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Einschränkung von Grundrechten durch Zwangsmaßnahmen

Damit dürfte erstmal geklärt sein, das der §49 HSOG bei solch einem Sachstand so nicht in Betracht kommt...der §49 HSOG ist sehr wohl anwendbar auf den Sachstand man muss nur Wissen wie......aber damit sind wir nicht mehr im Grund-/Basiswissen des HSOG unterwegs, sondern tief in der Materie von Einschränken von Grundrechten nach §10 HSOG, sowie nach Grundgesetz (GG) und der Verfassung des Bundeslandes Hessen, durch angewendete Zwangsmittel nach §52 HSOG... ...........ist Bestandteil von Teil A+B..... Altersbedingt vergessen zu erwähnen Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause Rohrberg, des.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

Damit dürfte erstmal geklärt sein, das der §49 HSOG bei solch einem Sachstand so nicht in Betracht kommt...der §49 HSOG ist sehr wohl anwendbar auf den Sachstand man muss nur Wissen wie......aber damit sind wir nicht mehr im Grund-/Basiswissen des HSOG unterwegs, sondern tief in der Materie von Einschränken von Grundrechten nach §10 HSOG, sowie nach Grundgesetz (GG) und der Verfassung des Bundeslandes Hessen, durch angewendete Zwangsmittel nach §52 HSOG...
...........ist Bestandteil von Teil A+B.....


Altersbedingt vergessen zu erwähnen Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung:
1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause Rohrberg, des....
Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler
Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

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© Frank Vogler<br />

Dann schauen wir uns mal die ausgearbeiteten Rechtlichen Grundlagen<br />

genauer an:<br />

§1 Abs.1+2, §3 Abs.1+3, §52 Abs.1, §63, §99 Abs.1, 2, 3 Satz 1 Nr.1, 4 Nr.2 und 3 HSOG<br />

nur nach Paragraphen mit einer Gestattung, Ermächtigung und Bestellung nach §99 HSOG<br />

§1 Abs.1+2, §3 Abs.1+3, §47 Abs.1+2 HSOG nachdem Verwaltungszwang als rechtliche<br />

Grundlage<br />

Beginnend mit<br />

§3 HSOG (Geltungsbereich)<br />

Absatz 1<br />

(1) 1 Die Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung bei der Erfüllung <strong>von</strong><br />

Aufgaben der Gefahrenabwehr und weiterer Aufgaben nach § 1. 2 ……<br />

Bringt uns also einen Verweis auf den §1 (Abs. 1+2) HSOG als Aufgabenerfüllung zur<br />

Aufgabenbestimmung als Letzt endliche Aufgabenstellung (Primär nach §1 Abs. 1 HSOG<br />

Gefahrenabwehr und Sekundär nach §1 Abs. 2 HSOG zugewiesene<br />

Rechtsvorschriften).<br />

Absatz 3<br />

(3) Bei der Erforschung und Verfolgung <strong>von</strong> Straftaten und<br />

Ordnungswidrigkeiten sind die Vorschriften der §§ 55 bis 62 über die Art<br />

und Weise der Anwendung unmittelbaren Zwanges anzuwenden, soweit<br />

die Strafprozessordnung keine abschließenden Regelungen enthält.<br />

Der §3 Abs.3 HSOG gestattet (befugt) uns (Polizei-/Gefahrenabwehrbehörden) also, in<br />

Bezug auf §3 Abs.1 HSOG i.V.m. §1 Abs.1+2 HSOG die Erforschung und Verfolgung<br />

<strong>von</strong> Straftaten (§152 StPO) und Ordnungswidrigkeiten (§56, §57 Abs.1, §58 OWIG), dies<br />

sogar, wenn nötig, zusammen mit dem Unmittelbaren Zwang (§52 HSOG) in der erlaubten<br />

Art und Weise der genannten Paragraphen (§55-§62 HSOG), aber nur wenn die<br />

Strafprozessordnung (StPO) keine abschließende Regelungen enthält.<br />

Bis Dato enthält die StPO keine abschließende Regelungen und wird sie hoffentlich auch<br />

niemals, weil sonst dürfte man dann nach Absatz 3 keinen unmittelbaren Zwang mehr<br />

anwenden.<br />

Nachdem die Befugnis (§1 Abs.1+2, §3 Abs.1+3 HSOG), um unmittelbaren Zwang (§52<br />

HSOG) im Bedarfsfall, zusammen mit der gesetzlichen Aufgabenerfüllung (Verfolgung<br />

und Erforschung <strong>von</strong> Ordnungswidrigkeiten (§56, §57 Abs.1, §58 OWIG) und Straftaten<br />

(§152 StPO)) als Straf-/Verfolgungsbehörde (Polizeibehörden (Strafverfolgungs-<br />

/Ermittlungsbehörde (§152 GVG)/Gefahrenabwehrbehörden (Verfolgungsbehörde (§158<br />

StPO)), anwenden zu können erteilt wurde, welches <strong>durch</strong> das Gesetz (HSOG) damit auch<br />

die Erlaubnis erteilt, die jeweilige Ermächtigung den gleichgeschalteten gleichgestellten<br />

bestimmten unterschiedlichen Behördenarten somit nicht nur vollends zugesprochen ist,<br />

sondern damit auch absolut zu erkannt ist.<br />

© Frank A. Vogler

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