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Einschränkung von Grundrechten durch Zwangsmaßnahmen

Damit dürfte erstmal geklärt sein, das der §49 HSOG bei solch einem Sachstand so nicht in Betracht kommt...der §49 HSOG ist sehr wohl anwendbar auf den Sachstand man muss nur Wissen wie......aber damit sind wir nicht mehr im Grund-/Basiswissen des HSOG unterwegs, sondern tief in der Materie von Einschränken von Grundrechten nach §10 HSOG, sowie nach Grundgesetz (GG) und der Verfassung des Bundeslandes Hessen, durch angewendete Zwangsmittel nach §52 HSOG... ...........ist Bestandteil von Teil A+B..... Altersbedingt vergessen zu erwähnen Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause Rohrberg, des.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

Damit dürfte erstmal geklärt sein, das der §49 HSOG bei solch einem Sachstand so nicht in Betracht kommt...der §49 HSOG ist sehr wohl anwendbar auf den Sachstand man muss nur Wissen wie......aber damit sind wir nicht mehr im Grund-/Basiswissen des HSOG unterwegs, sondern tief in der Materie von Einschränken von Grundrechten nach §10 HSOG, sowie nach Grundgesetz (GG) und der Verfassung des Bundeslandes Hessen, durch angewendete Zwangsmittel nach §52 HSOG...
...........ist Bestandteil von Teil A+B.....


Altersbedingt vergessen zu erwähnen Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung:
1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause Rohrberg, des....
Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler
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© Frank Vogler<br />

Ermächtigung<br />

Zur Befugnis des §52 HSOG (unmittelbaren Zwanges)<br />

Polizeibehörden<br />

(Strafverfolgungs-/Ermittlungsbehörde)<br />

(§152 StPO, §152 GVG, §163StPO, §53, §56, §57, §58 OWIG)<br />

§1 Abs.1+2, §3 Abs.1+3, §47 Abs.1+2, §54 Abs.1 HSOG nachdem Verwaltungszwang<br />

§1 Abs.1+2, §3 Abs.1+3, §54 Abs.1 HSOG ohne Verwaltungszwang<br />

Gefahrenabwehrbehörden<br />

(Verwaltungs-/Ordnungs-/(Straf-/)Verfolgungsbehörden)<br />

(§152 StPO (§152 GVG), §158 StPO (§163 StPO), §4, §5, §10 HSOG (=§53 OWIG), §36,<br />

§37, §56, §57 Abs.1, §58 OWIG)<br />

§1 Abs.1+2, §3 Abs.1+3, §47 Abs.1+2, (4) HSOG<br />

§47 Abs. 4 HSOG:<br />

(4) Abs. 1 und 2 gelten auch in den Fällen des § 52 Abs. 1, in denen unmittelbarer Zwang<br />

nicht <strong>von</strong> Polizeibehörden angewendet wird. Gilt nur für die Gefahrenabwehrbehörden!<br />

Grundlage<br />

Hiermit sind Sie, Kraft Gesetzes (namentlich: Hessisches Gesetz über die öffentliche<br />

Sicherheit und Ordnung, kurz: HSOG; Strafprozessordnung, kurz: StPO) ermächtigt und<br />

befugt unmittelbaren Zwang (§52 HSOG) und ihre Hilfsmittel (§55 HSOG), gemäß der<br />

gesetzlichen Rechtsstellung (Verfolgungsbehörde) der genannten Behörde, in der Funktion<br />

als Hilfspolizeibeamter/innen (§99 HSOG), der Aufrechterhaltung der öffentlichen<br />

Sicherheit und Ordnung gewährleisten zu können, in der (kreisfreien) Gemarkung, um in<br />

Erfüllung der gesetzlichen zugewiesenen Aufgabenstellung (§1, §2, §3 HSOG),<br />

bei/während/mit der Wahrnehmung der betrauten Tätigkeiten; Straftaten (§152 StPO) und<br />

Ordnungswidrigkeiten (§56, §57 Abs.1, §58 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, kurz:<br />

OWIG) zu erforschen und zu verfolgen, sowie aus dem Polizei- und Ordnungsrecht (kurz:<br />

POR) übernommene Tätigkeiten. Dem Entsprechend wird Ihnen/Ihr gestattet, <strong>durch</strong> die<br />

genannte Gesetzeskraft (HSOG; StPO), ausschließlich die Anwendung des unmittelbaren<br />

Zwanges (§52 HSOG) und ihre Hilfsmittel (§55 HSOG), nur in Verbindung mit der<br />

Zulässigkeit des Verwaltungszwanges (§1 Abs.1, 2, §3 Abs.1, 3, §47 Abs.1, 2 und 4<br />

HSOG) im Bedarfsfall erlaubnisweise anzuwenden/einzusetzen. §54 Abs.2 HSOG<br />

(Rechtliche Grundlagen) bleibt hier<strong>von</strong> unberührt, als genannte Paragraphen des<br />

jeweiligen Gesetzestextes: (Putativ-)Notwehr (§32 Strafgesetzbuch (StGB); §15 OWIG;<br />

§227 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)); rechtfertigender Notstand (§34 StGB; §16 OWIG:<br />

§228 (§904) BGB).<br />

Zum Verständnis Hiermit sind Sie, Kraft Gesetzes (namentlich: Hessisches Gesetz<br />

über die öffentliche Sicherheit und Ordnung, kurz: HSOG; Strafprozessordnung, kurz:<br />

StPO) ermächtigt und befugt….<br />

Kraft Gesetzes oder Gesetzeskraft, klingt komisch, hat aber folgende Bewandtnis, nämlich<br />

die da wäre, dass das HSOG und die StPO, sowie das OWIG jeden Polizisten befugen und<br />

ermächtigen können, dass blöde ist nur das Gesetze nicht selbstständig schreiben können,<br />

also muss ein Mensch die Ermächtigung und Befugnis für die Gesetzeswerke schreiben,<br />

deswegen Kraft Gesetzes oder Gesetzeskraft<br />

© Frank A. Vogler

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