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Einschränkung von Grundrechten durch Zwangsmaßnahmen

Damit dürfte erstmal geklärt sein, das der §49 HSOG bei solch einem Sachstand so nicht in Betracht kommt...der §49 HSOG ist sehr wohl anwendbar auf den Sachstand man muss nur Wissen wie......aber damit sind wir nicht mehr im Grund-/Basiswissen des HSOG unterwegs, sondern tief in der Materie von Einschränken von Grundrechten nach §10 HSOG, sowie nach Grundgesetz (GG) und der Verfassung des Bundeslandes Hessen, durch angewendete Zwangsmittel nach §52 HSOG... ...........ist Bestandteil von Teil A+B..... Altersbedingt vergessen zu erwähnen Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause Rohrberg, des.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

Damit dürfte erstmal geklärt sein, das der §49 HSOG bei solch einem Sachstand so nicht in Betracht kommt...der §49 HSOG ist sehr wohl anwendbar auf den Sachstand man muss nur Wissen wie......aber damit sind wir nicht mehr im Grund-/Basiswissen des HSOG unterwegs, sondern tief in der Materie von Einschränken von Grundrechten nach §10 HSOG, sowie nach Grundgesetz (GG) und der Verfassung des Bundeslandes Hessen, durch angewendete Zwangsmittel nach §52 HSOG...
...........ist Bestandteil von Teil A+B.....


Altersbedingt vergessen zu erwähnen Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung:
1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause Rohrberg, des....
Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler
Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

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© Frank Vogler<br />

Ist damit die Maßnahme nach §49 HSOG, zulässig, gerechtfertigt entsprechend dem Grundsatz der<br />

Verhältnismäßigkeit??<br />

Nein, weil die auferlegte Verpflichtung (Forderung des §49 HSOG) nicht erfüllt werden kann, weil es<br />

aus dem Sachstand und auch draußen vor Ort heraus keine auferlegte Verpflichtung gibt, die Maßnahme<br />

als Solches (Abschleppen des Fz.) ist unbestritten mit JA zu beantworten; weil es sich um “sogenannte<br />

Kurzzeitparkplätze“ handelt, welches so vorgesehen und vorgegeben <strong>von</strong> den Gesetzgebenden wurde,<br />

sodass jeder Einzelne des Allgemeinwohls diese ausgezeichneten Plätze in einem gewissen Zeitrahmen<br />

benutzen darf und kann, sofern ein Anspruch des Abstellens, sowie das daraus resultierende Parken<br />

Bestand hat; aber nach §8 HSOG den entsprechenden Vorgaben, ab wann solch eine Maßnahme<br />

eingeleitet werden kann, wenn die Bedingung(en)/Vorrausetzung(en) zum abstellen des Parkens<br />

fahrlässig oder vorsätzlich aberkannt werden.<br />

Prüfung auf Anwendbarkeit des §49 HSOG des genannten Sachstandes<br />

Nun, dann schauen wir mal, was es sich mit dieser Verpflichtung im §49 HSOG auf sich hat….<br />

Abs. 1:<br />

Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme <strong>durch</strong> eine andere Person<br />

möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt……<br />

Also das ganze kausal betrachtet bzw. es muss immer kausal betrachtet werden:<br />

wenn es eine (Ver)Pflicht(ung) gibt, gibt es auch eine (Ver)Pflicht(ungs)verletzung<br />

(Ver)Pflicht(ung) (Ver)Pflicht(ungs)verletzung<br />

Definition<br />

Verpflichtung verpflichten jemandem als Pflicht auferlegen; ein bestimmtes Verhalten, eine<br />

bestimmte Handlungsweise erforderlich machen, <strong>von</strong> jemandem verlangen<br />

Demzufolge der Definition, sowie dem Abs. 1 entlehnend, kann eine Verpflichtung nicht vom<br />

Gesetzeswege her kommen, sondern, in diesem Fall, nur <strong>von</strong> Personen die einer Behörde angehören um<br />

dann dementsprechend jemanden eine Verpflichtung aufgrund eines Paragraphentextes, sofern als nötig,<br />

aufzuerlegen.<br />

Merke:<br />

Es gibt nur Rechte und Pflichten in Gesetzesbücher!!!<br />

Nun damit, hat sich der §49 HSOG erledigt, weil dieser auf diese Art und Weise nicht anwendbar<br />

ist/wird!!!<br />

Sichtweise mal verändert und wir nehmen mal an die Pflichten in Bezug auf das abstellen und Parken<br />

nach StVO sind Verpflichtungen……<br />

1. Fz. ordnungsgemäß nach StVO in den Bereichen 314/315 geparkt Pflicht erfüllt<br />

2. Sorgfaltspflicht nach §14 StVO (aussteigen) beachtet Pflicht erfüllt<br />

3. Ortsfeste Beschilderung Inaugenscheinnahme genommen, StVO-Konform Pflicht erfüllt<br />

Mehr Pflichten gibt es nicht, in 314/315, es gibt nicht mal die Pflicht zum Parkscheinautomat zu<br />

gehen, um dort einen entgeltpflichtigen Parkschein zu ziehen, wenn es diese geben würde, würden<br />

diese immer der freien persönlichen Willensbekundung entgegenstehen §10 HSOG<br />

(Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 des Grundgesetzes, Art. 6 der Verfassung des Landes Hessen))<br />

Also, auch auf diese Art und Weise keine Anwendbarkeit des §49 HSOG möglich.<br />

© Frank A. Vogler

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