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"bad - fischl- stein - zeller news" April 2022

Ausgabe 2-2022 der "bad - fischl- stein - zeller news"

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Lebenslanges Wohnrecht – was Sie

darüber wissen sollten

Bei Schenkungs- und Übergabsverträgen

von Immobilien

behält sich der Geschenkgeber

in vielen Fällen

ein Wohnrecht auf Lebenszeit

vor. Der Übergeber will

meist schon zu Lebzeiten

die Nachfolge regeln, jedoch

in der Wohnung oder

in dem Haus weiterhin wohnen.

Durch die Vereinbarung

eines Wohnrechtes erhält

der Berechtigte das Recht,

eine Immobilie oder einen

Teil davon zu nutzen, auch

wenn er nicht Eigentümer ist.

Den Beteiligten stellen sich

dazu häufig eine Reihe von

Fragen:

Was ist ein Wohnrecht?

Das Wohnrecht kann entweder

als Wohnungsgebrauchsrecht

oder als Fruchtgenussrecht

ausgestaltet sein.

Liegt ein Gebrauchsrecht

vor, kann der Berechtigte

die Wohnung benutzten, bei

einem Fruchtgenussrecht

darf die Immobilie auch vermietet

und der Mietzins vom

Berechtigten vereinnahmt

werden. Das Wohnrecht wird

üblicherweise im Grundbuch

eingetragen und ist damit für

jeden ersichtlich. Grundsätzlich

kann man Immobilien,

die durch ein Wohnrecht belastet

sind, verkaufen, allerdings

muss sich ein potentieller

Käufer das Wohnrecht

gefallen lassen und darf die

berechtigte Person in ihrer

Nutzung nicht einschränken.

Der Berechtigte muss einem

Verkauf zwar nicht zustimmen,

allerdings stellt ein

Wohnrecht zumeist eine

enorme Belastung dar und

führt meist dazu, dass nur

ein sehr geringer Preis erzielt

wird oder sich gar kein

Käufer findet.

Erlischt das Wohnrecht bei

Übersiedlung in ein Pflegeheim?

Nein, nach den gesetzlichen

Bestimmungen erlischt ein

Wohnrecht erst, wenn es länger

als 30 Jahre nicht ausgeübt

wird, vertraglich können

kürzere Fristen vereinbart

werden.

Kann ein Wohnrecht übertragen

oder vererbt werden?

Nein, sowohl das Wohnungsgebrauchsrecht

als auch

das Fruchtgenussrecht sind

höchstpersönliche Rechte,

die mit dem Tod des Berechtigten

bzw. nach Ablauf der

vereinbarten Zeit enden. Natürlich

kann ein Wohnrecht

jederzeit einvernehmlich

oder einseitig durch den Berechtigten

beendet werden.

Für Übergeber empfehle

ich die Vereinbarung in den

Vertrag aufzunehmen, dass

auch dritten Personen, wie

etwa 24-Stunden Pflegekräften

der freie Zu- und Abgang

zur Liegenschaft gewährt

wird, ohne dass diesen Personen

Rechte entstehen.

Dies bedeutet, dass der

Wohnungsberechtigte jederzeit

Besuch empfangen und

andere Personen beherbergen

kann, oder beispielsweise

Pflegekräfte auf der

Liegenschaft wohnen dürfen,

um für den Wohnungsberechtigten

Pflegeleistungen

erbringen zu können.

Übersiedelt der Berechtigte

jedoch in ein Pflegeheim

oder verstirbt, hat die Pflegekraft

keinen Anspruch, weiterhin

auf der Liegenschaft

bleiben zu dürfen.

Bei Fragen zu Ihrer Immobilie

stehen Ihnen die Anwälte

von Zörer | Lappi Rechtsanwälte,

MMag. Astrid Zörer, office@ra-zoerer.at,

und Mag.

Jürgen Lappi office@ra-lappi.at,

Tel. 07245/20525, nach

telefonischer Terminvereinbarung

gerne zur Verfügung.

Foto: MMag. Astrid Zörer

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