Steuer-Checkliste für Betriebe, Praxen und GmbH, Steuerberater Stefan Mücke
Der steuerliche Selbst-Check für Betriebe, Praxen und GmbHs. Problembereiche, Gefahren, Risiken und Steuersparpotentiale erkennen.
Der steuerliche Selbst-Check für Betriebe, Praxen und GmbHs. Problembereiche, Gefahren, Risiken und Steuersparpotentiale erkennen.
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Steuerberater. Stefan Mücke.
Steuer-Checkliste 2022
Vorsorge-Risiko-Check und Potentialanalyse
Der steuerliche Selbst-Check für
Betriebe, Praxen und GmbHs.
Problembereiche, Gefahren, Risiken und
Steuersparpotentiale erkennen.
Sehr geehrter Unternehmer,
nun halten Sie die Steuer-Checkliste in den Händen. Mit der Checkliste können Sie als Betriebs- oder
Praxisinhaber und als Gesellschafter-Geschäftsführer eine steuerlichen Vorsorge-Check durchführen und
damit steuerliche Schwachstellen und Problembereiche feststellen oder – was wir nicht hoffen – existenzielle
Fehler aufdecken, die in Ihrem Betrieb oder in der Gesellschaft bestehen.
Werden existenzielle Fehler festgestellt oder können diese von Ihnen nicht gänzlich ausgeschlossen, dann ist
das Positive daran, dass diese jetzt geprüft und ein Heilungsplan entwickelt werden kann. Auf alle Fälle
besser, als wenn das Finanzamt, ein Sozialversicherungsprüfer oder ein Insolvenzverwalter Sie mit einer
solchen Diagnose überrascht.
Der Idealfall - den ich Ihnen wünsche – ist, dass Sie die Checkliste durchgehen, ggf. mi Ihrem persönlichen
Steuerberater Rücksprache halten und zum Schluss feststellen, das nicht zu ändern oder zu veranlassen ist.
Das wünscht man sich bei einem Vorsorge-Check. Abgesehen von dem finanziellen Aufwand für die
Checkliste und Ihre Zeit, haben Sie dann die Sicherheit, dass aus diesen Punkten keine bösen
Überraschungen oder gar existenzielle Bedrohungen zu erwarten sind. Sicherheit – ein gutes und
befreiendes Gefühl. Aufwand und Zeit haben sich rentiert.
Auf den nachfolgenden Seiten haben wir Hinweise, Sachverhalte und Gestaltungen zusammengestellt und
farblich gekennzeichnet. Hintergrundinformationen und Hinweise sind mit einem grauen Punkt •
gekennzeichnet. Steuergestaltungen und Empfehlungen sind einem grünen Punkt • gekennzeichnet. Wenn
es gefährlich wird, dann erhält der Hinweis einen roten Punk •. Können Sie alle Punkte mit „Ja“
beantworten und den ◦ ankreuzen, dann herzlichen Glückwunsch. Wenn Sie Hinweise mit „Nein“
beantwortet haben und das an angekreuzt haben, dann besprechen Sie sich mit Ihrem persönlichen
Steuerberater. Ist das in Rot dargestellt, dann sprechen Sie bitte dringend mit Ihrem Berater darüber, ggf.
ist das dann Teil einer Steuerstrategie oder es liegt ein echtes Problem vor.
Wir freuen uns aber über Ihr Feedback und Anregungen zur Checkliste, auch wenn Ihnen dabei etwas nicht
gefallen hat oder Sie etwas vermisst haben. Noch mehr freuen wir uns über Ihre Story, wenn Ihnen die
Checkliste geholfen hat und Sie ein Problem schadenfrei beseitigen konnten. Schreiben Sie uns; die
Mailadresse lautet steuercheck@muecke.de
Bitte beachten Sie, dass wir leider aus Kapazitätsgründen keine Einzelfallfragen per Mail beantworten
können.
Ich wünsche Ihnen alles Gute, wenn Sie jetzt Ihren Steuer-Vorsorge-Check durchführen. Ich bin sicher, dass
Ihnen neben der Abgrenzung von Problemen auch positive Gestaltungen über den Weg laufen.
Stefan Mücke, Steuerberater
Mücke. Steuerberatung und Steuercoaching mit 370 Grad.
Alle Rechte vorbehalten. Nutzung ausschließlich im und für denn eigenen Betrieb gestattet.
Eine Nutzung in Steuer- und Beratungskanzleien/-gesellschaften ist untersagt, ebenso der Nachdruck und eine Weitergabe.
Nr. Prüfung/Hinweis Art
A. Allgemeines
JA/
OK/
entfällt
Nein/
offen/
unsicher
1. Progressionsvorteile nutzen. Einkommen wird mit bis zu 42
% (Spitzensteuersatz), ab 250 TEUR sogar 45 %
(Reichensteuer) besteuert. Bis 60 TEUR steigt der
Einkommensteuersatz progressiv an; bis 10 TEUR erfolgt
wegen dem Grundfreibetrag keine Besteuerung. Neben der
Tarifbelastung gibt es besondere (niedrigere) Steuersätze
(z. B. Pauschalbesteuerungen oder der
Abgeltungssteuersatz). Hieraus ergeben sich zwei
Grundüberlegungen, und zwar (1) Progressionsspitzen sind
zu vermeiden und Progressionsvorteile nutzen und (2)
Einkommen mit hoher Tarifbesteuerung durch günstigere
Pauschal- und Sonderbesteuerungen zu ersetzen.
2. Abgeltungsteuer bei Ehegatten. Der Ehegatte
gewährt dem Unternehmer-Ehegatten ein Firmendarlehen
(sog. Ehegatten-Darlehen, 17 % Progressionsvorteile). Durch
Gewährung von Sicherheiten lassen sich dabei auch
Vermögenswerte „sichern“. Ohne Besicherung kann ein
höherer Zinssatz vereinbart werden. Wurde die Möglichkeit
bei Gestaltungen berücksichtigt?
3. Progressionsvorteil durch Grundstücksverkauf. Durch
den Verkauf eines Hauses (oder einer Eigentumswohnung)
an den anderen Ehegatten, werden bei einem gewährten
Verkäuferdarlehen abzugsfähige Schuldzinsen bei der
Vermietung generiert (Entlastung 42 %), die der Verkäufer
und Darlehensgeber nur mit max. 25 % besteuern muss
(Progressionsvorteil 17 %). Wurde die Möglichkeit bei
Gestaltungen schon berücksichtigt? Hierdurch kann auch
zusätzliches Abschreibungsvolumen - unter Beachtung der
10-Jahresfrist - generiert werden.
4. Geldvermögen kann auf Kinder übertragen werden
und das Kind gewährt dem Unternehmer-Ehegatten ein
Darlehen (Kind-Darlehen). Verfügt das Kind über kein oder
geringes Einkommen, so sind die Zinsen meist 100 %
steuerfrei (42 % Progressionsvorteil). Mit dem Darlehen und
den Zinsen können Ausbildung und Studium finanziert
werden. Wurden die Möglichkeit schon mal bedacht oder
besprochen?
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Alle Rechte vorbehalten. Nutzung ausschließlich im und für denn eigenen Betrieb gestattet.
Eine Nutzung in Steuer- und Beratungskanzleien/-gesellschaften ist untersagt, ebenso der Nachdruck und eine Weitergabe.
Nr. Prüfung/Hinweis Art
JA/
OK/
entfällt
Nein/
offen/
unsicher
5. Sind Ihre Ehemann/Ehefrau und/oder Kinder im
Rahmen in Ihrem Betrieb/Praxis tätig, dann prüfen Sie die
Nutzung von Vorteilen aus einer Minijob-Beschäftigung.
• ◦
Alle Rechte vorbehalten. Nutzung ausschließlich im und für denn eigenen Betrieb gestattet.
Eine Nutzung in Steuer- und Beratungskanzleien/-gesellschaften ist untersagt, ebenso der Nachdruck und eine Weitergabe.
Nr. Prüfung/Hinweis Art
B. Betrieb / Praxis als EU/PersG
JA/
OK/
entfällt
Nein/
offen/
unsicher
6. Haftungsbegrenzende Rechtsform. Wenn Sie Ihren Betrieb
oder Praxis in der Rechtsform eines Einzelunternehmens
oder einer GbR bzw. OHG betreiben, dann haften Sie mit
Ihrem gesamten privaten Vermögen, mit dem Haus, mit
dem privaten Depot und mit Ihrer privaten
Altersversorgung. Ein Fehler im Betrieb kann „Ihr ganzes
Leben auf den Kopf stellen“. Ist sichergestellt, dass Zugriff
auf Privatvermögen aus tatsächlichen Gründen
ausgeschlossen ist, oder lieben Sie das Risiko der
persönlichen Haftung?
7. Haben Sie Ihr Privatvermögen durch
haftungsbegrenzende Rechtsform des Betriebes geschützt,
dann sollte auch das Betriebs- und Gesellschaftsvermögen
über ausreichende Betriebsversicherungen geschützt
wurden. Stellen Sie sich vor, durch einen Schaden von 500
TEUR verlieren Sie alle Maschinen und Anlagen. Schrecklich,
auch wenn das Privathaus davon unberührt ist. Haben Sie
dieses Jahr schon geprüft, dass ausreichender
Versicherungsschutz besteht und Versicherungssumme oder
Gefahren angepasst wurden?
8. Betriebsgrundstücke. Grundsätzlich gilt es zu vermeiden,
dass Grundstücke einem steuerlichen Betriebsvermögen
zugeordnet werden müssen. Ein Grundstück im
Betriebsvermögen ist steuerlich „verstrickt“ –
Wertsteigerungen, die sich über Jahre aufbauen, müssen
beim Verkauf oder der Betriebsaufgabe versteuert werden.
Ist der Unternehmer Eigentümer des Grundstücks (wer steht
im Grundbuch?) so liegt (notwendiges) Betriebsvermögen
vor. Kein dem Unternehmer gehörendes Grundstück wird
eigenbetrieblich genutzt und wird auch bisher nicht freiwillig
in der Bilanz als Betriebsvermögen ausgewiesen?
9. Grundstücke sind teilweise (notwendiges)
Betriebsvermögen, wenn das gemischtgenutztes
Grundstück dem Unternehmer gehört und das Grundstück
teilweise betrieblich genutzt wird (der andere Teil wird
außerbetrieblich z. B. privat genutzt). Ein Grundstück wird
steuerrechtlich logisch „aufgeteilt“. Kein dem Unternehmer
gehörendes Grundstück wird teilweise eigenbetrieblich
genutzt und wird auch bisher nicht freiwillig in der Bilanz als
Betriebsvermögen ausgewiesen?
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• ◦
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Alle Rechte vorbehalten. Nutzung ausschließlich im und für denn eigenen Betrieb gestattet.
Eine Nutzung in Steuer- und Beratungskanzleien/-gesellschaften ist untersagt, ebenso der Nachdruck und eine Weitergabe.
Nr. Prüfung/Hinweis Art
JA/
OK/
entfällt
Nein/
offen/
unsicher
10. Die Betriebsvermögenseigenschaft von Grundstücken
lässt sich bei Ehegatten dadurch vermeiden, dass
Eigentümer des Grundstücks der Nichtunternehmer-
Ehegatte ist oder wird und das Grundstück miet-
/pachtweise dem Unternehmer-Ehegatten überlassen wird.
Beiläufig wird dann gleichzeitig wertvolles Vermögen (das
Grundstück) vom dem Drittgläubiger-Zugriff geschützt.
11. Gehört dem Nichtunternehmer-Ehegatten das
Grundstück und soll darauf jetzt ein Betriebsgebäude
errichtet werden, so bietet sich das Gestaltungsmodell „Bau
auf fremden Grund und Boden“ an. Das Gebäude wird dann
als Rechnungsabgrenzungsposten in der Bilanz geführt und
wirkt sich steuerlich aus, so wie wenn der Unternehmer-
Ehegatte Eigentümer wäre 1 . Bei Aufgabe wird der Restwert
erfolgsneutral ausgebucht. Es erfolgt keine Besteuerung von
stillen Reserven.
12. Arbeitszimmer. Auch das dem Unternehmer-
Ehegatten gehörende Arbeitszimmer gehört zum
notwendigen Betriebsvermögen und führt zur späteren
(anteiligen) Steuerpflicht. Das gilt selbst dann, wenn die
Aufwendungen wg. Abzugsbeschränkungen gar nicht
abgesetzt werden können. Durch Privatnutzung des
Arbeitszimmers lässt sich die Verstrickung vermeiden. Es ist
im Einzelfall zu prüfen, ob das Arbeitszimmer steuerlich
überhaupt gewollt ist; durch eine (Mit)Privatnutzung lässt
sich Betriebsvermögen vermeiden.
13. Fahrzeuge im Betriebsvermögen (EU/PersG). Für die private
Nutzung eines im Betriebsvermögen befindlichen
Fahrzeuges muss eine Nutzungsentnahme versteuert
werden. Die Bewertung der Privatnutzung erfolgt
regelmäßig nach der 1%-Regelung; Ausnahme ist die
Fahrtenbuchmethode. Nachteil eines Fahrzeugs im
Betriebsvermögen ist, dass ein Verkauf steuerpflichtig ist.
• ◦
• ◦
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1
BMF-Schreiben vom 16.12.2016, BStBl. 2016 I S. 1431, NWB CAAAF-89189
Alle Rechte vorbehalten. Nutzung ausschließlich im und für denn eigenen Betrieb gestattet.
Eine Nutzung in Steuer- und Beratungskanzleien/-gesellschaften ist untersagt, ebenso der Nachdruck und eine Weitergabe.
Nr. Prüfung/Hinweis Art
JA/
OK/
entfällt
Nein/
offen/
unsicher
14. Keine Privatnutzung nach der 1%-Methode ist bei
Fahrzeugen zu berücksichtigen, die der Güterbeförderung
dienen, z. B. Lastkraftwagen. Bei „Zwitter-Fahrzeugen“ ist
eine Einzelfallentscheidung zu treffen (z. B. VW-Bus oder
MB-Bus, Pickups); auf die kfz-steuerrechtliche Einordnung
kommt es dabei nicht an. Bei der Privatnutzung von
Lastkraftwagen sind die anteiligen Kosten zu
berücksichtigen; ggf. im Wege der Schätzung. Ist die
Anwendung der „bösen“ 1%-Regelung ausgeschlossen, da es
sich um einen Lastkraftwagen handelt?
15. Fahrzeug-50 %-Trick. Wird ein Fahrzeug nicht
überwiegend betrieblich genutzt, dann muss dieses auch
nicht dem Betriebsvermögen zugeordnet werden. Vorteil ist,
dass ein Verkauf nicht steuerpflichtig ist und trotzdem die
laufenden Aufwendungen als Betriebsausgaben
berücksichtigt werden können (über die sog.
Aufwandseinlage). Auch muss eine Privatnutzung nicht über
die 1%-Regelung versteuert werden. Wenn ein Fahrzeug
nicht überwiegend betrieblich genutzt wird, dann ordnen Sie
es auch nicht freiwillig dem Betriebsvermögen zu und
vermeiden so eine Verkaufsbesteuerung. Bitte prüfen Sie,
dass überwiegend privat genutzte Fahrzeug nicht im
Betriebsvermögen geführt werden.
16. Erschütterung Anscheinsbeweis wegen Privatauto?
Die Anscheinsvermutung geht davon aus, dass Sie ein zum
Betrieb gehörende Fahrzeug auf privat nutzen. Ohne
Fahrtenbuch kommt dann die 1%-Regelung zur Anwendung.
Haben Sie im Privatvermögen ein gleichwertiges und
gleichartiges Fahrzeug, das Ihnen jederzeit zur Verfügung
steht (Ehegatte und Kinder verfügen jeweils über eigene
Fahrzeuge), dann können Sie den Anscheinsbeweis dadurch
erschüttern. Das Finanzamt ist dann in der Beweisführung.
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Alle Rechte vorbehalten. Nutzung ausschließlich im und für denn eigenen Betrieb gestattet.
Eine Nutzung in Steuer- und Beratungskanzleien/-gesellschaften ist untersagt, ebenso der Nachdruck und eine Weitergabe.
Nr. Prüfung/Hinweis Art
JA/
OK/
entfällt
Nein/
offen/
unsicher
17. Wird das Fahrzeug nur geringfügig privat genutzt,
dann sollte die Möglichkeit geprüft werden, ein
Fahrtenbuch zu führen. Ein Fahrtenbuch kann
handschriftlich, aber auch elektronisch (GPS) geführt
werden. Das Fahrtenbuch muss ordnungsgemäß sein, alle
Fahrten und die notwendigen Angaben enthalten – und es
muss immer sofort geführt werden. Nachträgliches
Schreiben ist nicht zulässig. Häufig scheitert die
Anerkennung des Fahrtenbuches, weil es nicht
ordnungsgemäß ist. Wurde die Möglichkeit des
Fahrtenbuches schon geprüft und wenn ja, wird es immer
sofort und ordnungsgemäß geführt. Der Zweck der Fahrt mit
Angaben des Kunden muss aussagekräftig sein.
18. Der pauschale Nutzungswert (1%-Regelung) kann auf
die Kosten des Fahrzeugs beschränkt werden (sog.
Kostendeckelung). Dies ist insbesondere bei bereits
abgeschriebenen Fahrzeugen der Fall. Prüfen Sie, dass der
Wert der 1%-Regelung auch wirklich auf die tatsächlichen
Kosten beschränkt wird. Dazu ist natürlich erforderlich, dass
Sie die Kfz-Kosten den Fahrtzeugen zuordnen (Kfz-
Kennzeichen auf jeden Beleg).
19. Gerne wird das Zweitfahrzeug oder das Fahrzeug des
Ehegatten und/oder der Kinder dem steuerlichen
Betriebsvermögen zugeordnet. Die Zuordnung setzt eine
min. 10%ige betriebliche Nutzung voraus. Diese Zuordnung
ist grundsätzlich nachteilig. Die Privatnutzung neutralisiert
die gebuchten Betriebsausgaben und ein späterer Verkauf
ist dann zu 100% steuerpflichtig. Die Zuordnung zum
Betriebsvermögen führt grundsätzlich gesamt betrachtet zu
Mehrsteuern. Haben Sie Ihr Zweitfahrzeug oder dgl. im
Privatvermögen?
20. Das vom Unternehmer selbst- und private genutzte
Fahrrad/eBike lässt sich 100% dem Betriebsvermögen
zuordnen, vorausgesetzt es lässt sich eine betriebliche
Nutzung von min. 10 % glaubhaft machen. Obwohl 100 % als
Betriebsausgaben abgesetzt werden können, muss eine
Privatnutzung nicht versteuert werden 2 . Gestaltung bekannt
und ggf. schon berücksichtigt?
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2
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 6 EStG
Alle Rechte vorbehalten. Nutzung ausschließlich im und für denn eigenen Betrieb gestattet.
Eine Nutzung in Steuer- und Beratungskanzleien/-gesellschaften ist untersagt, ebenso der Nachdruck und eine Weitergabe.
Nr. Prüfung/Hinweis Art
JA/
OK/
entfällt
Nein/
offen/
unsicher
21. Schuldzinsen sind Betriebsausgaben, wenn die
Darlehensmittel betrieblich verwendet werden (betriebliche
Investitionen, betriebliche Auftragsfinanzierung,
betrieblicher Girokredit). Vermeiden Sie die Auszahlung des
Darlehens auf einem gemischt genutzten Girokonto; durch
Steuerzahlungen oder private Entnahmen kann der
notwendige Veranlassungszusammenhang scheitern und der
Schuldzinsenabzug ist bis zur Kreditrückzahlung nicht
möglich (keine Heilungsmöglichkeit).
22. Private Zwischenfinanzierungen verhindern einen
Schuldzinsenabzug. Werden dem Betrieb Finanzmittel
„vorgestreckt“, mit diesen die betrieblichen Investitionen
bezahlt und nach Darlehensauszahlung die Finanzmittel
zurückgezahlt, dann finanziert das Darlehen formell die
Rückzahlung der Einlage. Es liegt eine fremdfinanzierte
Entnahme vor - ein Schuldzinsenabzug ist bis zur
vollständigen Tilgung ausgeschossen (keine
Heilungsmöglichkeit). Das gilt auch dann, wenn der
Verwendungszweck im Darlehen konkret angegeben ist.
23. Ehegattendarlehen. Gewährt der Nichtunternehmer-
Ehegatte dem Unternehmer-Ehegatten ein Darlehen für
betriebliche Investition, so können über ein steuerlich
anzuerkennendes Ehegattendarlehen Betriebsausgaben
generiert werden (Steuerentlastung bis 42/45 %), die der
Ehegatten nur mit 25 % Abgeltungssteuer versteuern muss
(Nutzung von Progressionsvorteilen). Beiläufig können
dadurch Vermögenswerte über Kreditbesicherungen
zugunsten des darlehensgewährenden Ehegatten vor dem
Drittgläubiger-Zugriff geschützt.
24. Bei der Beauftragung von Einzelpersonen (früher auch Ich-
AGs genannt) für Dienstleistungen besteht ein hohes Risiko,
dass die Beauftragung als abhängiges und
sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis
beurteilt wird. Auch wenn die Abrechnung von beiden
Parteien „per Rechnung“ gewollt und gewünscht wird, so ist
häufig eine Scheinselbständigkeit anzunehmen. Bei
Feststellung eine Scheinselbständigkeit entstehen hohe
Sozialversicherungs- und Steuernachforderungen und kann
auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Beauftragen Sie nur Firmen, die die Leistungen durch
verschiedene Mitarbeiter erbringen? In Zweifelsfällen hilft
ein Statusfeststellungsverfahren – ein Muss!
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Alle Rechte vorbehalten. Nutzung ausschließlich im und für denn eigenen Betrieb gestattet.
Eine Nutzung in Steuer- und Beratungskanzleien/-gesellschaften ist untersagt, ebenso der Nachdruck und eine Weitergabe.
Nr. Prüfung/Hinweis Art
JA/
OK/
entfällt
Nein/
offen/
unsicher
25. Die Künstlersozialabgabe betrifft wirklich jeden.
Künstlerische Leistungen, dazu zählen auch
Gestaltungsleistungen von Werbeagenturen, Erstellung und
Design von Homepages lösen bei Ihnen als Auftraggeber die
zusätzliche Künstlersozialabgabe aus. Der Beitragssatz
beträgt aktuell 4,2 %. Ist Auftragnehmer eine GmbH, so
entsteht diese Abgabe nicht! Wurden mit
Gestaltungsleistungen nur GmbHs beauftragt oder wurde
bereits die Künstlersozialabgabe angemeldet?
26. Gewerbliche Infizierung. Sie haben sich als Freiberufler mit
einem anderen Berufsträger zusammengeschlossen und
betreiben eine gemeinschaftliche Praxis, eine GbR oder eine
PartG. Vermeiden Sie jegliche gewerbliche Betätigungen, da
ansonsten die Tätigkeit der gesamten Tätigkeit gewerblich
wird. Der Verkauf von Hilfsmitteln oder die Untervermietung
von Büroräumen im Rahmen einer Bürogemeinschaft löst
bereits die Folgen der Infizierung aus.
27. Als Betriebsinhaber erhalten Sie im Krankheitsfall nicht wie
ein Arbeitnehmer eine Lohnfortzahlung für 6 Wochen.
Haben Sie bereits mit Ihrer Krankenkasse oder Ihrem
Versicherungsberater geprüft, wie ein Einkommensausfall
durch Erkrankung abgesichert werden kann?
28. Sie sind privat krankenversichert und erwarten im
Rentenalter keine hohen Einkünfte aus Vermietungen oder
Beteiligungen? Ein Rückgang zur gesetzlichen
Krankenversicherung ist mit Vollendung des 55.
Lebensjahres ausgeschlossen. Wenn Sie 52+ sind, haben Sie
die Frage der Krankenversicherung für sich geklärt?
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Alle Rechte vorbehalten. Nutzung ausschließlich im und für denn eigenen Betrieb gestattet.
Eine Nutzung in Steuer- und Beratungskanzleien/-gesellschaften ist untersagt, ebenso der Nachdruck und eine Weitergabe.
Nr. Prüfung/Hinweis Art
C. GmbH
JA/
OK/
entfällt
Nein/
offen/
unsicher
29. Steuerliche Betriebsaufspaltung. Wenn Sie als
beherrschender Gesellschafter Ihrer eigenen GmbH (z. B.
Mehrheitsgesellschafter) ein Grundstück oder eine andere
wesentliche Betriebsgrundlage vermieten, dann entsteht
eine steuerliche Betriebsaufspaltung. Der überlassene
Gegenstand (Grundstück, Maschine) wird
Betriebsvermögen. Schlimm ist die Tatsache, dass auch die
GmbH-Anteile Betriebsvermögen werden. Noch schlimmer -
aufgrund von Bewertungsvorschriften, kann eine
Betriebsaufspaltung, die nur „eine Sekunde besteht“
verheerende Steuerzahlungen auslösen. Überlassen Sie als
beherrschender Gesellschafter Grundstücke oder andere
Gegenstände Ihrer GmbH?
30. Betriebsaufspaltungen im vorgenannten Sinne sind
keine Seltenheit und auch häufig gewollt. Wenn bei Ihnen
eine personelle und sachliche Verflechtung besteht – also
eine Betriebsaufspaltung bekannt ist – dann müssen alle
Vermögensdispositionen mit dem Steuerberater besprochen
und abgestimmt sein. Schnellschüsse sind Tabu. Haben Sie
auch Ihre erbrechtlichen Verträge und Testamente mit
Ihrem Steuerberater abgestimmt?
31. Wirtschaftliche Betriebsaufspaltung. Keine steuerliche
Verstrickung von GmbH-Anteile findet statt, wenn die
wesentlichen Betriebsgrundlagen z. B. von dem Ehegatten
überlassen werden. Haben Sie sich schon mal überlegt,
wesentliche Anlageninvestitionen zukünftig von Ihrem
Ehegatten anschaffen zu lassen? Diese Gestaltung hat zwei
Vorteile. (1) Die Vermögenswerte stehen Drittgläubigern
nicht zur Verfügung und (2) ein Verkauf nach 10 Jahren ist
grundsätzlich nicht steuerpflichtig.
32. Fahrzeuge im Gesellschaftsvermögen. Die Aufwendungen
für ein Fahrzeug im Gesellschaftsvermögen stellen
grundsätzlich Betriebsausgaben dar. Wird das Fahrzeug auch
privat genutzt, dann ist die private Nutzung als Sachbezug zu
versteuern; die Überlassung ist auch umsatzsteuerpflichtig.
Wird das Fahrzeug später verkauft, so ist der Verkaufserlös
steuerpflichtig; auch in der Umsatzsteuer und das
unabhängig davon, ob beim Kauf überhaupt ein
Vorsteuerabzug möglich war.
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Alle Rechte vorbehalten. Nutzung ausschließlich im und für denn eigenen Betrieb gestattet.
Eine Nutzung in Steuer- und Beratungskanzleien/-gesellschaften ist untersagt, ebenso der Nachdruck und eine Weitergabe.
Nr. Prüfung/Hinweis Art
JA/
OK/
entfällt
Nein/
offen/
unsicher
33. Die Privatnutzung wird regelmäßig nach der
pauschale 1%-Regelung bewertet. Der Arbeitslohn beträgt 1
% vom Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung des
Fahrzeuges. Insbesondere bei Gebrauchtwagen kann der
Kauf durch die Gesellschaft und Überlassung zur
Privatnutzung steuerlich nachteilig sein. Häufig ist es
steuerlich günstiger, das Fahrzeug als Geschäftsführer privat
zu kaufen. Die anteiligen Fahrzeugaufwendungen können
dann als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden. Ein
Vorsteuerabzug ist allerdings ausgeschlossen. Haben Sie das
Fahrzeugkonzept mit Ihrem Steuerberater vor Anschaffung
des Fahrzeuges besprochen?
34. Insbesondere bei Gebrauchtwagen kann der Kauf
durch die Gesellschaft und Überlassung zur Privatnutzung
steuerlich nachteilig sein. Häufig ist es steuerlich günstiger,
das Fahrzeug als Geschäftsführer privat zu kaufen (Vorteil
aus Privatfahrzeug). Die anteiligen Fahrzeugaufwendungen
können bei Nutzung für die Gesellschaft von dieser erstattet
werden oder als Werbungskosten steuerlich abgesetzt
werden. Ein Vorsteuerabzug ist allerdings ausgeschlossen.
35. Wird das Fahrzeug nur geringfügig privat genutzt,
dann sollte die Möglichkeit geprüft werden, ein
Fahrtenbuch zu führen. Ein Fahrtenbuch kann
handschriftlich, aber auch elektronisch (GPS) geführt
werden. Das Fahrtenbuch muss ordnungsgemäß sein, alle
Fahrten und die notwendigen Angaben enthalten. Häufig
scheitert die Anerkennung des Fahrtenbuches, weil es nicht
ordnungsgemäß ist. Wurde die Möglichkeit des
Fahrtenbuches schon geprüft?
36. Auto-Vermietungsmodell. Ist das Fahrzeug der
Gesellschaft, dann ist der Verkauf steuerpflichtig. Alternativ
kann das Fahrzeug durch den Gesellschafter-Ehegatten
erworben und an die Gesellschaft vermietet werden. Der
Verkauf des Fahrzeuges ist dann zu 100 % steuerfrei. Dies
gilt auch bei Vermietung durch den Gesellschafter; eine
Betriebsaufspaltung kann hierdurch allerdings nicht gänzlich
ausgeschlossen werden. Haben Sie die Möglichkeit einer
Fahrzeug- oder ganz allgemein die Vermietung von
Anlagevermögen schon einmal geprüft?
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Alle Rechte vorbehalten. Nutzung ausschließlich im und für denn eigenen Betrieb gestattet.
Eine Nutzung in Steuer- und Beratungskanzleien/-gesellschaften ist untersagt, ebenso der Nachdruck und eine Weitergabe.
Nr. Prüfung/Hinweis Art
JA/
OK/
entfällt
Nein/
offen/
unsicher
37. Vorteil Unternehmenssteuer 30 %. Die GmbH bietet
Steuervorteile, solange die Gewinne in der Gesellschaft
verbleiben. In der GmbH werden Gewinn mit 30 % 3
besteuert – beim Einzelunternehmer und in der
Personengesellschaft mit 42/45 % zzgl. Annexsteuern.
38. Kapitalbildung in oder außerhalb der GmbH?
Thesaurierte Gewinne unterliegen also nur der 30 %igen
Unternehmensbesteuerung. Soll Vermögen und Substanz in
der Gesellschaft aufgebaut werden oder die Gewinne
werden für Investitionen in der Gesellschaft benötigt, dann
ist die Unternehmensbesteuerung vorteilhaft. Das
Gesellschaftsvermögen unterliegt allerdings dem
Gläubigerzugriff im Ernstfall. Es ist abzuwägen und zu
entscheiden, welche Finanzierungs- und Steuerstrategie
verfolgt werden sollte. Ihre Finanzierungs- und
Steuerstrategie hierzu steht?
39. Haftmasse durch Gewinnthesaurierungen.
Gewinnausschüttungen lösen die sog. 2. Stufe der
Besteuerung aus und die Gesellschaft muss 25%
Kapitalertragsteuer einbehalten (Steuerabzug). Wird das
Geld nicht für den privaten Konsum benötigt bleibt es zur
Vermeidung des Steuerabzuges häufig in der Gesellschaft.
Bei einer wirtschaftlichen Schieflage stehen dann die
erwirtschafteten Gewinne dem Drittgläubiger zur
Verfügung. Im Insolvenzfall ist das Vermögen weg. Eine
langfristige Gewinnthesaurierung sollte nur für
Gesellschafften ohne Betriebsrisiko in Betracht kommt. Ist
Ihre GmbH zwischenzeitlich „fett wie ein Sparschwein“
prüfen, ob das Gesellschaftsvermögen und die „Haftmasse“
durch Gewinnausschüttungen gemindert werden
kann/sollte.
40. Holding-Modell. Um die Besteuerung der 2. Stufe zu
vermeiden und gleichzeitig die Gewinne einem
Drittgläubigerzugriff zu entziehen, sollte das Holdingsmodell
geprüft werden. Bei diesem Modell wird eine „kleine“ GmbH
zwischengeschaltet. Die Holding GmbH muss die Gewinne
nur mit 5 % besteuern. Steuerbelastung 1,5 %. Ist das
Holdingmodell bekannt und bereits geklärt, ob dies sinnvoll
ist?
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3
15 % Körperschafsteuer, 0,8 % Solidaritätszuschlag und 14 % Gewerbesteuer (bei einem Hebesatz von 400 %).
Alle Rechte vorbehalten. Nutzung ausschließlich im und für denn eigenen Betrieb gestattet.
Eine Nutzung in Steuer- und Beratungskanzleien/-gesellschaften ist untersagt, ebenso der Nachdruck und eine Weitergabe.
Nr. Prüfung/Hinweis Art
JA/
OK/
entfällt
Nein/
offen/
unsicher
41. Gewinnausschüttung oder Vergütung? Soll die GmbH
„klein gehalten werden“, dann stellt sich die Frage, wie das
Geld aus der Gesellschaft „rauskommt“. Entweder Gewinn
in der GmbH besteuern und dann ausschütten oder
versuchen den Gewinn durch Vergütungen von Anfang an
klein zu halten. Vergütungen führen im Vergleich zu
Gewinnausschüttungen in der Regel zu einer niedrigeren
Gesamtsteuerbelastung und sind daher vorzuziehen. Wenn
Sie die GmbH klein halten wollen, dann prüfen Sie, ob alle
Leistungen „gut bezahlt werden“, also höchstmögliche
Vergütungen vereinbart sind.
42. Insbesondere bei Neugründungen und
Umwandlungen aus Einzelunternehmen wird gerne das
Null-Gehaltsmodell gewünscht. Dies ist zwar möglich aber
grundsätzlich steuerrechtlich nicht zu empfehlen. Falls Sie
das Null-Gehaltsmodell oder ein Niedrig-Gehaltsmodell
nutzen, prüfen Sie, ob die Strategie noch nicht ist.
43. Durch Tantiemevereinbarungen können Gewinne der
GmbH teilweise „abgesaugt“ werden. Gestaltungen mit
Tantiemevereinbarungen sind daher in der eigenen GmbH
Pflicht, wenn nicht bewusst Vermögen in der GmbH
aufgebaut werden soll. Die Tantiemevereinbarung gehört
zum Bestandteil der angemessen Gesamtausstattung des
Geschäftsführers. Eine Tantieme von 100 % des Gewinns
(zur „Vollabsaugung“) ist nicht anzuerkennen. Oder auch
„nur-Tantiemevergütungen“ sind abzulehnen. Die Tantieme
darf aber 50 % des Gewinnes betragen, wenn dabei die
Tantieme 25 % der Gesamtvergütung nicht übersteigt. Die
Höchstmögliche Tantieme besprechen Sie mit Ihrem
Steuerberater.
44. Gehaltsverzicht bei Verlustsituation. In Zeiten
wirtschaftlicher Schieflage – die GmbH erleidet Verluste – ist
ein Verzicht der zukünftigen Vergütungen zu prüfen. Nicht
selten werden ausgezahlte Gehälter, dann nach Abzug der
Lohnsteuer, wieder an die Gesellschaft zurückgezahlt. Dies
ist bei nur geringen und nur temporären Verlusten kein
Problem. Nach nachhaltiger oder ungewisser Situation muss
allerdings sofort eine Prüfung erfolgen, da sonst unnötiges
Einkommen generiert wird und Steuerbeträge verloren sind.
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Alle Rechte vorbehalten. Nutzung ausschließlich im und für denn eigenen Betrieb gestattet.
Eine Nutzung in Steuer- und Beratungskanzleien/-gesellschaften ist untersagt, ebenso der Nachdruck und eine Weitergabe.
Nr. Prüfung/Hinweis Art
JA/
OK/
entfällt
Nein/
offen/
unsicher
45. Darlehensgewährung der Gesellschaft? Wird Liquidität der
Gesellschaft vom Gesellschafter gewünscht kann zur
Vermeidung des Kapitalertragsteuerabzuges die Gesellschaft
ein Darlehen an den Gesellschafter gewähren. Ein solche
Gestaltung kann sinnvoll sein, um die Zuflussbesteuerung
der Gewinnausschüttung in ein anderes Jahr zu verschieben.
Eine Darlehensgewährung ist aber ein riskantes Vorgehen,
wenn die Gesellschaft einem normalen Betriebsrisiko
unterliegt. Bei einer wirtschaftlichen Schieflage oder im
Schadensfall wird z. B. von einem Insolvenzverwalter die
Darlehen gekündigt und zurückgefordert. Betriebsrisiken
verlagern sich damit in die private Vermögensebene und
kann verheerende Folgen haben. Prüfen Sie anhand Ihrer
Bilanzen ob Darlehensforderungen der Gesellschaft
bestehen und ob Sie diese kurzfristig beseitigen sollten und
können.
46. Gesellschafterdarlehen. Zinsen für Darlehen des
Gesellschafters an seine GmbH unterliegt der
Tarifbesteuerung. Die Abgeltungssteuer ist bei
Gesellschafter ausgeschlossen, die mit min. 10 % an der
Gesellschaft beteiligt sind. Gewährt die Ehefrau das
Darlehen so ist grundsätzlich der günstigere
Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent anzuwenden. Prüfen
Sie, ob der Steuervorteil bei Darlehensgewährung durch die
Ehefrau genutzt werden kann.
47. Gesellschaftsfinanzierung. Ob der Gesellschaft zur
notwendigen/gewünschten Kapitalausstattung Eigenkapital
durch Nachschüsse, Einzahlungen in die Kapitalrücklage
oder Darlehen gewährt werden ist immer eine
Einzelfallentscheidung. Bei einem „Ausfall“ sind
Nachschüsse als Anschaffungskosten der Anteile beim
Gesellschafter zu berücksichtigen, bei einem Darlehen kann
der Darlehensauswahl zu einem steuerlichen Verlust und
negativen Einkünften aus Kapitalvermögen führen – auch
wenn der Verlust nur mit Höchstbeträgen und innerhalb der
Einkunftsart verrechenbar ist. Die Kapitalausstattung ist
immer im Einzelfall zu prüfen. Bestehen bereits
Gesellschafterdarlehen, so sollte die Darlehensgewährung
geprüft/hinterfragt werden.
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• ◦
Alle Rechte vorbehalten. Nutzung ausschließlich im und für denn eigenen Betrieb gestattet.
Eine Nutzung in Steuer- und Beratungskanzleien/-gesellschaften ist untersagt, ebenso der Nachdruck und eine Weitergabe.
Nr. Prüfung/Hinweis Art
JA/
OK/
entfällt
Nein/
offen/
unsicher
48. Unverzinsliche Darlehen eines Gesellschafters (auch eines
Dritten) sind in der steuerlichen Bilanz abzuzinsen und lösen
einen Scheingewinn aus, der besteuert wird. Ein Darlehen
mit einem Zinssatz von 0,1 % ist kein unverzinsliches
Darlehen. Prüfen Sie, ob unverzinsliche Darlehen bestehen.
49. Sozialversicherungspflicht von Geschäftsführern. Klar ist,
dass der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Einmann-
GmbH nicht abhängig beschäftigt ist. Sein Gehalt ist nicht
sozialversicherungspflichtig.
50. Mehrheit von Gesellschaftern. Eine gewünschte
Sozialversicherungsfreiheit lässt sich bei zwei, drei oder vier
Gesellschafter – mit gesellschaftsrechtlichen Einschnitten –
meist herstellen. Sind in der Gesellschaft mindestens zwei
Gesellschafter vorhanden, dann muss eine
sozialversicherungsrechtliche Prüfung der
Beschäftigungsverhältnisse zwingend erfolgen. Ein Fehler
kann nicht durch eine Rückdatierung von Verträgen
hergestellt werden, da sich die sog. Rechtsmacht direkt aus
dem Gesellschaftsvertrag, der notariell beurkundet ist,
ergeben muss. Prüfen Sie, ob eine
sozialversicherungsrechtliche Prüfung erfolgt ist;
idealerweise liegt eine gesonderte Statusfeststellung vor.
51. Sozialversicherungspflicht von Geschäftsführern. Die
frühere sog. Kopf-Seele-Rechtsprechung oder die sog.
Schönwetter-Rechtsprechung ist überholt und führt ohne
Anpassungen heute immer zur Sozialversicherungspflicht.
Gleiches gilt für privatrechtliche Stimmrechtsverträge; diese
können nicht mehr bei der Beurteilung berücksichtigt
werden. Prüfen Sie, ob eine sozialversicherungsrechtliche
Prüfung erfolgt ist.
52. Auch mit Treuhandverträge können nach der
aktuellen Rechtsprechung meist die gewünschten
sozialverssicherungsrechtlichen Satis hergestellt werden.
Anderseits können bestehende Treuhandverträge auch eine
böse Überraschung darstellen, wenn bei der Beurteilung auf
den Treugeber abgestellt wurde. Prüfen Sie, ob eine
sozialversicherungsrechtliche Prüfung erfolgt ist.
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Alle Rechte vorbehalten. Nutzung ausschließlich im und für denn eigenen Betrieb gestattet.
Eine Nutzung in Steuer- und Beratungskanzleien/-gesellschaften ist untersagt, ebenso der Nachdruck und eine Weitergabe.
Nr. Prüfung/Hinweis Art
JA/
OK/
entfällt
Nein/
offen/
unsicher
53. Gesellschafter-Geschäftsführer sind häufig privat
krankenversichert. Bei der Krankenversicherung wird häufig
ein Krankengeld ab der 7. Woche – wie bei einem
Arbeitnehmer – vereinbart. Bitte beachten Sie, dass die
Bestimmungen zur Lohnfortzahlung im
Geschäftsführervertrag mit den Krankengeldversicherung
abgestimmt sind. Gerne wird in Geschäftsführerverträgen
eine Lohnfortzahlung für 6 Monate vereinbart. Die
Krankenversicherung verweigert dann die
Versicherungsleistung und der hohe Beitrag für die
Krankengeldzahlung verpufft.
• ◦
Alle Rechte vorbehalten. Nutzung ausschließlich im und für denn eigenen Betrieb gestattet.
Eine Nutzung in Steuer- und Beratungskanzleien/-gesellschaften ist untersagt, ebenso der Nachdruck und eine Weitergabe.
Nr. Prüfung/Hinweis Art
D. Betriebsausgaben
JA/
OK/
entfällt
Nein/
offen/
unsicher
54. Für die steuerlich anzuerkennenden Betriebsausgaben gibt
es keine fixe Liste oder Aufstellung. Ein Fernseher ist bei
privater Nutzung nicht abziehbar – bei betrieblicher Nutzung
im Betrieb liegen Betriebsausgaben vor. Das Gesetz definiert
die Betriebsausgaben wie folgt. „Betriebsausgaben sind
alles Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst
sind“. Es kommt also auf die Veranlassung an.
55. Aufwendungen können nicht berücksichtigt werden, wenn
der Zahlungsempfänger auf Verlangen des Finanzamtes
nicht benannt wird oder benannt werden kann. Zu
Bestechungsgeldern siehe unten. Beachten Sie, dass auch im
Ausland die Empfänger benannt werden können.
56. Investitionen bis zu einem Betrag von 800 EUR (maßgebend
ist immer der Nettobetrag ohne Umsatzsteuer) können im
Jahr der Anschaffung sofort abgeschrieben werden
(geringwertige Wirtschaftsgüter). Prüfen Sie, ob durch den
Kauf von selbständigen nutzungsfähigen Gegenstanden des
Jahresergebnis noch gemindert werden soll.
57. Investitionen mindern den Gewinn nicht (Ausnahme sind
die vorgenannten geringwertigen Wirtschaftsgüter mit bis
zu 800 EUR). Erst die lineare Absetzung für Abnutzung (AfA)
verwandelt die Investitionskosten über die Nutzungsjahre in
steuerlichen Aufwand (z. B. Auto 6 Jahre, Büromöbel 13
Jahre).
58. Prüfen Sie ob, die Möglichkeiten der Sonder-AfA nach
§ 7g EStG in Höhe von 20 % progressionsbedingt sinnvoll
genutzt werden können. Die Sonder-AfA kann im Jahr der
Investition und in den folgenden vier Jahren genutzt werden
(= 5 Jahre).
59. In den Jahren 2020, 2021 und 2022 kann statt der
linearen AfA bei Investitionen mit einer Nutzungsdauer von
5 und mehr Jahren die degressive AfA mit einem
Absetzungsbetrag von 25 % genutzt werden.
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Alle Rechte vorbehalten. Nutzung ausschließlich im und für denn eigenen Betrieb gestattet.
Eine Nutzung in Steuer- und Beratungskanzleien/-gesellschaften ist untersagt, ebenso der Nachdruck und eine Weitergabe.
Nr. Prüfung/Hinweis Art
JA/
OK/
entfällt
Nein/
offen/
unsicher
60. Digitale Wirtschaftsgüter (Hard- und Software)
können nach Auffassung der Finanzverwaltung ab 1.1.2021
auf ein Jahr sofort abgeschrieben werden. Auch können ab
2021 die Restwerte aus Vorjahren sofort abgeschrieben
werden. Die Geltendmachung ist progressionsbedingt zu
prüfen.
61. Bei kleinen und mittelgroßen elektrische Nutz- und
Lieferfahrzeugen (Elektronutzfahrzeuge und
eLastenfahrräder) kann im Jahr der Anschaffung eine 50 %
Sonder-AfA berücksichtigt werden. Die Geltendmachung ist
progressionsbedingt zu prüfen.
62. Investitionen in späteren Jahren können über
Investitionsabzugsbeträge vorab als Betriebsausgaben
berücksichtigt werden. Die Einkommensminderung beträgt
50 % der Anschaffungskosten für geplant Investitionen in
den nächsten drei Jahren. Prüfen Sie, welche beweglichen
Wirtschaftsgüter (keine Software) in den nächsten drei
Jahren angeschafft werden sollen. Die genaue Höhe des
Abzugsbetrages ist dann progressionsabhängig zu
bestimmen.
63. Aufwendungen für Arbeitszimmer können grundsätzlich
nicht als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Befindet sich
der Mittelpunkt der Tätigkeit im Arbeitszimmer ist ein
Betriebausgabenabzug in unbeschränkter Höhe möglich.
64. Befindet sich das Arbeitszimmer im eigenen Haus
dann führt dies grundsätzlich zur anteiligen Verstrickung des
Grundstücks. Es ist zu prüfen, ob der
Betriebsausgabenabzug auf Kosten der Verstrickung
angestrebt wird oder ob durch Privatnutzung der
Räumlichkeiten eine Verstrickung verhindert werden kann;
Betriebsausgaben sind dann nicht abzugsfähig.
65. Home-Office-Pauschale in den Jahren 2020 und 2021 4
(und vermutlich auch 2022) auch ohne Arbeitszimmer
geltend gemacht werden, 5 Euro pro Tag, max. 120 Tage und
600 EUR pro Jahr.
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4
§ 52 Abs. 6 Satz 13 EStG
Alle Rechte vorbehalten. Nutzung ausschließlich im und für denn eigenen Betrieb gestattet.
Eine Nutzung in Steuer- und Beratungskanzleien/-gesellschaften ist untersagt, ebenso der Nachdruck und eine Weitergabe.
Nr. Prüfung/Hinweis Art
JA/
OK/
entfällt
Nein/
offen/
unsicher
66. Versicherungen, die betriebliche Risiken abdecken, sind als
Betriebsausgaben abzugsfähig. Private Versicherungen
(Kranken, Leben) sind nicht betrieblich veranlasst.
• ◦
67. Versicherungen, die private und betriebliche Risiken
abdecken (gemischte Versicherungen) können bei
gesondertem Ausweis oder Bescheinigung durch den
Versicherer anteilig als Betriebsausgaben berücksichtigt
werden. Prüfen Sie z. B. bei Rechtsschutzversicherungen, ob
die Versicherungsgesellschaft einen betrieblichen Anteil
ausweisen kann.
68. Beiträge zur Unfallversicherung sind
Betriebsausgaben, soweit betriebliche Risiken versichert
sind. Lassen Sie sich den betrieblichen Prämienanteil vom
Versicherer ausweisen. Beiträge zur gesetzlichen
Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) sind 100 %
Betriebsausgabe.
69. Risiko-Lebensversicherungen sind auch, wenn die
Versicherung durch eine kreditgebende Bank verlangt wird,
keine Betriebsausgaben, da kein betriebliches Risiko,
sondern das private Todesfallrisiko abgedeckt wird.
70. Kosten für den Ladestrom eine Betriebsfahrzeuges sind
Betriebsausgaben. Wird das Betriebsfahrzeug zu Hause
geladen, dann können auch diese Kosten als
Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Ohne
Einzelnachweis gelten dabei 30 EUR für Elektro- und 15 EUR
für Hybridfahrzeuge. Ohne Lademöglichkeit im Betrieb
erhöhen sich die Beträge auf 70 EUR bzw. 35 EUR 5 .
71. Geschenke an Geschäftsfreunde (z. B. Kunden, Lieferanten,
Handelsvertreter) sind als Betriebsausgaben abzugsfähig,
wenn die Aufwendungen 35 EUR pro Empfänger und pro
Jahr nicht übersteigen.
72. Steuerpflicht des Geschenkes. Der Empfänger des
Geschenkes hat den geldwerten Vorteil aus dem Geschenk
zu versteuern. Das gilt nicht, wenn der Empfänger eine
Privatperson ist. Es ist daher zu prüfen, ob die Steuerpflicht
durch eine 30%ige Pauschalbesteuerung beseitigt werden
soll.
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• ◦
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5
BMF-Schreiben vom 29.9.2020, NWB EAAAH-59642
Alle Rechte vorbehalten. Nutzung ausschließlich im und für denn eigenen Betrieb gestattet.
Eine Nutzung in Steuer- und Beratungskanzleien/-gesellschaften ist untersagt, ebenso der Nachdruck und eine Weitergabe.
Nr. Prüfung/Hinweis Art
JA/
OK/
entfällt
Nein/
offen/
unsicher
73. Geschenke an Mitarbeiter sind in vollem Umfang als
Betriebsausgaben abzugsfähig. Bitte beachten Sie, dass der
geldwerte Vorteil aus dem Sachbezug steuer- und
sozialversicherungspflichtig ist.
• ◦
74. Keine Steuerpflicht tritt ein bei Aufmerksamkeiten
(bis zu 60 EUR) aus einem besonderen Anlass, z. B.
Geburtstag.
• ◦
75. Bewirtungskosten sind zu 70 % als Betriebsausgaben
abzugsfähig. Voraussetzung ist der besondere Nachweis der
betrieblichen Veranlassung durch gesonderte Aufzeichnung
der bewirtenden Personen und einen konkreten Anlass;
pauschale Angaben wie Kundengespräch reichen nicht aus.
Prüfen Sie, dass der Betriebsausgabenabzug nicht an
fehlenden Aufzeichnungen scheitert.
76. Eigenbewirtungen auf Geschäftsreisen sind keine
Betriebsausgaben. Sobald eine zweite Person mit dabei ist,
liegen Betriebsausgaben vor. Durch „wechselseitige“
Einladungen können nicht abzugsfähige Essenkosten in
Betriebsausgaben umgewandelt werden.
77. Aufwendungen für betrieblich veranlasste Reisen stellen
Betriebsausgaben dar (Reisekosten). Achten Sie darauf, dass
insbesondere bei längeren Auslandsaufenthalten,
Dokumentationen vorliegen, anhand derer die
ausschließliche betriebliche Veranlassung dargestellt
werden kann. Ein Termin bei einem Hersteller in Süditalien
montagmorgens und am Freitagnachmittag lässt Zweifel an
der ausschließlichen betrieblichen Veranlassung
aufkommen.
78. Den Mehraufwand für die Verpflegung kann nicht
durch Einzelnachweis, sondern nur mit Pauschalbeträgen
berücksichtigt werden (Verpflegungspauschale). Diese
betragen bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden 14
EUR, bei mehrtätigen Reisen (drei Tage) für An- und
Abreisetage jeweils 14 EUR und für die Tage dazwischen mit
mehr als 24 Stunden 28 EUR.
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• ◦
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Alle Rechte vorbehalten. Nutzung ausschließlich im und für denn eigenen Betrieb gestattet.
Eine Nutzung in Steuer- und Beratungskanzleien/-gesellschaften ist untersagt, ebenso der Nachdruck und eine Weitergabe.
Nr. Prüfung/Hinweis Art
JA/
OK/
entfällt
Nein/
offen/
unsicher
79. Bei Auslandsreisen gelten länderspezifische
Verpflegungspauschalen. Diese Liste der für das Ausland
geltenden Verpflegungsmehraufwandspauschalen und
Übernachtungspauschalen können Sie per Mail anfordern.
Senden eine Mail an reisekosten2022@muecke.de
80. Betrieblich veranlasste Übernachtungskosten sind
Betriebsausgaben. Die Übernachtungskosten können im
Inland nur mit einer Rechnung des Hotels berücksichtigt
werden. Nicht zu den Übernachtungskosten gehören die
Kosten für das Frühstück; diese sind nicht als
Betriebsausgaben abzugsfähig.
81. Handwerkerleistungen für das Privathaus sind keine
Betriebsausgaben und ein Vorsteuerabzug ist nicht möglich.
Diese können aber mit jährlich 6.000 EUR bei der privaten
Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden und
führen zu einer Steuerermäßigung von max. 1.200 EUR.
Droht die Überschreitung des Höchstbetrages so empfiehlt
es sich die Aufwendungen auf zwei oder mehr Jahre zu
verteilen. Die Ermäßigung setzt eine Banküberweisung
voraus; Barzahlungen sind nicht begünstigt. Klar ist – ein
Betriebsausgabenabzug und ein Vorsteuerabzug wären
günstiger als die Steuermäßigung – wäre aber
Steuerhinterziehung, wenn diese als betriebliche veranlasst
deklariert werden würde.
82. Bestechungsgeld sind zwar betrieblich veranlasst, dürfen
aber aufgrund der Vorschrift nach § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG
nicht steuermindernd berücksichtigt werden. Es ist zu
beachten, dass das Finanzamt bei der Feststellung von
Bestechungsgeldern – unabhängig von einem beantragten
Betriebsausgabenabzug – die Strafverfolgungsbehörden zu
unterrichten hat.
83. Verwarnungsgelder und Geldstrafen sind auch bei
betrieblicher Veranlassung nicht abzugsfähig. Werden
Verwarnungsgelder wegen Parkverstöße von Mitarbeitern
gezahlt, so sind die als Betriebsausgaben abzugsfähig. Das
FG hat einen Arbeitslohn zugunsten des Arbeitnehmers, der
lohn- und sozialversicherungspflichtig wäre verneint; dies ist
strittig und Einzelfall zu beurteilen.
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Alle Rechte vorbehalten. Nutzung ausschließlich im und für denn eigenen Betrieb gestattet.
Eine Nutzung in Steuer- und Beratungskanzleien/-gesellschaften ist untersagt, ebenso der Nachdruck und eine Weitergabe.
Nr. Prüfung/Hinweis Art
E. Jahresabschluss - Bilanz
JA/
OK/
entfällt
Nein/
offen/
unsicher
84. Unfertige Arbeiten/unfertige Baustellungen sind mit den
Herstellungskosten in der Bilanz zu bewerten.
Herstellungskosten sind die Material- und Fertigungskosten.
Der Wert der eigenen Arbeitsleistung des Unternehmers
muss/darf dabei nicht berücksichtigt werden und muss
ausgeschieden werden.
85. Einzelne zweifelhafte Kundenforderungen sind im Wert zu
berichtigen (Abwertung von Forderungen;
Einzelwertberichtigung). Ist ein Ausfall/Teilausfall schon
sicher, so ist der Betrag auszubuchen und die Umsatzsteuer
zu berichtigen.
86. Die Kundenforderungen sind pauschal abzuwerten, wenn
Kundenforderungen aufgrund statistischer Kenntnisse
üblicherweise nicht vollständig realisiert werden, z. B.
wegen Warenrücksendungen oder Skontoabzüge
(Pauschalwertberichtigung von Kundenforderungen).
87. Liegen konkrete Kundenreklamationen am Bilanzstichtag
vor, so muss der Aufwand aus der Reklamation über eine
Einzel-Gewährleistungsrückstellung gewinnmindernd
berücksichtigt werden. hat der Kunde erst nach dem
Bilanzstichtag reklamiert, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob
hierfür bereits eine Rückstellung berücksichtigt werden
kann.
88. Übliche Gewährleistungsarbeiten, die anhand statistischer
Unternehmensangaben nachgewiesen werden können, sind
über eine pauschale Gewährleistungsrückstellung zu
berücksichtigen. Häufig wird eine pauschale Rückstellung
mit 0,5 % oder 1 % des Jahresumsatzes anerkannt. Für die
Pauschale Rückstellung Bedarf es eines
unternehmensbezogenen Nachweises. Haben Sie
betriebsinterne Daten/Auswertungen anhand derer Sie
übliche Gewährleistungsarbeiten darstellen können?
89. Für die Aufbewahrungsverpflichtung der
Geschäftsunterlagen ist quasi in jeder Bilanz eine
Rückstellung für die Aufbewahrungsverpflichtungen zu
bilden.
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• ◦
• ◦
• ◦
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• ◦
Alle Rechte vorbehalten. Nutzung ausschließlich im und für denn eigenen Betrieb gestattet.
Eine Nutzung in Steuer- und Beratungskanzleien/-gesellschaften ist untersagt, ebenso der Nachdruck und eine Weitergabe.
Nr. Prüfung/Hinweis Art
JA/
OK/
entfällt
Nein/
offen/
unsicher
90. Für die am Bilanzstichtag bestehenden Urlaubsrückstände
sind zwingend Rückstellungen zu bilden. Das gilt auch für
Rückstände gegenüber dem Geschäftsführer, auch dem
Gesellschafter-Geschäftsführer. Beim Gesellschafter-
Geschäftsführer ist zu prüfen, ob Urlaub der bis zum 31.3.
des Folgejahres noch nicht genommen ist, abgefunden
werden sollte.
• ◦
Alle Rechte vorbehalten. Nutzung ausschließlich im und für denn eigenen Betrieb gestattet.
Eine Nutzung in Steuer- und Beratungskanzleien/-gesellschaften ist untersagt, ebenso der Nachdruck und eine Weitergabe.
Nr. Prüfung/Hinweis Art
F. Einnahmen-Überschussrechnung
JA/
OK/
entfällt
Nein/
offen/
unsicher
91. Gewerbliche Unternehmer können Ihren Gewinn durch die
Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, wenn der
Gewinn nicht die Grenze von 60.000 EUR übersteigt. Für
Freiberuflicher gilt keine Gewinngrenze.
Vorteil: Sie sparen sich die Zeit und den Aufwand für eine
Inventur und Sie können durch das Zu- und Abflussprinzip
den Gewinn manipulieren/steuern.
92. Die Buchführungspflicht für Gewerbetreibende tritt
ein, wenn der Gewinn überschritten wird und das Finanzamt
auf die Bilanzierungspflicht hinweist. Durch
Sonderabschreibungen kann die Bilanzierungspflicht nicht
verhindert werden. Allerdings kann das Zu- und
Abflussprinzip genutzt werden, um bewusst ein Ergebnis
unterhalb von 60.000 EUR darzustellen. Dies setzt eine
proaktive Überwachung voraus. „Nachträglich“ wird es
schwer bis unmöglich.
•
• ◦
93. Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben werden im
Zeitpunkt der Zahlung berücksichtigt (Zu- und
Abflussprinzip).
• ◦
94. Das Zu- und Abflussprinzip gilt nicht für Zahlungen
vom 22.12. bis zum 10.1. für wiederkehrende Einnahmen
oder Ausgaben. Um Streitigkeiten aus dem Weg zu gehen,
vermeiden Sie Zahlungen in diesem Zeitraum, wenn die
Zahlung das andere Jahr betrifft. Für eine
Ergebnismanipulation müssen wiederkehrende Zahlungen
also bereits vor dem 22.12. erfolgen, wenn es um Ausgaben
geht bzw. ab dem 11.1. zufließen, wenn es um Einnahmen
geht.
95. Wegen dem Abflussprinzip können Sie den Gewinn durch
Vorauszahlungen bis zum 31.12. „manipulieren“
(Gewinnmanipulation durch Vorauszahlung von
Betriebsausgaben); (Ausnahme: Investitionen und
wiederkehrende Ausgaben bei Zahlung zwischen 22.12. und
31.12. Idealerweise haben Sie sich Anfang Dezember mit
Ihrem Steuerberater dazu besprochen.
• ◦
• ◦
Alle Rechte vorbehalten. Nutzung ausschließlich im und für denn eigenen Betrieb gestattet.
Eine Nutzung in Steuer- und Beratungskanzleien/-gesellschaften ist untersagt, ebenso der Nachdruck und eine Weitergabe.
Nr. Prüfung/Hinweis Art
JA/
OK/
entfällt
Nein/
offen/
unsicher
96. Wegen dem Zuflussprinzip können Sie den Gewinn durch
dadurch Manipulieren und Einnahmen in die Zukunft
schieben, wenn Sie Ausgangsrechnungen erst später
schreiben, so dass die Kunden erst im nächsten Jahr zahlen
können (Gewinnmanipulation durch Einnahmen-
Verschiebungen).
• ◦
Alle Rechte vorbehalten. Nutzung ausschließlich im und für denn eigenen Betrieb gestattet.
Eine Nutzung in Steuer- und Beratungskanzleien/-gesellschaften ist untersagt, ebenso der Nachdruck und eine Weitergabe.
Nr. Prüfung/Hinweis Art
G. Umsatzsteuer
JA/
OK/
entfällt
Nein/
offen/
unsicher
97. Die Umsatzsteuer hat das Ziel den Endverbrauch beim
Konsumenten zu besteuern (Besteuerungszweck). Für den
Unternehmer soll die Umsatzsteuer kostenneutral sein. Der
Unternehmer hat die Umsatzsteuer seinen Kunden zu
berechnen, einzunehmen und an das Finanzamt abzuführen.
Umsatzsteuer, die der Unternehmer selbst beim Warenoder
Dienstleistungseinkauf zahlt, erhält er als Vorsteuer
verrechnet oder erstattet.
98. Der Vorsteuerabzug setzt zwingend eine Rechnung mit den
notwendigen Rechnungsangaben nach § 14 Abs. 4 EStG
voraus (ordnungsgemäße Rechnung). Nur wenn die
Rechnung (mit allen Rechnungsangaben) vorliegt, ist ein
Vorsteuerabzug möglich und zulässig. Andernfalls ist der
Vorsteuerabzug verloren. Einkaufsrechnungen sind damit
wie echtes Bargeld. Stellen Sie sicher, dass Zahlungen nur
erfolgen, wenn die Rechnung mit allen Rechnungsangaben
vorliegt.
99. Bei Eingangsrechnungen bis 250 EUR, wird auf die
Angabe des Rechnungsempfängers verzichtet; für die
Umsatzsteuer genügt die Angabe des Steuersatzes
(Kleinbetragsrechnung).
100. Sie sind bauleistender Unternehmer und kaufen sich
Bauleistungen von anderen Unternehmen ein? Die
Steuerschuld geht dann nach § 13b UStG auf Sie – den
Rechnungsempfänger/Leistungsempfänger - über. Bei der
Zahlungsfreigabe ist zu prüfen, dass die Eingangsrechnung
keinen Umsatzsteueranteil erhält oder Sie nur den
Nettobetrag zur Zahlung freigeben. Eine solche berechnete
und auch gezahlt Umsatzsteuer berechtigt nicht zum
Vorsteuerabzug. Der Zahlbetrag ist im Zweifel verloren.
Stellen Sie sicher, dass keine Zahlung von unberechtigter
weise in Rechnung gestellte Umsatzsteuer erfolgt.
101. Rechnung über Schadenersatz sind nicht
steuerpflichtig und lösen beim Rechnungsaussteller keine
Umsatzsteuer aus. Der Rechnungsempfänger ist – selbst,
wenn eine solche Rechnung gezahlt wird – nicht zum
Vorsteuerabzug berechtigt. Achten Sie darauf, dass bei
Schadenersatzrechnungen keine Umsatzsteuerbeträge
gezahlt werden.
•
• ◦
• ◦
• ◦
• ◦
Alle Rechte vorbehalten. Nutzung ausschließlich im und für denn eigenen Betrieb gestattet.
Eine Nutzung in Steuer- und Beratungskanzleien/-gesellschaften ist untersagt, ebenso der Nachdruck und eine Weitergabe.
Nr. Prüfung/Hinweis Art
JA/
OK/
entfällt
102. Nur Umsätze sind im Inland ausgeführt werden unterliegen
der deutschen Umsatzsteuer (Steuerbarkeit der Leistung). • ◦
Nein/
offen/
unsicher
103. Warenverkäufe im Ausland. Kaufen Sie von Ihrem
Lieferanten in der USA Waren ein, der diese direkt an Ihren
Kunden – auch in den USA – liefert (ohne dass die Ware
überhaupt nach Deutschland gelangte), dann erfolgt keine
Besteuerung in Deutschland. Bitte beachten Sie, dass
ausländisches Recht zur Anwendung kommt. Der Vorgang
muss daher von einem Steuerberater im Ausland beurteilt
werden. Ihrem Steuerberater ist es nicht möglich den
Sachverhalt steuerrechtlich oder rechtlich zu prüfen.
Auslandsaktivitäten erfordern einen Anwalt und
Steuerberater im Ausland.
104. Errichten Sie eine Anlage im Ausland dann liegt eine
sog. ruhende Lieferung im Ausland vor. Bitte beachten Sie,
dass ausländisches Recht zur Anwendung kommt. Der
Vorgang muss daher von einem Steuerberater im Ausland
beurteilt werden. Ihrem Steuerberater hier ist es nicht
möglich den Sachverhalt steuerrechtlich oder rechtlich zu
prüfen. Auslandsaktivitäten erfordern einen Anwalt und
Steuerberater im Ausland.
105. Verkaufen und liefern Sie Waren an andere Unternehmer in
das EG-Ausland, dann liegt eine sog. innergemeinschaftliche
Lieferung vor. Diese soll steuerfrei sein. Mit dem
Besteuerungssystem soll verhindert werden, dass Sie sich im
Ausland steuerlich registrieren lassen und ausländisches
Umsatzsteuerrecht anwenden müssen. Voraussetzung ist,
dass die USt-ID-Nummer des Kunden vorliegt, diese geprüft
ist und der Warentransport in das EG-Ausland durch eine
Gelangensbestätigung nachgewiesen werden kann. Auf der
Rechnung ist auf die Steuerbefreiung hinzuweisen. Fehlt
eine Komponente muss vom erhaltenen Betrag
Umsatzsteuer abgeführt werden, obwohl der Kunde diese
gar nicht gezahlt hat. Stellen Sie sicher, dass Rechnungen
ohne Umsatzsteuer nur ausgestellt werden, wenn die
Voraussetzungen der Steuerbefreiungen sichergestellt sind.
• ◦
• ◦
• ◦
Alle Rechte vorbehalten. Nutzung ausschließlich im und für denn eigenen Betrieb gestattet.
Eine Nutzung in Steuer- und Beratungskanzleien/-gesellschaften ist untersagt, ebenso der Nachdruck und eine Weitergabe.
Nr. Prüfung/Hinweis Art
JA/
OK/
entfällt
Nein/
offen/
unsicher
106. Verkaufen und Liefern Sie Waren an andere Unternehmer in
das Drittland, dann liegt eine sog. Drittlandslieferung vor.
Diese soll steuerfrei sein. Mit dem Besteuerungssystem soll
verhindert werden, dass Sie sich im Ausland steuerlich
registrieren lassen und ausländisches Umsatzsteuerrecht
anwenden müssen. Voraussetzung ist, dass der
Warentransport in das Drittland durch Ausfuhrpapiere (Zoll)
nachgewiesen werden kann. Auf der Rechnung ist auf die
Steuerbefreiung hinzuweisen. Fehlt eine Komponente muss
vom erhaltenen Betrag Umsatzsteuer abgeführt werden,
obwohl der Kunde diese gar nicht gezahlt hat. Stellen Sie
sicher, dass Rechnungen ohne Umsatzsteuer nur ausgestellt
werden, wenn die Voraussetzungen der Steuerbefreiungen
sichergestellt sind.
107. Werden sog. Direktlieferungen/Reihengeschäfte
durchgeführt, wird es kompliziert und ist daher
umsatzsteuerrechtlich gefährlich. Bestellt Ihr Kunde bei
Ihnen Waren, die Sie direkt an seinen Kunden z. B. in das EG-
Ausland liefern, dann liegt keine innergemeinschaftliche
steuerfreie Lieferung vor, da Ihr Kunde nicht im EG-Ausland
ansässig ist. Ist die umsatzsteuerrechtlich richtige
Beurteilung geprüft und die Anwendung im Prozessablauf
sichergestellt? Ggf. empfiehlt es sich eine „Fallsammlung“
erstellen zu lassen.
108. Bestellt Ihr Kunde im EG-Ausland bei Ihnen Waren, die
Sie direkt an seinen Kunden, der in Deutschland sitzt, liefern,
dann liegt keine innergemeinschaftliche steuerfreie
Lieferung vor, da die Ware nicht in das EG-Ausland gelangt.
Ohne Bedeutung ist, dass Ihr Kunde im EG-Ausland sitzt und
Sie eine Rechnung ins Ausland schreiben. Ist die
umsatzsteuerrechtlich richtige Beurteilung geprüft und die
Anwendung im Prozessablauf sichergestellt? Ggf. empfiehlt
es sich eine „Fallsammlung“ erstellen zu lassen.
• ◦
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• ◦
Alle Rechte vorbehalten. Nutzung ausschließlich im und für denn eigenen Betrieb gestattet.
Eine Nutzung in Steuer- und Beratungskanzleien/-gesellschaften ist untersagt, ebenso der Nachdruck und eine Weitergabe.
Nr. Prüfung/Hinweis Art
JA/
OK/
entfällt
Nein/
offen/
unsicher
109. Nur für bauleistende Unternehmer! Bei Bauleistungen, die
an einen anderen bauleistenden Unternehmer ausgeführt
werden, schuldet nicht der Rechnungsaussteller die
Umsatzsteuer, sondern der Leistungs-
/Rechnungsempfänger. Rechnungen ohne Umsatzsteuer
dürfen nur dann unter Hinweis auf § 13b UStG ausgestellt
werden, wenn Ihnen der Kunde seine
Bauleistungsbescheinigung nach § 13b UStG vorgelegt hat.
Materialverkäufe sind immer mit Umsatzsteuer zu
berechnen.
• ◦
Alle Rechte vorbehalten. Nutzung ausschließlich im und für denn eigenen Betrieb gestattet.
Eine Nutzung in Steuer- und Beratungskanzleien/-gesellschaften ist untersagt, ebenso der Nachdruck und eine Weitergabe.