VerbandsNachrichten 3 I 2022
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<strong>VerbandsNachrichten</strong> 3 I <strong>2022</strong> // Aus der Arbeit von DStV und DStI<br />
gegangen. Nämlich, dass Betriebsprüfer<br />
erst Jahre später an die Tür klopfen. Kleine<br />
und mittlere Kanzleien fordern einen viel<br />
früheren Start der Prüfungen, um frühzeitig<br />
Rechtssicherheit zu erlangen. Je später die<br />
Prüfung starte, desto aufwendiger sei sie.<br />
So erschweren etwa zwischenzeitliche Mitarbeiter-<br />
oder Gesellschafterwechsel den<br />
Ablauf. Zudem steige die Zinslast für KMU.<br />
Insofern hätte sich der DStV eine Verkürzung<br />
der Festsetzungsfrist gewünscht. Auch<br />
ein unternehmensgrößenunabhängiges<br />
Antragsrecht auf eine zeitnahe Betriebsprüfung<br />
wäre eine Option gewesen. Beides<br />
sieht der Entwurf leider bislang nicht vor.<br />
Drohkulissen schädigen kooperativen<br />
Betriebsprüfungsansatz<br />
Kritisch äußerte sich Mein ferner zu den angedachten<br />
Verschärfungen des verfahrensrechtlichen<br />
Sanktionskatalogs und weiterer<br />
Pflichten zulasten der Steuerpflichtigen -<br />
wie die neue Pflicht zur Berichtigung der<br />
Steuererklärungen im Rahmen des § 153 AO.<br />
Gerade das neue Instrument des qualifizierten<br />
Mitwirkungsverlangens kann für<br />
KMU brenzlig werden. Hauptkritik: Die Finanzverwaltung<br />
kann dieses anlass- und<br />
begründungslos anordnen. Einmal angeordnet,<br />
droht Steuerpflichtigen u.a. ein<br />
automatisches Verzögerungsgeld von fixen<br />
100 Euro pro Tag bereits bei „nicht vollständiger“<br />
Erfüllung. Die Beurteilung der<br />
Vollständigkeit dürfte zwischen der Finanzverwaltung<br />
auf der einen Seite und dem<br />
Steuerpflichtigen sowie dessen Berater auf<br />
der anderen Seite häufig zu Diskussionen<br />
führen. Auch die in diesem Zusammenhang<br />
geplante automatische Verlängerung der<br />
Ablaufhemmung um mindestens ein Jahr<br />
geht zu Lasten der Steuerpflichtigen.<br />
Das Instrument in dieser Ausgestaltung<br />
stamme aus dem Gruselkabinett des Verfahrensrechts<br />
und habe mit einem kooperativen<br />
Steuerverfahren nichts zu tun – so<br />
Mein. Hier müsse der Gesetzgeber dringend<br />
nachbessern.<br />
Einige Instrumente noch zu unklar<br />
Der Entwurf sieht außerdem den Erlass<br />
von Teilabschlussbescheiden vor. Mein<br />
gab zu bedenken, dass zum jetzigen Zeitpunkt<br />
noch nicht klar erkennbar sei, wann<br />
überhaupt eine „abgrenzbare Besteuerungsgrundlage“<br />
vorliege, die separat beschieden<br />
werden könnte. Auch wann der<br />
Steuerpflichtige ein „erhebliches Interesse“<br />
an einem solchen Teilabschlussbescheid<br />
hat, sei noch nicht geklärt. Beides muss der<br />
Steuerpflichtige aber nachweisen, damit<br />
die Finanzverwaltung den erforderlichen<br />
Antrag überhaupt positiv bescheiden kann.<br />
Die Betonung liegt auf „kann“. Die Entscheidung<br />
hierüber liegt zudem noch im Ermessen<br />
der Finanzverwaltung.<br />
Das ist nicht die einzige Stelle, an der der<br />
Entwurf mit Ermessensentscheidungen zugunsten<br />
der Finanzverwaltung glänzt. So<br />
wird diese etwa keineswegs verpflichtet,<br />
dem Steuerpflichtigen geplante Prüfungsschwerpunkte<br />
mitzuteilen oder ihm eine<br />
elektronische Abschlussbesprechung anzubieten.<br />
Dadurch werden die positiven<br />
Tendenzen des Vorhabens dann doch wieder<br />
abgeschwächt. Mein resümierte, da sei<br />
zu viel „kann“ und zu wenig „muss“ für die<br />
Finanzverwaltung drin.<br />
Die Aufzeichnung des BDI-Webtalks ist in<br />
voller Länge auf YouTube abrufbar.<br />
•<br />
// Kritik an der geplanten Modernisierung der Außenprüfung<br />
Der BMF-Referentenentwurf zur<br />
Beschleunigung der Betriebsprüfung<br />
liegt vor. Die Pläne sehen<br />
massive Verschärfungen<br />
bei den Mitwirkungspflichten und Sanktionen<br />
vor. Im Gegenzug könnten Steuerpflichtige<br />
unter Umständen etwa von sog.<br />
Teilabschlussbescheiden profitieren. Jedoch<br />
ist hier noch vieles unklar. In seiner<br />
Stellungnahme fordert der DStV Nachbesserungen<br />
– insbesondere für kleine und<br />
mittlere Unternehmen und deren Berater.<br />
Der Referentenentwurf u.a. zur Reform der<br />
Außenprüfung liegt auf dem Tisch. Nach<br />
dem Lesen setzt die große Ernüchterung<br />
ein. Kurz zusammengefasst: Steuerpflichtige<br />
sollen stärker in die Pflicht genommen<br />
und die Sanktionsmöglichkeiten bei Nichtbefolgen<br />
deutlich ausgeweitet werden. Da<br />
sind Neuerungen, wie dass die Ablaufhemmung<br />
künftig fünf Jahre nach Bekanntgabe<br />
der Prüfungsanordnung ablaufen soll oder<br />
dass Abschlussbesprechungen online geführt<br />
werden können, ein schwacher Trost.<br />
In seiner Stellungnahme S 11/<strong>2022</strong> erläutert<br />
der DStV seine Kritik und unterbreitet dringend<br />
benötigte Verbesserungsvorschläge.<br />
Neues Instrument: Qualifiziertes<br />
Mitwirkungsverlangen<br />
Sehr beunruhigend mutet die Einführung<br />
eines sog. qualifizierten Mitwirkungsverlangens<br />
an. Dieses soll Druckmittel gegenüber<br />
Steuerpflichtigen sein, damit diese<br />
ihren Mitwirkungspflichten im Rahmen<br />
der Außenprüfung nachkommen. Die Ausgestaltung<br />
widerspricht jedoch nach Auffassung<br />
des DStV dem Rechtsstaatsgebot.<br />
So sollen Steuerpflichtige willkürlich und<br />
ohne Begründung zu dieser besonderen<br />
Form der Mitwirkung verpflichtet werden<br />
können. Dies erscheint angesichts der geplanten<br />
Konsequenzen unangemessen.<br />
Kommen sie dem innerhalb der gesetzlich<br />
vorgegebenen Monatsfrist nicht oder<br />
nicht vollständig nach, drohen empfindliche<br />
Strafen. Diese umfassen automatische<br />
Verzögerungsgelder, ggf. weitere Straf-<br />
Zuschläge sowie eine verlängerte Ablaufhemmung,<br />
mindestens um ein Jahr. Diesen<br />
Plan lehnt der DStV entschieden ab – bürdet<br />
er den Steuerpflichtigen zusätzliche Belastungen<br />
und Rechtsunsicherheiten und den<br />
kleinen und mittleren Kanzleien weitere<br />
Haftungsrisiken auf.<br />
Abgestimmte Rahmenbedingungen<br />
mit der Finanzbehörde<br />
Steuerpflichtigen bleibt nur ein Ausweg, um<br />
dem qualifizierten Mitwirkungsverlangen<br />
zu entkommen. Die Finanzverwaltung kann<br />
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