Einschränkung von Grundrechten durch Zwangsmaßnahmen

Damit dürfte erstmal geklärt sein, das der §49 HSOG bei solch einem Sachstand so nicht in Betracht kommt...der §49 HSOG ist sehr wohl anwendbar auf den Sachstand man muss nur Wissen wie......aber damit sind wir nicht mehr im Grund-/Basiswissen des HSOG unterwegs, sondern tief in der Materie von Einschränken von Grundrechten nach §10 HSOG, sowie nach Grundgesetz (GG) und der Verfassung des Bundeslandes Hessen, durch angewendete Zwangsmittel nach §52 HSOG... ...........ist Bestandteil von Teil A+B..... Altersbedingt vergessen zu erwähnen Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause Rohrberg, des.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu Damit dürfte erstmal geklärt sein, das der §49 HSOG bei solch einem Sachstand so nicht in Betracht kommt...der §49 HSOG ist sehr wohl anwendbar auf den Sachstand man muss nur Wissen wie......aber damit sind wir nicht mehr im Grund-/Basiswissen des HSOG unterwegs, sondern tief in der Materie von Einschränken von Grundrechten nach §10 HSOG, sowie nach Grundgesetz (GG) und der Verfassung des Bundeslandes Hessen, durch angewendete Zwangsmittel nach §52 HSOG...
...........ist Bestandteil von Teil A+B.....


Altersbedingt vergessen zu erwähnen Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung:
1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause Rohrberg, des....
Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler
Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

27.08.2022 Aufrufe

© Frank Vogler Ist damit die Maßnahme nach §49 HSOG, zulässig, gerechtfertigt entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit?? Nein, weil die auferlegte Verpflichtung (Forderung des §49 HSOG) nicht erfüllt werden kann, weil es aus dem Sachstand und auch draußen vor Ort heraus keine auferlegte Verpflichtung gibt, die Maßnahme als Solches (Abschleppen des Fz.) ist unbestritten mit JA zu beantworten; weil es sich um “sogenannte Kurzzeitparkplätze“ handelt, welches so vorgesehen und vorgegeben von den Gesetzgebenden wurde, sodass jeder Einzelne des Allgemeinwohls diese ausgezeichneten Plätze in einem gewissen Zeitrahmen benutzen darf und kann, sofern ein Anspruch des Abstellens, sowie das daraus resultierende Parken Bestand hat; aber nach §8 HSOG den entsprechenden Vorgaben, ab wann solch eine Maßnahme eingeleitet werden kann, wenn die Bedingung(en)/Vorrausetzung(en) zum abstellen des Parkens fahrlässig oder vorsätzlich aberkannt werden. Prüfung auf Anwendbarkeit des §49 HSOG des genannten Sachstandes Nun, dann schauen wir mal, was es sich mit dieser Verpflichtung im §49 HSOG auf sich hat…. Abs. 1: Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch eine andere Person möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt…… Also das ganze kausal betrachtet bzw. es muss immer kausal betrachtet werden: wenn es eine (Ver)Pflicht(ung) gibt, gibt es auch eine (Ver)Pflicht(ungs)verletzung (Ver)Pflicht(ung) (Ver)Pflicht(ungs)verletzung Definition Verpflichtung verpflichten jemandem als Pflicht auferlegen; ein bestimmtes Verhalten, eine bestimmte Handlungsweise erforderlich machen, von jemandem verlangen Demzufolge der Definition, sowie dem Abs. 1 entlehnend, kann eine Verpflichtung nicht vom Gesetzeswege her kommen, sondern, in diesem Fall, nur von Personen die einer Behörde angehören um dann dementsprechend jemanden eine Verpflichtung aufgrund eines Paragraphentextes, sofern als nötig, aufzuerlegen. Merke: Es gibt nur Rechte und Pflichten in Gesetzesbücher!!! Nun damit, hat sich der §49 HSOG erledigt, weil dieser auf diese Art und Weise nicht anwendbar ist/wird!!! Sichtweise mal verändert und wir nehmen mal an die Pflichten in Bezug auf das abstellen und Parken nach StVO sind Verpflichtungen…… 1. Fz. ordnungsgemäß nach StVO in den Bereichen 314/315 geparkt Pflicht erfüllt 2. Sorgfaltspflicht nach §14 StVO (aussteigen) beachtet Pflicht erfüllt 3. Ortsfeste Beschilderung Inaugenscheinnahme genommen, StVO-Konform Pflicht erfüllt Mehr Pflichten gibt es nicht, in 314/315, es gibt nicht mal die Pflicht zum Parkscheinautomat zu gehen, um dort einen entgeltpflichtigen Parkschein zu ziehen, wenn es diese geben würde, würden diese immer der freien persönlichen Willensbekundung entgegenstehen §10 HSOG (Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 des Grundgesetzes, Art. 6 der Verfassung des Landes Hessen)) Also, auch auf diese Art und Weise keine Anwendbarkeit des §49 HSOG möglich. © Frank A. Vogler

© Frank Vogler Ok, lassen wir das auch mal außer Acht, steht der Anwendbarkeit das nächste im Weg nämlich der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit…. Nachdem dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mal gucken: Vereinfachte schematische Darstellung: 1. ((§1HSOG+§13 StVO) (ohne Parkschein und Überziehung der Max. Parkdauer))+(§8HSOG) 2. ((§1HSOG+§13 StVO) (ohne Parkschein und Überziehung der Max. Parkdauer))+(§49HSOG)….. Nun, laut dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist das mildeste Mittel anzuwenden, demzufolge also nach Punkt 1, da ohne Zwang(smittel) das gleiche Ergebnis erzielt werden kann als mit, nämlich das Entfernen (§8 HSOG) durch Abschleppung des Fahrzeuges Zum besseren Verständnis: Der Fall ist nach §4, §5 (und ggf. §10) HSOG (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit) abzuhandeln/zu prüfen, ohne groß auf die Opportunität einzugehen, es geht rein sachlich und fachlich grob aufzuzeigen, dass alles in sich einzelne Verwaltungsakte sind, die es nacheinander separat zu prüfen gilt 1. Prüfung nach (§35 HVwVfG)+(§1HSOG)=Verwaltungsakt Örtlichkeit begutachten, es wird festgestellt…….ein Fahrzeug im Parkscheinautomatenbereich zum Parken abgestellt 2. Prüfung nach (§35 HVwVfG)+(§13 StVO)=Verwaltungsakt Parken ohne Parkschein über 2 Std.; Max. Parkdauer um 100% (1 Std.) überzogen Sanktionierung nach BKat (Tb.-NR. 113143, 35€) oder Verwarnung ohne Verwarn-/Bußgeld (Verwarnen ohne ein Verwarn-/Bußgeld zu erheben wäre damit das mildeste Mittel lt. dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in der StVO); es wird Sanktioniert nach Tb.-NR. 113143 (Parken ohne einen gültigen Parkschein ausgelegt zu haben, über 2 Std.) mit 35€, weil die Gesetzgebenden eben bei dem raren Parkraumangebot, versuchen öffentlichen Parkraum jedem des Allgemeinwohl zeitbegrenzt zur Verfügung stellen wollen, sodass jeder der für einen kleinen gesetzten Zeitrahmen (Max. Parkdauer 1 Std.) dieses auch bei Bedarf nutzen kann, ohne viel hin- und herfahren zu müssen, um einen freien Parkplatz zu finden. Also gesetzlich gerechtfertigt je nach ordnungswidrigem Verhalten 20-40€ (Tb.-NR. 113140-113144) 3. Prüfung nach (§35 HVwVfG)+(§8 HSOG)=Verwaltungsakt durch die 100% Überziehung der Max. Parkdauer und des Parkens ohne gültigen Parkscheines über 2 Std., ist aus dem mittlerweile, zum Parken abgestellter Gegenstand (Fahrzeug), eine Behinderung/Störung (unrechtsmäßige Benutzung) des Allgemeinwohls geworden, somit kann je nachdem wie groß sich der Störeffekt daraus entfaltet hat, entfernt (abgeschleppt) werden. Warum §8 HSOG, weil es das mildeste Mittel ist lt. HSOG; sofern keine weitere Information zur Verfügung steht, um den letzten Verantwortlichen ausfindig zu machen; da ohne Zwang(smittel) das gleiche Ergebnis erzielt werden kann als mit, nämlich das Entfernen (§8 HSOG) durch Abschleppung des Fahrzeuges…. Also wieder nichts mit dem §49 HSOG….. © Frank A. Vogler

© Frank Vogler<br />

Ok, lassen wir das auch mal außer Acht, steht der Anwendbarkeit das nächste im Weg nämlich der<br />

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit….<br />

Nachdem dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mal gucken:<br />

Vereinfachte schematische Darstellung:<br />

1. ((§1HSOG+§13 StVO) (ohne Parkschein und Überziehung der Max. Parkdauer))+(§8HSOG)<br />

2. ((§1HSOG+§13 StVO) (ohne Parkschein und Überziehung der Max. Parkdauer))+(§49HSOG)…..<br />

Nun, laut dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist das mildeste Mittel anzuwenden, demzufolge<br />

also nach Punkt 1, da ohne Zwang(smittel) das gleiche Ergebnis erzielt werden kann als mit,<br />

nämlich das Entfernen (§8 HSOG) <strong>durch</strong> Abschleppung des Fahrzeuges<br />

Zum besseren Verständnis:<br />

Der Fall ist nach §4, §5 (und ggf. §10) HSOG (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit) abzuhandeln/zu<br />

prüfen, ohne groß auf die Opportunität einzugehen, es geht rein sachlich und fachlich grob<br />

aufzuzeigen, dass alles in sich einzelne Verwaltungsakte sind, die es nacheinander separat zu<br />

prüfen gilt<br />

1. Prüfung nach (§35 HVwVfG)+(§1HSOG)=Verwaltungsakt Örtlichkeit begutachten, es wird<br />

festgestellt…….ein Fahrzeug im Parkscheinautomatenbereich zum Parken abgestellt<br />

2. Prüfung nach (§35 HVwVfG)+(§13 StVO)=Verwaltungsakt Parken ohne Parkschein über 2<br />

Std.; Max. Parkdauer um 100% (1 Std.) überzogen Sanktionierung nach BKat (Tb.-NR. 113143,<br />

35€) oder Verwarnung ohne Verwarn-/Bußgeld (Verwarnen ohne ein Verwarn-/Bußgeld zu<br />

erheben wäre damit das mildeste Mittel lt. dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in der StVO); es<br />

wird Sanktioniert nach Tb.-NR. 113143 (Parken ohne einen gültigen Parkschein ausgelegt zu<br />

haben, über 2 Std.) mit 35€, weil die Gesetzgebenden eben bei dem raren Parkraumangebot,<br />

versuchen öffentlichen Parkraum jedem des Allgemeinwohl zeitbegrenzt zur Verfügung stellen<br />

wollen, sodass jeder der für einen kleinen gesetzten Zeitrahmen (Max. Parkdauer 1 Std.) dieses<br />

auch bei Bedarf nutzen kann, ohne viel hin- und herfahren zu müssen, um einen freien Parkplatz zu<br />

finden. Also gesetzlich gerechtfertigt je nach ordnungswidrigem Verhalten 20-40€ (Tb.-NR.<br />

113140-113144)<br />

3. Prüfung nach (§35 HVwVfG)+(§8 HSOG)=Verwaltungsakt <strong>durch</strong> die 100% Überziehung der<br />

Max. Parkdauer und des Parkens ohne gültigen Parkscheines über 2 Std., ist aus dem mittlerweile,<br />

zum Parken abgestellter Gegenstand (Fahrzeug), eine Behinderung/Störung (unrechtsmäßige<br />

Benutzung) des Allgemeinwohls geworden, somit kann je nachdem wie groß sich der Störeffekt<br />

daraus entfaltet hat, entfernt (abgeschleppt) werden. Warum §8 HSOG, weil es das mildeste Mittel<br />

ist lt. HSOG; sofern keine weitere Information zur Verfügung steht, um den letzten<br />

Verantwortlichen ausfindig zu machen; da ohne Zwang(smittel) das gleiche Ergebnis erzielt<br />

werden kann als mit, nämlich das Entfernen (§8 HSOG) <strong>durch</strong> Abschleppung des Fahrzeuges….<br />

Also wieder nichts mit dem §49 HSOG…..<br />

© Frank A. Vogler

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