Deutscher Bundestag Unterrichtung
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<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> – 17. Wahlperiode – 177 – Drucksache 17/4980<br />
C Bundesfernstraßen<br />
C.1 Grundsätze der Straßennetzplanung des<br />
Bundes und Bestand<br />
C.1.1 Grundsätze der Straßennetzplanung des<br />
Bundes<br />
Aufbauend auf den zentralen verkehrspolitischen und gesellschaftlichen<br />
Zielen ergeben sich für die Straßennetzplanung<br />
des Bundes folgende Handlungsschwerpunkte:<br />
– Stärkung der Leistungsfähigkeit der Bundesfernstraßeninfrastruktur<br />
in einem größer werdenden Europa,<br />
– Fortführung des Aufbaus eines leistungsfähigen Bundesfernstraßennetzes<br />
in den neuen Ländern,<br />
– Verbesserung der Bundesfernstraßeninfrastruktur in<br />
den alten Ländern,<br />
– gezielte Beseitigung von Verkehrsengpässen im Bundesautobahnnetz,<br />
– Stärkung des maritimen Wirtschaftsstandortes Deutschland<br />
durch Ausbau der Hinterlandanbindungen,<br />
– Verkehrsentlastung und Steigerung der Lebensqualität<br />
in Städten und Gemeinden durch den Bau von<br />
Ortsumgehungen,<br />
– Sicherung der vorhandenen Bundesfernstraßeninfrastruktur<br />
durch verstärkte Erhaltungsinvestitionen,<br />
– Einsatz und Förderung moderner Verkehrstechnologien<br />
für die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs.<br />
Die Investitionspolitischen Ziele finden ihren Niederschlag<br />
im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen mit den<br />
geplanten Neu- und Ausbauvorhaben im Bundesfernstraßennetz.<br />
Straßennetzlängen<br />
1 Quelle: Längenstatistik der Straßen des überörtlichen Verkehrs, Stand: 1. Januar 2010.<br />
Auf der Grundlage des jeweiligen Bedarfsplans werden<br />
durch die Länder als Auftragsverwaltung des Bundes die<br />
Projektplanungen eingeleitet. Planungsauftrag besteht für<br />
alle Maßnahmen des „Vordringlichen Bedarfs“ (VB), Planungsrecht<br />
für solche des „Weiteren Bedarfs mit Planungsrecht“<br />
(WB*).<br />
Die Planungen erfolgen in enger Abstimmung mit dem<br />
Bund als Baulastträger der Bundesfernstraßen. So bestimmt<br />
der Bund die Linie für neue Autobahnen und längere<br />
Bundesstraßenneubaustrecken. Bei Ortsumgehungen<br />
erfolgt keine formelle Linienbestimmung, die Linienführung<br />
wird aber mit dem Bund abgestimmt.<br />
Der fertige Entwurf wird von der zuständigen Auftragsverwaltung<br />
dem BMVBS zur Erteilung des sog. Gesehen-<br />
Vermerks, der Zustimmung des Bundes zu der Planung,<br />
vorgelegt. Damit kann das Land das Baurechtsverfahren<br />
durchführen. Ein Baubeginn kann erst erfolgen, wenn der<br />
Bund die entsprechenden Gelder bereit stellt und der Vergabe<br />
der Bauarbeiten zugestimmt hat.<br />
Neben dem Neu- und Ausbau des Bundesfernstraßennetzes<br />
zählt zur Straßennetzplanung auch die Feststellung<br />
von Mängeln und Ermittlung von Engpässen im Netz, die<br />
es vorrangig zu beseitigen gilt. Ein weiteres Thema ist die<br />
Anpassung des Bundesfernstraßennetzes an geänderte<br />
Verkehrsstrukturen z. B. durch regionale Umstufungen<br />
von Straßen (Bundes- zur Landstraße oder umgekehrt).<br />
C.1.2 Netz der Bundesfernstraßen (Bestand<br />
und Entwicklung)<br />
Bestand<br />
Nach Ablauf des Jahres 2009 (Stand 1. Januar 2010) verfügte<br />
die Bundesrepublik Deutschland über ein Straßennetz<br />
für den überörtlichen Verkehr von 230 969 km<br />
Länge. Damit hat sich das Bundesfernstraßennetz gegenüber<br />
dem Vorjahr wie folgt verändert.<br />
Tabelle 17<br />
Netzlänge<br />
Straßennetz<br />
1 gegenüber dem Vorjahr<br />
Veränderung<br />
01.01.2009 01.01.2010<br />
(km) (km) (%) (km)<br />
1 2 3 4 5<br />
Bundesfernstraßen<br />
davon<br />
52.921 52.700 22,8 – 221<br />
Bundesautobahnen 12.718 12.813 5,5 + 95<br />
Bundesstraßen 40.203 39.887 17,3 – 316<br />
Übrige überörtliche Straßen<br />
davon<br />
178.151 178,269 77,2 + 118<br />
Landesstraßen 86.528 86.615 37,5 + 87<br />
Kreisstraßen 91.623 91.654 39,7 + 31