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Einschränkung von Grundrechten durch Zwangsmaßnahmen

Damit dürfte erstmal geklärt sein, das der §49 HSOG bei solch einem Sachstand so nicht in Betracht kommt...der §49 HSOG ist sehr wohl anwendbar auf den Sachstand man muss nur Wissen wie......aber damit sind wir nicht mehr im Grund-/Basiswissen des HSOG unterwegs, sondern tief in der Materie von Einschränken von Grundrechten nach §10 HSOG, sowie nach Grundgesetz (GG) und der Verfassung des Bundeslandes Hessen, durch angewendete Zwangsmittel nach §52 HSOG... ...........ist Bestandteil von Teil A+B..... Altersbedingt vergessen zu erwähnen Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause Rohrberg, des.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

Damit dürfte erstmal geklärt sein, das der §49 HSOG bei solch einem Sachstand so nicht in Betracht kommt...der §49 HSOG ist sehr wohl anwendbar auf den Sachstand man muss nur Wissen wie......aber damit sind wir nicht mehr im Grund-/Basiswissen des HSOG unterwegs, sondern tief in der Materie von Einschränken von Grundrechten nach §10 HSOG, sowie nach Grundgesetz (GG) und der Verfassung des Bundeslandes Hessen, durch angewendete Zwangsmittel nach §52 HSOG...
...........ist Bestandteil von Teil A+B.....


Altersbedingt vergessen zu erwähnen Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung:
1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause Rohrberg, des....
Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler
Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

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© Frank Vogler<br />

2.Fall-Konstruktion<br />

Nach:<br />

Gefahrenabwehr-/Polizeirecht<br />

(((((§35 HVwVfG)=(§1HSOG))+(§77 Abs. 1 + 2, Satz 1 HSOG i.V.m. §13 StVO))+(§8HSOG)) <br />

(§47 Abs. 1+2 HSOG) (§48 HSOG) ((§50 HSOG) = (ggf. §51 HSOG (bei nicht Bezahlung des<br />

Zwangsgeldes nach §50 HSOG))) ((§49 HSOG (bei Wiederholung der begangenen<br />

Ordnungswidrigkeit trotz des zusätzlichen auferlegten Zahlungsaufwandes (Zwangsgeld)) und der<br />

Verpflichtung nach dem Verwaltungszwanges (die nicht mehr geduldete Handlung zu unterlassen) <br />

steht der Anwendung des §49 HSOG nichts mehr im Wege als “Ersatzvornahme/Vertretbare Handlung“<br />

Im “sogenannten Unterlassungsbescheid“ ist jegliche nicht geduldete Handlung (als Beispiel: des nicht<br />

Ziehens des entgeltpflichtigen Parkscheins) zu unterlassen nach §47 Abs. 1+2, (4) und §48 HSOG<br />

Gilt für beide Fall-Konstrukte:<br />

1. Warum wird §47 Abs. 1+2 HSOG und nicht nur der §47 Abs.1 HSOG aufgeführt im<br />

“Unterlassungsbescheid“?<br />

2. Was begründet die Rechtsannahme (=Rechtsauffassung) der Androhung <strong>von</strong> Zwangsmittel, sowie<br />

des unmittelbaren Zwanges nach §48(=§53+§58) HSOG <strong>durch</strong> die Gefahrenabwehrbehörden (§99,<br />

§100 HSOG)?<br />

Zum besseren des Verstehens zum Punkt Nr. 2 (Was begründet…)<br />

Damit wird ganz klar nachdem/nach den Rechtfertigungsgrund/Rechtfertigungsgründen (=Rechtliche<br />

Grundlage/n) gefragt, der Androhung <strong>von</strong> Zwangsmittel und deren Hilfsmittel nach §48. Diese müssen<br />

zweifelsfrei, auch vor Gericht, begründet werden, kann das derjenige/diejenige, welche §52 und §55<br />

HSOG angewendet/eingesetzt hat, nicht, sieht sich derjenige/diejenige einer Anzeige wegen<br />

Köperverletzung (§223, §224 StGB) im Amt ausgesetzt, ausgehend <strong>von</strong> der Staatsanwaltschaft. Weil,<br />

wenn es sich um die §48, §52 und §55 HSOG dreht, sind wir bei der “<strong>Einschränkung</strong>“ <strong>von</strong><br />

zugesicherten <strong>Grundrechten</strong> der Bundesrepublik Deutschland <strong>durch</strong> die Verfassung des Bundes<br />

(Grundgesetz (GG)), sowie deren Verfassungen der einzelnen Bundesländer und ihren bestehenden<br />

Gefahrenabwehr-/Polizeigesetzen.<br />

Noch anders ausgedrückt, auf Grund welcher rechtlichen Grundlage droht der Rechtsstaat einem<br />

Bürger dieses Landes körperliche Gewalt an? Es geht nicht darum, dass der Rechtstaat es kann und<br />

darf nach §52 und §55 HSOG, sondern es geht rein um die Androhung nach §48 HSOG <strong>von</strong> §52 HSOG<br />

an sich…<br />

Zu Punkt 2:<br />

Fall 1<br />

Gefahrenabwehrecht/Straßenverkehrsrecht(§24/§26a StVG)/Polizeirecht<br />

(((((§35 HVwVfG)=(§1 Abs.2 HSOG))+(§13 StVO))+(§8HSOG)) (§47 Abs.1+2 HSOG) (§48<br />

HSOG)….<br />

Rechtliche Grundlage nach §99 + §100 HSOG:<br />

§35 HVwVfG, §1 Abs.2, §3 Abs.1+3, §47 Abs.1 (nach §54 Abs.2) HSOG<br />

(Putativ-)Notwehr (§32 StGB; §15 OWIG; §227 BGB)<br />

© Frank A. Vogler

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