehe ist dann quasi ihre Geschäftsgrundlage.

Bei Ehescheidung

kommt dann in Ausnahmefällen

eine Rückabwicklung der

Zuwendung nach den Grundsätzen

des Wegfalls der Geschäftsgrundlage

gemäß § 313 BGB in

Betracht.

Ein korrigierender Eingriff ist laut

OLG im Übrigen grundsätzlich nur

dann gerechtfertigt, wenn dem

Leistenden die Beibehaltung der

durch die Leistung geschaffenen

Vermögensverhältnisse nach Treu

und Glauben nicht zuzumuten sei.

Auszugleichen seien damit nur

solche Leistungen, denen nach

den jeweiligen Verhältnissen eine

besondere Bedeutung zukomme.

Hier seien jedoch allein Ausgaben

zu beurteilen, die ersichtlich den

gewöhnlichen Konsum im Hier

und Jetzt abdeckten, ohne auf die

Zukunft gerichtet zu sein.

Meinhard Brink

(Rechtsanwalt),

Am Birkhof 50,

Dedinghausen

D.a. 556/23

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