Magazin_5:2022
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Arbeitsunwillige können Anspruch auf Wohngeld verlieren<br />
Eine annehmbare Beschäftigung ablehnen<br />
und stattdessen Wohngeld<br />
fordern, um den Lebensunterhalt bestreiten<br />
zu können? Das geht nicht,<br />
findet ein Gericht<br />
Berlin (dpa/tmn). Wer Wohngeld bezieht,<br />
muss eine zumutbare Arbeit aufnehmen,<br />
um sein Einkommen zu erhöhen.<br />
Wer das nicht tut, verliert seinen Anspruch<br />
auf Wohngeld. Auf eine entsprechende<br />
Entscheidung des Verwaltungsgerichts<br />
Berlin (Az. VG 21 K 170/20) verweist das<br />
Rechtsportal "anwaltauskunft.de".<br />
In dem konkreten Fall beantragte ein<br />
1959 geborener Kläger Wohngeld. Nach<br />
einem erfolgreich absolvierten Informatikstudium<br />
arbeitete der Mann zunächst<br />
als Programmierer und Dozent, später als<br />
Nachhilfelehrer. Er wohnte alleine zur Miete<br />
in einem Einfamilienhaus mit mindestens<br />
90 Quadratmetern Wohnfläche und vier<br />
Zimmern.<br />
Antragsteller könnte selbst für<br />
seine Mietkosten aufkommen<br />
Seinen Antrag auf Wohngeld lehnte das<br />
Bezirksamt mit der Begründung ab, er<br />
habe eine zumutbare Arbeitsstelle nicht<br />
angetreten. Daher sei die Inanspruchnahme<br />
des Mietzuschusses missbräuchlich.<br />
Die Klage des Mannes scheiterte.<br />
Wohngeld, so das Gericht, werde nur<br />
gewährt, wenn der Antragsteller seinen<br />
angemessenen Wohnbedarf weder selbst<br />
noch mit Hilfe seiner Angehörigen finanzieren<br />
könne. Staatliche Leistungen sollten<br />
nur gewährt werden, wenn der Antragsteller<br />
dazu aus objektiver Sicht nicht<br />
in der Lage ist.<br />
Nachweise zur ernsthaften Bemühung<br />
um einen Job fehlten<br />
Der Mann sei aber in einem Alter, in dem<br />
eine Berufstätigkeit mindestens im Umfang<br />
einer geringfügigen Beschäftigung<br />
möglich und zumutbar sei. Ernsthafte Bemühungen<br />
zur Aufnahme einer Beschäftigung<br />
konnte er nach Ansicht des Gerichts<br />
nicht vorweisen. Er habe zwar erfolglos<br />
gebliebene Bewerbungen vorgelegt, diese<br />
seien aber nichtssagend gewesen.<br />
Ein seinem Profil sehr gut entsprechendes<br />
Angebot für die Stelle eines Junior<br />
Software Testers einer Firma in Niedersachsen<br />
habe er von vornherein unter<br />
Berufung auf den auswärtigen Standort<br />
abgelehnt, ohne die Möglichkeit einer<br />
Verwendung in Berlin zu erfragen. h<br />
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