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Einschränkung von Grundrechten durch Zwangsmaßnahmen

Damit dürfte erstmal geklärt sein, das der §49 HSOG bei solch einem Sachstand so nicht in Betracht kommt...der §49 HSOG ist sehr wohl anwendbar auf den Sachstand man muss nur Wissen wie......aber damit sind wir nicht mehr im Grund-/Basiswissen des HSOG unterwegs, sondern tief in der Materie von Einschränken von Grundrechten nach §10 HSOG, sowie nach Grundgesetz (GG) und der Verfassung des Bundeslandes Hessen, durch angewendete Zwangsmittel nach §52 HSOG... ...........ist Bestandteil von Teil A+B..... Altersbedingt vergessen zu erwähnen Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause Rohrberg, des.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

Damit dürfte erstmal geklärt sein, das der §49 HSOG bei solch einem Sachstand so nicht in Betracht kommt...der §49 HSOG ist sehr wohl anwendbar auf den Sachstand man muss nur Wissen wie......aber damit sind wir nicht mehr im Grund-/Basiswissen des HSOG unterwegs, sondern tief in der Materie von Einschränken von Grundrechten nach §10 HSOG, sowie nach Grundgesetz (GG) und der Verfassung des Bundeslandes Hessen, durch angewendete Zwangsmittel nach §52 HSOG...
...........ist Bestandteil von Teil A+B.....


Altersbedingt vergessen zu erwähnen Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung:
1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause Rohrberg, des....
Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler
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© Frank Vogler<br />

Nach der Definitionsgeneralität begründet auf die Gesetzeswerke (HSOG, OWIG und StPO) und<br />

den daraus entsprechenden Vorschriften (Paragraphen), dazu noch explizit genommen den §2 Satz<br />

2 + 3 HSOG sind Gefahrenabwehrbehörden, Verwaltungsbehörden und zugleich örtliche<br />

Ordnungsbehörden (§77 Abs.3 Satz 1 HSOG (Verweis auf §36 Abs.1 Nr.1, §37 OWIG)) die<br />

ihre Tätigkeit nicht im Vollzugsdienst verrichten, sondern im Verwaltungsdienst, aber <strong>durch</strong> §99<br />

Abs.1, 2, 3 Satz 1 Nr.1, 4 Nr.2 und 3 HSOG können Gefahrenabwehrbehörden ihre Bediensteten,<br />

welche ihre Tätigkeit im Außendienst nach §1, §2 und §3 HSOG verrichten, mit<br />

(Sonder)Befugnissen und –Ermächtigungen gleichgestellt eines/einer Polizeivollzugsbeamten/-<br />

Beamtin (§101 Abs.2 HSOG) ausstatten, entsprechend der ausgestellten Bestellung nach §99<br />

HSOG <strong>durch</strong> die Allgemeinen Ordnungsbehörden (§2 Satz 3, §3 Abs.1, §85 Abs.1 Satz 1 Nr.4<br />

Satz 2 HSOG (§4 HGO; §4 HKO)). Damit ist auch klar, dass den Polizeibehörden<br />

(Ermittlungsbehörden) ausnahmslos das Recht zugesprochen wurde, <strong>durch</strong> die Rechtlichen<br />

Grundlagen (§54 HSOG), unmittelbaren Zwang (§52 HSOG) anzuwenden und die Hilfsmittel<br />

(§55 HSOG) einzusetzen nach erfolgter Androhung (§48 HSOG) in ihrer Funktion als<br />

Strafverfolgungsbehörde (§152 StPO; §152 GVG; §53 OWIG). Des Weiteren ist De Facto dass,<br />

Gefahrenabwehrbehörden (Verwaltungs-/Ordnungsbehörden) <strong>durch</strong> ihre geschaltete<br />

Gleichstellung gegenüber den Polizeibehörden (Ermittlungsbehörden) vor dem Gesetz (HSOG,<br />

OWIG, StPO), genauso ausnahmslos das Recht zugesprochen wird, <strong>durch</strong> die Rechtlichen<br />

Grundlagen des Verwaltungszwanges (§1 Abs.1+2, §3 Abs.1+3, §47 Abs.1+2 HSOG (§54 Abs.2<br />

HSOG), unmittelbaren Zwang (§52 HSOG) anzuwenden und die Hilfsmittel (§55 HSOG)<br />

einzusetzen nach erfolgter Androhung (§48 HSOG) in ihrer Funktion als<br />

(Straf)Verfolgungsbehörde (§56, §57 Abs.1, §58 OWIG; §152 StPO; (ggf.§152 GVG, dann käme<br />

der §163 StPO zum tragen)).<br />

Wenn also die Polizeibehörden primär an den §152 Abs.2 StPO gebunden sind, <strong>durch</strong> den<br />

Legalitätsgrundsatz, dann sind die Gefahrenabwehrbehörden genauso primär an den §152 Abs.2<br />

StPO und zugleich an §36 OWIG gebunden. Aber <strong>durch</strong> ihre geschaltete gleichgestellte<br />

Rechtsstellung im HSOG (§77), sind sie in erster Linie für Ordnungswidrigkeiten nach dem<br />

“Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWIG)“ zuständig.<br />

Das heißt, laut dem bis Dato gültigen, geltenden Gefahrenabwehrgesetz (Namentlich: Hessisches<br />

Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung; Kurz: HSOG) als Grundlage zusammen mit<br />

anderen bis Dato geltenden gleichen Gesetzes (in den anderen Bundesländern heißen diese<br />

Polizeigesetz), in vergleichbarer Art und Form, sind diese nicht dem Polizei- und Ordnungsrecht<br />

zugeordnet, sondern fest verankert in diesem Rechtsgebiet.<br />

Damit ist alles hinreichend beantwortet welches die Frage(n) aufwarf im Bezug auf die<br />

Gefahrenabwehrbehörden und ihrer Rechtlichen Grundlage (=Rechtfertigungsgrund;<br />

Rechtsauffassung) nach §48 HSOG 2. Was begründet die Rechtsannahme (=Rechtsauffassung)<br />

der Androhung <strong>von</strong> Zwangsmittel, sowie des unmittelbaren Zwanges nach §48(=§53+§58) HSOG<br />

<strong>durch</strong> die Gefahrenabwehrbehörden (§99, §100 HSOG)?<br />

Kommen wir also zu der Frage zu Punkt 1:<br />

1. Warum wird §47 Abs.1+2 HSOG und nicht nur der §47 Abs.1 HSOG<br />

aufgeführt im “Unterlassungsbescheid“?<br />

Die Frage lässt sich, an fast immer wieder auftretenden folgenden Merkmalen/Muster der<br />

Vorschriften, Gesetzeswerken, etc. ausmachen, wenn man diesbezüglich es auf die<br />

Gefahrenabwehrbehörden bezieht, als Beispiel:<br />

© Frank A. Vogler

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