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Magazin_5:2022

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Arbeitsunwillige können Anspruch auf Wohngeld verlieren<br />

Eine annehmbare Beschäftigung ablehnen<br />

und stattdessen Wohngeld<br />

fordern, um den Lebensunterhalt bestreiten<br />

zu können? Das geht nicht,<br />

findet ein Gericht<br />

Berlin (dpa/tmn). Wer Wohngeld bezieht,<br />

muss eine zumutbare Arbeit aufnehmen,<br />

um sein Einkommen zu erhöhen.<br />

Wer das nicht tut, verliert seinen Anspruch<br />

auf Wohngeld. Auf eine entsprechende<br />

Entscheidung des Verwaltungsgerichts<br />

Berlin (Az. VG 21 K 170/20) verweist das<br />

Rechtsportal "anwaltauskunft.de".<br />

In dem konkreten Fall beantragte ein<br />

1959 geborener Kläger Wohngeld. Nach<br />

einem erfolgreich absolvierten Informatikstudium<br />

arbeitete der Mann zunächst<br />

als Programmierer und Dozent, später als<br />

Nachhilfelehrer. Er wohnte alleine zur Miete<br />

in einem Einfamilienhaus mit mindestens<br />

90 Quadratmetern Wohnfläche und vier<br />

Zimmern.<br />

Antragsteller könnte selbst für<br />

seine Mietkosten aufkommen<br />

Seinen Antrag auf Wohngeld lehnte das<br />

Bezirksamt mit der Begründung ab, er<br />

habe eine zumutbare Arbeitsstelle nicht<br />

angetreten. Daher sei die Inanspruchnahme<br />

des Mietzuschusses missbräuchlich.<br />

Die Klage des Mannes scheiterte.<br />

Wohngeld, so das Gericht, werde nur<br />

gewährt, wenn der Antragsteller seinen<br />

angemessenen Wohnbedarf weder selbst<br />

noch mit Hilfe seiner Angehörigen finanzieren<br />

könne. Staatliche Leistungen sollten<br />

nur gewährt werden, wenn der Antragsteller<br />

dazu aus objektiver Sicht nicht<br />

in der Lage ist.<br />

Nachweise zur ernsthaften Bemühung<br />

um einen Job fehlten<br />

Der Mann sei aber in einem Alter, in dem<br />

eine Berufstätigkeit mindestens im Umfang<br />

einer geringfügigen Beschäftigung<br />

möglich und zumutbar sei. Ernsthafte Bemühungen<br />

zur Aufnahme einer Beschäftigung<br />

konnte er nach Ansicht des Gerichts<br />

nicht vorweisen. Er habe zwar erfolglos<br />

gebliebene Bewerbungen vorgelegt, diese<br />

seien aber nichtssagend gewesen.<br />

Ein seinem Profil sehr gut entsprechendes<br />

Angebot für die Stelle eines Junior<br />

Software Testers einer Firma in Niedersachsen<br />

habe er von vornherein unter<br />

Berufung auf den auswärtigen Standort<br />

abgelehnt, ohne die Möglichkeit einer<br />

Verwendung in Berlin zu erfragen. h<br />

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