Einschränkung von Grundrechten durch Zwangsmaßnahmen

Damit dürfte erstmal geklärt sein, das der §49 HSOG bei solch einem Sachstand so nicht in Betracht kommt...der §49 HSOG ist sehr wohl anwendbar auf den Sachstand man muss nur Wissen wie......aber damit sind wir nicht mehr im Grund-/Basiswissen des HSOG unterwegs, sondern tief in der Materie von Einschränken von Grundrechten nach §10 HSOG, sowie nach Grundgesetz (GG) und der Verfassung des Bundeslandes Hessen, durch angewendete Zwangsmittel nach §52 HSOG... ...........ist Bestandteil von Teil A+B..... Altersbedingt vergessen zu erwähnen Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause Rohrberg, des.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu Damit dürfte erstmal geklärt sein, das der §49 HSOG bei solch einem Sachstand so nicht in Betracht kommt...der §49 HSOG ist sehr wohl anwendbar auf den Sachstand man muss nur Wissen wie......aber damit sind wir nicht mehr im Grund-/Basiswissen des HSOG unterwegs, sondern tief in der Materie von Einschränken von Grundrechten nach §10 HSOG, sowie nach Grundgesetz (GG) und der Verfassung des Bundeslandes Hessen, durch angewendete Zwangsmittel nach §52 HSOG...
...........ist Bestandteil von Teil A+B.....


Altersbedingt vergessen zu erwähnen Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung:
1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause Rohrberg, des....
Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler
Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

27.08.2022 Aufrufe

© Frank Vogler 2.Fall-Konstruktion Nach: Gefahrenabwehr-/Polizeirecht (((((§35 HVwVfG)=(§1HSOG))+(§77 Abs. 1 + 2, Satz 1 HSOG i.V.m. §13 StVO))+(§8HSOG)) (§47 Abs. 1+2 HSOG) (§48 HSOG) ((§50 HSOG) = (ggf. §51 HSOG (bei nicht Bezahlung des Zwangsgeldes nach §50 HSOG))) ((§49 HSOG (bei Wiederholung der begangenen Ordnungswidrigkeit trotz des zusätzlichen auferlegten Zahlungsaufwandes (Zwangsgeld)) und der Verpflichtung nach dem Verwaltungszwanges (die nicht mehr geduldete Handlung zu unterlassen) steht der Anwendung des §49 HSOG nichts mehr im Wege als “Ersatzvornahme/Vertretbare Handlung“ Im “sogenannten Unterlassungsbescheid“ ist jegliche nicht geduldete Handlung (als Beispiel: des nicht Ziehens des entgeltpflichtigen Parkscheins) zu unterlassen nach §47 Abs. 1+2, (4) und §48 HSOG Gilt für beide Fall-Konstrukte: 1. Warum wird §47 Abs. 1+2 HSOG und nicht nur der §47 Abs.1 HSOG aufgeführt im “Unterlassungsbescheid“? 2. Was begründet die Rechtsannahme (=Rechtsauffassung) der Androhung von Zwangsmittel, sowie des unmittelbaren Zwanges nach §48(=§53+§58) HSOG durch die Gefahrenabwehrbehörden (§99, §100 HSOG)? Zum besseren des Verstehens zum Punkt Nr. 2 (Was begründet…) Damit wird ganz klar nachdem/nach den Rechtfertigungsgrund/Rechtfertigungsgründen (=Rechtliche Grundlage/n) gefragt, der Androhung von Zwangsmittel und deren Hilfsmittel nach §48. Diese müssen zweifelsfrei, auch vor Gericht, begründet werden, kann das derjenige/diejenige, welche §52 und §55 HSOG angewendet/eingesetzt hat, nicht, sieht sich derjenige/diejenige einer Anzeige wegen Köperverletzung (§223, §224 StGB) im Amt ausgesetzt, ausgehend von der Staatsanwaltschaft. Weil, wenn es sich um die §48, §52 und §55 HSOG dreht, sind wir bei der “Einschränkungvon zugesicherten Grundrechten der Bundesrepublik Deutschland durch die Verfassung des Bundes (Grundgesetz (GG)), sowie deren Verfassungen der einzelnen Bundesländer und ihren bestehenden Gefahrenabwehr-/Polizeigesetzen. Noch anders ausgedrückt, auf Grund welcher rechtlichen Grundlage droht der Rechtsstaat einem Bürger dieses Landes körperliche Gewalt an? Es geht nicht darum, dass der Rechtstaat es kann und darf nach §52 und §55 HSOG, sondern es geht rein um die Androhung nach §48 HSOG von §52 HSOG an sich… Zu Punkt 2: Fall 1 Gefahrenabwehrecht/Straßenverkehrsrecht(§24/§26a StVG)/Polizeirecht (((((§35 HVwVfG)=(§1 Abs.2 HSOG))+(§13 StVO))+(§8HSOG)) (§47 Abs.1+2 HSOG) (§48 HSOG)…. Rechtliche Grundlage nach §99 + §100 HSOG: §35 HVwVfG, §1 Abs.2, §3 Abs.1+3, §47 Abs.1 (nach §54 Abs.2) HSOG (Putativ-)Notwehr (§32 StGB; §15 OWIG; §227 BGB) © Frank A. Vogler

© Frank Vogler Fall 2 Gefahrenabwehr-/Polizeirecht (((((§35 HVwVfG)=(§1 Abs.1 HSOG))+(§77 Abs. 1 + 2, Satz 1 HSOG i.V.m. §13 StVO))+(§8HSOG)) (§47 Abs.1+2 HSOG) (§48 HSOG)…. Rechtliche Grundlage nach §99 + §100 HSOG: §35 HVwVfG, §1 Abs.1, §3 Abs.1+3, §47 Abs.2 (nach §54 Abs.2) HSOG (Putativ-)Notwehr (§32 StGB; §15 OWIG; §227 BGB) Das sind die Rechtlichen Grundlagen (schwarz fettgedruckter Text) für Gefahrenabwehrbehörden (Verwaltungsbehörde(n), Ordnungsbehörde(n)), nach jeweils §1 Abs. 1 HSOG und §1 Abs. 2 HSOG, um den Unmittelbaren Zwang nach §48 HSOG, also auf Gesetzesweges (HSOG), rechtfertigend Dritten androhen zu dürfen, wenn nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§4, §5 und ggf. §10 HSOG) alle gesetzlichen, mildeste und angemessene Mittel vollkommen ausgeschöpft sind, aber….. Also warum ist es, dann nicht §54 HSOG (Rechtliche Grundlagen) für die Gefahrenabwehrbehörden???? Auskunft darüber, über die gestellte Frage, gibt zu einem das Polizei- und Ordnungsrecht (POR), sowie das neugeschaffene (nach 1945) Polizeisystem (Einheitssystem oder zweigeteiltes System) an sich selbst und das Polizeigesetz des jeweiligen Bundeslandes (als Beispiel: Hessen zweigeteiltes System, siehe §1 Abs. 1-3, (6) HSOG). Der §1 HSOG spricht ganz klar von zwei unterschiedlichen Arten von Behörden (Gefahrenabwehroder Polizeibehörden) der Polizei und ihren Zuständigkeiten- und Geltungsbereichen (§1, §2, §3 HSOG). Somit auch von einer Rechtsstellung der beiden genannten Behörden im §1 nachdem Gesetz (HSOG), aber beide können außerhalb ihres Zuständigkeits- und Geltungsbereiches agieren des jeweiligen Bundesland; §99, §100, §101 HSOG Bundesland Hessen. Anmerkung: Bei Gefahr in Verzug, egal an welchem Ort oder Stelle in der BRD (wo sich sein Aufenthalt gerade befindlich ist), müssen Alle (ob Polizisten, Rettungssanitäter, Feuerwehrleute, etc.) Hilfestellung leisten, ihren, zu diesem Zeitpunkt, befindlichen Möglichkeiten (z.B.: Notruf (110; 112) absetzen) und persönlichen Fähigkeiten (z.B.: bei im Besitz befindlicher Fahrerlaubnis als Ersthelfer) zum Trotz einbringen, ohne sich selbst dabei einer wahrnehmenden und/oder befindlichen gegenwärtigen Gefährdung auszusetzen, ansonsten könnte eine Anklage folgen/drohen wegen unterlassener Hilfeleistung nach §323c StGB. Definition: Gefahrenabwehr-/Polizeibehörde Im Allgemeinen stehen für Polizeibehörden staatliche (Bund oder Land) und kommunale Behörden, die mit polizeilichen Aufgaben betraut sind. In der BRD, also eine Behörde, die gemäß den geltenden Polizeigesetzen den klassischen (Polizei- )Vollzugsdienst oder den (Verwaltungs-)polizeidienst wahrnimmt. © Frank A. Vogler

© Frank Vogler<br />

Fall 2<br />

Gefahrenabwehr-/Polizeirecht<br />

(((((§35 HVwVfG)=(§1 Abs.1 HSOG))+(§77 Abs. 1 + 2, Satz 1 HSOG i.V.m. §13 StVO))+(§8HSOG))<br />

(§47 Abs.1+2 HSOG) (§48 HSOG)….<br />

Rechtliche Grundlage nach §99 + §100 HSOG:<br />

§35 HVwVfG, §1 Abs.1, §3 Abs.1+3, §47 Abs.2 (nach §54 Abs.2) HSOG<br />

(Putativ-)Notwehr (§32 StGB; §15 OWIG; §227 BGB)<br />

Das sind die Rechtlichen Grundlagen (schwarz fettgedruckter Text) für Gefahrenabwehrbehörden<br />

(Verwaltungsbehörde(n), Ordnungsbehörde(n)), nach jeweils §1 Abs. 1 HSOG und §1 Abs. 2<br />

HSOG, um den Unmittelbaren Zwang nach §48 HSOG, also auf Gesetzesweges (HSOG),<br />

rechtfertigend Dritten androhen zu dürfen, wenn nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§4,<br />

§5 und ggf. §10 HSOG) alle gesetzlichen, mildeste und angemessene Mittel vollkommen<br />

ausgeschöpft sind, aber…..<br />

Also warum ist es, dann nicht §54 HSOG (Rechtliche Grundlagen) für die<br />

Gefahrenabwehrbehörden????<br />

Auskunft darüber, über die gestellte Frage, gibt zu einem das Polizei- und Ordnungsrecht (POR),<br />

sowie das neugeschaffene (nach 1945) Polizeisystem (Einheitssystem oder zweigeteiltes System)<br />

an sich selbst und das Polizeigesetz des jeweiligen Bundeslandes (als Beispiel: Hessen <br />

zweigeteiltes System, siehe §1 Abs. 1-3, (6) HSOG).<br />

Der §1 HSOG spricht ganz klar <strong>von</strong> zwei unterschiedlichen Arten <strong>von</strong> Behörden (Gefahrenabwehroder<br />

Polizeibehörden) der Polizei und ihren Zuständigkeiten- und Geltungsbereichen (§1, §2, §3<br />

HSOG). Somit auch <strong>von</strong> einer Rechtsstellung der beiden genannten Behörden im §1 nachdem<br />

Gesetz (HSOG), aber beide können außerhalb ihres Zuständigkeits- und Geltungsbereiches agieren<br />

des jeweiligen Bundesland; §99, §100, §101 HSOG Bundesland Hessen.<br />

Anmerkung: Bei Gefahr in Verzug, egal an welchem Ort oder Stelle in der BRD (wo sich sein<br />

Aufenthalt gerade befindlich ist), müssen Alle (ob Polizisten, Rettungssanitäter,<br />

Feuerwehrleute, etc.) Hilfestellung leisten, ihren, zu diesem Zeitpunkt, befindlichen Möglichkeiten<br />

(z.B.: Notruf (110; 112) absetzen) und persönlichen Fähigkeiten (z.B.: bei im Besitz befindlicher<br />

Fahrerlaubnis als Ersthelfer) zum Trotz einbringen, ohne sich selbst dabei einer wahrnehmenden<br />

und/oder befindlichen gegenwärtigen Gefährdung auszusetzen, ansonsten könnte eine Anklage<br />

folgen/drohen wegen unterlassener Hilfeleistung nach §323c StGB.<br />

Definition: Gefahrenabwehr-/Polizeibehörde<br />

Im Allgemeinen stehen für Polizeibehörden staatliche (Bund oder Land) und kommunale<br />

Behörden, die mit polizeilichen Aufgaben betraut sind.<br />

In der BRD, also eine Behörde, die gemäß den geltenden Polizeigesetzen den klassischen (Polizei-<br />

)Vollzugsdienst oder den (Verwaltungs-)polizeidienst wahrnimmt.<br />

© Frank A. Vogler

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