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BESTE JAHRE Landshut

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unterhaltsam & informativ<br />

Wo muss man auf Entschädigung wegen Verspätung<br />

bei Umsteigeflügen klagen?<br />

Bei einem einheitlich gebuchten mehrteiligen Flug ist grundsätzlich das Gericht am Abflugort zuständig<br />

für eine Klage auf Entschädigung wegen Verspätung. So lautet das Urteil des EuGH.<br />

Der Fall: Drei Fluggäste hatten bei<br />

Lufthansa einen Flug von Warschau über<br />

Frankfurt/Main auf die Malediven gebucht.<br />

Der erste Teilflug ab Warschau wurde von<br />

LOT Polish Airlines durchgeführt. Weil der<br />

Abflug sich verzögerte, erfolgte die Landung<br />

in Frankfurt mit Verspätung und die<br />

Fluggäste verpassten ihren von Lufthansa<br />

durchgeführten Anschlussflug nach Male.<br />

Die Malediven erreichten sie deswegen<br />

auf dem Ersatzflug mit einer Verspätung<br />

von mehr als vier Stunden. Die Flugpassagiere<br />

klagten auf Verspätungsentschädigung<br />

in Höhe von je € 600, berechnet für<br />

die Entfernung Warschau–Male. Die Klage<br />

reichten sie beim Amtsgericht Frankfurt/<br />

Main ein. Das wies die Klage als unzulässig<br />

ab. Das Gericht sei örtlich nicht zuständig.<br />

Die Flugreisenden gingen in die nächste<br />

Instanz. Das Landgericht Frankfurt/Main<br />

legte dem Europäischen Gerichtshof in<br />

diesem Zusammenhang die Frage vor,<br />

welches Gericht zuständig ist, wenn bei<br />

Flügen mit mehreren Umstiegen einer der<br />

Teilflüge Verspätung hat, sodass man den<br />

Anschluss verpasst.<br />

Das Urteil: Laut EuGH ist grundsätzlich<br />

das Gericht am Abflugort des verspäteten<br />

Flugzeugs für Entschädigungsklagen<br />

zuständig. Es gilt der sogenannte »Gerichtsstand<br />

des Erfüllungsortes«. Gerichte<br />

an Orten der Zwischenlandungen sind<br />

hingegen nur ausnahmsweise zuständig<br />

(z.B. aufgrund der Regelungen in den AGB<br />

der Airlines). Das ist hier nicht der Fall gewesen.<br />

Ohne entsprechende Regelung ist<br />

der »Erfüllungsort« daher der Abflugort<br />

des ersten Teilflugs. Denn dieser ist einer<br />

der Orte, an denen die Dienstleistungen,<br />

die Gegenstand eines Luftbeförderungsvertrags<br />

sind, hauptsächlich erbracht<br />

werden.<br />

→ EuGH, Urteil vom 3.2.2022, C-20/21<br />

Entschädigung wegen Verspätung<br />

an der Sicherheitskontrolle<br />

Wer einen Flug infolge überlanger Wartezeit vor der Sicherheitskontrolle verpasst, obwohl er sich an<br />

die Ankunftsempfehlungen des Flughafens gehalten hat, kann Entschädigung verlangen.<br />

Der Fall: Die Fluggäste hatten einen<br />

Flug ab Frankfurt/Main in die Dominikanische<br />

Republik gebucht. Der Flieger sollte<br />

um 11:50 Uhr starten. Die Passagiere waren<br />

bereits um 9:00 Uhr am Check-in auf dem<br />

Airport in Frankfurt. Damit waren sie deutlich<br />

früher vor Ort, als die vom Flughafenbetreiber<br />

für internationale Flüge ausgesprochene<br />

Empfehlung von zwei Stunden<br />

vor Abflug. Nach dem Check-in begaben<br />

sich die Reisenden zur Sicherheitskontrolle,<br />

die sie gegen 10:00 Uhr erreichten. Die<br />

Kontrolle zog sich aufgrund unzureichender<br />

Organisation vor Ort so lange hin, dass<br />

sie den Flugsteig erst nach Abschluss des<br />

Boardings um 11:30 Uhr erreichten und<br />

den Flug verpassten. Sie verlangten von<br />

der Bundesrepublik Deutschland als Organisatorin<br />

der Sicherheitskontrolle Ersatz<br />

der Kosten für Ersatztickets und eine zusätzliche<br />

Übernachtung am Flughafen.<br />

Das Urteil: Das Oberlandesgericht<br />

Frankfurt/Main gab den Flugreisenden<br />

recht. Die lange Wartezeit bei der Sicherheitskontrolle<br />

war ursächlich dafür, dass<br />

sie ihren Flug verpassten. Zwar mussten<br />

sich die Passagiere grundsätzlich auf eine<br />

Kontrolle einstellen, die auch eine erhebliche<br />

Zeit in Anspruch nehmen kann. Allerdings<br />

durften sie sich an den zeitlichen<br />

Empfehlungen des Flughafenbetreibers<br />

oder den Vorgaben der Fluggesellschaft<br />

orientieren. Da die gestrandeten Fluggäste<br />

sich daran gehalten hatten bzw. die Empfehlungen<br />

sogar »übererfüllten«, durften<br />

sie davon ausgehen, ihren Flug rechtzeitig<br />

zu erreichen.<br />

→ OLG Frankfurt/Main, Urteil vom<br />

27.1.2022, 1 U 220/20<br />

Quelle/FOTOS: Akademische Arbeitsgemeinschaft GmbH, pixbay, freepik

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