Einschränkung von Grundrechten durch Zwangsmaßnahmen

Damit dürfte erstmal geklärt sein, das der §49 HSOG bei solch einem Sachstand so nicht in Betracht kommt...der §49 HSOG ist sehr wohl anwendbar auf den Sachstand man muss nur Wissen wie......aber damit sind wir nicht mehr im Grund-/Basiswissen des HSOG unterwegs, sondern tief in der Materie von Einschränken von Grundrechten nach §10 HSOG, sowie nach Grundgesetz (GG) und der Verfassung des Bundeslandes Hessen, durch angewendete Zwangsmittel nach §52 HSOG... ...........ist Bestandteil von Teil A+B..... Altersbedingt vergessen zu erwähnen Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause Rohrberg, des.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu Damit dürfte erstmal geklärt sein, das der §49 HSOG bei solch einem Sachstand so nicht in Betracht kommt...der §49 HSOG ist sehr wohl anwendbar auf den Sachstand man muss nur Wissen wie......aber damit sind wir nicht mehr im Grund-/Basiswissen des HSOG unterwegs, sondern tief in der Materie von Einschränken von Grundrechten nach §10 HSOG, sowie nach Grundgesetz (GG) und der Verfassung des Bundeslandes Hessen, durch angewendete Zwangsmittel nach §52 HSOG...
...........ist Bestandteil von Teil A+B.....


Altersbedingt vergessen zu erwähnen Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung:
1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause Rohrberg, des....
Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler
Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

27.08.2022 Aufrufe

© Frank Vogler Definition: Aufgabenstellung Gefahrenabwehr-/Polizeibehörde Beide Formen von Diensten (Vollzugs- oder Verwaltungsdienst) unterliegen in voller gänze dem “besonderen Verwaltungsrecht“, sowohl als auch nach §1 Abs.1 HSOG, sowie gleichwohl auch die durch ihre zusätzlichen zugewiesenen Rechtsvorschriften (§1 Abs.2 HSOG), durch das geltenden Polizeigesetz, in dem Fall Hessen mit dem HSOG, als Aufgabenbestimmung. Dem §1 Abs. 1-3, (6) HSOG folgend sind, Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden nicht nur gleichwertige Partner, sondern auch gleichgestellte der Aufgabenzuweisung (§2, §3 HSOG) und - bestimmung (§1 HSOG) entsprechend. Damit ist die Stellung als Aufgabengeneralklausel für beide Behörden klar definiert (ein Paragraph des Gesetzes welches für beide Behördenarten Geltung hat): Aufgabenstellung = ((Aufgabenbestimmung - §1 HSOG)+(Aufgabenzuweisung - §2,§3 HSOG)) Rechtsstellung nach Bundes-/Landes-/Kommunalrecht Polizeibehörden ((Bundes-)/Landesebene) (Aufgabenstellung §1, §2, §3 HSOG+§152 Abs. 2 StPO (ggf. §53 OWIG)) = Rechtsstellung sind zusammen mit der Staatsanwaltschaft = Strafverfolgungsbehörde (Ermittlungsbehörde), weil sie durch §152 StPO gebunden sind an das Strafrecht Legalitätsprinzip = wenn die Erkenntnis vorhanden ist, das durch vorwerfbare und rechtswidrige (Strafbare) Handlungen, Straftaten begangen worden sind bzw. begangen werden könnten, ist dieses zu erforschen durch Ermittlungen nach §163 StPO. Definition: Strafverfolgungsbehörde Eine Strafverfolgungsbehörde, auch Ermittlungsbehörde, ist eine Behörde, deren Aufgabe und Verpflichtung es ist, Straftaten zu verfolgen. Zu den Strafverfolgungsbehörden gehören vor allem die Staatsanwaltschaften und die Polizeien (in Deutschland die Landespolizeien, die Bundespolizei und das Bundeskriminalamt), aber auch die Zollverwaltung sowie im Bereich des Abgabenrechts die Finanzverwaltung mit ihren Steuerfahndungsdienststellen. Die Strafverfolgungsbehörden wenden das Strafprozessrecht, in Deutschland also in erster Linie die Strafprozessordnung (StPO), an. Gefahrenabwehrbehörden ((Landes-)/Kommunalebene) (Aufgabenstellung §1, §2, §3 HSOG+§36 Abs.1 Nr.1, §37 OWIG (ggf. §152 StPO)) = Rechtsstellung sind (Straf)Verfolgungsbehörden, weil sie durch §36 Abs. 1 Nr. 1, §37 OWIG, §152 StPO gebunden sind an das Ordnungswidrigkeitenrecht, sowie auch an das Strafrecht Opportunität (durch §4, §5 und ggf. §10 HSOG) /Legalitätsprinzip, wenn die Erkenntnis vorhanden ist, das durch vorwerfbare und rechtswidrige (Strafbare) Handlungen, Ordnungswidrigkeiten/Straftaten begangen worden sind bzw. begangen werden könnten, ist dieses zu Verfolgen nach §56, §57 Abs. 1, §58 OWIG bzw. zu erforschen durch Ermittlungen nach §158 StPO (Einzureichen als Strafantrag/-anzeige bei den Strafverfolgungsbehörden (Ermittlungsbehörden)). © Frank A. Vogler

© Frank Vogler Definition: Verfolgungsbehörde Ist eine Behörde, deren Aufgabe es ist, gewisse Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen, die keine Straftat sind. “Damit lässt sich immer noch nicht die Frage beantworten, warum im §54 HSOG nur die Polizeibehörden aufgeführt werden und die Gefahrenabwehrbehörden außen vor gelassen wurden, weil somit hätten die Gefahrenabwehrbehörden keine Rechtliche Grundlage unmittelbaren Zwanges (§52 HSOG) anzuwenden und die Hilfsmittel (§55 HSOG) einzusetzen, geschweige denn diese nach §48 HSOG anzudrohen.“ Auszug aus §54 HSOG Absatz 1 Sind die Polizeibehörden nach diesem Gesetz oder anderer Rechtsvorschriften zur Anwendung unmittelbaren Zwanges befugt,…. Nach der Rechtsstellung, sowie der Aufgabenstellung des besonderen Verwaltungsrechtes und des Strafrechtes (HSOG, OWIG und StPO) besteht ein signifikanter Unterschied zwischen den Polizeibehörden als Strafverfolgungsbehörde und der Gefahrenabwehrbehörde als Verfolgungsbehörde, sowie als auch in der Ausführung der Bewältigung der zugeteilten Aufgabenerfüllung an sich. Nach dieser Feststellung (gleicher Aufgabenstellung, Aufgabenerfüllung; unterschiedlicher Rechtsstellung (Strafverfolgungs-/Verfolgungsbehörde)) können Gefahrenabwehrbehörden keine Polizeibehörde sein, sondern sind nachdem Gesetz (HSOG) gleichgestellte gleichgeschaltete Behörden gegenüber den Polizeibehörden. Dem zu folge sind es Verfolgungsbehörden, die auch als Strafverfolgungsbehörde auftreten kann, entsprechend ihres ausgestatteten Außendienstes (siehe §1 Abs. 1, §2, §3, §77, §85, §89, §99 HSOG). Also der vorherrschenden Definitionsgeneralität, durch verschiedentlicher Gesetzeswerke in ihrer gegenübergreifender Vorschriftenverbundenheit, ist es Faktum, das: Polizeibehörden = (HSOG + StPO (+ ggf. OWIG)) Strafverfolgungsbehörde (Ermittlungsbehörde (§152 StPO, §152 GVG, §163 StPO (ggf. §53 OWIG))) Gefahrenabwehrbehörden = (HSOG + OWIG (+ ggf. StPO)) Verfolgungsbehörde (Ordnungsbehörde; Verwaltungsbehörde (§1 Abs.1+2, §2 Satz 3, §3 Abs.1, §77 Abs.3 Satz 1, §85 Abs.1 Satz 1 Nr.4 Satz 2, §89 HSOG;(§4 Abs.2 Satz 1+4 Hess. Gemeindeordnung (HGO);) (§56, §57 Abs.1, §58 OWIG) (ggf. §152 StPO, §158 StPO; wenn durch §152 GVG es gegeben ist, dann §163 StPO)) ist, nach dem Rechtsstand des besonderen Verwaltungsrechtes, welches wiederum damit ein Teil des vorherrschenden Verwaltungsrechtes sind. © Frank A. Vogler

© Frank Vogler<br />

Definition: Verfolgungsbehörde<br />

Ist eine Behörde, deren Aufgabe es ist, gewisse Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen, die keine<br />

Straftat sind.<br />

“Damit lässt sich immer noch nicht die Frage beantworten, warum im §54 HSOG nur die<br />

Polizeibehörden aufgeführt werden und die Gefahrenabwehrbehörden außen vor gelassen wurden,<br />

weil somit hätten die Gefahrenabwehrbehörden keine Rechtliche Grundlage unmittelbaren<br />

Zwanges (§52 HSOG) anzuwenden und die Hilfsmittel (§55 HSOG) einzusetzen, geschweige<br />

denn diese nach §48 HSOG anzudrohen.“<br />

Auszug aus §54 HSOG<br />

Absatz 1<br />

Sind die Polizeibehörden nach diesem Gesetz oder anderer Rechtsvorschriften zur Anwendung<br />

unmittelbaren Zwanges befugt,….<br />

Nach der Rechtsstellung, sowie der Aufgabenstellung des besonderen Verwaltungsrechtes und des<br />

Strafrechtes (HSOG, OWIG und StPO) besteht ein signifikanter Unterschied zwischen den<br />

Polizeibehörden als Strafverfolgungsbehörde und der Gefahrenabwehrbehörde als<br />

Verfolgungsbehörde, sowie als auch in der Ausführung der Bewältigung der zugeteilten<br />

Aufgabenerfüllung an sich.<br />

Nach dieser Feststellung (gleicher Aufgabenstellung, Aufgabenerfüllung; unterschiedlicher<br />

Rechtsstellung (Strafverfolgungs-/Verfolgungsbehörde)) können Gefahrenabwehrbehörden keine<br />

Polizeibehörde sein, sondern sind nachdem Gesetz (HSOG) gleichgestellte gleichgeschaltete<br />

Behörden gegenüber den Polizeibehörden. Dem zu folge sind es Verfolgungsbehörden, die auch<br />

als Strafverfolgungsbehörde auftreten kann, entsprechend ihres ausgestatteten Außendienstes<br />

(siehe §1 Abs. 1, §2, §3, §77, §85, §89, §99 HSOG).<br />

Also der vorherrschenden Definitionsgeneralität, <strong>durch</strong> verschiedentlicher Gesetzeswerke in ihrer<br />

gegenübergreifender Vorschriftenverbundenheit, ist es Faktum, das:<br />

Polizeibehörden = (HSOG + StPO (+ ggf. OWIG)) Strafverfolgungsbehörde<br />

(Ermittlungsbehörde (§152 StPO, §152 GVG, §163 StPO (ggf. §53 OWIG)))<br />

Gefahrenabwehrbehörden = (HSOG + OWIG (+ ggf. StPO)) Verfolgungsbehörde<br />

(Ordnungsbehörde; Verwaltungsbehörde (§1 Abs.1+2, §2 Satz 3, §3 Abs.1, §77 Abs.3 Satz 1, §85<br />

Abs.1 Satz 1 Nr.4 Satz 2, §89 HSOG;(§4 Abs.2 Satz 1+4 Hess. Gemeindeordnung (HGO);) (§56,<br />

§57 Abs.1, §58 OWIG) (ggf. §152 StPO, §158 StPO; wenn <strong>durch</strong> §152 GVG es gegeben ist, dann<br />

§163 StPO))<br />

ist, nach dem Rechtsstand des besonderen Verwaltungsrechtes, welches wiederum damit ein Teil<br />

des vorherrschenden Verwaltungsrechtes sind.<br />

© Frank A. Vogler

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