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Einschränkung von Grundrechten durch Zwangsmaßnahmen

Damit dürfte erstmal geklärt sein, das der §49 HSOG bei solch einem Sachstand so nicht in Betracht kommt...der §49 HSOG ist sehr wohl anwendbar auf den Sachstand man muss nur Wissen wie......aber damit sind wir nicht mehr im Grund-/Basiswissen des HSOG unterwegs, sondern tief in der Materie von Einschränken von Grundrechten nach §10 HSOG, sowie nach Grundgesetz (GG) und der Verfassung des Bundeslandes Hessen, durch angewendete Zwangsmittel nach §52 HSOG... ...........ist Bestandteil von Teil A+B..... Altersbedingt vergessen zu erwähnen Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause Rohrberg, des.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

Damit dürfte erstmal geklärt sein, das der §49 HSOG bei solch einem Sachstand so nicht in Betracht kommt...der §49 HSOG ist sehr wohl anwendbar auf den Sachstand man muss nur Wissen wie......aber damit sind wir nicht mehr im Grund-/Basiswissen des HSOG unterwegs, sondern tief in der Materie von Einschränken von Grundrechten nach §10 HSOG, sowie nach Grundgesetz (GG) und der Verfassung des Bundeslandes Hessen, durch angewendete Zwangsmittel nach §52 HSOG...
...........ist Bestandteil von Teil A+B.....


Altersbedingt vergessen zu erwähnen Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung:
1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause Rohrberg, des....
Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler
Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

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© Frank Vogler<br />

Das Ganze nach direkten Zwang aufgeschlüsselt:<br />

§31 – wie die Überschrift schon aussagt, wird ein Verbot ausgesprochen usw. das heißt: ein störender<br />

Verursacher bekommt verbal eine Platzverweisung ausgesprochen, somit also einen direkten Zwang, weil dieser<br />

will ja nicht den Platz verlassen, sondern weiter seine Störeffekte ausüben….<br />

§40 – damit wird jemanden eine Sache/Gegenstand gegen seinen Willen entzogen….<br />

§52 – wie die Über- und Vorschrift schon aussagt, es wird jemanden mit dem Einsatz <strong>von</strong> körperlicher Gewalt<br />

etwas aufgezwungen…..<br />

Das Ganze nach indirekten Zwang aufgeschlüsselt:<br />

§8/§49 – Beispiel: Abschleppmaßnahme…Fahrzeugführer kommt an die Stelle zurück, wo dieser das Fahrzeug<br />

zum Parken abgestellt hatte und stellt fest, Fahrzeug nicht mehr an besagter Ort und Stelle, also wird er<br />

gezwungen Aufwand zu betreiben um wieder in seinen Besitz zu gelangen….<br />

§50 – hiermit wird jemand schriftlich aufgefordert ein Zwangsgeld zu bezahlen…..<br />

Kommentar: Es gilt daher zu beachten, dass alle 7 Arten <strong>von</strong> <strong>Zwangsmaßnahmen</strong> immer einhergehen mit dem<br />

Einschränken <strong>von</strong> zugesicherten <strong>Grundrechten</strong> in Form der Vorschrift des §10 HSOG. Des Weiteren richten sich<br />

die direkten <strong>Zwangsmaßnahmen</strong> in den meisten Fällen immer persönlich an die Person, somit muss bei dieser<br />

Art des Zwanges auch mit Widerstand gerechnet werden müssen. Während sich die indirekten<br />

<strong>Zwangsmaßnahmen</strong> in den meisten Fällen gegen Sachen/Gegenstände richtet. Einzig allein der<br />

Verwaltungszwang (§47 HSOG) vereint den direkten/indirekten Zwang in sich. Waffen und Hilfsmittel nach §55<br />

HSOG stellen in dem Sinne auch Zwangsmittel dar, spielen aber nur eine untergeordnete Rolle, weil der Zwang<br />

an sich schon vorher ausgeübt wird, somit sind die Hilfsmittel und Waffen nur in der Unterstützerrolle<br />

einzuordnen.<br />

Auch sind, bei den aufgeschlüsselten Indirekten Zwängen, zwei identische Vorschriften zu finden, die sich in<br />

ihren Vorschriftentexten gleichen, sowie in der Art und Weise ihrer Anwendungsausführung, aber eine<br />

ungleiche Anwendungsweise ihrer Art vorzuweisen haben, indem mit §49 HSOG (Ersatzvornahme) als<br />

Indirektes Zwangsmittel die Androhung, vor der Anwendung, voran gehen muss, währenddessen mit §8 HSOG<br />

(Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme) als indirekte Zwangsmaßnahme sofort Anwendungsbereit ist.<br />

Den Kontext bezogen auf, §1 Abs.1 HSOG (Gefahrenabwehr) i.V.m. §1 Abs.2 HSOG (zugewiesene<br />

Rechtsvorschrift “Straßenverkehrsrecht“), wird §8 HSOG in den meisten Fällen, dahingehend, angewendet um<br />

eine Abschleppmaßnahme einzuleiten, <strong>durch</strong>zuführen und/oder abzubrechen bzw. zum Abschluss zu bringen,<br />

dieser hat somit bezugnehmend des zugewiesenen, genannten Rechtsgebietes seine volle pflichtgemäße<br />

Auftragsangelegenheit vollends unter Beweis gestellt, sowie einhergehend, gilt damit seine rechtmäßige volle<br />

Tauglichkeit, immer eine anzusehende, sinnvolle, zweckmäßige, einsetzbare, indirekte Zwangsmaßnahme,<br />

gegenüber des angeforderten, erforderlichen, Bedarfes zu sein, hinsichtlich im Rechtsgebiet der<br />

Gefahrenabwehr, als bewiesen geltend. Dem Kontext abzutrotzen, ist §8 HSOG als immer anwendbare<br />

Zwangsmaßnahme, derer keine Androhung vorangehen muss, genauso ein anwendbarer, universeller<br />

Paragraph, wie §49 HSOG als Zwangsmittel mit vorangegangener Androhung, <strong>durch</strong> beider Gleichens<br />

inhaltlichen Vorschriftentextes, so denn der §77 HSOG als universell eingesetzter Sanktionierungsparagraph,<br />

mit seiner Beschaffenheit, da<strong>durch</strong> das das Einziehen <strong>von</strong> Gegenständen mit in der Vorschrift niedergeschrieben<br />

wurde, nicht nur prädestiniert, sondern eine besonders wertvolle, sinnvolle und zweckmäßige Ergänzung, der<br />

genannten Paragraphen, sofern es sich um das Rechtsgebiet der Ordnungswidrigkeiten handelt.<br />

Über die Art und Weise der Anwendung <strong>von</strong> Zwangsmittel als<br />

<strong>Zwangsmaßnahmen</strong> nach HSOG im Parkscheinautomatenbereich<br />

§49 HSOG<br />

Ist der §49 HSOG anwendbar auf den §13 StVO, als Ersatzvornahme/vertretbare<br />

Handlung?<br />

© Frank A. Vogler

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