Teil C (Memorandum..Gefahrenabwehr-Polizei-(Philosophie)-Handbuch )
Handbuch als Gedächtnisstütze um verschiedenes Nachzulesen............ist Bestandteil von Teil A+B.....
Altersbedingt vergessen zu erwähnen Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung:
1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause Rohrberg, des....
Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler
Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu
Handbuch als Gedächtnisstütze um verschiedenes Nachzulesen............ist Bestandteil von Teil A+B.....
Altersbedingt vergessen zu erwähnen Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung:
1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause Rohrberg, des....
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© Frank Vogler Wissenschaftliche Kommentierung Als Gefahrenabwehr-Polizei-(Philosophie)-Handbuch In Form eines Memorandum Für die Lehre Um Moderne “Polizeiliche“ Gefahrenabwehr Im 21. Jahrhundert Betreiben zu können © Frank A. Vogler
- Seite 2 und 3: © Frank Vogler Originäre Aufgabe
- Seite 4 und 5: © Frank Vogler Die Übertretungen
- Seite 6 und 7: © Frank Vogler Vorwort Zum §77 HS
- Seite 8 und 9: © Frank Vogler Schematische Darste
- Seite 10 und 11: © Frank Vogler Zu Punkt 1 des §77
- Seite 12 und 13: © Frank Vogler Gesetz über Ordnun
- Seite 14 und 15: © Frank Vogler Arbeitsablauf nach
- Seite 16 und 17: © Frank Vogler Zu Punkt 3 (Situati
- Seite 18 und 19: © Frank Vogler Weitere Analyse: Nu
- Seite 20 und 21: © Frank Vogler eingezogen werden,
- Seite 22 und 23: © Frank Vogler gerne machen, aber
- Seite 24 und 25: © Frank Vogler Um, es an dem Beisp
- Seite 26 und 27: © Frank Vogler Abschließender Kom
- Seite 28 und 29: © Frank Vogler Nach der 7 goldenen
- Seite 30 und 31: © Frank Vogler Ein weiteres Beispi
© Frank Vogler<br />
Wissenschaftliche Kommentierung<br />
Als<br />
<strong>Gefahrenabwehr</strong>-<strong>Polizei</strong>-(<strong>Philosophie</strong>)-<strong>Handbuch</strong><br />
In Form eines<br />
<strong>Memorandum</strong><br />
Für die<br />
Lehre<br />
Um<br />
Moderne “<strong>Polizei</strong>liche“ <strong>Gefahrenabwehr</strong><br />
Im<br />
21. Jahrhundert<br />
Betreiben zu können<br />
© Frank A. Vogler
© Frank Vogler<br />
Originäre Aufgabe von Verwaltungsbehörden als Ordnungsbehörden, welche da<br />
wären z.B.:<br />
Ordnungsämter, Straßenverkehrsämter, Hafenbehörden<br />
Ist die<br />
“<strong>Polizei</strong>liche“<br />
<strong>Gefahrenabwehr</strong><br />
Gefahr erkannt; Gefahr gebannt !!!!!<br />
Von Wem oder von Was eine Gefahr ausgeht, der oder das kann als gefährlich bezeichnet werden!!!!<br />
Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn ein Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich ist!!!<br />
Die 4 irdischen Grundelemente (Feuer, Wasser, Wind, Erde) dieser Welt sind sehr gute<br />
Beispielgeber:<br />
Ursächliche Gefahr = (aus-)wirkende Gefahr sobald sich der Wirkungskreis, der Ursache (Gefahr)<br />
aus seiner (ruhenden; beweglichen;) Quelle heraus, umfangmäßig in der (Un)Proportion seiner<br />
vorgegebenen Grenze, stetig selbstständig ausbreitet.<br />
…………………………………………………..<br />
Kausales Paradoxon<br />
Demzufolge ist immer zwingend, wo eine Gefahr (Ursache) ist, auch die Gefährlichkeit (Wirkung)<br />
gegeben, so denn ist bei einer Gefährlichkeit nicht zwingend vorausgesetzt eine Gefahr gegeben bzw.<br />
die Gefahr kann sich zeitverzögert aus der entstandenen Situation ergeben.<br />
…………………………………………………..<br />
© Frank A. Vogler
© Frank Vogler<br />
...Erläutern wir das Ganze mal, was da passiert ist….<br />
….das Strafgesetzbuch (StGB; Reichsstrafgesetzbuch (RStGB) am 15.05. aus dem<br />
Jahre 1871 (zur Zeit des Reichskanzler Otto von Bismarck (1871-1890)), in Kraft<br />
getreten am 01.01.1872 im deutschen Kaiserreich (1871-1918); die Alliierten haben<br />
gutes daran getan, gewisse Gesetzespassagen zu entfernen, die zwischen 1933-1945<br />
hinzugefügt wurden; Große Strafrechtsreform von 1969 bis seinerzeit 1998) und die<br />
Strafprozessordnung (StPO; Reichsstrafsprozessordnung (RStPO) am 01.02. aus dem<br />
Jahre 1877, in Kraft getreten am 01.10.1879; Zeitalter siehe StGB) sind damit die<br />
ältesten Gesetzesbücher die erhalten geblieben waren, nach Ende des Krieges<br />
(1945)….hinzu kam die neugeschaffene Verfassung (Grundgesetz (GG)) von 1949<br />
und eben die neugeschaffenen <strong>Polizei</strong>gesetze in den 50er/60er Jahren durch die<br />
einzelnen Bundesländer. Das heißt, für das damalig geschaffene <strong>Polizei</strong>gesetz in<br />
Hessen (und allen anderen <strong>Polizei</strong>gesetzen der Bundesländer), die Grundlage für diese<br />
bildet das GG, StGB und die StPO, somit entstand dadurch das höchste bis Dato<br />
unanfechtbare geltende Rechtsgebiet, das <strong>Gefahrenabwehr</strong>recht. Somit wurde aber<br />
auch das ganze Strafrechtssystem zwar modernisiert, dem entsprechend angepasst an<br />
die damalige Zeit ab 1945 (Kapitulation) bis Dato, sowie auch alte Standards aus dem<br />
deutschen Kaiserreich (1871-1918) und der Weimarer Republik (1918-1933; diese<br />
endete in dem Jahr, als im gleichen Jahr des 30.01. die Machtergreifung stattfand,<br />
weiteres wird hier nicht dazu erläutert, weil ist bekannt was dann passiert ist und ist<br />
auch zum Glück nicht relevant für die Zeit nach 1945 bzw. kann man auch nur hoffen,<br />
dass solche Gesetzespassagen (1933-1945) nie mehr Anklang finden in einer<br />
modernen zivilisierten Welt) ein gepflegt.…...nur mal ein wenig Grund-/Basiswissen<br />
in Bezug auf das <strong>Polizei</strong>- und Ordnungsrecht (POR) um weiteres besser zu<br />
verstehen…..also mit Bestehen der Gesetze (GG, StGB und StPO), denn entstandenen<br />
<strong>Polizei</strong>gesetzen hatte man ein wieder funktionierendes drei geteiltes Strafrechtssystem<br />
(Trichotomie). Heißt es wurde unterschieden zwischen den einzelnen strafbaren<br />
Handlungen:<br />
<br />
<br />
<br />
Verbrechen: Todesstrafe, Zuchthaus oder Festungshaft (ab 1953: Einschließung)<br />
von mehr als fünf Jahren Dauer<br />
Vergehen: Gefängnis, Festungshaft bis zu fünf Jahren Dauer oder Geldstrafe von<br />
mehr als 150 Mark (ab 1965: 500 Mark)<br />
Übertretung: Haft oder niedrige Geldstrafe<br />
Bis zur Strafrechtsreform 1974/1975, seitdem gibt es nur noch das zweigeteilte<br />
Strafrechtssystem (Dichotomie):<br />
Auszug aus § 12 StGB - Verbrechen und Vergehen<br />
(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von<br />
einem Jahr oder darüber bedroht sind.<br />
(2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren<br />
Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.<br />
© Frank A. Vogler
© Frank Vogler<br />
Die Übertretungen wurden abgeschafft und zum <strong>Teil</strong> in Vergehen umgewandelt, zum<br />
<strong>Teil</strong> durch Ordnungswidrigkeiten ersetzt oder entkriminalisiert. Anstelle von<br />
Zuchthaus, Gefängnis und Haft trat die einheitliche Freiheitsstrafe.<br />
Die Überlegungen die “Übertretungen“ abzuschaffen, waren wohl schon in den 50er<br />
aufgekommen, weil man mit dem “Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWIG)“ ein<br />
neues Gesetz geschaffen hatte, am 25.03.1952 (Ursprüngliche Fassung), in Kraft<br />
getreten am 01.04.1952. Bis 1974/1975 zur Strafrechtsreform erschien eine neue<br />
Fassung des OWIG am 24.05.1968, in Kraft getreten am 01.10.1968.<br />
Um, den geschaffenen Fakten einigermaßen Gerecht zu werden, lautete wohl der<br />
damals ursprüngliche Paragraphentext des §77 nicht so wie man diesen derzeit, so<br />
lesen kann bezüglich des ordnungswidrigen Handelns (Ordnungswidrig handelt,<br />
wer….), sondern der Text muss sich aufs strafrechtliche bezogen haben, weil zu der<br />
damaligen Zeit es zwar das <strong>Polizei</strong>- und Ordnungsrecht wieder gab, aber noch nicht<br />
das “Gesetz über Ordnungswidrigkeiten“, dies kam erst sehr viel später zur Geltung.<br />
Da, aber mit der in Kraft Trettung des OWIG, verschiedentliche Paragraphentexte aus<br />
bestandenen Gesetzen umgeschrieben worden sein mussten, um damit nur noch eine<br />
ordnungswidrige Relevanz auszusagen, im OWIG sowie in anderen Gesetzen. Anders<br />
ausgedrückt als die <strong>Polizei</strong>gesetze neu geschrieben wurden, gab es nur das Strafrecht<br />
bzw. es wurde alles nach Strafrecht abgehandelt……<br />
Erstes allgemeines deutsches erschienenes Strafgesetzbuch stammt aus dem Jahre (27.07.)1532 unter Kaiser Karl V<br />
„Constitutio Criminialis Carolina“<br />
Anmerkung:<br />
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist am 18.08.1896 (Ursprüngliche Fassung) erschienen, in Kraft<br />
getreten am 01.01.1900, es zählt damit, zusammen mit dem StGB und der StPO, zu den ältesten<br />
Gesetzeswerken in Deutschland.<br />
© Frank A. Vogler
© Frank Vogler<br />
Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)<br />
§1 HSOG<br />
(Aufgaben der <strong>Gefahrenabwehr</strong> und der <strong>Polizei</strong>behörden)<br />
(oberste/höchste Direktive auf Landesrechts-, sowie Bundesrechtsebene)<br />
§1 Abs. 1 HSOG<br />
Die <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden (Verwaltungs-, Ordnungsbehörden) und die <strong>Polizei</strong>behörden haben die<br />
gemeinsame Aufgabe der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung<br />
(<strong>Gefahrenabwehr</strong>),….<br />
Wo eine Pflicht vorhanden ist, besteht auch ein unumstößliches Recht, diese wahrzunehmend einzufordern!<br />
Wo ein Rechtsanspruch Bestand hat, gebietet es die Pflicht, diesen wahrzunehmen!<br />
= 0 %iges Übermaßverbot<br />
Angemessene(s) Mittel ((Grundsatz der Verhältnismäßigkeit) = (gebotene Eile + Opportunität))<br />
(((Anschein-)Gefahr/Behinderung/Störung = ((Opportunität = (Verhältnismäßigkeit + Pflichtgemäßes<br />
Ermessen)) = ((Erforderlichkeit + Dringlichkeit) = gebotene Eile)) = Gefährlichkeit) dem<br />
gegenüber steht immer (((Handeln + Tun) als Rechtfertigungsgrund) = HSOG (§99))), um geeignete,<br />
getroffene Maßnahmen nach der Aufgabengeneralklausel des HSOG (§1) einzuleiten, durchzuführen<br />
und/oder abzubrechen<br />
Also, ist es dann dringlich erforderlich, dass solch eine getroffene, geeignete<br />
Maßnahme (§8, §31, §40, §47, §48=(§49, §50, (§51), §52 (§55)), §77 HSOG)<br />
eingeleitet, durchgeführt und/oder abgebrochen wird?<br />
Ja/Nein, im <strong>Gefahrenabwehr</strong>recht (§4, §5 und §10 HSOG), wenn die im höchst<br />
wahrscheinlichsten anzunehmende, ausgehende (Anschein)-Gefahr/-Behinderung/-<br />
Störung des/der entdeckte/n Sache/Gegenstandes im öffentlichen Raumes, sowie<br />
teilweise im privaten Raum, das Leib und Leben derart bedroht und einschränkt,<br />
sodass es zu befürchten gilt, das Lebewesen zu Schaden kommen könnten.<br />
Ja, im <strong>Gefahrenabwehr</strong>-/<strong>Polizei</strong>recht (§4, §5 und §10 HSOG), wenn die im höchst<br />
wahrscheinlichsten anzunehmende, ausgehende Gefährlichkeit einer/eines<br />
Sache/Gegenstandes im öffentlichen Raumes, sowie teilweise im privaten Raum, auf<br />
andere mildere Art und Weise sich reduzieren lässt bzw. sich dadurch beseitigt, somit<br />
ist die getroffene und eingeleitete Maßnahme absolut im Verhältnis zur Mäßigkeit<br />
nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, auch dann, sollten die durch den<br />
Demokratischen Staat garantierten Grundrechte weiterer Einschränkung erfahren,<br />
solange bis eine Erforderlichkeit und Dringlichkeit der durchgeführten Maßnahme<br />
nicht mehr stattgegeben ist.<br />
© Frank A. Vogler
© Frank Vogler<br />
Vorwort<br />
Zum §77 HSOG (Ordnungswidrigkeiten)<br />
(siehe <strong>Teil</strong> I (Kausalität) und <strong>Teil</strong> II der Grundlage)<br />
(((§77) = (§1, §2, §3, §8, §10 und §17 OWIG))
© Frank Vogler<br />
Nun, die Frage warum der §53 OWIG und §163 StPO, nicht in Frage kommt, wurde schon<br />
abschließend geklärt, in der Einleitung zum dreiteiligen Lehrbuch. Dem zu Folge, der §158<br />
StPO als adäquater Ersatz fungiert, für festgestellte Straftaten, genauso. Bleibt also nur noch<br />
die Erklärung, warum ausgerechnet nur der §77 HSOG bleibt bzw. es geht auch nach dem<br />
OWIG (§1, §2, §3, §8, §10 und §17 OWIG).<br />
1. Die Überschrift des §77 selbst<br />
2. Der inhaltliche Paragraphentext des §77 an sich selbst, gibt genaue Auskunft<br />
3. Geldbuße bis 5000€, andere Rechtsgebiete weisen weitaus weniger aus<br />
Textlicher Inhalt des §77 HSOG:<br />
Abs.1:<br />
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Geboten oder Verboten einer auf<br />
Grund dieses Gesetzes erlassenen <strong>Gefahrenabwehr</strong>verordnung zuwiderhandelt, soweit die<br />
<strong>Gefahrenabwehr</strong>verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese<br />
Bußgeldvorschrift verweist.<br />
Der/die Satzbau/Satzstellung die hier angewandt wird, nennt sich glaube<br />
verschachtelte Sätze konstruieren, beginnend mit dem Hauptsatz….Ordnungswidrig<br />
handelt,….nach dem Trennungszeichen (Komma), beginnt einer neuer Satz als<br />
Nebensatz, der sich entweder kontextbezogen oder Merkmale aufweist, die sich auf<br />
den begonnenen sowie den beendeten Satzteil beziehen.<br />
Umbau des Abs. 1:<br />
Ordnungswidrig handelt,…… soweit die <strong>Gefahrenabwehr</strong>verordnung für einen<br />
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.<br />
Den Umbau als ganzen Satz gelesen ergibt schon das Verständnis, warum nur der §77<br />
in Betracht kommt, wenn man jetzt einfach, den Satz nach den Punkten liest und sich<br />
das als fragenden Satz darüber nachdenkt, heißt die Frage folgendermaßen:<br />
Gibt es einen bestimmten Tatbestand der <strong>Gefahrenabwehr</strong>verordnung der auf diese<br />
Bußgeldvorschrift verweist?????<br />
Lautet die Antwort, ganz klar NEIN, weil, wenn dem so wäre, würden ALLE<br />
Tatbestände darauf verweisen!!!!!!....es wird immer nur auf das Gesetz über<br />
Ordnungswidrigkeiten (OWIG) verwiesen!!!!!<br />
Somit, kann man, dem zu folge den §77 HSOG für Ordnungswidrigkeiten aller Art<br />
anwenden, wenn man den möchte, weil wir befinden uns im besonderen<br />
Verwaltungsrecht, heißt, es werden alle Anzeigen in textlicher schriftlicher Form<br />
abgefasst und nicht wie z.B. in der StVO als Tatbestandsnummer.<br />
…..Weiter nächste Seite….<br />
© Frank A. Vogler
© Frank Vogler<br />
Schematische Darstellung<br />
…ich stelle fest, da steht ein Fahrzeug im Haltverbot und teilweise auf dem Gehweg…<br />
OWI-Verfahren<br />
Verwarnungsverfahren im OWI-Recht<br />
Haltverbot (§41), Konkretisierung: teilweise auf Gehweg (§12) = Verwarngeld 55€<br />
Bußgeldverfahren nach HSOG im OWI-Recht<br />
(Ordnungswidrigkeiten §77 HSOG) i.V.m. ((§12)+(§41) StVO) = Bußgeld 110€<br />
Verwaltungsakt = Verwaltungsverfahren als Bußgeldverfahren im OWI-Recht<br />
(Verwaltungsakt §35 HVwVfG + §77 HSOG) i.V.m. ((§12)+(§41) StVO) = Bußgeld + Verwaltungsgebühren<br />
Hofheim, den 22.02.2022<br />
© Frank A. Vogler
© Frank Vogler<br />
§77 HSOG als universeller Paragraph<br />
für Ordnungswidrigkeiten aller Art<br />
Warum ist das so???<br />
Texte aus Gesetzesbüchern implizieren “unsichtbare“ Hinweise/Verweise, um etwas<br />
zu bewirken, das liegt daran, dass bestimmte Worte gewählt werden, sowie eine<br />
bestimmte Art der Satzstellung Anwendung findet. Diese Texte bzw. das ganze<br />
Gesetzeswerk, also der textliche Inhalt der aufgeführten Paragraphen folgt immer der<br />
Normenhierachie.<br />
Rein von der Rechtschreibung und der Grammatik ist an dem Absatz 1+2 nichts<br />
auszusetzen, ergibt nachdem lesen folglich einen sinnvollen gesetzlichen Text als<br />
Paragraph eines Gesetzes, durch die Aussagekraft, was der Gesetzgebende gerne<br />
bewirkt haben will, wenn das handeln und tun die gesetzlich verpflichtenden Ge- und<br />
Verbote Aberkennung widerfahren, in dem diese missachtet werden.<br />
§77 Abs.1 HSOG:<br />
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Geboten oder Verboten<br />
einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen <strong>Gefahrenabwehr</strong>verordnung<br />
zuwiderhandelt, soweit die <strong>Gefahrenabwehr</strong>verordnung für einen bestimmten<br />
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.<br />
(Kommentar: Laut der derzeit gültigen Normenhierachie der Bundesrepublik<br />
Deutschland, darf ein niedriggestelltes Rechtsgebiet, gegenüber des nächst<br />
höhergestellten gleichenden Rechtsgebiet, entweder nur eine gleichgestellte oder eine<br />
bessere Aussagekraft als Aussage nach außen wirken (Bundesrecht bricht<br />
Landesrecht; Landesrecht bricht Kommunalrecht (Stadtrecht=Satzungsrecht)).<br />
Also, der Absatz 1 besteht aus 2 Satzteilen….<br />
1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Geboten oder<br />
Verboten einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen <strong>Gefahrenabwehr</strong>verordnung<br />
zuwiderhandelt,<br />
2. soweit die <strong>Gefahrenabwehr</strong>verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese<br />
Bußgeldvorschrift verweist.<br />
© Frank A. Vogler
© Frank Vogler<br />
Zu Punkt 1 des §77 Abs. 1 HSOG:<br />
Laut Normenhierachie erst Rechtsgebiete, dann Gesetze, dann Verordnungen, usw.<br />
Normenhierachie einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen<br />
<strong>Gefahrenabwehr</strong>verordnung<br />
Damit ausgespielt, weil ein <strong>Teil</strong> der Hessischen <strong>Gefahrenabwehr</strong>verordnung in das<br />
HSOG reingeschrieben worden ist (§71-§80 HSOG).<br />
Dadurch, dass es heißt….einer auf Grund dieses Gesetzes….nämlich der Grund ist<br />
nicht die <strong>Gefahrenabwehr</strong>verordnung, sondern der Grund sind begangene<br />
Ordnungswidrigkeiten Titel/Überschrift des §77 Ordnungswidrigkeiten,<br />
dadurch das da eben ( …dieses Gesetzes….) geschrieben steht ist der Bezug auf das<br />
HSOG voll und ganz gegeben, entsprechend der Normenhierachie ist dies damit<br />
hinfällig ( ….erlassenen <strong>Gefahrenabwehr</strong>verordnung….) weil Gesetze über den<br />
Verordnungen stehen.<br />
Zum besseren Verstehen:<br />
Die 2 durch gestrichenen Wörter sind damit bedeutungslos geworden, durch die<br />
Normenhierachie, einfach den fettgedruckten schwarzen <strong>Teil</strong> jetzt mal lesen…..<br />
§77 Abs. 1 HSOG<br />
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Geboten oder<br />
Verboten einer auf Grund dieses Gesetzes erlassener<br />
<strong>Gefahrenabwehr</strong>verordnung zuwiderhandelt, soweit die<br />
<strong>Gefahrenabwehr</strong>verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese<br />
Bußgeldvorschrift verweist.<br />
…..folglich hätte der Text, des §77 Abs. 1 HSOG, so aussehen müssen:<br />
§77 Abs. 1 HSOG<br />
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Geboten oder<br />
Verboten einer auf Grund dieser dieses Gesetzes erlassener<br />
<strong>Gefahrenabwehr</strong>verordnung zuwiderhandelt, soweit die<br />
<strong>Gefahrenabwehr</strong>verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese<br />
Bußgeldvorschrift verweist.<br />
© Frank A. Vogler
© Frank Vogler<br />
Warum hätte müssen?<br />
Ganz einfach, weil ein <strong>Teil</strong> der Hessischen <strong>Gefahrenabwehr</strong>verordnung mit<br />
aufgenommen/rein geschrieben wurde in das Gesetz (HSOG), somit braucht es keinen<br />
extra Hinweis/Verweis darauf, sondern kann direkt auf die Verordnung<br />
hinweisen/verweisen.<br />
Damit, der §77 HSOG nur Anwendung findet in der <strong>Gefahrenabwehr</strong>verordnung des<br />
Bundeslandes Hessen.<br />
Selbst, wenn es so gemacht wurde, als direkten Verweis/Hinweis auf die Verordnung,<br />
kommt der nächste Fauxpas daher, in Form als Nebensatz nachdem Komma<br />
Zu Punkt 2 des §77 Abs. 1 HSOG:<br />
…,soweit die <strong>Gefahrenabwehr</strong>verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese<br />
Bußgeldvorschrift verweist.<br />
Dieser Nebensatz, des Abs. 1, verweist/gibt den Hinweis, auf etwas, welches bis Dato<br />
nicht vorhanden ist und zwar:<br />
1. Es gibt keine Tatbestände in der <strong>Gefahrenabwehr</strong>verordnung....Tatbestände gibt es<br />
nur im Strafgesetzbuch (StGB), weil es sich um Straftaten handelt<br />
2. Somit auch keinen “bestimmten“ Tatbestand<br />
3. Und es wird auf eine Bußgeldvorschrift im HSOG verwiesen/hingewiesen, die<br />
nicht vorhanden ist….als Beispiel dient hier mal das Bremische <strong>Polizei</strong>gesetz mit<br />
§ 96 BremPolG (Ordnungswidrigkeiten und Strafvorschriften) und §115<br />
BremPolG (Bußgeldvorschrift)<br />
Gleich vorweg nehmend, die Bußgeldvorschrift (§24 StVG) im<br />
Straßenverkehrsgesetz (StVG) findet auch nur dort, also im Straßenverkehrsrecht<br />
(StVR) ihre Anwendung, wir befinden uns aber im <strong>Polizei</strong>recht/-Gesetz<br />
(<strong>Gefahrenabwehr</strong>recht/-Gesetz/-Verordnung). Auch, wenn ein Fahrzeug aus dem<br />
öffentlichen Raum entfernt (abgeschleppt) wird, geschieht dies nach dem HSOG.<br />
Das heißt, im §77 HSOG wird von “für einen bestimmten Tatbestand“ gesprochen,<br />
bezogen auf das Strafrecht die Tat, der/die Täter, der Tatbestand erfüllt nach<br />
§xxx StGB alle Voraussetzungen….des Weiteren wird ja im Abs. 2 des genannten<br />
Paragraphen des Einziehens von Gegenständen gesprochen, auch damit bezeugt<br />
der <strong>Gefahrenabwehr</strong>-Paragraph 77 seine strafrechtlichen Wurzeln (Strafrecht),<br />
weil Einziehen, Beschlagnahmen und Sicherstellen oblag den damaligen<br />
Strafverfolgungsbehörden, wenn man sich den Zeitrahmen von 1871-1933 und<br />
1945 (Kapitulation) bis das OWIG in Kraft getreten ist, sowie bis Dato, anschaut.<br />
Durch die Überschrift des §77 HSOG (Ordnungswidrigkeiten), wird ganz klar festgelegt in<br />
welchem Rechtsgebiet dieser anzuwenden ist, auch durch den Beginnenden Hauptsatz im Abs.<br />
1 (“Ordnungswidrig handelt, wer….“) wird dies nochmal deutlich zum Ausdruck gebracht.<br />
© Frank A. Vogler
© Frank Vogler<br />
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWIG (“kleines Strafrecht“))<br />
§1 (OWIG) Begriffsbestimmung<br />
“Ordnungswidrigkeit (= rechtswidrige und vorwerfbare Handlung (ggf. fahrlässig oder<br />
vorsätzlich)) = die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt, durch die Verwirklichung eines<br />
Tatbestandes des derzeit gültigen “Gesetzes“ in Form des beinhaltenden Textes vom jeweiligen<br />
betroffenen Paragraphen“<br />
…..den Kontext des §1 OWIG bezogen auf das Strafgesetzbuch (StGB (“großes Strafrecht“))…..<br />
“Straftat (= rechtswidrige und vorwerfbare Tat (ggf. fahrlässig oder vorsätzlich)) = die Ahndung<br />
mit einer Geldbuße oder Freiheitsstrafe zulässt, durch die Verwirklichung eines Tatbestandes des<br />
derzeit gültigen “Gesetzes“ in Form des beinhaltenden Textes vom jeweiligen betroffenen<br />
Paragraphen“<br />
§2 (OWIG) Sachliche Geltung<br />
Dieses Gesetz gilt für Ordnungswidrigkeiten nach Bundesrecht und nach Landesrecht<br />
Was heißt das?<br />
Ganz einfach, man lässt diesen Nebensatz außer Acht, weil dieser sich nicht anwenden lässt<br />
(siehe Punkt 2, 3) und geht ggf. bzw. wenn es denn nötig wird, über in Abs.2 des Paragraphen.<br />
§77 Abs. 2 HSOG:<br />
1 Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.<br />
2 Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 begangen worden, so können<br />
1. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, und<br />
2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen<br />
sind,<br />
eingezogen werden, soweit die <strong>Gefahrenabwehr</strong>verordnung für einen bestimmten Tatbestand<br />
auf diese Bestimmung verweist. 3 § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist<br />
anzuwenden.<br />
Aber auch hier das gleiche Problem im Abs.2 wie in Abs.1 siehe unterstrichenen<br />
kursiven Text, somit legt die Behörde (der/die Bedienstete) die Höhe der Geldbuße,<br />
der festgestellten begangenen Ordnungswidrigkeit, selbstständig fest.<br />
Nun, eben durch diese “entstandenen Fehlertoleranzen (Logikfehler)“ bleibt §77<br />
HSOG, ein, von den damaligen Landesvätern der Bundesländer erdachter und<br />
erstellter, <strong>Gefahrenabwehr</strong>-Paragraph, folglich aber durch die gegebenen<br />
Fehlertoleranzen in “voller gänze“ anwendbar auf alle begangenen<br />
Ordnungswidrigkeiten aller Art, weil das Gesetz (HSOG) volle Bestandskraft<br />
(Außenwirkung), seit der 1. herausgegebenen Fassung in den 50/60er Jahren, hat.<br />
© Frank A. Vogler
© Frank Vogler<br />
Ein Beispiel der Anwendung für Repressive (rückwirkend) und Präventive<br />
(vorbeugend) <strong>Gefahrenabwehr</strong> nach §1; §8; §77 HSOG<br />
Verkehrszeichen 325.1 StVO (Verkehrsberuhigter Bereich, auch Spielstraße genannt)<br />
Im Anschluss eine Feuerwehrzufahrt (Gesiegelt durch die örtliche Branddirektion)<br />
Arbeitsablauf nach StVG, StVO<br />
Schematische Darstellung<br />
Tatbestand nach StVO:<br />
142103 – 142107 (lt.BKat) – Sie parkten in einem verkehrsberuhigten Bereich…<br />
Geldbuße:<br />
10€ - 30€<br />
141050 – 141051 – 141056 (lt.BKat) – Feuerwehrzufahrt usw.<br />
Geldbuße:<br />
20€, 35€, 55€<br />
Abschleppen nach §8 HSOG, nicht nach §49 HSOG<br />
(siehe auch Einschränkung von Grundrechten)<br />
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© Frank A. Vogler
© Frank Vogler<br />
Arbeitsablauf nach §77 HSOG<br />
(rein nach <strong>Polizei</strong>lich/nach <strong>Gefahrenabwehr</strong>)<br />
Anzeige nach §77, Abs.1+2 HSOG<br />
Geldbuße:<br />
Min. 100€<br />
Abschleppen nach §8 HSOG, nicht nach §49 HSOG<br />
(siehe auch Einschränkung von Grundrechten)<br />
……<br />
Also das linke Bild zeigt, zur Zeit der Aufnahme, nur ein Fahrzeug, welches auf der<br />
linken Seite neben den Fahrrädern abgestellt wurde. Aber gehen wir mal davon aus,<br />
dass es dort nicht immer so aussieht, sondern dass die ganze rechte Seite (links von<br />
den Pollern) nach Vz.325.1 StVO auf der vollen Länge täglich zugeparkt ist.<br />
Je nach Situation die festgestellt wird:<br />
Ggf. werden Fz. nach §77, Abs. 2 HSOG eingezogen<br />
Das mag überzogen klingen, aber….<br />
….warum die Fz. ggf. noch einziehen?<br />
Also stellen wir mal die Frage nachdem einziehen nach §77, Abs. 2 HSOG ein wenig<br />
zurück.<br />
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© Frank A. Vogler
© Frank Vogler<br />
Schauen wir doch mal was wir dort (auf beiden Bildern) haben,<br />
Situationsanalyse:<br />
1. Vz.325.1 StVO (Verkehrsberuhigten Bereich)<br />
2. Feuerwehrzufahrt (gesiegelt durch örtliche Branddirektion)<br />
3. ???? (in voller Breite zwischen den Pollern des geradlinigen Straßenverlaufs) der<br />
Was macht oder was noch darstellt/ist????<br />
Zu Punkt 1 (Situationsanalyse), gilt es folgende Verhaltensregeln zu beachten,<br />
sobald man sich in diesem Bereich fortbewegt:<br />
1. Fahrzeuge müssen mit Schrittgeschwindigkeit bewegt werden.<br />
2. Fußverkehr darf nicht durch den Fahrzeugverkehr gefährdet oder behindert<br />
werden. Wenn nötig, muss der Fahrzeugverkehr warten.<br />
3. Der Fußverkehr darf den Fahrzeugverkehr nicht unnötig behindern.<br />
4. Fahrzeuge müssen innerhalb gekennzeichneter Flächen geparkt werden.<br />
Ausgenommen ist davon das Ein- und Aussteigen sowie das Be- und Entladen.<br />
5. Der Fußverkehr darf die ganze Straßenbreite benutzen. Spielende Kinder sind<br />
überall erlaubt.<br />
In allen 5 Punkten können sich Gefahrenpotenziale, aus der sich ergebenden Situation<br />
entwickeln, durch zu fußgehenden und fließenden, sowie ruhenden Straßenverkehr.<br />
Das sticht besonders heraus, aus dem ganzen Spielende Kinder sind überall erlaubt,<br />
jetzt kann/könnte sein, dass dort nie oder eher selten Kinder spielen, weil dieser<br />
Bereich für Kinder uninteressant ist als Spielraum, aber man bedenke es gibt<br />
Menschen, deren Wachstum nicht der Größennorm entspricht und ihre Körpergröße in<br />
etwa der Größe eines Kindes oder eben als Beispiel bei 130-150 cm ist. Die genannten<br />
laufen auf einmal, zwischen den ordnungswidrig geparkten Fahrzeugen durch, um in<br />
einen anderen <strong>Teil</strong> des Verkehrsberuhigten Bereich zu gelangen und werden<br />
angefahren, weil man sie übersieht (Fußverkehr darf nicht durch den Fahrzeugverkehr<br />
gefährdet oder behindert werden; Der Fußverkehr darf die ganze Straßenbreite<br />
benutzen).<br />
Zu Punkt 2 (Situationsanalyse):<br />
Gibt es nicht viel zu schreiben, außer dass dort keiner sein Fahrzeug in oder vor der<br />
Zufahrt abzustellen hat, weil das gesiegelte Schild gibt genaue Auskunft anhand seiner<br />
Beschaffenheit (Form, Rote Umrandung mit schwarzer Schrift) zu erkennen, um<br />
welchen Bereich es sich vor und dahinter handelt.<br />
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© Frank A. Vogler
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Zu Punkt 3 (Situationsanalyse):<br />
Nun, wir haben einen verkehrsberuhigten Bereich (Vz. 325.1 StVO), der auch<br />
gleichzeitig den einzigen Zufahrtsweg zu der sich anschließenden Feuerwehrzufahrt<br />
darstellt und, aus der sich befindlichen baulichen Beschaffenheit der Straße, ist, auch<br />
dient dieser Zufahrtsweg Letzt endlich als Lagerfläche für das ganze Arsenal an<br />
Rettungsgerätschaften.<br />
Somit ist in diesem Bereich (in voller Breite zwischen den Pollern des geradlinigen<br />
Straßenverlaufs), durch das Vz. 325.1 StVO zwar das Be- und Entladen zwangsläufig<br />
erlaubt, doch hat diese/jede Ladetätigkeit sich auf ein Mindestmaß an Zeit zu<br />
begrenzen und sofort nach Beendigung der Ladetätigkeit ist das Fahrzeug aus diesem<br />
Bereich (Vz.325.1 StVO) zu entfernen.<br />
Damit im Notfall das Rettungswesen mit ihrem schweren Gerät, ohne große<br />
Behinderung (z.B. welcher Außenspiegel als nächstes abgefahren wird bzw., ob so<br />
eine großflächig aufgerissene Seite des ordnungswidrig abgestellten Fahrzeug nottut)<br />
die Feuerwehrzufahrt erreichen kann.<br />
Nachdem wir nun, durch Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit festgestellt haben, um<br />
welche Sicherheitsrelevante Bereiche es sich bei diesem Platz handelt, kommen wir<br />
mal auf den §77, Abs. 1+2 HSOG zurück und des Einziehens der Fahrzeuge:<br />
Anzeige nach §77, Abs.1+2 HSOG<br />
Geldbuße:<br />
Min. 100€<br />
Abschleppen nach §8 HSOG, nicht nach §49 HSOG<br />
(siehe auch Einschränkung von Grundrechten)<br />
Aufbau um<br />
1. §77, Abs. 1+2; §8 HSOG zur Anwendung zu bringen<br />
2. §47 HSOG zur Anwendung zu bringen<br />
3. §50 HSOG zur Anwendung zu bringen, ggf. §51 HSOG<br />
Jetzt stellt sich erst mal die Frage nach den Rechtsgebieten die tangiert werden, um<br />
geeignete Maßnahmen zu ergreifen:<br />
1. <strong>Gefahrenabwehr</strong>recht besagt, dass das Leib und Leben zu schützen ist, sofern<br />
die Möglichkeiten dazu gegeben sind, mittels aller im Verhältnis gesetzlich,<br />
zulässigen und rechtfertigenden Maßnahmen, repressiv sowie präventiv, die zur<br />
Verfügung stehen<br />
© Frank A. Vogler
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2. Ordnungswidrigkeitenrecht bzw. Strafrecht, weil es könnte passieren, dass die<br />
Bußgeldstelle aus dem Sachverhalt strafrechtliche Aspekte/Relevanzen (Vorsatz<br />
und Fahrlässigkeit bleiben außen vor) zieht und die Gerichte/Staatsanwaltschaft<br />
folgt dem ganzen<br />
3. Straßenverkehrsrecht Verstöße gegen §1, §41, §42 StVO<br />
Anhand der Reihenfolge ist die Hierarchie wie der Sachverhalt vor Ort zu<br />
bewerten und abzuhandeln ist, festgelegt bzw. ergibt es sich aus der<br />
Gesamtsituation vor Ort<br />
Damit ist alles gesagt:<br />
Nun, wir haben einen verkehrsberuhigten Bereich (Vz. 325.1 StVO), der auch<br />
gleichzeitig den einzigen Zufahrtsweg zu der sich anschließenden<br />
Feuerwehrzufahrt darstellt und, aus der sich befindlichen baulichen Beschaffenheit<br />
der Straße, ist, auch dient dieser Zufahrtsweg Letzt endlich als Lagerfläche für das<br />
ganze Arsenal an Rettungsgerätschaften.<br />
Also Vorgehensweise ganz klar nach HSOG (§77) als<br />
<strong>Gefahrenabwehr</strong>verordnung, mit dem Status Quo (Ante) eines Gesetz sowie als,<br />
auch, als priorisierendes Rechtsgebiet.<br />
Heißt die vor Ort befindliche Behörde (der/die Bedienstete) verfährt, mit einer<br />
Bußgeldanzeige nach §77 HSOG mit der daraus resultierende festgelegten<br />
Sanktionierung (Bußgeld), sowie auch nach §8 HSOG um etwaige Gefährdungs-<br />
/Behinderungs-/Störelemente aus dem öffentlichen Raum zu entfernen. Als<br />
Nebenfolge käme erschwerend hinzu das Verstöße gegen die bestehende gültige<br />
Straßenverkehrsordnung (gegen §1, §41, §42 StVO) begangen worden sind. Im<br />
weiteren Verlauf des Anzeigetextes gegen die jeweiligen Betroffenen,<br />
sollte/müsste stehen, dass diese ihre zukünftigen Handlungen einzustellen haben,<br />
welche sie gegenwärtig ausgeführt haben gegen die bestehende gültige<br />
<strong>Gefahrenabwehr</strong>verordnung und Straßenverkehrsverordnung (…sie werden<br />
aufgefordert es zu unterlassen durch §47 HSOG, sollten die Betroffenen es<br />
dennoch nicht sein lassen, wird ihnen gleichzeitig mit der Bußgeldanzeige ein<br />
Zwangsgeld (§50 HSOG) angedroht, Gesetz den Fall das festgesetzte Zwangsgeld<br />
erfährt keiner Bezahlung, ist mit der daraus resultierenden Ersatzzwanghaft nach<br />
§51 HSOG, genügend Zeit darüber nachzudenken, ob man sich nicht doch besser<br />
an bestehende Ge- und Verbote hält….während die Betroffenen in der<br />
Ersatzzwanghaft, darüber nachdenken, wird nach §49 HSOG dessen wiederholt<br />
störende/behindernde/gefährdenden Gegenstände aus dem öffentlichen Raum<br />
entfernt…).<br />
Das ist eine Möglichkeit, grob umrissen, wie man nach §77, §47 und §48 HSOG<br />
vorgehen kann, je nachdem wie sich der Verkehrsteilnehmer verhält. Im 2. Absatz<br />
des §77 HSOG wird noch von der Möglichkeit des Einziehens des/der<br />
Sache/Gegenstandes gesprochen.<br />
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Weitere Analyse:<br />
Nun, es gibt die Sicherstellung nach §40 HSOG und das Beschlagnahmen auf<br />
Gerichtliche Anordnung hin bzw. in Notfällen auch von der Staatsanwaltschaft. Also<br />
für was dann noch ein Einziehen von Sachen/Gegenständen, da ja schon<br />
Möglichkeiten gegeben sind, um Gegenstände/Sachen wörtlich aus dem Verkehr zu<br />
ziehen.<br />
Nehmen wir den §40 HSOG als Beispiel, in dessen Paragraphentext sind<br />
unumstößliche (Prüf-)Kriterien/ Voraussetzungen/ Bedingungen<br />
festgelegt/festgeschrieben worden, damit eine Sicherstellung nach §40 HSOG<br />
anwendbar ist. Das betrifft die Beschlagnahme auf Gerichtliche Anordnung hin<br />
genauso, dass heißt die Verfahrensweise, um eine Sicherstellung oder Beschlagnahme<br />
dementsprechend in die Wege zu leiten, müssen diese Kriterien voll und ganz erfüllt<br />
werden, sonst könnte das ganze Gesetzwidrig sein/werden.<br />
Auszug aus §77, Abs. 2 HSOG:<br />
……<br />
2 Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 begangen worden, so können<br />
1. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, und<br />
2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder<br />
bestimmt gewesen sind,<br />
eingezogen werden, soweit die <strong>Gefahrenabwehr</strong>verordnung für einen bestimmten<br />
Tatbestand auf diese Bestimmung verweist. 3 § 23 des Gesetzes über<br />
Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.<br />
Dem §77, Abs. 2, Satz 2+3 HSOG, ein Beispiel folgend im Straßenverkehrsrecht:<br />
Ein Fahrzeug steht im Haltverbot (Vz. 283 StVO), es wird nach §77 HSOG + §41<br />
StVO sanktioniert und entfernt nach HSOG (§8), des Weiteren erfolgt die Einziehung<br />
nach §77, Abs. 2, Satz 2+3 HSOG. Laut §77, Abs. 2, Satz 3 HSOG ist der §23 Gesetz<br />
über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) anzuwenden.<br />
§23 OWiG – Erweiterte Voraussetzungen der Einziehung<br />
Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so dürfen die Gegenstände abweichend von § 22<br />
Abs. 2 Nr. 1 auch dann eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der<br />
Entscheidung gehören oder zustehen,<br />
1. wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass die Sache oder das Recht Mittel oder Gegenstand<br />
der Handlung oder ihrer Vorbereitung gewesen ist, oder<br />
2. die Gegenstände in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung zugelassen hätten, in<br />
verwerflicher Weise erworben hat.<br />
© Frank A. Vogler
© Frank Vogler<br />
§23 OWIG verweist uns auf den §22, Abs.2, Nr.1 OWIG:<br />
§ 22 OWiG – Einziehung von Gegenständen<br />
(1) Als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit dürfen Gegenstände nur eingezogen werden, soweit das<br />
Gesetz es ausdrücklich zulässt.<br />
(2) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn<br />
1. die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter gehören oder zustehen oder<br />
2. die Gegenstände nach ihrer Art und den Umständen die Allgemeinheit gefährden oder die<br />
Gefahr besteht, dass sie der Begehung von Handlungen dienen werden, die mit Strafe oder mit<br />
Geldbuße bedroht sind.<br />
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 ist die Einziehung der Gegenstände auch zulässig,<br />
wenn der Täter nicht vorwerfbar gehandelt hat.<br />
Na hoppla, jetzt wird das Ganze aber ziemlich interessant, weil dem §22, Abs. 2,<br />
Nr. 1 OWIG zufolge sind, die Betroffenen eines OWI-Verfahren auf einmal Täter,<br />
also wären wir dann auch nicht mehr Ordnungswidrigkeitenrecht unterwegs,<br />
sondern im Strafrecht (OWI-Recht = Betroffene; Strafrecht = Täter).<br />
Es hätte nicht nur gereicht, sondern auch zur Genüge getan worden, wenn der §23<br />
OWIG, auf den §22, Abs.1 OWIG verweist, damit wäre alles gesagt gewesen in<br />
Bezug auf die Anwendung nach §23 OWIG….Also hier handelt es sich nicht um<br />
einen Logikfehler, sondern im §22 OWIG geht es am Anfang eines Falles noch um<br />
OWI-Recht, jetzt sind aber schon rechtfertigende Annahmen da die im weiteren<br />
Verlauf des Falles das ganze strafrechtliche untermauern (z.B.: manipulierte<br />
Kilometerangaben in Tacho von Fahrzeugen im Privatbereich zum Zwecke des<br />
Weiterverkaufs, sodass diese weniger Kilometer anzeigen, als wirklich gefahren<br />
wurden), siehe auch §22, Abs.2, Nr. 2 OWIG.<br />
Der Verweis auf §22, Abs.2, Nr.1 OWIG ist damit für §77, Abs.2, Satz 2 HSOG<br />
nicht von Belang für die Einziehung nach <strong>Gefahrenabwehr</strong>recht, weil mit §77<br />
HSOG als Sanktionierung und §8 HSOG (entfernen des gefährdenden, störenden<br />
und/oder behindernden Gegenstandes), ggf. auch ein Zwangsgeld nach §50<br />
HSOG zu erheben, ist alles für die <strong>Gefahrenabwehr</strong> getan, die Möglichkeit nach<br />
§40 HSOG den/die Gegenstand/Gegenstände sicherzustellen besteht immer, sofern<br />
es die Sachlage ((Prüf-)Kriterien, Bedingungen, Voraussetzungen im<br />
Paragraphentext des §40 HSOG) zulässt.<br />
Um die drei vorgehenden Textblöcke besser zu verstehen (die drei schwarzen Pfeile):<br />
Auszug aus §77,Absatz 2 HSOG<br />
2 Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 begangen worden, so können<br />
1. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, und<br />
2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder<br />
bestimmt gewesen sind,<br />
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eingezogen werden, soweit die <strong>Gefahrenabwehr</strong>verordnung für einen bestimmten<br />
3<br />
Tatbestand auf diese Bestimmung verweist. § 23 des Gesetzes über<br />
Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.<br />
Es hätte, aber heißen müssen im Satz 3 §22, Abs.1 des Gesetzes über<br />
Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden. Dann wäre es so gesehen möglich die<br />
Fahrzeuge kurzerhand einzuziehen nachdem Sachstand (Vz.325.1 StVO, gesiegelte<br />
Feuerwehrzufahrt) im <strong>Gefahrenabwehr</strong>recht, weil damit die Nebenfolge (Einziehung<br />
des/der Sache/Gegenstandes) zu der begangenen Ordnungswidrigkeit zum Tragen<br />
gekommen wäre und die Eigentums-/Besitztumsfrage nicht gestellt werden muss vor<br />
Ort.<br />
Was es mit der Eigentums-/Besitztumsfrage auf sich hat, wird nachfolgend geklärt:<br />
Dem §77, Abs. 2, Satz 2+3 HSOG folgend, wiederholt das Beispiel im<br />
Straßenverkehrsrecht:<br />
Ein Fahrzeug steht im Haltverbot (Vz. 283 StVO), es wird nach §77 HSOG + §41<br />
StVO sanktioniert und entfernt nach HSOG (§8), des Weiteren erfolgt die Einziehung<br />
nach §77, Abs. 2, Satz 2+3 HSOG. Laut §77, Abs. 2, Satz 3 HSOG ist der §23 Gesetz<br />
über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) anzuwenden.<br />
§23 OWiG – Erweiterte Voraussetzungen der Einziehung<br />
Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so dürfen die Gegenstände abweichend von § 22<br />
Abs. 2 Nr. 1 auch dann eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der<br />
Entscheidung gehören oder zustehen,….<br />
Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so dürfen die Gegenstände<br />
abweichend von § 22 Abs. 2 Nr. 1 auch dann eingezogen werden,…. heißt man<br />
sollte wissen was im Verweis geschrieben steht, mehr auch nicht, weil nach §77<br />
HSOG das Einziehen von Sachen/Gegenständen nur nach §23 OWIG geschehen<br />
kann…..…<br />
wenn derjenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören oder<br />
zustehen,….tja, damit endet es erst mal, also mal so eine ganze Reihe von<br />
Fahrzeugen einzuziehen, das entfernen (§8 HSOG) und sanktionieren (§77 HSOG)<br />
wird unbestritten mit JA beantwortet….<br />
An dem Hauptsatz ist nichts weiter zu sagen, ist also klar definiert….es können und dürfen<br />
Gegenstände eingezogen werden, auch abweichend vom §22, Abs. 2, Nr.1 OWIG,<br />
solange das Gesetz ((§23)OWIG) auf diese Vorschrift (§22 OWIG) verweist.<br />
Der weitere Satzverlauf stellt Prüfkriterien auf, die erfüllt werden müssen, damit das<br />
Einziehen auch rechtens ist wenn derjenige (Halter und/oder Fahrer), dem sie zur Zeit<br />
der Entscheidung (ordnungswidriges abstellen des Fahrzeuges) gehören oder zustehen…..<br />
Mit diesem Prüfkriterium wird ganz klar nach dem letzten verantwortlichen<br />
Eigentümer/Besitzer = Halter und/oder Fahrer gefragt, weil dieser die Verantwortung trägt<br />
über den Verbleib des ordnungswidrig abgestellten Fahrzeuges im öffentlichen Raum.<br />
© Frank A. Vogler
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Dieses Prüfkriterium kann nahezu fast zu 100% nicht erfüllt werden vor Ort, nichts<br />
desto trotz wird eine rechtmäßige Einziehung nach §77, Abs.2, Satz 2+3 HSOG<br />
stattfinden.<br />
Warum ist das so?<br />
Die Frage lässt sich ganz einfach beantworten, im “ruhenden Verkehr“ werden sich<br />
eher selten Fahrzeuge vorfinden, wo deren Fahrer neben ihrem ordnungswidrig<br />
abgestellten Fahrzeug auf die Behörde (der/die Bedienstete) wartet, um ihrer<br />
Verantwortlichkeit gerecht zu werden, dass sie (Fahrer) das Fahrzeug dort abgestellt<br />
haben zum parken, weil dann hätte man ja auch gleichzeitig den letzten<br />
Verantwortlichen Eigentümer/Besitzer, um damit der gesetzlichen Einziehung des<br />
Gegenstandes (Fahrzeug) nach §77, Abs. 2, Satz 2+3 (nach §23 OWIG) HSOG recht<br />
zu geben.<br />
Aber das Prüfkriterium muss sich vor Ort auch nicht “mehr“ erfüllen und doch ist die<br />
Einziehung nach §77 HSOG rechtens, weil durch die eingeleitete<br />
Sanktionierungsmaßnahme (Bußgeldverfahren durch §77 HSOG und/oder<br />
Bußgeldvorschrift des StVG (StVO)), sowie das Entfernen nach §8 HSOG<br />
(Abschleppen) des störenden, behindernden und/oder gefährdenden Gegenstandes<br />
(ordnungswidrig abgestelltes Fahrzeug) ohne die Eigentums-/Besitztumsfrage<br />
beantworten zu können rechtens ist, da Fahrzeuge, die im öffentlich Raum zugelassen<br />
sind, immer ein Kraftfahrzeugkennzeichen (Kfz.-Kennzeichen) haben, woraus sich<br />
jederzeit der Fahrzeug-Halter abfragen lässt, jedoch, wenn auf solch eine Abfrage<br />
(Halter) verzichtet wird, ist frühestens sobald der Inhaber, mit dem zugehörigen<br />
Fahrzeugschein <strong>Teil</strong> I und den passenden Schlüsseln des entfernten Fahrzeuges, bei<br />
der Firma vorspricht wohin eben das Fahrzeug verbracht wurde, bekannt ist. Somit<br />
steht also, nach §77, Abs.2, Satz 2+3 HSOG i.V.m. §22, Abs. 1 OWIG, einer<br />
Einziehung als Nebenfolge zur begangenen Ordnungswidrigkeit nichts im Wege.<br />
Schematische Darstellung<br />
(§1+§77, Abs.2, Satz 2+3 HSOG) + (§8 HSOG) Fahrzeug wird zum Abschlepphof<br />
verbracht….nach Rechtslage der Vorschrift des §77 HSOG: (Verweist das Gesetz<br />
(HSOG) auf die Vorschrift (§23 OWIG), dürfen die Gegenstände abweichend von<br />
§22, Abs. 2 Nr.1 OWIG (Abweichung: §22, Abs.1 OWIG) auch dann eingezogen<br />
werden, wenn….der begonnene Nebensatz spielt damit nur noch eine untergeordnete<br />
Rolle, weil im Vorschriftentext des §22, Abs.1 OWIG folgendes steht Als<br />
Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit dürfen Gegenstände nur eingezogen werden,<br />
soweit das Gesetz es ausdrücklich zulässt HSOG und OWIG lassen es zu, durch die<br />
Vorschriften des §77 HSOG (Ordnungswidrigkeiten), des §22 OWIG (Einziehung von<br />
Gegenständen) und dem §23 OWIG (erweiterte Voraussetzungen der Einziehung).<br />
Um den begonnenen Nebensatz gerecht zu werden.….,wenn derjenige, dem sie zur<br />
Zeit der Entscheidung gehören oder zustehen…..in dem Moment wo jemand das<br />
entfernte Fahrzeug bei der Firma, zu der es verbracht wurde, auslösen möchte, muss<br />
dieser sich ausweisen als Besitzer um die Herausgabe einfordern zu können, auslösen<br />
(bezahlen der Kosten durch den ganzen entstandenen Aufwand) darf der Besitzer<br />
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gerne machen, aber das Fahrzeug bleibt trotzdem auf dem Hof der Firma stehen, weil<br />
der Besitzer die Mitteilung bekommt, dass sein Fahrzeug eingezogen wurde für ca. 3<br />
Tage, bei weiteren Fragen möge dieser sich bitte an die zuständige Behörde wenden,<br />
welche für das Einziehen des ordnungswidrig abgestellten Fahrzeuges zuständig<br />
gewesen ist.<br />
Also, die Gesetzgebenden (die damaligen Landesväter) haben mit dem Einziehen<br />
i.V.m. §77 HSOG ein weiteres Mittel geschaffen, welches einfach zwischen dem<br />
Sanktionieren, sowie dem Entfernen und dem Verwaltungszwang einzuordnen ist,<br />
sowie zwischen dem Sicherstellen nach §40 HSOG und der gerichtlichen<br />
angeordneten Beschlagnahme.<br />
Als vereinfachtes Beispiel:<br />
1. Versuch: OWI-Anzeige nach §77 HSOG, kein Erfolg Fz. parkt wieder da<br />
2. Versuch: OWI-Anzeige nach §77 HSOG und entfernen nach §8 HSOG, kein<br />
Erfolg Fz. parkt wieder da<br />
3. Versuch: OWI-Anzeige nach §77 HSOG und entfernen nach §8 HSOG, sowie<br />
Einziehung des Fz. wegen Unbelehrbarkeit, etc., wobei kein Grund<br />
angegeben werden muss, da die Einziehung direkt verbunden ist, mit der<br />
begangenen Ordnungswidrigkeit Fz. parkt wieder da<br />
4. Versuch: OWI-Anzeige nach §77 HSOG und entfernen nach §8 HSOG, sowie<br />
eine weitere Einziehung des Fz., im weiteren Verlauf käme dann, aber auch<br />
§47,§48 und §50 HSOG zum tragen<br />
Hier empfiehlt es sich, nach §77 HSOG eine Ordnungswidrigkeiten-Anzeige zu<br />
schreiben oder eben nach §77 HSOG i.V.m. §41 StVO (sollte das Einziehen in<br />
Betracht kommen im Straßenverkehrsrecht, da nur der 77er einen direkten Bezug zum<br />
einziehen aufweist) und nach §8 HSOG das Entfernen (abschleppen) anzuordnen.<br />
Schematische Darstellung:<br />
§1, §8, §77, Abs. 2, Satz 2+3 HSOG+§22, Abs. 1 OWIG Einziehen als Nebenfolge<br />
zur Ordnungswidrigkeit (Grund des Einziehens: Ordnungswidrigkeit nach §77 HSOG)<br />
§1 HSOG + §41 StVO + §8 HSOG + §22, Abs. 1 OWIG lt. §22 OWIG ist das<br />
machbar zu sagen, die Begründung des Einziehens liegt hier auf dem §41 StVO (Vz.<br />
283 StVO), es dürfte aber an der Beschaffenheit des Straßenverkehrsrecht liegen und<br />
der fehlenden Argumentation hinsichtlich des Paragraphentextes des §41 StVO,<br />
sodass ein Gericht dem Einziehen seinen Segen gibt (hier kann nur ggf. eine<br />
Sicherstellung nach §40 HSOG in Betracht kommen, sollte die wider erwarten<br />
scheitern, bleibt nur eine gerichtlich angeordnete Beschlagnahme).<br />
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Schauen wir doch mal, weshalb ein einziehen nach §41 StVO + §22 OWIG zum<br />
Scheitern verurteilt wäre/sein könnte…..<br />
1. Beschlagnahme und Sicherstellung nach §94, §98 StPO; §73, §74 StGB Strafrecht<br />
(Strafprozessordnung, Strafgesetzbuch)<br />
2. Sicherstellung nach §40 HSOG <strong>Gefahrenabwehr</strong>- und <strong>Polizei</strong>recht (HSOG)<br />
3. Einziehung nach §77 HSOG, §22, §23 OWIG <strong>Gefahrenabwehr</strong>- und <strong>Polizei</strong>recht (HSOG),<br />
Ordnungswidrigkeitenrecht (Gesetz über Ordnungswidrigkeiten)<br />
Die Reihenfolge hierarisch gesehen, stellt das Einziehen nach §22 OWIG somit<br />
die einfachste Form dar, jemanden seines Eigentumes/Besitztums zu entziehen.<br />
Der Erwartungshierarchie folgend, sprich die Bedingungen/Voraussetzungen zu<br />
erfüllen, die wohl am schwersten und höchsten Ansprüche an das einziehen stellt.<br />
Weil, im Paragraphentext des §40 HSOG, sowie in der Beschlagnahmeanordnung,<br />
ganz klar definiert und festgelegt ist, wie die Art und Weise einer Sicherstellung<br />
oder Beschlagnahme vonstatten zu gehen haben. Welches, bei der Einziehung<br />
nach §22 OWIG sich nur darüber definiert, dass begangene Ordnungswidrigkeiten<br />
festgestellt wurden, somit sich die Einziehung in vollem Umfang darauf bezieht.<br />
Heißt, in dem Fall (§41 StVO+§22 OWIG), das Straßenverkehrsrecht kennt sehr<br />
wohl den Entzug als solches (als Beispiel: Entzug der Fahrerlaubnis), nur der<br />
Entzug hat weder etwas mit der Sicherstellung, Beschlagnahme oder dem<br />
Einziehen zu tun, sondern hier wird lediglich der Entzug begründet auf das<br />
Fehlverhalten des Verkehrsteilnehmer in dem dieser (fahrlässig oder vorsätzlich)<br />
Ge- und Verbote des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) missachtet hat, dies wird<br />
geregelt durch den Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog (BKat) der wiederum<br />
Bestandteil der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist. Somit wird hier auch, in dem<br />
Sinne, keine Behörde tätig, sondern erst mal nur die Vorschriften der StVO, die<br />
dann sagt, wenn das und das missachtet wurde, die Fahrerlaubnis für einen<br />
gewissen Zeitraum zu entziehen ist, worauf die Behörde den Verkehrsteilnehmer<br />
auffordert seinen Führerschein ab einem gewissen Datum abzugeben hat, damit<br />
handelt es sich um eine freiwillige Abgabe des Verkehrsteilnehmer. Es gestaltet<br />
sich also in dem Fall (§41 StVO+§22 OWIG) ziemlich schwierig, dass Einziehen<br />
plausibel zu erklären, notfalls auch vor Gericht, sofern es sich um ein einmaliges<br />
bzw. zweimaliges Übertreten der Missachtung des Haltverbotes (Vz. 283 StVO)<br />
handelt, hier sollten schon schwerwiegende Gründe mit aufgeführt sein (z.B.:<br />
Unbelehrbarkeit, Dauerparker, etc.), da ja schon das Entfernen nach §8 HSOG<br />
(Abschleppen, gleichgestellt einer Sicherstellung nach §40 HSOG) einen<br />
gewissen Entzug darstellt.<br />
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Um, es an dem Beispiel zu schreiben, wenn schon Gegenstände eingezogen werden<br />
müssen, damit das rechtswidrige Verhalten des (Verkehrs-)<strong>Teil</strong>nehmers ggf.<br />
aufhört, dann ist es schon ein sehr resistentes Verhalten, welches ein hohes Maß<br />
an Unrechtsbewusstsein mit sich trägt, gegenüber jedem einzelnen des<br />
Allgemeinwohls, weil Letzt endlich, würden dann auch Zwangsmittel eingesetzt<br />
werden, um dem (Verkehrs-)<strong>Teil</strong>nehmer zu verstehen zu geben, dass sein<br />
Verhalten inakzeptabel ist.<br />
Unseren vorliegenden Fall (2 Bilder: Vz. 325.1 StVO, gesiegeltes<br />
Feuerwehrzufahrtsschild) wiederaufgreifend, das repressive (rückwirkende) und<br />
das präventive (vorbeugende) <strong>Gefahrenabwehr</strong>recht sieht sehr wohl den<br />
kurzfristigen Entzug (§8 HSOG), sowohl als auch den langfristigen Entzug (§77<br />
HSOG), und das Beseitigen (Entfernen) der befindlichen gegenwärtigen<br />
(Anschein-)Gefahr/Behinderung/Störung, als rechtfertigende angemessene<br />
rechtliche Pflicht gegenüber jedem einzelnen des Allgemeinwohls vor, sofern der<br />
Verursacher (z.B.: Verkehrsteilnehmer) in verlässlicher Art und Weise (fahrlässig<br />
oder vorsätzlich) seine Pflicht(en) (z.B.: Halten und Parken nach<br />
Straßenverkehrsrecht) selbstständig aberkannt hat.<br />
Das <strong>Gefahrenabwehr</strong>recht kennt in dem Sinne kein “repressives handeln“ wie es<br />
hinlänglich gebräuchlich ist, weil es in dem Sinne auch keine Ermittlungen zu<br />
führen gilt wie man das aus dem Strafrecht kennt, dennoch wurde das handeln so<br />
beschrieben, als Synonym für das befindlich gegenwärtige ordnungswidrige<br />
Rechtsvergehen gegen die <strong>Gefahrenabwehr</strong>. Noch anders ausgedrückt die<br />
<strong>Gefahrenabwehr</strong> kennt nur den Jetzt- und Istzustand als Sachlage, sowie die<br />
präventive (vorbeugende) Arbeit/Tätigkeit dafür, gleichwohl gibt es zu verstehen,<br />
dass, von Behörden, eingerichtete Plätze, Bereiche, Stellen, Orte die für den<br />
(kommenden) Ernst-/Notfall bereitgestellt wurden, durch z.B.: ein gesiegeltes<br />
Feuerwehrzufahrtsschild, etc., immer frei zugänglich sein müssen, um mehr als<br />
ausreichende zielgerichtete lebensnotwendige Rettungsmaßnahmen, nicht nur<br />
ohne größtmöglichen Zeitverlust einleiten zu können, sondern auch um in dieser<br />
vorgegebenen Zeitmaßgabe es durchführen zu können, damit so wenig wie möglich<br />
Lebewesen geschädigt werden könnten, wegen des unvorhergesehenen<br />
eingetretenen Ereignisses.<br />
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© Frank A. Vogler
© Frank Vogler<br />
Zum leichteren Verständnis der folgenden Beispiele als Schematische Darstellung<br />
X = Örtliche Zuständigkeit (§85 HSOG=§37 OWIG)<br />
Y = Sachliche Zuständigkeit (§89 HSOG=§36 Abs. 1 Nr.1 OWIG)<br />
Z = Verwarnung durch die Verwaltungsbehörde, Verwarnung durch Beamte des Außen- und<br />
<strong>Polizei</strong>dienstes, Ermächtigung zur Erteilung der Verwarnung (§56, §57 Abs.1, §58 OWIG)<br />
<strong>Gefahrenabwehr</strong>recht/<strong>Polizei</strong>recht<br />
1. §1, §77 HSOG+(X,Y,Z) Normale Bußgeldverwarnung<br />
2. §1, §77, §8 HSOG+(X,Y,Z) Normale Bußgeldverwarnung und Abschleppung<br />
3. §1, §77, §8 HSOG+§22, §23 OWIG+(X,Y,Z) Normale Bußgeldverwarnung, Abschleppung<br />
und Einziehung<br />
<strong>Gefahrenabwehr</strong>recht/Straßenverkehrsrecht (§24, §26a StVG)/<strong>Polizei</strong>recht<br />
1. §1, §77 HSOG i.V.m. §1, §41, §42 StVO+(X,Y,Z) Normale Bußgeldverwarnung<br />
2. §1, §77 HSOG i.V.m. §1, §41, §42 StVO + §8 HSOG + (X,Y,Z) Normale<br />
Bußgeldverwarnung und Abschleppung<br />
3. §1, §77 HSOG i.V.m. §1, §41, §42 StVO + §8 HSOG + §22, §23 OWIG+(X,Y,Z) Normale<br />
Bußgeldverwarnung, Abschleppung und Einziehung<br />
Straßenverkehrsrecht (§24, §26a StVG)/<strong>Polizei</strong>recht<br />
1. §1 HSOG, §1, §41, §42 StVO + (X,Y,Z) Normale Bußgeldverwarnung nach BKat<br />
2. §1 HSOG, §1, §41, §42 StVO + §8 HSOG + (X,Y,Z) Normale Bußgeldverwarnung nach<br />
BKat und Abschleppung nach HSOG<br />
3. Einziehen siehe oben <strong>Gefahrenabwehr</strong>recht oder<br />
<strong>Gefahrenabwehr</strong>recht/Straßenverkehrsrecht<br />
Was mittlerweile auch klar sein dürfte, ist, dass das Hessische<br />
Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) mit §35 immer im Gepäck des<br />
Außendienstes ist, sodass die rechtliche Voraussetzung, um §47 HSOG anwenden<br />
zu können, voll erfüllt ist, nach eingehender gründlicher Prüfung durch §4 und §5,<br />
ggf. auch §10 HSOG, ob nicht manchmal ein “erhobener drohender Zeigefinger“<br />
die bessere Wahl darstellt/ist.<br />
© Frank A. Vogler
© Frank Vogler<br />
Abschließender Kommentar<br />
zu dem vorliegenden Fall<br />
Als Repressive Handlungsweise im Straf-und Ordnungswidrigkeitenrecht<br />
(im <strong>Gefahrenabwehr</strong>echt an sich gibt es das nicht, weil es nur den Ist- und Jetzt-Zustand kennt)<br />
Wenn also hier, ein ordnungswidriges Rechtsvergehen, befindlich und<br />
gegenwärtig, gegen die präventive <strong>Gefahrenabwehr</strong> (Hessisches Gesetz über den<br />
Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches<br />
Brand- und Katastrophenschutzgesetz – HBKG) und Hessisches<br />
Rettungsdienstgesetz (HRDG)) begangen wird, in dem Gegenstände (zum Parken<br />
abgestellte Fahrzeuge) Links und/oder Rechts zwischen dem abgepollerten<br />
Bereich, im geradlinigen Verlauf, beginnend der Querstraße (HSOG-Straße) zur<br />
Feuerwehrzufahrt (gesiegelt durch die örtlich zuständige Branddirektion) nach dem<br />
Verkehrszeichen (Vz. 325.1 StVO (Verkehrsberuhigter Bereich)) abgestellt<br />
werden, dann liegt hier ganz klar eine Straftat (§12 Abs. 2 StGB (Vergehen)),<br />
durch die Verantwortlichen (Letzt verantwortlichen Fahrzeugführer) des jetzigen<br />
Ist-Zustandes, vor.<br />
Laut §1 Strafgesetzbuch (StGB) Keine Strafe ohne Gesetz<br />
Zitierter Text des §1:<br />
Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat<br />
begangen wurde. <br />
Das, heißt im vorliegenden Fall (Notfallplatz (Zufahrtsweg), Vz. 325.1 StVO,<br />
gesiegelte Feuerwehrzufahrt) gibt es 3 Möglichkeiten:<br />
1. Siehe §1 StGB – eine Straftat die noch nicht im Strafgesetzbuch aufgeführt wird, somit<br />
straffrei<br />
2. Eine Straftat die im Zuge der ganzen Strafrechtsreformen entkriminalisiert wurde, also danach<br />
entweder ein Vergehen oder eine Ordnungswidrigkeit darstellt<br />
3. Ein Vergehen, welches nach der Vorschrift §12 Abs. 2 StGB ist, aber nach §1 OWIG<br />
abgehandelt und bestraft wird, weil wenn eine Ordnungswidrigkeit zu einer Straftat werden<br />
kann, kann auch eine Straftat zu einer Ordnungswidrigkeit werden und es ist immer kausal zu<br />
sehen<br />
Straftat Ordnungswidrigkeiten Kausal Ordnungswidrigkeiten Straftat<br />
Auszug aus §12 StGB<br />
Absatz 2<br />
(2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe<br />
oder die mit Geldstrafe bedroht sind.<br />
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Definition: Ordnungswidrigkeit<br />
Ordnungswidrigkeit = rechtswidrige und vorwerfbare Handlung (ggf. fahrlässig oder vorsätzlich)<br />
Geldbuße<br />
Definition: Straftat<br />
Straftat = rechtswidrige und vorwerfbare Tat (ggf. fahrlässig oder vorsätzlich) Freiheits- oder<br />
Geldstrafe<br />
Schuldfrage ist bekannt durch denn Letzt verantwortlichen Fahrzeugführer, dadurch kann dieser<br />
auch belangt werden nach Strafrecht<br />
Definition: Rechtsgüter<br />
Rechtsgüter sind jene Werte, die die Strafbestimmungen schützen wollen<br />
Rechtsgüter des Einzelnen (z.B.: Leben, körperliche Un-/Versehrtheit, Freiheit, Vermögen,<br />
Besitztum)<br />
Rechtsgüter des Allgemeinwohls (z.B.: Umwelt, Rechtspflege, Sauberkeit des Amtes, öffentlicher<br />
Friede (Sicherheit und Ordnung), Liegenschaften)<br />
Definition: <strong>Gefahrenabwehr</strong><br />
Die <strong>Gefahrenabwehr</strong> handelt von der Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen zum<br />
Vermeiden von Gefahren, die durch Personen oder Sachen ausgehen, und zur Reduzierung einer<br />
Gefährdung. Die <strong>Gefahrenabwehr</strong> soll mit Abwehrmaßnahmen Sicherheit erzeugen und labile<br />
Lagen stabilisieren.<br />
7 goldene W-Regel<br />
Wer Täter/Betroffener: Letz verantwortlicher Fahrzeugführer???<br />
Was Tatvorwurf Ausführung: Reduzierung (verkleinern) entgegen der durch behördliche<br />
Auflage vorgegebenen Maßgabe der Flächengröße zu Lebensnotwendigen und rettungsdienstlichen<br />
Zwecken im Notfall (durch ein ordnungswidrig abgestelltes Fahrzeug, welches dadurch den ein<br />
zigsten Zufahrtsweg und Platz für Notfälle zugleich als dienenden Lagerplatz der Gerätschaften<br />
aller im kommenden Ernstfalles eingesetzten Gegenstände, um damit die gewährleistete Hilfe<br />
aufbringen zu können, der vorgegebenen gesetzlichen Maßgabe entsprechend, effektiv einsetzen zu<br />
können)<br />
Wann Tatzeit: täglich um 5 vor 12 Uhr<br />
Wo Tatort: <strong>Gefahrenabwehr</strong>platz 666<br />
Wie Modus Operandi (Tatausführung): ein Fahrzeug zum Parken abgestellt<br />
Womit Corpus Delicti (Beweisstück, Tatmittel): Fahrzeug<br />
Warum Tatmotiv Was hat den Täter dazu bewogen, solche eine Tat zur Ausführung zu<br />
bringen (Beweggrund; Un-/Bewusst; ggf. fahrlässig oder vorsätzlich): das Fahrzeug soll dort<br />
geparkt werden<br />
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Nach der 7 goldenen W-Regel, also soweit alles klar es ist ein Verbrechen, Vergehen oder eine<br />
Ordnungswidrigkeit begangen worden, weil eine Eintretung gegen das Verbot vonstattengeht.<br />
Verletzte(r)(Geschädigte/r)/Zeuge/Zeugin<br />
Wer oder Was wurde verletzt oder wird verletzt werden können?<br />
Primär (Befindlich und Gegenwärtig): Rechtsgüter des Allgemeinwohls (öffentlicher Friede<br />
(Sicherheit und Ordnung), Liegenschaft (der ausgezeichnete Platz als Zufahrtsweg, sowie als auch<br />
das StVG (§41, §42 StVO), HBKG, HRDG)<br />
Rechtsgüter des Einzelnen (die Behörde (der/die Bedienstete) vor Ort), auch als Zeuge, Fußgänger<br />
Sekundär (Zukünftig): Rechtsgüter des Einzelnen (Leben, körperliche Un-/Versehrtheit) durch<br />
Schädigung (Unfall, Brand, Überschwemmung); ggf. die gleiche Behörde (der/die Bedienstete) vor<br />
Ort, somit sowohl wiederum als Zeuge, Fußgänger<br />
Schuldform<br />
Fahrlässigkeit (Un-/Bewusst) oder Vorsätzlich ((Direkt = unbedingt) oder (Indirekt = Bedingt))<br />
Tatbestand<br />
Objektiv (Handlung, etc.) und Subjektiv (Schuld)<br />
Kurze Zusammenfassung: wir haben eine strafbare Handlung, weil rechtswidrig und vorwerfbar,<br />
also muss es auch strafbar sein.<br />
Definition: Strafbarkeit (strafbare Handlung)<br />
Unter der Strafbarkeit versteht man die Eigenschaft einer Handlung, eines Unterlassens oder<br />
Duldens, Gegenstand einer strafrechtlichen Sanktion sein zu können.<br />
Nach § 1 deutschem Strafgesetzbuch erfordert die Strafbarkeit zunächst ein Gesetz, das die<br />
Handlung zum Tatzeitpunkt mit Strafe bedroht (Grundsatz des nulla poena sine lege, „keine Strafe<br />
ohne Gesetz“; Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips).<br />
Sodann muss die Verletzung dieses Gesetzes sowohl in objektiver (die Handlungen müssen den<br />
sogenannten objektiven Tatbestand erfüllen) als auch subjektiver (Wissen um das Handeln sowie<br />
eine dem Gesetz entsprechende Form des Vorsatzes zu der Handlung) Hinsicht vorliegen.<br />
Definition: Straftat<br />
Eine Straftat ist ein rechtswidriges Verhalten (Tat oder Unterlassen), das durch den Gesetzgeber<br />
mit Strafe bedroht ist. Grundsätzlich ist nur vorsätzliches Verhalten strafbar; fahrlässiges nur dann,<br />
wenn dies das einschlägige Gesetz explizit besagt (§ 15 StGB).<br />
Rekonstruierter Tathergang:<br />
Fz. wird an genannter Örtlichkeit (<strong>Gefahrenabwehr</strong>platz 666), zur genannten Zeitangabe (5 vor 12<br />
Uhr), vom letz verantwortlichen Fahrzeugführer, zum Parken abgestellt. Der immer Letzt<br />
verantwortliche Fahrzeugführer stellt das Fahrzeug jedes Mal einfach ab und geht seines Weges.<br />
Fußgänger geht am abgestellten Fahrzeug vorbei und wird schwer verletzt.<br />
© Frank A. Vogler
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Verletzungen des Fußgängers:<br />
Kopf-/Brust- und Beinverletzung (keine Schußverletzung)<br />
Täter:<br />
1. Rivalisierende Menschen verschiedener Gruppen<br />
2. Straßenbaulastträger<br />
3. Letzt verantwortlicher Fahrzeugführer<br />
Weitere Maßnahmen:<br />
????<br />
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Ein weiteres Beispiel der Anwendung für Repressive (rückwirkend) und<br />
Präventive (vorbeugend) <strong>Gefahrenabwehr</strong> nach §1; §8; §77 HSOG<br />
Anzeige nach §77, Abs.1+2 HSOG<br />
Geldbuße:<br />
Min. 75€<br />
Abschleppen nach §8 HSOG, nicht nach §49 HSOG<br />
Situationsanalyse:<br />
1. “Reines ausnahmsloses“ Vz. 286 StVO (Eingeschränktes Haltverbot mit Zusatzzeichen…, länge: 2<br />
PKW-Stellflächen), welches das einzige weit und breit in diesem Straßenzug ist<br />
2. Einen, zwischen dem Vz. 286 StVO und der stark frequentierten Fahrbahn, verlaufender<br />
Radschutzstreifen (aufgebrachtes Radfahrsymbol, VwV-StVO konform)<br />
3. Täglich stark frequentierte Fahrbahn von Fahrzeugen aller Art<br />
In allen 3 Punkten können sich Gefahrenpotenziale, aus der sich ergebenden Situation<br />
entwickeln, durch den fließenden und ruhenden Straßenverkehr zugleich. Die<br />
verkehrsschwächsten <strong>Teil</strong>nehmer (Radfahrer) sind weitgehend in ihrem<br />
Sicherheitsrelevanten Bereich (Radschutzstreifen) geschützt, durch den stärker<br />
motorisierten Fließverkehr. Selbst, wenn davon ausgegangen wird, dass das Vz. 286<br />
StVO nicht zweckentfremdet (zugeparkt) benutzt wird, weil beim Rangieren des<br />
Anlieferungsverkehr gegenseitige Rücksichtnahme und Vorsicht geboten und<br />
vorgeschrieben ist, nach §1 der derzeit gültigen Straßenverkehrsordnung (StVO), des<br />
derzeit gültigen Straßenverkehrsgesetzes (StVG), welches dem, bis dato bestehenden,<br />
Straßenverkehrsrechtes (StVR) zu zuordnen/geordnet ist.<br />
© Frank A. Vogler
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Weitere Notizen…<br />
© Frank A. Vogler