Einschränkung von Grundrechten durch Zwangsmaßnahmen

Damit dürfte erstmal geklärt sein, das der §49 HSOG bei solch einem Sachstand so nicht in Betracht kommt...der §49 HSOG ist sehr wohl anwendbar auf den Sachstand man muss nur Wissen wie......aber damit sind wir nicht mehr im Grund-/Basiswissen des HSOG unterwegs, sondern tief in der Materie von Einschränken von Grundrechten nach §10 HSOG, sowie nach Grundgesetz (GG) und der Verfassung des Bundeslandes Hessen, durch angewendete Zwangsmittel nach §52 HSOG... ...........ist Bestandteil von Teil A+B..... Altersbedingt vergessen zu erwähnen Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause Rohrberg, des.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu Damit dürfte erstmal geklärt sein, das der §49 HSOG bei solch einem Sachstand so nicht in Betracht kommt...der §49 HSOG ist sehr wohl anwendbar auf den Sachstand man muss nur Wissen wie......aber damit sind wir nicht mehr im Grund-/Basiswissen des HSOG unterwegs, sondern tief in der Materie von Einschränken von Grundrechten nach §10 HSOG, sowie nach Grundgesetz (GG) und der Verfassung des Bundeslandes Hessen, durch angewendete Zwangsmittel nach §52 HSOG...
...........ist Bestandteil von Teil A+B.....


Altersbedingt vergessen zu erwähnen Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung:
1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause Rohrberg, des....
Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler
Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

27.08.2022 Aufrufe

© Frank Vogler Das Ganze nach direkten Zwang aufgeschlüsselt: §31 – wie die Überschrift schon aussagt, wird ein Verbot ausgesprochen usw. das heißt: ein störender Verursacher bekommt verbal eine Platzverweisung ausgesprochen, somit also einen direkten Zwang, weil dieser will ja nicht den Platz verlassen, sondern weiter seine Störeffekte ausüben…. §40 – damit wird jemanden eine Sache/Gegenstand gegen seinen Willen entzogen…. §52 – wie die Über- und Vorschrift schon aussagt, es wird jemanden mit dem Einsatz von körperlicher Gewalt etwas aufgezwungen….. Das Ganze nach indirekten Zwang aufgeschlüsselt: §8/§49 – Beispiel: Abschleppmaßnahme…Fahrzeugführer kommt an die Stelle zurück, wo dieser das Fahrzeug zum Parken abgestellt hatte und stellt fest, Fahrzeug nicht mehr an besagter Ort und Stelle, also wird er gezwungen Aufwand zu betreiben um wieder in seinen Besitz zu gelangen…. §50 – hiermit wird jemand schriftlich aufgefordert ein Zwangsgeld zu bezahlen….. Kommentar: Es gilt daher zu beachten, dass alle 7 Arten von Zwangsmaßnahmen immer einhergehen mit dem Einschränken von zugesicherten Grundrechten in Form der Vorschrift des §10 HSOG. Des Weiteren richten sich die direkten Zwangsmaßnahmen in den meisten Fällen immer persönlich an die Person, somit muss bei dieser Art des Zwanges auch mit Widerstand gerechnet werden müssen. Während sich die indirekten Zwangsmaßnahmen in den meisten Fällen gegen Sachen/Gegenstände richtet. Einzig allein der Verwaltungszwang (§47 HSOG) vereint den direkten/indirekten Zwang in sich. Waffen und Hilfsmittel nach §55 HSOG stellen in dem Sinne auch Zwangsmittel dar, spielen aber nur eine untergeordnete Rolle, weil der Zwang an sich schon vorher ausgeübt wird, somit sind die Hilfsmittel und Waffen nur in der Unterstützerrolle einzuordnen. Auch sind, bei den aufgeschlüsselten Indirekten Zwängen, zwei identische Vorschriften zu finden, die sich in ihren Vorschriftentexten gleichen, sowie in der Art und Weise ihrer Anwendungsausführung, aber eine ungleiche Anwendungsweise ihrer Art vorzuweisen haben, indem mit §49 HSOG (Ersatzvornahme) als Indirektes Zwangsmittel die Androhung, vor der Anwendung, voran gehen muss, währenddessen mit §8 HSOG (Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme) als indirekte Zwangsmaßnahme sofort Anwendungsbereit ist. Den Kontext bezogen auf, §1 Abs.1 HSOG (Gefahrenabwehr) i.V.m. §1 Abs.2 HSOG (zugewiesene Rechtsvorschrift “Straßenverkehrsrecht“), wird §8 HSOG in den meisten Fällen, dahingehend, angewendet um eine Abschleppmaßnahme einzuleiten, durchzuführen und/oder abzubrechen bzw. zum Abschluss zu bringen, dieser hat somit bezugnehmend des zugewiesenen, genannten Rechtsgebietes seine volle pflichtgemäße Auftragsangelegenheit vollends unter Beweis gestellt, sowie einhergehend, gilt damit seine rechtmäßige volle Tauglichkeit, immer eine anzusehende, sinnvolle, zweckmäßige, einsetzbare, indirekte Zwangsmaßnahme, gegenüber des angeforderten, erforderlichen, Bedarfes zu sein, hinsichtlich im Rechtsgebiet der Gefahrenabwehr, als bewiesen geltend. Dem Kontext abzutrotzen, ist §8 HSOG als immer anwendbare Zwangsmaßnahme, derer keine Androhung vorangehen muss, genauso ein anwendbarer, universeller Paragraph, wie §49 HSOG als Zwangsmittel mit vorangegangener Androhung, durch beider Gleichens inhaltlichen Vorschriftentextes, so denn der §77 HSOG als universell eingesetzter Sanktionierungsparagraph, mit seiner Beschaffenheit, dadurch das das Einziehen von Gegenständen mit in der Vorschrift niedergeschrieben wurde, nicht nur prädestiniert, sondern eine besonders wertvolle, sinnvolle und zweckmäßige Ergänzung, der genannten Paragraphen, sofern es sich um das Rechtsgebiet der Ordnungswidrigkeiten handelt. Über die Art und Weise der Anwendung von Zwangsmittel als Zwangsmaßnahmen nach HSOG im Parkscheinautomatenbereich §49 HSOG Ist der §49 HSOG anwendbar auf den §13 StVO, als Ersatzvornahme/vertretbare Handlung? © Frank A. Vogler

© Frank Vogler Bezug/Sachstand: Fz. wurde abgestellt zum Parken in einem Bereich eines Parkscheinautomaten (PSA) (Vz. 314/315 StVO, mit entsprechenden Zusatzzeichen), Max. Parkdauer wurde überzogen/ kein Parkschein gezogen Nein, weil laut §49 HSOG es sich um eine auferlegte Verpflichtung handeln muss, etwas zu veranlassen. Des Weiteren ist der §49 HSOG, laut §48 HSOG ein Zwangsmittel, somit ist dieser Anzudrohen nach §53 und §58 HSOG und damit wäre das ganze einer Zwangsmaßnahme unterworfen, als härtestes Mittel §52 HSOG (Unmittelbarer Zwang), nur wegen des Überziehens der Max. Parkdauer und/oder weil kein Parkschein gezogen wurde (siehe Bezug/Sachstand oben)? Die Antwort lautet auch hier ganz klar, NEIN, weil es sich um eine unmittelbare Ausführung einer Maßnahme (§8 HSOG) handelt, sowie wäre dann dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit keinerlei Bedeutung zugemessen worden, stattdessen wäre hier das Übermaßverbot, mehr als das Limit hergibt, voll zum Zuge gekommen, wenn der §49 HSOG angewendet werden worden. Nun welcher auferlegten Verpflichtung muss, man nachkommen, wenn das Fz. wie oben beschrieben (Bezug/Sachstand) zum Parken abgestellt wurde? Keiner auferlegten Verpflichtung, sondern nur erst mal den gesetzlichen Pflichten der StVO zum abstellen und parken und im weiteren Verlauf handelt es sich dabei um Bedingungen/Voraussetzungen nach §13 StVO, durch den/die aufgestellte/n Parkscheinautomat (PSA)/Parkuhr (PU)!! Analyse: 1. Ortsfeste, aufgestellte Beschilderung (Vz. 314/315 StVO) Gebotsbeschilderung gebietet/erlaubt/bietet an in dem durch 314/315 ausgezeichneten Bereich das Fz. zum Parken abzustellen 2. Abstellbedingungen am PSA besagen Parkschein, etc. gegen Entgelt ziehen und gut Sichtbar am oder im Fahrzeug auslegen, sowie eine Max. Parkdauer = Bedingungen/Voraussetzungen nach §13 StVO (§13, Abs 1, Römisch VII VwV-StVO; §6a, Abs.6 StVG) 3. Nicht beachten der Max. Parkdauer und/oder der nicht Beachtung des Parkscheinziehens keine Verpflichtung im Sinne des §49 HSOG, sondern im Sinne von §13 StVO ist, die Eigenverantwortlichkeit des Fz.-Führers die Bedingungen/Voraussetzungen zum abstellen zu erfüllen, weil sonst ein Bußgeld drohen könnte, sowie ein mögliches Abschleppen des Fz. vonstattengeht Das heißt, durch die Gebotsbeschilderung (“Erlaubnisbeschilderung“:Vz. 314/315 StVO) mit entsprechender Zusatzbeschilderung (mit Parkschein, Mo-Fr…), wird einem Fz.-Führer erlaubt/angeboten, sein Fahrzeug gegen Entgelt für eine gewisse Weile in dem ausgezeichneten Bereich abzustellen zum Parken, nach §12 StVO zu den Abstellbedingungen des §13 StVO (Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit). Anders ausgedrückt, um das Fz. dort abstellen zu können zum Parken, muss die Bedingung/Voraussetzung (Entgelt = als Beispiel 4€/Std.) erfüllt werden, wiederum wenn die Bedingung/Voraussetzung nicht erfüllt wird und man trotzdem das Angebot des Parkens folgeleistet, ist die daraus mögliche Konsequenz ein Bußgeld mit entfernen (abschleppen, §8 HSOG) des Gegenstandes (Fahrzeug) des Schuldners. Somit sind finanzielle Rückstände entstanden für den Betreiber der Parkscheinautomaten, diese könnten über das Vollstreckungsverfahren beigetrieben werden und mit §50 HSOG (Zwangsgeld) hätte man ein probates Mittel zur Hand. “Parkscheinautomaten und Parkuhren sind nicht Bestandteil der, derzeit gültigen, Straßenverkehrsordnung (StVO) nach §45 StVO, sondern sind nur anerkannte legitime (Hilfs)Mittel zum Zweck des §13 StVO um damit die Parkzeit gesetzlich überwachen zu können, weil wenn dem so wäre, hätten Parkscheinautomaten und Parkuhren auch Zeichennummern nach StVO, so denn sind aber Parkscheinautomaten und Parkuhren Verkehrseinrichtungen nach §43 StVO.“ © Frank A. Vogler

© Frank Vogler<br />

Bezug/Sachstand:<br />

Fz. wurde abgestellt zum Parken in einem Bereich eines Parkscheinautomaten (PSA) (Vz. 314/315<br />

StVO, mit entsprechenden Zusatzzeichen), Max. Parkdauer wurde überzogen/ kein Parkschein gezogen<br />

Nein, weil laut §49 HSOG es sich um eine auferlegte Verpflichtung handeln muss, etwas zu<br />

veranlassen. Des Weiteren ist der §49 HSOG, laut §48 HSOG ein Zwangsmittel, somit ist dieser<br />

Anzudrohen nach §53 und §58 HSOG und damit wäre das ganze einer Zwangsmaßnahme unterworfen,<br />

als härtestes Mittel §52 HSOG (Unmittelbarer Zwang), nur wegen des Überziehens der Max. Parkdauer<br />

und/oder weil kein Parkschein gezogen wurde (siehe Bezug/Sachstand oben)?<br />

Die Antwort lautet auch hier ganz klar, NEIN, weil es sich um eine unmittelbare Ausführung einer<br />

Maßnahme (§8 HSOG) handelt, sowie wäre dann dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit keinerlei<br />

Bedeutung zugemessen worden, stattdessen wäre hier das Übermaßverbot, mehr als das Limit hergibt,<br />

voll zum Zuge gekommen, wenn der §49 HSOG angewendet werden worden.<br />

Nun welcher auferlegten Verpflichtung muss, man nachkommen, wenn das Fz. wie oben beschrieben<br />

(Bezug/Sachstand) zum Parken abgestellt wurde?<br />

Keiner auferlegten Verpflichtung, sondern nur erst mal den gesetzlichen Pflichten der StVO zum<br />

abstellen und parken und im weiteren Verlauf handelt es sich dabei um Bedingungen/Voraussetzungen<br />

nach §13 StVO, <strong>durch</strong> den/die aufgestellte/n Parkscheinautomat (PSA)/Parkuhr (PU)!!<br />

Analyse:<br />

1. Ortsfeste, aufgestellte Beschilderung (Vz. 314/315 StVO) Gebotsbeschilderung<br />

gebietet/erlaubt/bietet an in dem <strong>durch</strong> 314/315 ausgezeichneten Bereich das Fz. zum Parken<br />

abzustellen<br />

2. Abstellbedingungen am PSA besagen Parkschein, etc. gegen Entgelt ziehen und gut Sichtbar<br />

am oder im Fahrzeug auslegen, sowie eine Max. Parkdauer = Bedingungen/Voraussetzungen nach<br />

§13 StVO (§13, Abs 1, Römisch VII VwV-StVO; §6a, Abs.6 StVG)<br />

3. Nicht beachten der Max. Parkdauer und/oder der nicht Beachtung des Parkscheinziehens keine<br />

Verpflichtung im Sinne des §49 HSOG, sondern im Sinne <strong>von</strong> §13 StVO ist, die<br />

Eigenverantwortlichkeit des Fz.-Führers die Bedingungen/Voraussetzungen zum abstellen zu<br />

erfüllen, weil sonst ein Bußgeld drohen könnte, sowie ein mögliches Abschleppen des Fz.<br />

<strong>von</strong>stattengeht<br />

Das heißt, <strong>durch</strong> die Gebotsbeschilderung (“Erlaubnisbeschilderung“:Vz. 314/315 StVO) mit<br />

entsprechender Zusatzbeschilderung (mit Parkschein, Mo-Fr…), wird einem Fz.-Führer<br />

erlaubt/angeboten, sein Fahrzeug gegen Entgelt für eine gewisse Weile in dem ausgezeichneten Bereich<br />

abzustellen zum Parken, nach §12 StVO zu den Abstellbedingungen des §13 StVO (Einrichtungen zur<br />

Überwachung der Parkzeit).<br />

Anders ausgedrückt, um das Fz. dort abstellen zu können zum Parken, muss die<br />

Bedingung/Voraussetzung (Entgelt = als Beispiel 4€/Std.) erfüllt werden, wiederum wenn die<br />

Bedingung/Voraussetzung nicht erfüllt wird und man trotzdem das Angebot des Parkens folgeleistet, ist<br />

die daraus mögliche Konsequenz ein Bußgeld mit entfernen (abschleppen, §8 HSOG) des Gegenstandes<br />

(Fahrzeug) des Schuldners. Somit sind finanzielle Rückstände entstanden für den Betreiber der<br />

Parkscheinautomaten, diese könnten über das Vollstreckungsverfahren beigetrieben werden und mit §50<br />

HSOG (Zwangsgeld) hätte man ein probates Mittel zur Hand. “Parkscheinautomaten und Parkuhren<br />

sind nicht Bestandteil der, derzeit gültigen, Straßenverkehrsordnung (StVO) nach §45 StVO, sondern<br />

sind nur anerkannte legitime (Hilfs)Mittel zum Zweck des §13 StVO um damit die Parkzeit gesetzlich<br />

überwachen zu können, weil wenn dem so wäre, hätten Parkscheinautomaten und Parkuhren auch<br />

Zeichennummern nach StVO, so denn sind aber Parkscheinautomaten und Parkuhren<br />

Verkehrseinrichtungen nach §43 StVO.“<br />

© Frank A. Vogler

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!