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VNW-Magazin 4/2022

Das VNW-Magazin erscheint fünf Mal im Jahr. Neben Fachartikeln enthält es Berichte und Reportagen über die Mitgliedsunternehmen des Verbands norddeutscher Wohnungsunternehmen - den Vermietern mit Werten.

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79<br />

Noch deutlicher unterscheidet sich die Wohnkostenbelastung der<br />

Menschen in Mieterhaushalten, wenn man fünf gleich große Einkommensgruppen<br />

bildet (sogenannte Einkommensquintile). Das<br />

nach Einkommen unterste Fünftel aller Mieterhaushalte gab im<br />

Jahr 2021 demnach durchschnittlich 42,6 Prozent des verfügbaren<br />

Einkommens für Wohnkosten aus. Mehr als ein Drittel der<br />

Mieterinnen und Mieter (36,2 Prozent) in der untersten von fünf<br />

Einkommensgruppen lebte in einem als überbelastet geltenden<br />

Haushalt.<br />

Wohnort entscheidet über die Wohnkostenbelastung<br />

Wie stark die Wohnkosten für die betroffenen Mieterhaushalte<br />

ins Gewicht fallen, variiert auch je nachdem, wie dicht besiedelt<br />

der entsprechende Wohnort ist. So war die Wohnkostenbelastung<br />

im Jahr 2021 mit durchschnittlich 28,6 Prozent in Städten<br />

am größten. In ländlichen Gebieten mussten demgegenüber im<br />

Schnitt lediglich 24,9 Prozent des verfügbaren Haushaltseinkommens<br />

für Wohnkosten aufgebracht werden.<br />

Die Entwicklung der Mietpreise hat Auswirkungen auf die<br />

Wohnkostenbelastung. Aktuell ist die Teuerung der Nettokaltmieten<br />

im Vergleich zu den hohen Preissteigerungen in vielen<br />

Bereichen und im Vergleich zur Gesamtteuerung moderat. Binnen<br />

Jahresfrist erhöhten sich im Juli <strong>2022</strong> die Nettokaltmieten im<br />

Durchschnitt um 1,7 Prozent, die Verbraucherpreise insgesamt<br />

stiegen um 7,5 Prozent. Dennoch haben sich die Nettokaltmieten<br />

über die vergangenen Jahre tendenziell stetig erhöht, im Zeitraum<br />

von 2015 bis 2021 um 8,5 Prozent.<br />

Die Nettokaltmiete ist eine bedeutende Verbrauchsausgabe,<br />

da sie einen sehr großen Teil des Haushaltsbudgets ausmacht, und<br />

ist damit in der Kasse der privaten Haushalte deutlich spürbar.<br />

Bei einer angenommenen Nettokaltmiete von 1000 Euro liegt der<br />

monatliche Mehrbetrag durch die aktuelle Teuerungsrate durchschnittlich<br />

bei 17 Euro und summiert sich über das Jahr hinweg<br />

auf über 200 Euro.<br />

Entwicklung der Warmmiete erhöht<br />

Wohnkostenbelastung<br />

Die Preisentwicklung im Bereich Wohnen umfasst allerdings mehr<br />

als nur die Nettokaltmiete, zur sogenannten „Warmmiete“ gehören<br />

auch verschiedene Wohnungsnebenkosten. Die Teuerungen<br />

hierfür fallen deutlich stärker aus und betreffen nicht nur die<br />

Personen, die zur Miete wohnen. So verteuerten sich die Wohnungsnebenkosten<br />

im Juli <strong>2022</strong> um 2,2 Prozent gegenüber dem<br />

Vorjahresmonat.<br />

Der Preisanstieg für die Haushaltsenergie lag bei +42,9 Prozent<br />

im Juli <strong>2022</strong> gegenüber dem Vorjahresmonat, darunter verteuerten<br />

sich Heizöl mit +102,6 Prozent und Erdgas mit +75,1<br />

Prozent. Der Preisanstieg bei Strom lag im Juli <strong>2022</strong> bei +18,1 Prozent.<br />

Auch für Reparaturen und Instandhaltung stiegen die Preise<br />

mit +14,4 Prozent binnen Jahresfrist deutlich.<br />

Insbesondere in Deutschland sind vergleichsweise viele Menschen<br />

von der Entwicklung der Mietpreise betroffen. Im Jahr 2021<br />

wohnte hierzulande mehr als jeder zweite Mensch (50,5 Prozent)<br />

zur Miete. In den vergangenen Jahren hatte Deutschland im EU-<br />

Vergleich stets einen sehr hohen Anteil von Mieterinnen und Mietern<br />

an der Gesamtbevölkerung.<br />

In einigen Ländern wie Österreich (45,8 Prozent) und Dänemark<br />

(40,8 Prozent) gibt es vergleichbare Anteile in der Bevölkerung,<br />

die zur Miete wohnen. Daher kommt auch hier der Preisentwicklung<br />

der Nettokaltmieten bei der Inflationsmessung eine<br />

besondere Rolle zu. h<br />

Gasmangellage: Änderung der AVB Fernwärme<br />

am 14. Juli <strong>2022</strong> in Kraft getreten<br />

Berlin. Die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit<br />

Fernwärme (AVB Fernwärme) wurden mit Hinblick auf die eventuelle<br />

Gasmangellage erweitert. Sobald die Bundesnetzagentur<br />

die Feststellung trifft, dass eine erhebliche Reduzierung der Gesamtgasimportmengen<br />

nach Deutschland vorliegt (§ 24 Abs. 1<br />

S. 1 Energiesicherungsgesetzes), können die Preissteigerungen<br />

entlang der Lieferkette weitergegeben werden, um die Versorgungssicherheit<br />

aufrechtzuerhalten. Hierfür werden der AVB<br />

Fernwärme in §24 die Abs. 5 bis 7 hinzugefügt.<br />

Wenn ein Energieversorgungsunternehmen (EVU) gegenüber<br />

einem Fernwärmeversorgungsunternehmen (FVU) den Preis für<br />

die Lieferung von Gas zur Erzeugung von Fernwärme erhöht, so<br />

sind dieses FVU sowie Weitere entlang der Lieferkette berechtigt,<br />

ein in einem Wärmeliefervertrag vereinbartes und insoweit einschlägiges<br />

Preisanpassungsrecht frühestens zwei Wochen nach<br />

der Gaspreiserhöhung auszuüben – auch wenn im Wärmeliefervertrag<br />

ein längerer Zeitraum für die Anpassung des Preises vereinbart<br />

wurde.<br />

Die Ausübung des Preisanpassungsrechts ist in Textform mitzuteilen<br />

und mit einer Begründung zu versehen. Die Preisanpassung<br />

wird frühestens zwei Wochen nach dem Tag, der auf den Tag des<br />

Zugangs der Mitteilung folgt, wirksam.<br />

Der Kunde hat in diesem Fall das Recht, den Wärmeliefervertrag<br />

außerordentlich mit Wirkung spätestens zum Ende des ersten<br />

Jahres nach Wirksamwerden der Preisänderung zu kündigen.<br />

Weiterhin hat der Kunde des FVU das Recht, alle zwei Monate ab<br />

Wirksamwerden einer solchen Preisanpassung die Überprüfung<br />

und gegebenenfalls unverzügliche Preissenkung auf ein angemessenes<br />

Niveau zu verlangen.<br />

Das FVU hat dem Kunden innerhalb einer Frist von zwei Wochen<br />

das Ergebnis der Überprüfung und eine etwaige Preisänderung<br />

mitzuteilen und zu begründen. Sechs Wochen nach der<br />

Aufhebung der Notfallstufe ist das FVU verpflichtet, den Kunden<br />

über die Aufhebung zu unterrichten und den Preis auf ein angemessenes<br />

Niveau abzusenken. h

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