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Deutscher Bundestag Unterrichtung

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<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> – 17. Wahlperiode – 177 – Drucksache 17/4980<br />

C Bundesfernstraßen<br />

C.1 Grundsätze der Straßennetzplanung des<br />

Bundes und Bestand<br />

C.1.1 Grundsätze der Straßennetzplanung des<br />

Bundes<br />

Aufbauend auf den zentralen verkehrspolitischen und gesellschaftlichen<br />

Zielen ergeben sich für die Straßennetzplanung<br />

des Bundes folgende Handlungsschwerpunkte:<br />

– Stärkung der Leistungsfähigkeit der Bundesfernstraßeninfrastruktur<br />

in einem größer werdenden Europa,<br />

– Fortführung des Aufbaus eines leistungsfähigen Bundesfernstraßennetzes<br />

in den neuen Ländern,<br />

– Verbesserung der Bundesfernstraßeninfrastruktur in<br />

den alten Ländern,<br />

– gezielte Beseitigung von Verkehrsengpässen im Bundesautobahnnetz,<br />

– Stärkung des maritimen Wirtschaftsstandortes Deutschland<br />

durch Ausbau der Hinterlandanbindungen,<br />

– Verkehrsentlastung und Steigerung der Lebensqualität<br />

in Städten und Gemeinden durch den Bau von<br />

Ortsumgehungen,<br />

– Sicherung der vorhandenen Bundesfernstraßeninfrastruktur<br />

durch verstärkte Erhaltungsinvestitionen,<br />

– Einsatz und Förderung moderner Verkehrstechnologien<br />

für die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs.<br />

Die Investitionspolitischen Ziele finden ihren Niederschlag<br />

im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen mit den<br />

geplanten Neu- und Ausbauvorhaben im Bundesfernstraßennetz.<br />

Straßennetzlängen<br />

1 Quelle: Längenstatistik der Straßen des überörtlichen Verkehrs, Stand: 1. Januar 2010.<br />

Auf der Grundlage des jeweiligen Bedarfsplans werden<br />

durch die Länder als Auftragsverwaltung des Bundes die<br />

Projektplanungen eingeleitet. Planungsauftrag besteht für<br />

alle Maßnahmen des „Vordringlichen Bedarfs“ (VB), Planungsrecht<br />

für solche des „Weiteren Bedarfs mit Planungsrecht“<br />

(WB*).<br />

Die Planungen erfolgen in enger Abstimmung mit dem<br />

Bund als Baulastträger der Bundesfernstraßen. So bestimmt<br />

der Bund die Linie für neue Autobahnen und längere<br />

Bundesstraßenneubaustrecken. Bei Ortsumgehungen<br />

erfolgt keine formelle Linienbestimmung, die Linienführung<br />

wird aber mit dem Bund abgestimmt.<br />

Der fertige Entwurf wird von der zuständigen Auftragsverwaltung<br />

dem BMVBS zur Erteilung des sog. Gesehen-<br />

Vermerks, der Zustimmung des Bundes zu der Planung,<br />

vorgelegt. Damit kann das Land das Baurechtsverfahren<br />

durchführen. Ein Baubeginn kann erst erfolgen, wenn der<br />

Bund die entsprechenden Gelder bereit stellt und der Vergabe<br />

der Bauarbeiten zugestimmt hat.<br />

Neben dem Neu- und Ausbau des Bundesfernstraßennetzes<br />

zählt zur Straßennetzplanung auch die Feststellung<br />

von Mängeln und Ermittlung von Engpässen im Netz, die<br />

es vorrangig zu beseitigen gilt. Ein weiteres Thema ist die<br />

Anpassung des Bundesfernstraßennetzes an geänderte<br />

Verkehrsstrukturen z. B. durch regionale Umstufungen<br />

von Straßen (Bundes- zur Landstraße oder umgekehrt).<br />

C.1.2 Netz der Bundesfernstraßen (Bestand<br />

und Entwicklung)<br />

Bestand<br />

Nach Ablauf des Jahres 2009 (Stand 1. Januar 2010) verfügte<br />

die Bundesrepublik Deutschland über ein Straßennetz<br />

für den überörtlichen Verkehr von 230 969 km<br />

Länge. Damit hat sich das Bundesfernstraßennetz gegenüber<br />

dem Vorjahr wie folgt verändert.<br />

Tabelle 17<br />

Netzlänge<br />

Straßennetz<br />

1 gegenüber dem Vorjahr<br />

Veränderung<br />

01.01.2009 01.01.2010<br />

(km) (km) (%) (km)<br />

1 2 3 4 5<br />

Bundesfernstraßen<br />

davon<br />

52.921 52.700 22,8 – 221<br />

Bundesautobahnen 12.718 12.813 5,5 + 95<br />

Bundesstraßen 40.203 39.887 17,3 – 316<br />

Übrige überörtliche Straßen<br />

davon<br />

178.151 178,269 77,2 + 118<br />

Landesstraßen 86.528 86.615 37,5 + 87<br />

Kreisstraßen 91.623 91.654 39,7 + 31

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