2022-556
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D.a. 556 ... aktuell * Service November 2022
D.a. gibt Tipps zu Ihrem Recht .
§ Kein Ausgleich
für Luxusausgaben
bei gehobenem
Lebensstil nach
Beendigung einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft
(OLG Frankfurt a. M., Urteil vom
12.10.2022 - 17 U 125/21).
Die Parteien, die sich schon seit
vielen Jahren kennen, führten
über einen Zeitraum von 1 ½ Jahren
eine enge Beziehung. Der
Kläger überließ der Beklagten
deshalb auch eine Kreditkarte für
etwa 10 Monate. Die Beklagte belastete
das Konto des Klägers in
dieser Zeit mit rund 100.000 Euro.
Hinzu kamen höhere Geldbeträge
für Reisen und Einkäufe in einem
namhaften Modekonzern, die seitens
des Klägers bezahlt wurden.
Darüber hinaus schenkte der Kläger
der Beklagten Diamant-
Ohrringe.
Im Rahmen der Trennung kam es
zu Sachbeschädigungen durch
den Kläger, die Beklagte erstattete
Strafanzeige und ein Kontaktverbot
wurde ausgesprochen.
In dem in der Folgezeit eingeleiteten
zivilrechtlichen Verfahren beanspruchte
der Kläger rund
200.000 Euro sowie die Rückgabe
der Diamant-Ohrringe. Das Landgericht
wies diese Ansprüche zurück.
Die dagegen eingelegte Berufung
zum OLG Frankfurt am Main hatte
keinen Erfolg. Nach Ansicht des
OLG bestünden keine Ausgleichsansprüche,
insbesondere
seien die Gründe für die Überlassung
der Kreditkarte nicht ersichtlich.
Dass es sich dabei um ein
Darlehen gehandelt habe, habe
der Kläger nicht beweisen können.
Soweit der Kläger sich auf
“aufaddierende Schenkungen“ berufe,
fehle es insoweit an einem
wirksamen Widerruf dieser
Schenkungen. Nach § 530 I BGB
Aktuelle Urteile LXV
kann eine Schenkung nämlich widerrufen
werden, wenn sich der
Beschenkte durch eine schwere
Verfehlung gegen den Schenker
oder einen nahen Angehörigen
des Schenkers groben Undanks
schuldig macht.
Hat sich der Beschenkte gegenüber
dem Schenker also nicht nur
nicht besonders dankbar verhalten,
sondern sich durch eine
schwere Verfehlung des groben
Undanks schuldig gemacht, kann
die Schenkung ausnahmsweise
widerrufen werden. Dazu zählen
nach der Rechtsprechung Straftaten
gegen den Schenker, z.B.
körperliche Misshandlung oder
schwere Beleidigungen.
Der für einen Schenkungswiderruf
erforderliche "grobe Undank" liege
hier aber nicht bereits deshalb
vor, weil ein Partner die nichteheliche
Lebensgemeinschaft verlasse.
Es müsse objektiv eine Verfehlung
des Beschenkten von gewisser
Schwere vorliegen, die
subjektiv Ausdruck einer Gesinnung
des Beschenkten sei, die in
erheblichen Maße Dankbarkeit
vermissen lasse, die der Schenker
erwarten könne. Eine solche subjektiv
undankbare Einstellung sei
hier nicht feststellbar, so das
OLG.
Nach Ansicht des Gerichts seien
alle relevanten Umstände des
Einzelfalls hier maßgeblich. Die
behaupteten Geschenke entsprangen
alle einem luxuriösen,
exklusiven und eher konsumorientierten
Lebensstil. Der Einkauf in
teuren Geschäften und der regelmäßige
Restaurantbesuch gehörten
zu einem solchen, der finanziell
gut situierten Parteien. Die zurückgeforderten
Ausgaben seien
auch nicht ersichtlich von großer
finanzieller Anstrengung des Klägers
oder einer prekären Situation
der Beklagten geprägt gewesen.
Es habe sich um Einzelbeträge im
Bereich zwischen rund 60 Euro
und 3.000 Euro gehandelt.
Soweit bei gemeinschaftsbezogenen
Aufwendungen (sogenannten
unbenannten Zuwendungen) eine
Rückforderung in Betracht komme,
wenn sie über das hinausgingen,
was das tägliche Zusammenleben
erst ermögliche, folge auch
daraus hier kein Anspruch.
So erfolgen z.B. Zuwendungen
unter Ehegatten regelmäßig “um
der Ehe willen“ und als “Beitrag
zur Verwirklichung oder Ausgestaltung,
Erhaltung oder Sicherung
der ehelichen Lebensgemeinschaft“.
Sie sind dann nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes
(BGH) keine
Schenkungen, sondern Zuwendungen
eigener Art, für die sich
die Bezeichnung unbenannte oder
ehebedingte Zuwendung durchgesetzt
hat. Der Fortbestand der
Ehe ist dann quasi ihre Geschäftsgrundlage.
Bei Ehescheidung
kommt dann in Ausnahmefällen
eine Rückabwicklung der
Zuwendung nach den Grundsätzen
des Wegfalls der Geschäftsgrundlage
gemäß § 313 BGB in
Betracht.
Ein korrigierender Eingriff ist laut
OLG im Übrigen grundsätzlich nur
dann gerechtfertigt, wenn dem
Leistenden die Beibehaltung der
durch die Leistung geschaffenen
Vermögensverhältnisse nach Treu
und Glauben nicht zuzumuten sei.
Auszugleichen seien damit nur
solche Leistungen, denen nach
den jeweiligen Verhältnissen eine
besondere Bedeutung zukomme.
Hier seien jedoch allein Ausgaben
zu beurteilen, die ersichtlich den
gewöhnlichen Konsum im Hier
und Jetzt abdeckten, ohne auf die
Zukunft gerichtet zu sein.
Meinhard Brink
(Rechtsanwalt),
Am Birkhof 50,
Dedinghausen
D.a. 556/23