Einschränkung von Grundrechten durch Zwangsmaßnahmen

Damit dürfte erstmal geklärt sein, das der §49 HSOG bei solch einem Sachstand so nicht in Betracht kommt...der §49 HSOG ist sehr wohl anwendbar auf den Sachstand man muss nur Wissen wie......aber damit sind wir nicht mehr im Grund-/Basiswissen des HSOG unterwegs, sondern tief in der Materie von Einschränken von Grundrechten nach §10 HSOG, sowie nach Grundgesetz (GG) und der Verfassung des Bundeslandes Hessen, durch angewendete Zwangsmittel nach §52 HSOG... ...........ist Bestandteil von Teil A+B..... Altersbedingt vergessen zu erwähnen Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause Rohrberg, des.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu Damit dürfte erstmal geklärt sein, das der §49 HSOG bei solch einem Sachstand so nicht in Betracht kommt...der §49 HSOG ist sehr wohl anwendbar auf den Sachstand man muss nur Wissen wie......aber damit sind wir nicht mehr im Grund-/Basiswissen des HSOG unterwegs, sondern tief in der Materie von Einschränken von Grundrechten nach §10 HSOG, sowie nach Grundgesetz (GG) und der Verfassung des Bundeslandes Hessen, durch angewendete Zwangsmittel nach §52 HSOG...
...........ist Bestandteil von Teil A+B.....


Altersbedingt vergessen zu erwähnen Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung:
1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause Rohrberg, des....
Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler
Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

27.08.2022 Aufrufe

© Frank Vogler Weitere einfache schematische Darstellung ((((§35 HVwVfG)=(§1HSOG))+(§13 StVO))+(§8HSOG)) Laut schematischer Darstellung, ein Strafzettel und dieses rumlungerte, ohne Parkschein dastehende mit überziehen der Max. Parkdauer, Fz. kostenpflichtig einem anderem Plätzchen zugewiesen (Abgeschleppt)…damit erst mal abgeschlossen….. ....aber immer noch kein §49 in Sicht…nur dieser §47 und der sagt das ganze muss ein ordnungsbehördlicher oder polizeilicher Verwaltungsakt sein, außer es handelt sich um eine gefahrenabwehrende Maßnahme nach §47Abs.2+4 HSOG….Nein, keine Gefahr in Sicht, also nach §47 Abs.1+4 HSOG….. Nochmal das Ganze, das Fz. steht am nächsten Tag wieder da… (((((§35 HVwVfG)=(§1HSOG))+(§13 StVO))+(§8HSOG))+(§47 Abs. 1+4 HSOG))? Ok, bauen wir das ganze anders auf: Örtlichkeit immer die gleiche: Haus-Nr. 1-3 Tag 1 (((§35 HVwVfG)=(§1HSOG))+(§13 StVO)) = 1.Strafzettel Tag 2 ((((§35 HVwVfG)=(§1HSOG))+(§13 StVO))+(§8HSOG)) = 2.Strafzettel + 1.Abschleppung Tag 3 Fz. nicht vorhanden Tag 4 ((((§35 HVwVfG)=(§1HSOG))+(§13 StVO))+(§8HSOG)) = 3.Strafzettel + 2.Abschleppung Ergebnis vorerst: 3 Strafzettel + 2 Abschleppungen Tag 5 Fz. wiedervorhanden…. (((((§35 HVwVfG)=(§1HSOG))+(§13 StVO))+(§8HSOG))+(§47 Abs. 1+4 HSOG)) Demzufolge, §47 HSOG angucken und was findet sich dort nicht, genau die Verpflichtung Warum??? Weil, es nur Rechte und Pflichten gibt, aber die Verpflichtung als solches gibt es nicht, sondern entsteht erst durch eine behördliche Auflage….. Noch mal §47, Abs.1 HSOG angucken: …. der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist,.. Ah, da stand doch etwas in diesem §49, Abs.1 HSOG, mal schnell angucken: © Frank A. Vogler

© Frank Vogler Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen,…. Jetzt haben wir zwar in beiden Paragraphen das Wort “Handlung“, aber im §47 HSOG nichts zu finden mit dieser “Verpflichtung“….. …….. Rechtliche Grundlagen der Androhung von Zwangsmittel nach §48 HSOG durch §47 und §54 HSOG: Polizeibehörden (§1 Abs.1+2, §3 Abs.1+3, §54 Abs.1 HSOG) (ggf. §47 Abs.1+2 HSOG) Gefahrenabwehrbehörden (§1 Abs.1+2, §3 Abs.1+3, §47 Abs.1+2, (4); (§54 Abs. 2) HSOG) Anmerkung zum §47 Abs. (4) HSOG: (4) Abs. 1 und 2 gelten auch in den Fällen des § 52 Abs. 1, in denen unmittelbarer Zwang nicht von Polizeibehörden angewendet wird. So gelesen, würde es bedeuten, dass Polizeibehörden den unmittelbaren Zwang (§52 HSOG) nicht mehr zur Anwendung bringen dürften, wenn sie nach §47 Abs.1 oder 2 HSOG vorgehen würden, dann würde sich aber die Frage stellen, wie sie ihren polizeilichen Verwaltungsakt (Abs.1) durchsetzen können oder die Gefahr abwehren wollen (Abs.2). Also dem Abs. 4 zu folge wird damit nur ausgesagt, dass die Gefahrenabwehrbehörden nur über §47 Abs. 4 HSOG den unmittelbaren Zwang (§52 HSOG) zur Anwendung bringen dürfen. Also der angedrohten anzuwendenden Reihenfolge, nach §4, §5 HSOG durch §48 HSOG: §50;(§51( der Paragraph könnte sich aus dem §50 ergeben));§49;§52 Und selbstverständlich wurde dieses mit einbezogen, nur dann wären die 2 Fall-Konstrukte sehr lang geworden: X = Örtliche Zuständigkeit (§85 HSOG=§37 OWIG) Y = Sachliche Zuständigkeit (§89 HSOG=§36 Abs. 1 Nr.1 OWIG) Z = Verwarnung durch die Verwaltungsbehörde, Verwarnung durch Beamte des Außen- und Polizeidienstes, Ermächtigung zur Erteilung der Verwarnung (§56, §57 Abs.1, §58 OWIG) 1.Fall-Konstruktion Nach: Gefahrenabwehrecht/Straßenverkehrsrecht(§24/§26a StVG)/Polizeirecht (((((§35 HVwVfG)=(§1HSOG))+(§13 StVO))+(§8HSOG)) (§47 Abs. 1+2 HSOG) (§48 HSOG) ((§50 HSOG) = (ggf. §51 HSOG (bei nicht Bezahlung des Zwangsgeldes nach §50 HSOG))) ((§49 HSOG (bei Wiederholung der begangenen Ordnungswidrigkeit trotz des zusätzlichen auferlegten Zahlungsaufwandes (Zwangsgeld)) und der Verpflichtung nach dem Verwaltungszwanges (die nicht mehr geduldete Handlung zu unterlassen) steht der Anwendung des §49 HSOG nichts mehr im Wege als “Ersatzvornahme/Vertretbare Handlung“ © Frank A. Vogler

© Frank Vogler<br />

Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen,….<br />

Jetzt haben wir zwar in beiden Paragraphen das Wort “Handlung“, aber im §47 HSOG nichts<br />

zu finden mit dieser “Verpflichtung“…..<br />

……..<br />

Rechtliche Grundlagen der Androhung <strong>von</strong> Zwangsmittel nach §48<br />

HSOG <strong>durch</strong> §47 und §54 HSOG:<br />

Polizeibehörden (§1 Abs.1+2, §3 Abs.1+3, §54 Abs.1 HSOG) (ggf. §47 Abs.1+2 HSOG)<br />

Gefahrenabwehrbehörden (§1 Abs.1+2, §3 Abs.1+3, §47 Abs.1+2, (4); (§54 Abs. 2) HSOG)<br />

Anmerkung zum §47 Abs. (4) HSOG:<br />

(4) Abs. 1 und 2 gelten auch in den Fällen des § 52 Abs. 1, in denen unmittelbarer Zwang nicht<br />

<strong>von</strong> Polizeibehörden angewendet wird.<br />

So gelesen, würde es bedeuten, dass Polizeibehörden den unmittelbaren Zwang (§52 HSOG)<br />

nicht mehr zur Anwendung bringen dürften, wenn sie nach §47 Abs.1 oder 2 HSOG vorgehen<br />

würden, dann würde sich aber die Frage stellen, wie sie ihren polizeilichen Verwaltungsakt<br />

(Abs.1) <strong>durch</strong>setzen können oder die Gefahr abwehren wollen (Abs.2). Also dem Abs. 4 zu<br />

folge wird damit nur ausgesagt, dass die Gefahrenabwehrbehörden nur über §47 Abs. 4 HSOG<br />

den unmittelbaren Zwang (§52 HSOG) zur Anwendung bringen dürfen.<br />

Also der angedrohten anzuwendenden Reihenfolge, nach §4, §5 HSOG <strong>durch</strong> §48 HSOG:<br />

§50;(§51( der Paragraph könnte sich aus dem §50 ergeben));§49;§52<br />

Und selbstverständlich wurde dieses mit einbezogen, nur dann wären die 2 Fall-Konstrukte<br />

sehr lang geworden:<br />

X = Örtliche Zuständigkeit (§85 HSOG=§37 OWIG)<br />

Y = Sachliche Zuständigkeit (§89 HSOG=§36 Abs. 1 Nr.1 OWIG)<br />

Z = Verwarnung <strong>durch</strong> die Verwaltungsbehörde, Verwarnung <strong>durch</strong> Beamte des Außen- und<br />

Polizeidienstes, Ermächtigung zur Erteilung der Verwarnung (§56, §57 Abs.1, §58 OWIG)<br />

1.Fall-Konstruktion<br />

Nach:<br />

Gefahrenabwehrecht/Straßenverkehrsrecht(§24/§26a StVG)/Polizeirecht<br />

(((((§35 HVwVfG)=(§1HSOG))+(§13 StVO))+(§8HSOG)) (§47 Abs. 1+2 HSOG) (§48 HSOG)<br />

((§50 HSOG) = (ggf. §51 HSOG (bei nicht Bezahlung des Zwangsgeldes nach §50 HSOG))) <br />

((§49 HSOG (bei Wiederholung der begangenen Ordnungswidrigkeit trotz des zusätzlichen auferlegten<br />

Zahlungsaufwandes (Zwangsgeld)) und der Verpflichtung nach dem Verwaltungszwanges (die nicht<br />

mehr geduldete Handlung zu unterlassen) steht der Anwendung des §49 HSOG nichts mehr im<br />

Wege als “Ersatzvornahme/Vertretbare Handlung“<br />

© Frank A. Vogler

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