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Einschränkung von Grundrechten durch Zwangsmaßnahmen

Damit dürfte erstmal geklärt sein, das der §49 HSOG bei solch einem Sachstand so nicht in Betracht kommt...der §49 HSOG ist sehr wohl anwendbar auf den Sachstand man muss nur Wissen wie......aber damit sind wir nicht mehr im Grund-/Basiswissen des HSOG unterwegs, sondern tief in der Materie von Einschränken von Grundrechten nach §10 HSOG, sowie nach Grundgesetz (GG) und der Verfassung des Bundeslandes Hessen, durch angewendete Zwangsmittel nach §52 HSOG... ...........ist Bestandteil von Teil A+B..... Altersbedingt vergessen zu erwähnen Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause Rohrberg, des.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

Damit dürfte erstmal geklärt sein, das der §49 HSOG bei solch einem Sachstand so nicht in Betracht kommt...der §49 HSOG ist sehr wohl anwendbar auf den Sachstand man muss nur Wissen wie......aber damit sind wir nicht mehr im Grund-/Basiswissen des HSOG unterwegs, sondern tief in der Materie von Einschränken von Grundrechten nach §10 HSOG, sowie nach Grundgesetz (GG) und der Verfassung des Bundeslandes Hessen, durch angewendete Zwangsmittel nach §52 HSOG...
...........ist Bestandteil von Teil A+B.....


Altersbedingt vergessen zu erwähnen Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung:
1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause Rohrberg, des....
Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler
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© Frank Vogler<br />

Reine Zwangsmaßnahme<br />

§47 HSOG (Zulässigkeit des Verwaltungszwanges)<br />

(1) Der ordnungsbehördliche oder polizeiliche Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf<br />

Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit Zwangsmitteln <strong>durch</strong>gesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist<br />

oder wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.<br />

In Absatz 1 sind 3 Zwänge aufgeführt, die ausgesprochen/schriftlich fixiert werden sobald, ein Lebewesen<br />

gegen den angeordneten ordnungsbehördlichen oder polizeilichen Verwaltungsakt entgegensteht Handlung;<br />

Duldung; Unterlassung;<br />

Definition: Strafbarkeit (strafbare Handlung)<br />

Unter der Strafbarkeit versteht man die Eigenschaft einer Handlung, eines Unterlassens oder Duldens,<br />

Gegenstand einer strafrechtlichen Sanktion sein zu können.<br />

Nach § 1 deutschem Strafgesetzbuch erfordert die Strafbarkeit zunächst ein Gesetz, das die Handlung zum<br />

Tatzeitpunkt mit Strafe bedroht (Grundsatz des nulla poena sine lege, „keine Strafe ohne Gesetz“; Ausfluss des<br />

Rechtsstaatsprinzips).<br />

Sodann muss die Verletzung dieses Gesetzes sowohl in objektiver (die Handlungen müssen den sogenannten<br />

objektiven Tatbestand erfüllen) als auch subjektiver (Wissen um das Handeln sowie eine dem Gesetz<br />

entsprechende Form des Vorsatzes zu der Handlung) Hinsicht vorliegen.<br />

(2) Der Verwaltungszwang kann ohne vorausgehenden ordnungsbehördlichen oder polizeilichen Verwaltungsakt<br />

angewendet werden, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist, insbesondere weil Maßnahmen gegen<br />

Personen nach den §§ 6 bis 9 nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen, und die Ordnungsoder<br />

die Polizeibehörde hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt.<br />

In Absatz 2 geht es rein um die substanzielle Abwehr, <strong>von</strong> einer Gefahrenquelle welcher Art und Weise auch<br />

immer, um den möglichen entstehenden Kollateralschaden so klein wie möglich zu halten, so fern einer<br />

entstehen könnte.<br />

Beide Absätze zugleich zur Anwendung gebracht, ergibt somit eine sehr effektvolle<br />

Verteidgungszwangsmaßnahme, <strong>durch</strong> weitere hinzu Nahme mit dem unmittelbaren Zwang <strong>durch</strong> Androhung<br />

der entsprechenden Paragraphen. Heißt, aber auch für den Verteidiger, dass diese/r eine gewisse Sensibilität<br />

aufweisen muss, um nicht das 0%ige Übermaßverbot auszureizen, welches der Grundsatz der<br />

Verhältnismäßigkeit vorschreibt.<br />

Weitere direkte/indirekte <strong>Zwangsmaßnahmen</strong><br />

als Zwangsmittel (§48) und reine Maßnahmen (§8; §31; §40)<br />

(1) Zwangsmittel (nach §48 HSOG, die direkt/indirekt Zwang ausüben) sind:<br />

1. Ersatzvornahme (§49 HSOG), 2. Zwangsgeld (§50 HSOG), 3. unmittelbarer Zwang (§52 HSOG).<br />

(2) Sie sind nach Maßgabe des §53 und §58 HSOG anzudrohen.<br />

Maßnahmen die direkt/indirekt Zwang ausüben sind:<br />

1. Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme (§8 HSOG); 2. Platzverweisung, Aufenthaltsverbot,<br />

Kontaktverbot (§31 HSOG); 3. Sicherstellung (§40 HSOG)<br />

© Frank A. Vogler

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