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Einschränkung von Grundrechten durch Zwangsmaßnahmen

Damit dürfte erstmal geklärt sein, das der §49 HSOG bei solch einem Sachstand so nicht in Betracht kommt...der §49 HSOG ist sehr wohl anwendbar auf den Sachstand man muss nur Wissen wie......aber damit sind wir nicht mehr im Grund-/Basiswissen des HSOG unterwegs, sondern tief in der Materie von Einschränken von Grundrechten nach §10 HSOG, sowie nach Grundgesetz (GG) und der Verfassung des Bundeslandes Hessen, durch angewendete Zwangsmittel nach §52 HSOG... ...........ist Bestandteil von Teil A+B..... Altersbedingt vergessen zu erwähnen Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause Rohrberg, des.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

Damit dürfte erstmal geklärt sein, das der §49 HSOG bei solch einem Sachstand so nicht in Betracht kommt...der §49 HSOG ist sehr wohl anwendbar auf den Sachstand man muss nur Wissen wie......aber damit sind wir nicht mehr im Grund-/Basiswissen des HSOG unterwegs, sondern tief in der Materie von Einschränken von Grundrechten nach §10 HSOG, sowie nach Grundgesetz (GG) und der Verfassung des Bundeslandes Hessen, durch angewendete Zwangsmittel nach §52 HSOG...
...........ist Bestandteil von Teil A+B.....


Altersbedingt vergessen zu erwähnen Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung:
1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause Rohrberg, des....
Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler
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© Frank Vogler<br />

Schutzstellung, da sie keine Strafverfolgungsbehörde ist. Aber eben nachdem bis Dato<br />

geltenden Gefahrenabwehrgesetz eine gleichgestellte gleichgeschaltete Rechtsstellung<br />

einnehmen als Behörde des polizeilichen Rechtswesen. Sie haben aber auch damit<br />

überhaupt keine Rechtliche Grundlage laut dem HSOG, auch nicht nach §54 HSOG,<br />

dieser ist ausnahmslos den Polizeibehörden vorbehalten, sondern hat eine gesetzliche<br />

Gestattung (HSOG, StPO) bestehend aus der Befugnis und Ermächtigung <strong>durch</strong> HSOG<br />

und StPO, den §52 HSOG anzuwenden eben nur ausnahmslos mit dem<br />

Verwaltungszwang nach §47 HSOG als Rechtliche Grundlage.<br />

Bezugnehmend zum §1 Abs.1 und §47 Abs. 2 HSOG:<br />

Wenn also, Behörden, Plätze, Bereiche, Stellen, Orte einrichten, für den (kommenden)<br />

Ernst-/Notfall um damit alle Rechtsgüter weitgehendstes zu schützen, sodann auch<br />

entsprechend ihrer gesetzlichen Aufgabe gerecht zu werden, dann ist es diesen Behörden<br />

nicht nur gestattet, sondern auch ausnahmslos erlaubt, denn hoffentlich nie eintretenden<br />

kommenden Ernst-/Notfall gegen sich selbst, sich mit allem gesetzlich zur Verfügung<br />

stehenden Mittel zu wappnen und gerüstet zu sein, sodass es minimalste<br />

Kollateralschäden im Höchstfall nur zu befürchten und zu erleiden gilt.<br />

Bezugnehmend auf die Gefahrenabwehr(-Verwaltungs-)polizei<br />

(HSOG; StPO; OWIG)<br />

Gefahrenabwehrbehörden (Verwaltungs-/Ordnungsbehörden) müssen als allgemeine,<br />

sowie als die örtlichen Ordnungsbehörden ihrer gestellten Aufgabe gerecht zu werden,<br />

nämlich die alleinige Gewährleistung der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit<br />

und Ordnung, nicht nur Rechnung tragen, sondern tragen auch dafür die alleinige<br />

Verantwortung, dass dies auch geschehen wird (§1 Abs.1+2, §2, §3 Abs.1 HSOG).<br />

Sie haben, <strong>durch</strong> das HSOG i.V.m. der StPO und dem OWIG, die Möglichkeit sich einen<br />

mit Sonderbefugnissen ausgestatteten polizeilichen Außendienst zu unterhalten, nämlich<br />

die Hilfspolizei (§99 HSOG), derer Anzeigeerstatter und Zeuge zugleich ist, somit bei<br />

festgestellten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten auch die Verfolgungsbehörde als die<br />

örtliche Ordnungsbehörde (§77 Abs.3 Satz 1 HSOG) ist, in Vertretung für die<br />

Gefahrenabwehrbehörden, um damit ihrer gestellten Aufgabe Rechnung zu tragen und<br />

verantwortungsvoll gerecht zu werden (§1 Abs.1+2, §2, §3 Abs.1+3 HSOG; §152 StPO;<br />

§56 OWIG).<br />

Anmerkung: Das heißt für die Gefahrenabwehrbehörden, ihnen, wird <strong>durch</strong> die<br />

damaligen Landesväter bis Dato, die Rechtsgebiete nicht nur zuerkannt, sondern sind in<br />

vollem Umfang auch zugestanden, dies hat zur Folge, dass Hilfspolizeibeamte/-<br />

Beamtinnen nach §99, §100, §101 HSOG nicht nur geschult darin sein müssen, sondern<br />

es bedarf einer fortwährenden dauernden Weiterbildung, absolut vorranging im Straf-<br />

/Ordnungs- und Ordnungswidrigkeitenrecht.<br />

Weitere Anmerkung: Der Verfasser musste damals, im Jahre des Herrn 2000, in 8<br />

Wochen auf der Verwaltungsschule alles das lernen und schriftlich Zeugnis darüber<br />

ablegen, ob dieser alles erlernte verstanden hat, wofür andere 3 Jahre Zeit haben<br />

während der Ausbildung auf der Polizeischule. (Dies ist nicht abwertend gemeint,<br />

sondern die damals 8 Wochen auf der Verwaltungsschule waren eine schöne und doch<br />

harte und lehrreiche Zeit.) Mit den Worten abschließend, einer der 3 damaligen<br />

Polizisten: Wir müssen euch das alles beibringen und vermitteln, dennoch wird es<br />

wahrscheinlich sein, dass ihr das meiste nicht gebrauchen werdet (zitiert <strong>von</strong> Hr. Bruneß<br />

oder Hr. Klein-Altstädde oder Hr. Engel).<br />

© Frank A. Vogler

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