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Einschränkung von Grundrechten durch Zwangsmaßnahmen

Damit dürfte erstmal geklärt sein, das der §49 HSOG bei solch einem Sachstand so nicht in Betracht kommt...der §49 HSOG ist sehr wohl anwendbar auf den Sachstand man muss nur Wissen wie......aber damit sind wir nicht mehr im Grund-/Basiswissen des HSOG unterwegs, sondern tief in der Materie von Einschränken von Grundrechten nach §10 HSOG, sowie nach Grundgesetz (GG) und der Verfassung des Bundeslandes Hessen, durch angewendete Zwangsmittel nach §52 HSOG... ...........ist Bestandteil von Teil A+B..... Altersbedingt vergessen zu erwähnen Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause Rohrberg, des.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

Damit dürfte erstmal geklärt sein, das der §49 HSOG bei solch einem Sachstand so nicht in Betracht kommt...der §49 HSOG ist sehr wohl anwendbar auf den Sachstand man muss nur Wissen wie......aber damit sind wir nicht mehr im Grund-/Basiswissen des HSOG unterwegs, sondern tief in der Materie von Einschränken von Grundrechten nach §10 HSOG, sowie nach Grundgesetz (GG) und der Verfassung des Bundeslandes Hessen, durch angewendete Zwangsmittel nach §52 HSOG...
...........ist Bestandteil von Teil A+B.....


Altersbedingt vergessen zu erwähnen Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung:
1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause Rohrberg, des....
Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler
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© Frank Vogler<br />

Wissenschaftliches Profiling<br />

Über die<br />

erlaubte, gestattete Anwendung <strong>von</strong><br />

<strong>Zwangsmaßnahmen</strong>, mit der da<strong>durch</strong> verbundenen<br />

<strong>Einschränkung</strong> <strong>von</strong> zugesicherten <strong>Grundrechten</strong><br />

Ausgehend <strong>von</strong> angeordnetem polizeilichen Zwang<br />

Als<br />

Bestandsaufnahme<br />

In das<br />

Memorandum<br />

Und<br />

Des Aktes V, sowie des Aktes VII im Teil 2<br />

Um der<br />

Lehre und des damit verbundenen Ausführens<br />

Der<br />

Modernen “Polizeilichen“ Gefahrenabwehr<br />

Im 21. Jahrhundert<br />

Eine verantwortungsvolle<br />

Gerechtigkeit zu zuführen<br />

© Frank A. Vogler


© Frank Vogler<br />

Zugesicherte Grundrechte,<br />

<strong>durch</strong> das Grundgesetz (GG) und die Landesverfassung (Hessen);<br />

derer eine <strong>Einschränkung</strong> als erlaubte, gestattete, bedarfsorientierte und erforderliche<br />

Anwendungsweise zulässt mit den Vorschriften der Paragraphen<br />

§8, §31, §40, §47, §49, §50, §52 HSOG<br />

<strong>durch</strong> die Vorschrift des §10 HSOG<br />

<strong>Einschränkung</strong> <strong>von</strong> <strong>Grundrechten</strong> (§10 HSOG)<br />

Auf Grund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf<br />

Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Art. 3 der Verfassung des Landes<br />

Hessen),<br />

Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Art. 5 der Verfassung des Landes Hessen),<br />

Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1 des Grundgesetzes, Art. 12 der Verfassung des Landes<br />

Hessen),<br />

Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 des Grundgesetzes, Art. 6 der Verfassung des Landes Hessen),<br />

Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 8 der Verfassung des Landes Hessen)<br />

eingeschränkt werden.<br />

Zwang<br />

Als Maßnahmen, sowie als auch; als Mittel zum Zweck<br />

polizeiliche <strong>Zwangsmaßnahmen</strong>/-Mittel =<br />

Gegebene Erforderlichkeit (((<strong>Einschränkung</strong> = Störung/Behinderung/Gefährdung) +<br />

(Bedarf = (Gestattung = (Ermächtigung; Befugnis)) + (Erlaubnis = (HSOG; StPO))))<br />

Definition (polizeilicher Zwang lt. HSOG; StPO)<br />

Zwang ist eine Art und Weise der Beeinflussung der Entscheidungs- und Handlungsfreiheit gegen den<br />

Willen des Handelnden. Das Ganze auf den Kontext bezogen, der gesellschaftlichen Ordnung und Sicherheit<br />

hinsichtlich der wahrnehmenden Öffentlichkeit, dient der polizeiliche Zwang in Form <strong>von</strong> Zwangsmittel und<br />

<strong>Zwangsmaßnahmen</strong> in erster Linie zum, Zweck als Mittel des, Erreichens der Aufrechterhaltung der öffentlichen<br />

Sicherheit und Ordnung.<br />

<strong>Zwangsmaßnahmen</strong>/-Mittel<br />

Maßnahmen, laut HSOG, die eine direkte/indirekte zwanghafte Einwirkung auf Lebewesen/Sachen/Gegenstände<br />

haben, gibt es derer 7 Arten, in Form <strong>von</strong> Paragraphen mit ihren textlich inhaltlichen abgefassten Vorschriften.<br />

Diese unterteilen sich in direkte oder indirekte <strong>Zwangsmaßnahmen</strong>, im Unterscheidungsmerkmal einmal als<br />

reine Zwangsmaßnahme, sowohl als auch in Form des Zwangsmittels, sowie die reine Maßnahme an sich, immer<br />

jeweils eine direkte oder indirekte Zwangsmaßnahme für sich selbst.<br />

© Frank A. Vogler


© Frank Vogler<br />

Reine Zwangsmaßnahme<br />

§47 HSOG (Zulässigkeit des Verwaltungszwanges)<br />

(1) Der ordnungsbehördliche oder polizeiliche Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf<br />

Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit Zwangsmitteln <strong>durch</strong>gesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist<br />

oder wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.<br />

In Absatz 1 sind 3 Zwänge aufgeführt, die ausgesprochen/schriftlich fixiert werden sobald, ein Lebewesen<br />

gegen den angeordneten ordnungsbehördlichen oder polizeilichen Verwaltungsakt entgegensteht Handlung;<br />

Duldung; Unterlassung;<br />

Definition: Strafbarkeit (strafbare Handlung)<br />

Unter der Strafbarkeit versteht man die Eigenschaft einer Handlung, eines Unterlassens oder Duldens,<br />

Gegenstand einer strafrechtlichen Sanktion sein zu können.<br />

Nach § 1 deutschem Strafgesetzbuch erfordert die Strafbarkeit zunächst ein Gesetz, das die Handlung zum<br />

Tatzeitpunkt mit Strafe bedroht (Grundsatz des nulla poena sine lege, „keine Strafe ohne Gesetz“; Ausfluss des<br />

Rechtsstaatsprinzips).<br />

Sodann muss die Verletzung dieses Gesetzes sowohl in objektiver (die Handlungen müssen den sogenannten<br />

objektiven Tatbestand erfüllen) als auch subjektiver (Wissen um das Handeln sowie eine dem Gesetz<br />

entsprechende Form des Vorsatzes zu der Handlung) Hinsicht vorliegen.<br />

(2) Der Verwaltungszwang kann ohne vorausgehenden ordnungsbehördlichen oder polizeilichen Verwaltungsakt<br />

angewendet werden, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist, insbesondere weil Maßnahmen gegen<br />

Personen nach den §§ 6 bis 9 nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen, und die Ordnungsoder<br />

die Polizeibehörde hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt.<br />

In Absatz 2 geht es rein um die substanzielle Abwehr, <strong>von</strong> einer Gefahrenquelle welcher Art und Weise auch<br />

immer, um den möglichen entstehenden Kollateralschaden so klein wie möglich zu halten, so fern einer<br />

entstehen könnte.<br />

Beide Absätze zugleich zur Anwendung gebracht, ergibt somit eine sehr effektvolle<br />

Verteidgungszwangsmaßnahme, <strong>durch</strong> weitere hinzu Nahme mit dem unmittelbaren Zwang <strong>durch</strong> Androhung<br />

der entsprechenden Paragraphen. Heißt, aber auch für den Verteidiger, dass diese/r eine gewisse Sensibilität<br />

aufweisen muss, um nicht das 0%ige Übermaßverbot auszureizen, welches der Grundsatz der<br />

Verhältnismäßigkeit vorschreibt.<br />

Weitere direkte/indirekte <strong>Zwangsmaßnahmen</strong><br />

als Zwangsmittel (§48) und reine Maßnahmen (§8; §31; §40)<br />

(1) Zwangsmittel (nach §48 HSOG, die direkt/indirekt Zwang ausüben) sind:<br />

1. Ersatzvornahme (§49 HSOG), 2. Zwangsgeld (§50 HSOG), 3. unmittelbarer Zwang (§52 HSOG).<br />

(2) Sie sind nach Maßgabe des §53 und §58 HSOG anzudrohen.<br />

Maßnahmen die direkt/indirekt Zwang ausüben sind:<br />

1. Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme (§8 HSOG); 2. Platzverweisung, Aufenthaltsverbot,<br />

Kontaktverbot (§31 HSOG); 3. Sicherstellung (§40 HSOG)<br />

© Frank A. Vogler


© Frank Vogler<br />

Das Ganze nach direkten Zwang aufgeschlüsselt:<br />

§31 – wie die Überschrift schon aussagt, wird ein Verbot ausgesprochen usw. das heißt: ein störender<br />

Verursacher bekommt verbal eine Platzverweisung ausgesprochen, somit also einen direkten Zwang, weil dieser<br />

will ja nicht den Platz verlassen, sondern weiter seine Störeffekte ausüben….<br />

§40 – damit wird jemanden eine Sache/Gegenstand gegen seinen Willen entzogen….<br />

§52 – wie die Über- und Vorschrift schon aussagt, es wird jemanden mit dem Einsatz <strong>von</strong> körperlicher Gewalt<br />

etwas aufgezwungen…..<br />

Das Ganze nach indirekten Zwang aufgeschlüsselt:<br />

§8/§49 – Beispiel: Abschleppmaßnahme…Fahrzeugführer kommt an die Stelle zurück, wo dieser das Fahrzeug<br />

zum Parken abgestellt hatte und stellt fest, Fahrzeug nicht mehr an besagter Ort und Stelle, also wird er<br />

gezwungen Aufwand zu betreiben um wieder in seinen Besitz zu gelangen….<br />

§50 – hiermit wird jemand schriftlich aufgefordert ein Zwangsgeld zu bezahlen…..<br />

Kommentar: Es gilt daher zu beachten, dass alle 7 Arten <strong>von</strong> <strong>Zwangsmaßnahmen</strong> immer einhergehen mit dem<br />

Einschränken <strong>von</strong> zugesicherten <strong>Grundrechten</strong> in Form der Vorschrift des §10 HSOG. Des Weiteren richten sich<br />

die direkten <strong>Zwangsmaßnahmen</strong> in den meisten Fällen immer persönlich an die Person, somit muss bei dieser<br />

Art des Zwanges auch mit Widerstand gerechnet werden müssen. Während sich die indirekten<br />

<strong>Zwangsmaßnahmen</strong> in den meisten Fällen gegen Sachen/Gegenstände richtet. Einzig allein der<br />

Verwaltungszwang (§47 HSOG) vereint den direkten/indirekten Zwang in sich. Waffen und Hilfsmittel nach §55<br />

HSOG stellen in dem Sinne auch Zwangsmittel dar, spielen aber nur eine untergeordnete Rolle, weil der Zwang<br />

an sich schon vorher ausgeübt wird, somit sind die Hilfsmittel und Waffen nur in der Unterstützerrolle<br />

einzuordnen.<br />

Auch sind, bei den aufgeschlüsselten Indirekten Zwängen, zwei identische Vorschriften zu finden, die sich in<br />

ihren Vorschriftentexten gleichen, sowie in der Art und Weise ihrer Anwendungsausführung, aber eine<br />

ungleiche Anwendungsweise ihrer Art vorzuweisen haben, indem mit §49 HSOG (Ersatzvornahme) als<br />

Indirektes Zwangsmittel die Androhung, vor der Anwendung, voran gehen muss, währenddessen mit §8 HSOG<br />

(Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme) als indirekte Zwangsmaßnahme sofort Anwendungsbereit ist.<br />

Den Kontext bezogen auf, §1 Abs.1 HSOG (Gefahrenabwehr) i.V.m. §1 Abs.2 HSOG (zugewiesene<br />

Rechtsvorschrift “Straßenverkehrsrecht“), wird §8 HSOG in den meisten Fällen, dahingehend, angewendet um<br />

eine Abschleppmaßnahme einzuleiten, <strong>durch</strong>zuführen und/oder abzubrechen bzw. zum Abschluss zu bringen,<br />

dieser hat somit bezugnehmend des zugewiesenen, genannten Rechtsgebietes seine volle pflichtgemäße<br />

Auftragsangelegenheit vollends unter Beweis gestellt, sowie einhergehend, gilt damit seine rechtmäßige volle<br />

Tauglichkeit, immer eine anzusehende, sinnvolle, zweckmäßige, einsetzbare, indirekte Zwangsmaßnahme,<br />

gegenüber des angeforderten, erforderlichen, Bedarfes zu sein, hinsichtlich im Rechtsgebiet der<br />

Gefahrenabwehr, als bewiesen geltend. Dem Kontext abzutrotzen, ist §8 HSOG als immer anwendbare<br />

Zwangsmaßnahme, derer keine Androhung vorangehen muss, genauso ein anwendbarer, universeller<br />

Paragraph, wie §49 HSOG als Zwangsmittel mit vorangegangener Androhung, <strong>durch</strong> beider Gleichens<br />

inhaltlichen Vorschriftentextes, so denn der §77 HSOG als universell eingesetzter Sanktionierungsparagraph,<br />

mit seiner Beschaffenheit, da<strong>durch</strong> das das Einziehen <strong>von</strong> Gegenständen mit in der Vorschrift niedergeschrieben<br />

wurde, nicht nur prädestiniert, sondern eine besonders wertvolle, sinnvolle und zweckmäßige Ergänzung, der<br />

genannten Paragraphen, sofern es sich um das Rechtsgebiet der Ordnungswidrigkeiten handelt.<br />

Über die Art und Weise der Anwendung <strong>von</strong> Zwangsmittel als<br />

<strong>Zwangsmaßnahmen</strong> nach HSOG im Parkscheinautomatenbereich<br />

§49 HSOG<br />

Ist der §49 HSOG anwendbar auf den §13 StVO, als Ersatzvornahme/vertretbare<br />

Handlung?<br />

© Frank A. Vogler


© Frank Vogler<br />

Bezug/Sachstand:<br />

Fz. wurde abgestellt zum Parken in einem Bereich eines Parkscheinautomaten (PSA) (Vz. 314/315<br />

StVO, mit entsprechenden Zusatzzeichen), Max. Parkdauer wurde überzogen/ kein Parkschein gezogen<br />

Nein, weil laut §49 HSOG es sich um eine auferlegte Verpflichtung handeln muss, etwas zu<br />

veranlassen. Des Weiteren ist der §49 HSOG, laut §48 HSOG ein Zwangsmittel, somit ist dieser<br />

Anzudrohen nach §53 und §58 HSOG und damit wäre das ganze einer Zwangsmaßnahme unterworfen,<br />

als härtestes Mittel §52 HSOG (Unmittelbarer Zwang), nur wegen des Überziehens der Max. Parkdauer<br />

und/oder weil kein Parkschein gezogen wurde (siehe Bezug/Sachstand oben)?<br />

Die Antwort lautet auch hier ganz klar, NEIN, weil es sich um eine unmittelbare Ausführung einer<br />

Maßnahme (§8 HSOG) handelt, sowie wäre dann dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit keinerlei<br />

Bedeutung zugemessen worden, stattdessen wäre hier das Übermaßverbot, mehr als das Limit hergibt,<br />

voll zum Zuge gekommen, wenn der §49 HSOG angewendet werden worden.<br />

Nun welcher auferlegten Verpflichtung muss, man nachkommen, wenn das Fz. wie oben beschrieben<br />

(Bezug/Sachstand) zum Parken abgestellt wurde?<br />

Keiner auferlegten Verpflichtung, sondern nur erst mal den gesetzlichen Pflichten der StVO zum<br />

abstellen und parken und im weiteren Verlauf handelt es sich dabei um Bedingungen/Voraussetzungen<br />

nach §13 StVO, <strong>durch</strong> den/die aufgestellte/n Parkscheinautomat (PSA)/Parkuhr (PU)!!<br />

Analyse:<br />

1. Ortsfeste, aufgestellte Beschilderung (Vz. 314/315 StVO) Gebotsbeschilderung<br />

gebietet/erlaubt/bietet an in dem <strong>durch</strong> 314/315 ausgezeichneten Bereich das Fz. zum Parken<br />

abzustellen<br />

2. Abstellbedingungen am PSA besagen Parkschein, etc. gegen Entgelt ziehen und gut Sichtbar<br />

am oder im Fahrzeug auslegen, sowie eine Max. Parkdauer = Bedingungen/Voraussetzungen nach<br />

§13 StVO (§13, Abs 1, Römisch VII VwV-StVO; §6a, Abs.6 StVG)<br />

3. Nicht beachten der Max. Parkdauer und/oder der nicht Beachtung des Parkscheinziehens keine<br />

Verpflichtung im Sinne des §49 HSOG, sondern im Sinne <strong>von</strong> §13 StVO ist, die<br />

Eigenverantwortlichkeit des Fz.-Führers die Bedingungen/Voraussetzungen zum abstellen zu<br />

erfüllen, weil sonst ein Bußgeld drohen könnte, sowie ein mögliches Abschleppen des Fz.<br />

<strong>von</strong>stattengeht<br />

Das heißt, <strong>durch</strong> die Gebotsbeschilderung (“Erlaubnisbeschilderung“:Vz. 314/315 StVO) mit<br />

entsprechender Zusatzbeschilderung (mit Parkschein, Mo-Fr…), wird einem Fz.-Führer<br />

erlaubt/angeboten, sein Fahrzeug gegen Entgelt für eine gewisse Weile in dem ausgezeichneten Bereich<br />

abzustellen zum Parken, nach §12 StVO zu den Abstellbedingungen des §13 StVO (Einrichtungen zur<br />

Überwachung der Parkzeit).<br />

Anders ausgedrückt, um das Fz. dort abstellen zu können zum Parken, muss die<br />

Bedingung/Voraussetzung (Entgelt = als Beispiel 4€/Std.) erfüllt werden, wiederum wenn die<br />

Bedingung/Voraussetzung nicht erfüllt wird und man trotzdem das Angebot des Parkens folgeleistet, ist<br />

die daraus mögliche Konsequenz ein Bußgeld mit entfernen (abschleppen, §8 HSOG) des Gegenstandes<br />

(Fahrzeug) des Schuldners. Somit sind finanzielle Rückstände entstanden für den Betreiber der<br />

Parkscheinautomaten, diese könnten über das Vollstreckungsverfahren beigetrieben werden und mit §50<br />

HSOG (Zwangsgeld) hätte man ein probates Mittel zur Hand. “Parkscheinautomaten und Parkuhren<br />

sind nicht Bestandteil der, derzeit gültigen, Straßenverkehrsordnung (StVO) nach §45 StVO, sondern<br />

sind nur anerkannte legitime (Hilfs)Mittel zum Zweck des §13 StVO um damit die Parkzeit gesetzlich<br />

überwachen zu können, weil wenn dem so wäre, hätten Parkscheinautomaten und Parkuhren auch<br />

Zeichennummern nach StVO, so denn sind aber Parkscheinautomaten und Parkuhren<br />

Verkehrseinrichtungen nach §43 StVO.“<br />

© Frank A. Vogler


© Frank Vogler<br />

Ist damit die Maßnahme nach §49 HSOG, zulässig, gerechtfertigt entsprechend dem Grundsatz der<br />

Verhältnismäßigkeit??<br />

Nein, weil die auferlegte Verpflichtung (Forderung des §49 HSOG) nicht erfüllt werden kann, weil es<br />

aus dem Sachstand und auch draußen vor Ort heraus keine auferlegte Verpflichtung gibt, die Maßnahme<br />

als Solches (Abschleppen des Fz.) ist unbestritten mit JA zu beantworten; weil es sich um “sogenannte<br />

Kurzzeitparkplätze“ handelt, welches so vorgesehen und vorgegeben <strong>von</strong> den Gesetzgebenden wurde,<br />

sodass jeder Einzelne des Allgemeinwohls diese ausgezeichneten Plätze in einem gewissen Zeitrahmen<br />

benutzen darf und kann, sofern ein Anspruch des Abstellens, sowie das daraus resultierende Parken<br />

Bestand hat; aber nach §8 HSOG den entsprechenden Vorgaben, ab wann solch eine Maßnahme<br />

eingeleitet werden kann, wenn die Bedingung(en)/Vorrausetzung(en) zum abstellen des Parkens<br />

fahrlässig oder vorsätzlich aberkannt werden.<br />

Prüfung auf Anwendbarkeit des §49 HSOG des genannten Sachstandes<br />

Nun, dann schauen wir mal, was es sich mit dieser Verpflichtung im §49 HSOG auf sich hat….<br />

Abs. 1:<br />

Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme <strong>durch</strong> eine andere Person<br />

möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt……<br />

Also das ganze kausal betrachtet bzw. es muss immer kausal betrachtet werden:<br />

wenn es eine (Ver)Pflicht(ung) gibt, gibt es auch eine (Ver)Pflicht(ungs)verletzung<br />

(Ver)Pflicht(ung) (Ver)Pflicht(ungs)verletzung<br />

Definition<br />

Verpflichtung verpflichten jemandem als Pflicht auferlegen; ein bestimmtes Verhalten, eine<br />

bestimmte Handlungsweise erforderlich machen, <strong>von</strong> jemandem verlangen<br />

Demzufolge der Definition, sowie dem Abs. 1 entlehnend, kann eine Verpflichtung nicht vom<br />

Gesetzeswege her kommen, sondern, in diesem Fall, nur <strong>von</strong> Personen die einer Behörde angehören um<br />

dann dementsprechend jemanden eine Verpflichtung aufgrund eines Paragraphentextes, sofern als nötig,<br />

aufzuerlegen.<br />

Merke:<br />

Es gibt nur Rechte und Pflichten in Gesetzesbücher!!!<br />

Nun damit, hat sich der §49 HSOG erledigt, weil dieser auf diese Art und Weise nicht anwendbar<br />

ist/wird!!!<br />

Sichtweise mal verändert und wir nehmen mal an die Pflichten in Bezug auf das abstellen und Parken<br />

nach StVO sind Verpflichtungen……<br />

1. Fz. ordnungsgemäß nach StVO in den Bereichen 314/315 geparkt Pflicht erfüllt<br />

2. Sorgfaltspflicht nach §14 StVO (aussteigen) beachtet Pflicht erfüllt<br />

3. Ortsfeste Beschilderung Inaugenscheinnahme genommen, StVO-Konform Pflicht erfüllt<br />

Mehr Pflichten gibt es nicht, in 314/315, es gibt nicht mal die Pflicht zum Parkscheinautomat zu<br />

gehen, um dort einen entgeltpflichtigen Parkschein zu ziehen, wenn es diese geben würde, würden<br />

diese immer der freien persönlichen Willensbekundung entgegenstehen §10 HSOG<br />

(Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 des Grundgesetzes, Art. 6 der Verfassung des Landes Hessen))<br />

Also, auch auf diese Art und Weise keine Anwendbarkeit des §49 HSOG möglich.<br />

© Frank A. Vogler


© Frank Vogler<br />

Ok, lassen wir das auch mal außer Acht, steht der Anwendbarkeit das nächste im Weg nämlich der<br />

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit….<br />

Nachdem dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mal gucken:<br />

Vereinfachte schematische Darstellung:<br />

1. ((§1HSOG+§13 StVO) (ohne Parkschein und Überziehung der Max. Parkdauer))+(§8HSOG)<br />

2. ((§1HSOG+§13 StVO) (ohne Parkschein und Überziehung der Max. Parkdauer))+(§49HSOG)…..<br />

Nun, laut dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist das mildeste Mittel anzuwenden, demzufolge<br />

also nach Punkt 1, da ohne Zwang(smittel) das gleiche Ergebnis erzielt werden kann als mit,<br />

nämlich das Entfernen (§8 HSOG) <strong>durch</strong> Abschleppung des Fahrzeuges<br />

Zum besseren Verständnis:<br />

Der Fall ist nach §4, §5 (und ggf. §10) HSOG (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit) abzuhandeln/zu<br />

prüfen, ohne groß auf die Opportunität einzugehen, es geht rein sachlich und fachlich grob<br />

aufzuzeigen, dass alles in sich einzelne Verwaltungsakte sind, die es nacheinander separat zu<br />

prüfen gilt<br />

1. Prüfung nach (§35 HVwVfG)+(§1HSOG)=Verwaltungsakt Örtlichkeit begutachten, es wird<br />

festgestellt…….ein Fahrzeug im Parkscheinautomatenbereich zum Parken abgestellt<br />

2. Prüfung nach (§35 HVwVfG)+(§13 StVO)=Verwaltungsakt Parken ohne Parkschein über 2<br />

Std.; Max. Parkdauer um 100% (1 Std.) überzogen Sanktionierung nach BKat (Tb.-NR. 113143,<br />

35€) oder Verwarnung ohne Verwarn-/Bußgeld (Verwarnen ohne ein Verwarn-/Bußgeld zu<br />

erheben wäre damit das mildeste Mittel lt. dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in der StVO); es<br />

wird Sanktioniert nach Tb.-NR. 113143 (Parken ohne einen gültigen Parkschein ausgelegt zu<br />

haben, über 2 Std.) mit 35€, weil die Gesetzgebenden eben bei dem raren Parkraumangebot,<br />

versuchen öffentlichen Parkraum jedem des Allgemeinwohl zeitbegrenzt zur Verfügung stellen<br />

wollen, sodass jeder der für einen kleinen gesetzten Zeitrahmen (Max. Parkdauer 1 Std.) dieses<br />

auch bei Bedarf nutzen kann, ohne viel hin- und herfahren zu müssen, um einen freien Parkplatz zu<br />

finden. Also gesetzlich gerechtfertigt je nach ordnungswidrigem Verhalten 20-40€ (Tb.-NR.<br />

113140-113144)<br />

3. Prüfung nach (§35 HVwVfG)+(§8 HSOG)=Verwaltungsakt <strong>durch</strong> die 100% Überziehung der<br />

Max. Parkdauer und des Parkens ohne gültigen Parkscheines über 2 Std., ist aus dem mittlerweile,<br />

zum Parken abgestellter Gegenstand (Fahrzeug), eine Behinderung/Störung (unrechtsmäßige<br />

Benutzung) des Allgemeinwohls geworden, somit kann je nachdem wie groß sich der Störeffekt<br />

daraus entfaltet hat, entfernt (abgeschleppt) werden. Warum §8 HSOG, weil es das mildeste Mittel<br />

ist lt. HSOG; sofern keine weitere Information zur Verfügung steht, um den letzten<br />

Verantwortlichen ausfindig zu machen; da ohne Zwang(smittel) das gleiche Ergebnis erzielt<br />

werden kann als mit, nämlich das Entfernen (§8 HSOG) <strong>durch</strong> Abschleppung des Fahrzeuges….<br />

Also wieder nichts mit dem §49 HSOG…..<br />

© Frank A. Vogler


© Frank Vogler<br />

Weitere einfache schematische Darstellung<br />

((((§35 HVwVfG)=(§1HSOG))+(§13 StVO))+(§8HSOG))<br />

Laut schematischer Darstellung, ein Strafzettel und dieses rumlungerte, ohne Parkschein dastehende mit<br />

überziehen der Max. Parkdauer, Fz. kostenpflichtig einem anderem Plätzchen zugewiesen<br />

(Abgeschleppt)…damit erst mal abgeschlossen…..<br />

....aber immer noch kein §49 in Sicht…nur dieser §47 und der sagt das ganze muss ein<br />

ordnungsbehördlicher oder polizeilicher Verwaltungsakt sein, außer es handelt sich um eine<br />

gefahrenabwehrende Maßnahme nach §47Abs.2+4 HSOG….Nein, keine Gefahr in Sicht, also nach §47<br />

Abs.1+4 HSOG…..<br />

Nochmal das Ganze, das Fz. steht am nächsten Tag wieder da…<br />

(((((§35 HVwVfG)=(§1HSOG))+(§13 StVO))+(§8HSOG))+(§47 Abs. 1+4 HSOG))?<br />

Ok, bauen wir das ganze anders auf:<br />

Örtlichkeit immer die gleiche: Haus-Nr. 1-3<br />

Tag 1<br />

(((§35 HVwVfG)=(§1HSOG))+(§13 StVO)) = 1.Strafzettel<br />

Tag 2<br />

((((§35 HVwVfG)=(§1HSOG))+(§13 StVO))+(§8HSOG)) = 2.Strafzettel + 1.Abschleppung<br />

Tag 3<br />

Fz. nicht vorhanden<br />

Tag 4<br />

((((§35 HVwVfG)=(§1HSOG))+(§13 StVO))+(§8HSOG)) = 3.Strafzettel + 2.Abschleppung<br />

Ergebnis vorerst: 3 Strafzettel + 2 Abschleppungen<br />

Tag 5<br />

Fz. wiedervorhanden….<br />

(((((§35 HVwVfG)=(§1HSOG))+(§13 StVO))+(§8HSOG))+(§47 Abs. 1+4 HSOG))<br />

Demzufolge, §47 HSOG angucken und was findet sich dort nicht, genau die Verpflichtung<br />

Warum???<br />

Weil, es nur Rechte und Pflichten gibt, aber die Verpflichtung als solches gibt es nicht, sondern<br />

entsteht erst <strong>durch</strong> eine behördliche Auflage…..<br />

Noch mal §47, Abs.1 HSOG angucken:<br />

…. der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung<br />

gerichtet ist,..<br />

Ah, da stand doch etwas in diesem §49, Abs.1 HSOG, mal schnell angucken:<br />

© Frank A. Vogler


© Frank Vogler<br />

Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen,….<br />

Jetzt haben wir zwar in beiden Paragraphen das Wort “Handlung“, aber im §47 HSOG nichts<br />

zu finden mit dieser “Verpflichtung“…..<br />

……..<br />

Rechtliche Grundlagen der Androhung <strong>von</strong> Zwangsmittel nach §48<br />

HSOG <strong>durch</strong> §47 und §54 HSOG:<br />

Polizeibehörden (§1 Abs.1+2, §3 Abs.1+3, §54 Abs.1 HSOG) (ggf. §47 Abs.1+2 HSOG)<br />

Gefahrenabwehrbehörden (§1 Abs.1+2, §3 Abs.1+3, §47 Abs.1+2, (4); (§54 Abs. 2) HSOG)<br />

Anmerkung zum §47 Abs. (4) HSOG:<br />

(4) Abs. 1 und 2 gelten auch in den Fällen des § 52 Abs. 1, in denen unmittelbarer Zwang nicht<br />

<strong>von</strong> Polizeibehörden angewendet wird.<br />

So gelesen, würde es bedeuten, dass Polizeibehörden den unmittelbaren Zwang (§52 HSOG)<br />

nicht mehr zur Anwendung bringen dürften, wenn sie nach §47 Abs.1 oder 2 HSOG vorgehen<br />

würden, dann würde sich aber die Frage stellen, wie sie ihren polizeilichen Verwaltungsakt<br />

(Abs.1) <strong>durch</strong>setzen können oder die Gefahr abwehren wollen (Abs.2). Also dem Abs. 4 zu<br />

folge wird damit nur ausgesagt, dass die Gefahrenabwehrbehörden nur über §47 Abs. 4 HSOG<br />

den unmittelbaren Zwang (§52 HSOG) zur Anwendung bringen dürfen.<br />

Also der angedrohten anzuwendenden Reihenfolge, nach §4, §5 HSOG <strong>durch</strong> §48 HSOG:<br />

§50;(§51( der Paragraph könnte sich aus dem §50 ergeben));§49;§52<br />

Und selbstverständlich wurde dieses mit einbezogen, nur dann wären die 2 Fall-Konstrukte<br />

sehr lang geworden:<br />

X = Örtliche Zuständigkeit (§85 HSOG=§37 OWIG)<br />

Y = Sachliche Zuständigkeit (§89 HSOG=§36 Abs. 1 Nr.1 OWIG)<br />

Z = Verwarnung <strong>durch</strong> die Verwaltungsbehörde, Verwarnung <strong>durch</strong> Beamte des Außen- und<br />

Polizeidienstes, Ermächtigung zur Erteilung der Verwarnung (§56, §57 Abs.1, §58 OWIG)<br />

1.Fall-Konstruktion<br />

Nach:<br />

Gefahrenabwehrecht/Straßenverkehrsrecht(§24/§26a StVG)/Polizeirecht<br />

(((((§35 HVwVfG)=(§1HSOG))+(§13 StVO))+(§8HSOG)) (§47 Abs. 1+2 HSOG) (§48 HSOG)<br />

((§50 HSOG) = (ggf. §51 HSOG (bei nicht Bezahlung des Zwangsgeldes nach §50 HSOG))) <br />

((§49 HSOG (bei Wiederholung der begangenen Ordnungswidrigkeit trotz des zusätzlichen auferlegten<br />

Zahlungsaufwandes (Zwangsgeld)) und der Verpflichtung nach dem Verwaltungszwanges (die nicht<br />

mehr geduldete Handlung zu unterlassen) steht der Anwendung des §49 HSOG nichts mehr im<br />

Wege als “Ersatzvornahme/Vertretbare Handlung“<br />

© Frank A. Vogler


© Frank Vogler<br />

2.Fall-Konstruktion<br />

Nach:<br />

Gefahrenabwehr-/Polizeirecht<br />

(((((§35 HVwVfG)=(§1HSOG))+(§77 Abs. 1 + 2, Satz 1 HSOG i.V.m. §13 StVO))+(§8HSOG)) <br />

(§47 Abs. 1+2 HSOG) (§48 HSOG) ((§50 HSOG) = (ggf. §51 HSOG (bei nicht Bezahlung des<br />

Zwangsgeldes nach §50 HSOG))) ((§49 HSOG (bei Wiederholung der begangenen<br />

Ordnungswidrigkeit trotz des zusätzlichen auferlegten Zahlungsaufwandes (Zwangsgeld)) und der<br />

Verpflichtung nach dem Verwaltungszwanges (die nicht mehr geduldete Handlung zu unterlassen) <br />

steht der Anwendung des §49 HSOG nichts mehr im Wege als “Ersatzvornahme/Vertretbare Handlung“<br />

Im “sogenannten Unterlassungsbescheid“ ist jegliche nicht geduldete Handlung (als Beispiel: des nicht<br />

Ziehens des entgeltpflichtigen Parkscheins) zu unterlassen nach §47 Abs. 1+2, (4) und §48 HSOG<br />

Gilt für beide Fall-Konstrukte:<br />

1. Warum wird §47 Abs. 1+2 HSOG und nicht nur der §47 Abs.1 HSOG aufgeführt im<br />

“Unterlassungsbescheid“?<br />

2. Was begründet die Rechtsannahme (=Rechtsauffassung) der Androhung <strong>von</strong> Zwangsmittel, sowie<br />

des unmittelbaren Zwanges nach §48(=§53+§58) HSOG <strong>durch</strong> die Gefahrenabwehrbehörden (§99,<br />

§100 HSOG)?<br />

Zum besseren des Verstehens zum Punkt Nr. 2 (Was begründet…)<br />

Damit wird ganz klar nachdem/nach den Rechtfertigungsgrund/Rechtfertigungsgründen (=Rechtliche<br />

Grundlage/n) gefragt, der Androhung <strong>von</strong> Zwangsmittel und deren Hilfsmittel nach §48. Diese müssen<br />

zweifelsfrei, auch vor Gericht, begründet werden, kann das derjenige/diejenige, welche §52 und §55<br />

HSOG angewendet/eingesetzt hat, nicht, sieht sich derjenige/diejenige einer Anzeige wegen<br />

Köperverletzung (§223, §224 StGB) im Amt ausgesetzt, ausgehend <strong>von</strong> der Staatsanwaltschaft. Weil,<br />

wenn es sich um die §48, §52 und §55 HSOG dreht, sind wir bei der “<strong>Einschränkung</strong>“ <strong>von</strong><br />

zugesicherten <strong>Grundrechten</strong> der Bundesrepublik Deutschland <strong>durch</strong> die Verfassung des Bundes<br />

(Grundgesetz (GG)), sowie deren Verfassungen der einzelnen Bundesländer und ihren bestehenden<br />

Gefahrenabwehr-/Polizeigesetzen.<br />

Noch anders ausgedrückt, auf Grund welcher rechtlichen Grundlage droht der Rechtsstaat einem<br />

Bürger dieses Landes körperliche Gewalt an? Es geht nicht darum, dass der Rechtstaat es kann und<br />

darf nach §52 und §55 HSOG, sondern es geht rein um die Androhung nach §48 HSOG <strong>von</strong> §52 HSOG<br />

an sich…<br />

Zu Punkt 2:<br />

Fall 1<br />

Gefahrenabwehrecht/Straßenverkehrsrecht(§24/§26a StVG)/Polizeirecht<br />

(((((§35 HVwVfG)=(§1 Abs.2 HSOG))+(§13 StVO))+(§8HSOG)) (§47 Abs.1+2 HSOG) (§48<br />

HSOG)….<br />

Rechtliche Grundlage nach §99 + §100 HSOG:<br />

§35 HVwVfG, §1 Abs.2, §3 Abs.1+3, §47 Abs.1 (nach §54 Abs.2) HSOG<br />

(Putativ-)Notwehr (§32 StGB; §15 OWIG; §227 BGB)<br />

© Frank A. Vogler


© Frank Vogler<br />

Fall 2<br />

Gefahrenabwehr-/Polizeirecht<br />

(((((§35 HVwVfG)=(§1 Abs.1 HSOG))+(§77 Abs. 1 + 2, Satz 1 HSOG i.V.m. §13 StVO))+(§8HSOG))<br />

(§47 Abs.1+2 HSOG) (§48 HSOG)….<br />

Rechtliche Grundlage nach §99 + §100 HSOG:<br />

§35 HVwVfG, §1 Abs.1, §3 Abs.1+3, §47 Abs.2 (nach §54 Abs.2) HSOG<br />

(Putativ-)Notwehr (§32 StGB; §15 OWIG; §227 BGB)<br />

Das sind die Rechtlichen Grundlagen (schwarz fettgedruckter Text) für Gefahrenabwehrbehörden<br />

(Verwaltungsbehörde(n), Ordnungsbehörde(n)), nach jeweils §1 Abs. 1 HSOG und §1 Abs. 2<br />

HSOG, um den Unmittelbaren Zwang nach §48 HSOG, also auf Gesetzesweges (HSOG),<br />

rechtfertigend Dritten androhen zu dürfen, wenn nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§4,<br />

§5 und ggf. §10 HSOG) alle gesetzlichen, mildeste und angemessene Mittel vollkommen<br />

ausgeschöpft sind, aber…..<br />

Also warum ist es, dann nicht §54 HSOG (Rechtliche Grundlagen) für die<br />

Gefahrenabwehrbehörden????<br />

Auskunft darüber, über die gestellte Frage, gibt zu einem das Polizei- und Ordnungsrecht (POR),<br />

sowie das neugeschaffene (nach 1945) Polizeisystem (Einheitssystem oder zweigeteiltes System)<br />

an sich selbst und das Polizeigesetz des jeweiligen Bundeslandes (als Beispiel: Hessen <br />

zweigeteiltes System, siehe §1 Abs. 1-3, (6) HSOG).<br />

Der §1 HSOG spricht ganz klar <strong>von</strong> zwei unterschiedlichen Arten <strong>von</strong> Behörden (Gefahrenabwehroder<br />

Polizeibehörden) der Polizei und ihren Zuständigkeiten- und Geltungsbereichen (§1, §2, §3<br />

HSOG). Somit auch <strong>von</strong> einer Rechtsstellung der beiden genannten Behörden im §1 nachdem<br />

Gesetz (HSOG), aber beide können außerhalb ihres Zuständigkeits- und Geltungsbereiches agieren<br />

des jeweiligen Bundesland; §99, §100, §101 HSOG Bundesland Hessen.<br />

Anmerkung: Bei Gefahr in Verzug, egal an welchem Ort oder Stelle in der BRD (wo sich sein<br />

Aufenthalt gerade befindlich ist), müssen Alle (ob Polizisten, Rettungssanitäter,<br />

Feuerwehrleute, etc.) Hilfestellung leisten, ihren, zu diesem Zeitpunkt, befindlichen Möglichkeiten<br />

(z.B.: Notruf (110; 112) absetzen) und persönlichen Fähigkeiten (z.B.: bei im Besitz befindlicher<br />

Fahrerlaubnis als Ersthelfer) zum Trotz einbringen, ohne sich selbst dabei einer wahrnehmenden<br />

und/oder befindlichen gegenwärtigen Gefährdung auszusetzen, ansonsten könnte eine Anklage<br />

folgen/drohen wegen unterlassener Hilfeleistung nach §323c StGB.<br />

Definition: Gefahrenabwehr-/Polizeibehörde<br />

Im Allgemeinen stehen für Polizeibehörden staatliche (Bund oder Land) und kommunale<br />

Behörden, die mit polizeilichen Aufgaben betraut sind.<br />

In der BRD, also eine Behörde, die gemäß den geltenden Polizeigesetzen den klassischen (Polizei-<br />

)Vollzugsdienst oder den (Verwaltungs-)polizeidienst wahrnimmt.<br />

© Frank A. Vogler


© Frank Vogler<br />

Definition: Aufgabenstellung Gefahrenabwehr-/Polizeibehörde<br />

Beide Formen <strong>von</strong> Diensten (Vollzugs- oder Verwaltungsdienst) unterliegen in voller gänze dem<br />

“besonderen Verwaltungsrecht“, sowohl als auch nach §1 Abs.1 HSOG, sowie gleichwohl auch<br />

die <strong>durch</strong> ihre zusätzlichen zugewiesenen Rechtsvorschriften (§1 Abs.2 HSOG), <strong>durch</strong> das<br />

geltenden Polizeigesetz, in dem Fall Hessen mit dem HSOG, als Aufgabenbestimmung.<br />

Dem §1 Abs. 1-3, (6) HSOG folgend sind, Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden nicht nur<br />

gleichwertige Partner, sondern auch gleichgestellte der Aufgabenzuweisung (§2, §3 HSOG) und -<br />

bestimmung (§1 HSOG) entsprechend.<br />

Damit ist die Stellung als Aufgabengeneralklausel für beide Behörden klar<br />

definiert (ein Paragraph des Gesetzes welches für beide Behördenarten Geltung<br />

hat):<br />

Aufgabenstellung = ((Aufgabenbestimmung - §1 HSOG)+(Aufgabenzuweisung - §2,§3 HSOG))<br />

Rechtsstellung nach Bundes-/Landes-/Kommunalrecht<br />

Polizeibehörden ((Bundes-)/Landesebene) (Aufgabenstellung §1, §2, §3 HSOG+§152 Abs. 2<br />

StPO (ggf. §53 OWIG)) = Rechtsstellung sind zusammen mit der Staatsanwaltschaft =<br />

Strafverfolgungsbehörde (Ermittlungsbehörde), weil sie <strong>durch</strong> §152 StPO gebunden sind an das<br />

Strafrecht Legalitätsprinzip = wenn die Erkenntnis vorhanden ist, das <strong>durch</strong> vorwerfbare und<br />

rechtswidrige (Strafbare) Handlungen, Straftaten begangen worden sind bzw. begangen werden<br />

könnten, ist dieses zu erforschen <strong>durch</strong> Ermittlungen nach §163 StPO.<br />

Definition: Strafverfolgungsbehörde<br />

Eine Strafverfolgungsbehörde, auch Ermittlungsbehörde, ist eine Behörde, deren Aufgabe und<br />

Verpflichtung es ist, Straftaten zu verfolgen.<br />

Zu den Strafverfolgungsbehörden gehören vor allem die Staatsanwaltschaften und die Polizeien (in<br />

Deutschland die Landespolizeien, die Bundespolizei und das Bundeskriminalamt), aber auch die<br />

Zollverwaltung sowie im Bereich des Abgabenrechts die Finanzverwaltung mit ihren<br />

Steuerfahndungsdienststellen.<br />

Die Strafverfolgungsbehörden wenden das Strafprozessrecht, in Deutschland also in erster Linie<br />

die Strafprozessordnung (StPO), an.<br />

Gefahrenabwehrbehörden ((Landes-)/Kommunalebene) (Aufgabenstellung §1, §2, §3<br />

HSOG+§36 Abs.1 Nr.1, §37 OWIG (ggf. §152 StPO)) = Rechtsstellung sind<br />

(Straf)Verfolgungsbehörden, weil sie <strong>durch</strong> §36 Abs. 1 Nr. 1, §37 OWIG, §152 StPO gebunden<br />

sind an das Ordnungswidrigkeitenrecht, sowie auch an das Strafrecht Opportunität (<strong>durch</strong> §4,<br />

§5 und ggf. §10 HSOG) /Legalitätsprinzip, wenn die Erkenntnis vorhanden ist, das <strong>durch</strong><br />

vorwerfbare und rechtswidrige (Strafbare) Handlungen, Ordnungswidrigkeiten/Straftaten<br />

begangen worden sind bzw. begangen werden könnten, ist dieses zu Verfolgen nach §56, §57 Abs.<br />

1, §58 OWIG bzw. zu erforschen <strong>durch</strong> Ermittlungen nach §158 StPO (Einzureichen als<br />

Strafantrag/-anzeige bei den Strafverfolgungsbehörden (Ermittlungsbehörden)).<br />

© Frank A. Vogler


© Frank Vogler<br />

Definition: Verfolgungsbehörde<br />

Ist eine Behörde, deren Aufgabe es ist, gewisse Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen, die keine<br />

Straftat sind.<br />

“Damit lässt sich immer noch nicht die Frage beantworten, warum im §54 HSOG nur die<br />

Polizeibehörden aufgeführt werden und die Gefahrenabwehrbehörden außen vor gelassen wurden,<br />

weil somit hätten die Gefahrenabwehrbehörden keine Rechtliche Grundlage unmittelbaren<br />

Zwanges (§52 HSOG) anzuwenden und die Hilfsmittel (§55 HSOG) einzusetzen, geschweige<br />

denn diese nach §48 HSOG anzudrohen.“<br />

Auszug aus §54 HSOG<br />

Absatz 1<br />

Sind die Polizeibehörden nach diesem Gesetz oder anderer Rechtsvorschriften zur Anwendung<br />

unmittelbaren Zwanges befugt,….<br />

Nach der Rechtsstellung, sowie der Aufgabenstellung des besonderen Verwaltungsrechtes und des<br />

Strafrechtes (HSOG, OWIG und StPO) besteht ein signifikanter Unterschied zwischen den<br />

Polizeibehörden als Strafverfolgungsbehörde und der Gefahrenabwehrbehörde als<br />

Verfolgungsbehörde, sowie als auch in der Ausführung der Bewältigung der zugeteilten<br />

Aufgabenerfüllung an sich.<br />

Nach dieser Feststellung (gleicher Aufgabenstellung, Aufgabenerfüllung; unterschiedlicher<br />

Rechtsstellung (Strafverfolgungs-/Verfolgungsbehörde)) können Gefahrenabwehrbehörden keine<br />

Polizeibehörde sein, sondern sind nachdem Gesetz (HSOG) gleichgestellte gleichgeschaltete<br />

Behörden gegenüber den Polizeibehörden. Dem zu folge sind es Verfolgungsbehörden, die auch<br />

als Strafverfolgungsbehörde auftreten kann, entsprechend ihres ausgestatteten Außendienstes<br />

(siehe §1 Abs. 1, §2, §3, §77, §85, §89, §99 HSOG).<br />

Also der vorherrschenden Definitionsgeneralität, <strong>durch</strong> verschiedentlicher Gesetzeswerke in ihrer<br />

gegenübergreifender Vorschriftenverbundenheit, ist es Faktum, das:<br />

Polizeibehörden = (HSOG + StPO (+ ggf. OWIG)) Strafverfolgungsbehörde<br />

(Ermittlungsbehörde (§152 StPO, §152 GVG, §163 StPO (ggf. §53 OWIG)))<br />

Gefahrenabwehrbehörden = (HSOG + OWIG (+ ggf. StPO)) Verfolgungsbehörde<br />

(Ordnungsbehörde; Verwaltungsbehörde (§1 Abs.1+2, §2 Satz 3, §3 Abs.1, §77 Abs.3 Satz 1, §85<br />

Abs.1 Satz 1 Nr.4 Satz 2, §89 HSOG;(§4 Abs.2 Satz 1+4 Hess. Gemeindeordnung (HGO);) (§56,<br />

§57 Abs.1, §58 OWIG) (ggf. §152 StPO, §158 StPO; wenn <strong>durch</strong> §152 GVG es gegeben ist, dann<br />

§163 StPO))<br />

ist, nach dem Rechtsstand des besonderen Verwaltungsrechtes, welches wiederum damit ein Teil<br />

des vorherrschenden Verwaltungsrechtes sind.<br />

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© Frank Vogler<br />

Normenhierachie<br />

Bundesebene<br />

Polizei-und Ordnungsrecht (POR)<br />

StPO (§152), OWIG (§36, §37)<br />

Landesebene<br />

HSOG (§1, §77, §85), HGO (§4), HKO (§4)<br />

Kommunalebene<br />

(Kreisfreie) Gemarkung (§100 HSOG)<br />

Auf Landesebene (HSOG) bestellt, um auf Kommunalebene ((Kreisfreie) Gemarkung) in der<br />

Bundesebene Straftaten (StPO) und Ordnungswidrigkeiten (OWIG) zu erforschen und zu verfolgen<br />

Auszug aus §1 HSOG<br />

Absatz 1 Satz 1<br />

Die Gefahrenabwehrbehörden (Verwaltungsbehörden, Ordnungsbehörden) und….<br />

Auszug aus §77 HSOG<br />

Absatz 3 Satz 1<br />

Verwaltungsbehörde im Sinne des §36 Abs. 1 Nr. 1 OWIG ist die örtliche Ordnungsbehörde.<br />

Auszug aus §85 HSOG<br />

Absatz 1 Satz 1 Nr.4<br />

Allgemeine Ordnungsbehörden sind<br />

4. die Bürgermeister (Oberbürgermeister) als örtliche Ordnungsbehörden.<br />

Absatz 1 Satz 2<br />

2 Aufgaben der Gefahrenabwehr, die <strong>von</strong> den Landräten und Bürgermeistern (Oberbürgermeistern)<br />

wahrzunehmen sind, sind Auftragsangelegenheiten im Sinne des § 4 Abs. 2 der Hessischen<br />

Gemeindeordnung (HGO) und des § 4 Abs. 2 der Hessischen Landkreisordnung (HKO).<br />

Bezugnehmend zum §85 Abs.1 Satz 2 HSOG:<br />

§2 HSOG - Aufgabenbegrenzung<br />

2 Die sonstigen Aufgaben der Gefahrenabwehr sind allgemeine Verwaltungsaufgaben. 3 Sie sind<br />

<strong>von</strong> den Landkreisen und Gemeinden zu erfüllen, soweit nicht die Zuständigkeit einer Behörde der<br />

Landesverwaltung <strong>durch</strong> Rechtsvorschrift begründet ist.<br />

© Frank A. Vogler


© Frank Vogler<br />

Nach der Definitionsgeneralität begründet auf die Gesetzeswerke (HSOG, OWIG und StPO) und<br />

den daraus entsprechenden Vorschriften (Paragraphen), dazu noch explizit genommen den §2 Satz<br />

2 + 3 HSOG sind Gefahrenabwehrbehörden, Verwaltungsbehörden und zugleich örtliche<br />

Ordnungsbehörden (§77 Abs.3 Satz 1 HSOG (Verweis auf §36 Abs.1 Nr.1, §37 OWIG)) die<br />

ihre Tätigkeit nicht im Vollzugsdienst verrichten, sondern im Verwaltungsdienst, aber <strong>durch</strong> §99<br />

Abs.1, 2, 3 Satz 1 Nr.1, 4 Nr.2 und 3 HSOG können Gefahrenabwehrbehörden ihre Bediensteten,<br />

welche ihre Tätigkeit im Außendienst nach §1, §2 und §3 HSOG verrichten, mit<br />

(Sonder)Befugnissen und –Ermächtigungen gleichgestellt eines/einer Polizeivollzugsbeamten/-<br />

Beamtin (§101 Abs.2 HSOG) ausstatten, entsprechend der ausgestellten Bestellung nach §99<br />

HSOG <strong>durch</strong> die Allgemeinen Ordnungsbehörden (§2 Satz 3, §3 Abs.1, §85 Abs.1 Satz 1 Nr.4<br />

Satz 2 HSOG (§4 HGO; §4 HKO)). Damit ist auch klar, dass den Polizeibehörden<br />

(Ermittlungsbehörden) ausnahmslos das Recht zugesprochen wurde, <strong>durch</strong> die Rechtlichen<br />

Grundlagen (§54 HSOG), unmittelbaren Zwang (§52 HSOG) anzuwenden und die Hilfsmittel<br />

(§55 HSOG) einzusetzen nach erfolgter Androhung (§48 HSOG) in ihrer Funktion als<br />

Strafverfolgungsbehörde (§152 StPO; §152 GVG; §53 OWIG). Des Weiteren ist De Facto dass,<br />

Gefahrenabwehrbehörden (Verwaltungs-/Ordnungsbehörden) <strong>durch</strong> ihre geschaltete<br />

Gleichstellung gegenüber den Polizeibehörden (Ermittlungsbehörden) vor dem Gesetz (HSOG,<br />

OWIG, StPO), genauso ausnahmslos das Recht zugesprochen wird, <strong>durch</strong> die Rechtlichen<br />

Grundlagen des Verwaltungszwanges (§1 Abs.1+2, §3 Abs.1+3, §47 Abs.1+2 HSOG (§54 Abs.2<br />

HSOG), unmittelbaren Zwang (§52 HSOG) anzuwenden und die Hilfsmittel (§55 HSOG)<br />

einzusetzen nach erfolgter Androhung (§48 HSOG) in ihrer Funktion als<br />

(Straf)Verfolgungsbehörde (§56, §57 Abs.1, §58 OWIG; §152 StPO; (ggf.§152 GVG, dann käme<br />

der §163 StPO zum tragen)).<br />

Wenn also die Polizeibehörden primär an den §152 Abs.2 StPO gebunden sind, <strong>durch</strong> den<br />

Legalitätsgrundsatz, dann sind die Gefahrenabwehrbehörden genauso primär an den §152 Abs.2<br />

StPO und zugleich an §36 OWIG gebunden. Aber <strong>durch</strong> ihre geschaltete gleichgestellte<br />

Rechtsstellung im HSOG (§77), sind sie in erster Linie für Ordnungswidrigkeiten nach dem<br />

“Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWIG)“ zuständig.<br />

Das heißt, laut dem bis Dato gültigen, geltenden Gefahrenabwehrgesetz (Namentlich: Hessisches<br />

Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung; Kurz: HSOG) als Grundlage zusammen mit<br />

anderen bis Dato geltenden gleichen Gesetzes (in den anderen Bundesländern heißen diese<br />

Polizeigesetz), in vergleichbarer Art und Form, sind diese nicht dem Polizei- und Ordnungsrecht<br />

zugeordnet, sondern fest verankert in diesem Rechtsgebiet.<br />

Damit ist alles hinreichend beantwortet welches die Frage(n) aufwarf im Bezug auf die<br />

Gefahrenabwehrbehörden und ihrer Rechtlichen Grundlage (=Rechtfertigungsgrund;<br />

Rechtsauffassung) nach §48 HSOG 2. Was begründet die Rechtsannahme (=Rechtsauffassung)<br />

der Androhung <strong>von</strong> Zwangsmittel, sowie des unmittelbaren Zwanges nach §48(=§53+§58) HSOG<br />

<strong>durch</strong> die Gefahrenabwehrbehörden (§99, §100 HSOG)?<br />

Kommen wir also zu der Frage zu Punkt 1:<br />

1. Warum wird §47 Abs.1+2 HSOG und nicht nur der §47 Abs.1 HSOG<br />

aufgeführt im “Unterlassungsbescheid“?<br />

Die Frage lässt sich, an fast immer wieder auftretenden folgenden Merkmalen/Muster der<br />

Vorschriften, Gesetzeswerken, etc. ausmachen, wenn man diesbezüglich es auf die<br />

Gefahrenabwehrbehörden bezieht, als Beispiel:<br />

© Frank A. Vogler


© Frank Vogler<br />

Bundes-/Landes-/Kommunalebene Triskele<br />

Gefahrenabwehrbehörden = Verwaltungsbehörden = Ordnungsbehörden Triskele<br />

HSOG + StPO + OWIG Triskele<br />

HSOG + HGO + HKO Triskele<br />

§48 = §53 + §58 HSOG Triskele<br />

§56, §57, §58 OWIG Triskele<br />

§1, §77, §85 HSOG Triskele<br />

Gleich vorweg nehmend, mit dem Wort “Triskele (Triskel, Triquetra)“ ist das aus dem<br />

Keltenbrauchtum bekannte Symbol gemeint und nichts anderes!!<br />

Es ist bekannt, das es verschiedentliche Vereinigungen, Gruppierungen und Organisationen<br />

gibt, die dieses Symbol für ihre Zwecke missbräuchlich in der Form und dem Aussehen<br />

verändern. <br />

Definition: Triskele<br />

Von einer Triskele spricht man, bei drei radialsymmetrisch angeordneten Kreisbögen oder<br />

offenen Spiralen usw. …es gibt derer viele aus der überlieferten alten Zeit und bis Dato in<br />

dieser Welt immer noch zu finden sind, sowie auch immer wieder ihre Daseinsberechtigung<br />

damit unter Beweis stellt.<br />

Beispiele dafür sind:<br />

Die mathematische Zahl ist:<br />

Arabische Schreibweise 3<br />

Antike römische Schreibweise III<br />

Satz des Pythagoras: A 2 + B 2 = C 2 1 + x = 3 oder 1 * x = 3 kausal 3 – x = 1 oder 3 / x = 1<br />

In der Mathematik wäre damit die vorherrschende Zahl Drei, man kann auch <strong>von</strong> einer<br />

kausalen verbundenen mathematischen Triskele sprechen.<br />

Bedeutungen:<br />

Vergangenheit, Gegenwart, Zukunft<br />

Geburt, Leben, Tod<br />

(in Sinne <strong>von</strong> verschiedentlicher Glaubensgemeinschaften Geburt, Tod, Wiedergeburt)<br />

Körper, Geist, Seele<br />

Erde, Wasser, Luft (im Sinne der Vier Elemente Lehre, Feuer wäre dann das vierte Element)<br />

Bei Bedeutungen spricht man nicht <strong>von</strong> Kausalitäten, sondern <strong>von</strong> einer auf den natürlichen<br />

(physikalischen) physischen religiösen Grundlagen bezogene Dreieinigkeit, also <strong>von</strong> einer drei<br />

geeinten mit übergreifender verbundener Einigkeit ineinander.<br />

Also bezogen auf die Gefahrenabwehrbehörden und die Gesetze:<br />

HSOG (§1), OWIG (§36), StPO (§152) in allen drei Gesetzesbüchern finden sich die<br />

Gefahrenabwehrbehörden, in irgendeiner Form (Ordnungsbehörden, Verwaltungsbehörden,<br />

(Straf)Verfolgungsbehörde) wieder, man kann hier <strong>von</strong> einer “Gesetzlichen Triskele“ sprechen<br />

<strong>durch</strong> ihre gegenübergreifender Verbundenheit untereinander.<br />

© Frank A. Vogler


© Frank Vogler<br />

Da hier schon in den verschiedentlichen Rechtsgebieten <strong>durch</strong> erschaffene Gesetzesbücher,<br />

Triskelen eine vorherrschende Stellung eingenommen haben, wiederum <strong>durch</strong> die bestehenden<br />

Vorschriftentexte derer in unterschiedlicher Art und Weise, ist die höchst anzunehmende<br />

Wahrscheinlichkeit gegeben, dass es nicht nur 2 rechtliche Grundlagen (§1, §3, §47 HSOG)<br />

nach dem Verwaltungszwang (§47 HSOG) gibt, sondern 3 sind, diese aber nicht offensichtlich<br />

erkennbar ist.<br />

Zumal die Rechtliche Grundlage des Verwaltungszwanges, in sich selbst auch wieder eine<br />

gesetzliche Triskele ist, als Ausdrucksform des einzelnen Paragraphensymboles mit dem<br />

dazugehörigen inhaltlichen Textes der niedergeschriebenen Vorschrift, <strong>durch</strong> die<br />

entsprechenden Absätze. Diese wiederum innerhalb des genannten Paragraphen selbst kausal<br />

zueinanderstehen, aber nur als vorgegebener kausaler Zusammenhang und somit bilden sie<br />

keine Kausalität, sondern erst mit bestimmten Paragraphen und Absätzen des daraus zitierten<br />

Gesetzesbuches ist es eine ineinander verbundene unzertrennbare kausale Dreieinigkeit, die<br />

welches zum Ausdruck bringt, nämlich dass es nicht nur in diesen Konstellationen nicht nur<br />

möglich ist, sondern hinsichtlich dieser es auch eine gestattete, erlaubte und<br />

zusammenhängende Anwendungsweise ermöglicht.<br />

Schematische Darstellung<br />

Nach der kausalen Pythagoras-Triskele (A 2 +B 2 =C 2 )<br />

1. Nach §1 Abs.1 HSOG – Gefahrenabwehr<br />

§1 Abs.1, §3 Abs.1+3, §47 Abs.2 HSOG<br />

((vorwerfbare + rechtswidrige Handlung/Tat)+(§3 Abs.1+3 = (§1 Abs.1)+(§47 Abs.2)))<br />

2. Nach §1 Abs. 2 HSOG – zugewiesene Rechtsvorschriften<br />

§1 Abs.2, §3 Abs.1+3, §47 Abs.1 HSOG<br />

((vorwerfbare + rechtswidrige Handlung/Tat)+(§3 Abs.1+3 = (§1 Abs.2)+(§47 Abs.1)))<br />

3. Nach §1 Abs.1 und 2 (als Nebenfolge/-klage) HSOG ( kausal Nach §1 Abs.2 und 1<br />

(als Nebenfolge/-klage) HSOG dies wird eher weniger, als Fall abzuhandeln sein)<br />

§1 Abs.1+2, §3 Abs.1+3, §47 Abs.1+2 HSOG<br />

((vorwerfbare + rechtswidrige Handlung/Tat)+(§3 Abs.1+3 = (§1 Abs.1+2)+(§47<br />

Abs.1+2)))<br />

Das sind die 3 möglichen Rechtlichen Grundlagen der Androhung nach §48 HSOG nach dem<br />

Verwaltungszwang §47 HSOG, derer auch die einzigen rechtlichen Grundlagen sind, für<br />

Gefahrenabwehrbehörden, um unmittelbaren Zwang (§52 HSOG) und die Hilfsmittel (§55<br />

HSOG) anzuwenden/einsetzen zu dürfen. Hinzu kommt noch zusätzlich Rechtliche<br />

Grundlagen nach §54 Abs.2 HSOG (Putativ-)Notwehr (§32 StGB; §15 OWIG; §227 BGB);<br />

rechtfertigender Notstand (§34 StGB; §16 OWIG: §228 (§904) BGB)<br />

© Frank A. Vogler


© Frank Vogler<br />

Dann schauen wir uns mal die ausgearbeiteten Rechtlichen Grundlagen<br />

genauer an:<br />

§1 Abs.1+2, §3 Abs.1+3, §52 Abs.1, §63, §99 Abs.1, 2, 3 Satz 1 Nr.1, 4 Nr.2 und 3 HSOG<br />

nur nach Paragraphen mit einer Gestattung, Ermächtigung und Bestellung nach §99 HSOG<br />

§1 Abs.1+2, §3 Abs.1+3, §47 Abs.1+2 HSOG nachdem Verwaltungszwang als rechtliche<br />

Grundlage<br />

Beginnend mit<br />

§3 HSOG (Geltungsbereich)<br />

Absatz 1<br />

(1) 1 Die Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung bei der Erfüllung <strong>von</strong><br />

Aufgaben der Gefahrenabwehr und weiterer Aufgaben nach § 1. 2 ……<br />

Bringt uns also einen Verweis auf den §1 (Abs. 1+2) HSOG als Aufgabenerfüllung zur<br />

Aufgabenbestimmung als Letzt endliche Aufgabenstellung (Primär nach §1 Abs. 1 HSOG<br />

Gefahrenabwehr und Sekundär nach §1 Abs. 2 HSOG zugewiesene<br />

Rechtsvorschriften).<br />

Absatz 3<br />

(3) Bei der Erforschung und Verfolgung <strong>von</strong> Straftaten und<br />

Ordnungswidrigkeiten sind die Vorschriften der §§ 55 bis 62 über die Art<br />

und Weise der Anwendung unmittelbaren Zwanges anzuwenden, soweit<br />

die Strafprozessordnung keine abschließenden Regelungen enthält.<br />

Der §3 Abs.3 HSOG gestattet (befugt) uns (Polizei-/Gefahrenabwehrbehörden) also, in<br />

Bezug auf §3 Abs.1 HSOG i.V.m. §1 Abs.1+2 HSOG die Erforschung und Verfolgung<br />

<strong>von</strong> Straftaten (§152 StPO) und Ordnungswidrigkeiten (§56, §57 Abs.1, §58 OWIG), dies<br />

sogar, wenn nötig, zusammen mit dem Unmittelbaren Zwang (§52 HSOG) in der erlaubten<br />

Art und Weise der genannten Paragraphen (§55-§62 HSOG), aber nur wenn die<br />

Strafprozessordnung (StPO) keine abschließende Regelungen enthält.<br />

Bis Dato enthält die StPO keine abschließende Regelungen und wird sie hoffentlich auch<br />

niemals, weil sonst dürfte man dann nach Absatz 3 keinen unmittelbaren Zwang mehr<br />

anwenden.<br />

Nachdem die Befugnis (§1 Abs.1+2, §3 Abs.1+3 HSOG), um unmittelbaren Zwang (§52<br />

HSOG) im Bedarfsfall, zusammen mit der gesetzlichen Aufgabenerfüllung (Verfolgung<br />

und Erforschung <strong>von</strong> Ordnungswidrigkeiten (§56, §57 Abs.1, §58 OWIG) und Straftaten<br />

(§152 StPO)) als Straf-/Verfolgungsbehörde (Polizeibehörden (Strafverfolgungs-<br />

/Ermittlungsbehörde (§152 GVG)/Gefahrenabwehrbehörden (Verfolgungsbehörde (§158<br />

StPO)), anwenden zu können erteilt wurde, welches <strong>durch</strong> das Gesetz (HSOG) damit auch<br />

die Erlaubnis erteilt, die jeweilige Ermächtigung den gleichgeschalteten gleichgestellten<br />

bestimmten unterschiedlichen Behördenarten somit nicht nur vollends zugesprochen ist,<br />

sondern damit auch absolut zu erkannt ist.<br />

© Frank A. Vogler


© Frank Vogler<br />

Ermächtigung<br />

Zur Befugnis des §52 HSOG (unmittelbaren Zwanges)<br />

Polizeibehörden<br />

(Strafverfolgungs-/Ermittlungsbehörde)<br />

(§152 StPO, §152 GVG, §163StPO, §53, §56, §57, §58 OWIG)<br />

§1 Abs.1+2, §3 Abs.1+3, §47 Abs.1+2, §54 Abs.1 HSOG nachdem Verwaltungszwang<br />

§1 Abs.1+2, §3 Abs.1+3, §54 Abs.1 HSOG ohne Verwaltungszwang<br />

Gefahrenabwehrbehörden<br />

(Verwaltungs-/Ordnungs-/(Straf-/)Verfolgungsbehörden)<br />

(§152 StPO (§152 GVG), §158 StPO (§163 StPO), §4, §5, §10 HSOG (=§53 OWIG), §36,<br />

§37, §56, §57 Abs.1, §58 OWIG)<br />

§1 Abs.1+2, §3 Abs.1+3, §47 Abs.1+2, (4) HSOG<br />

§47 Abs. 4 HSOG:<br />

(4) Abs. 1 und 2 gelten auch in den Fällen des § 52 Abs. 1, in denen unmittelbarer Zwang<br />

nicht <strong>von</strong> Polizeibehörden angewendet wird. Gilt nur für die Gefahrenabwehrbehörden!<br />

Grundlage<br />

Hiermit sind Sie, Kraft Gesetzes (namentlich: Hessisches Gesetz über die öffentliche<br />

Sicherheit und Ordnung, kurz: HSOG; Strafprozessordnung, kurz: StPO) ermächtigt und<br />

befugt unmittelbaren Zwang (§52 HSOG) und ihre Hilfsmittel (§55 HSOG), gemäß der<br />

gesetzlichen Rechtsstellung (Verfolgungsbehörde) der genannten Behörde, in der Funktion<br />

als Hilfspolizeibeamter/innen (§99 HSOG), der Aufrechterhaltung der öffentlichen<br />

Sicherheit und Ordnung gewährleisten zu können, in der (kreisfreien) Gemarkung, um in<br />

Erfüllung der gesetzlichen zugewiesenen Aufgabenstellung (§1, §2, §3 HSOG),<br />

bei/während/mit der Wahrnehmung der betrauten Tätigkeiten; Straftaten (§152 StPO) und<br />

Ordnungswidrigkeiten (§56, §57 Abs.1, §58 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, kurz:<br />

OWIG) zu erforschen und zu verfolgen, sowie aus dem Polizei- und Ordnungsrecht (kurz:<br />

POR) übernommene Tätigkeiten. Dem Entsprechend wird Ihnen/Ihr gestattet, <strong>durch</strong> die<br />

genannte Gesetzeskraft (HSOG; StPO), ausschließlich die Anwendung des unmittelbaren<br />

Zwanges (§52 HSOG) und ihre Hilfsmittel (§55 HSOG), nur in Verbindung mit der<br />

Zulässigkeit des Verwaltungszwanges (§1 Abs.1, 2, §3 Abs.1, 3, §47 Abs.1, 2 und 4<br />

HSOG) im Bedarfsfall erlaubnisweise anzuwenden/einzusetzen. §54 Abs.2 HSOG<br />

(Rechtliche Grundlagen) bleibt hier<strong>von</strong> unberührt, als genannte Paragraphen des<br />

jeweiligen Gesetzestextes: (Putativ-)Notwehr (§32 Strafgesetzbuch (StGB); §15 OWIG;<br />

§227 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)); rechtfertigender Notstand (§34 StGB; §16 OWIG:<br />

§228 (§904) BGB).<br />

Zum Verständnis Hiermit sind Sie, Kraft Gesetzes (namentlich: Hessisches Gesetz<br />

über die öffentliche Sicherheit und Ordnung, kurz: HSOG; Strafprozessordnung, kurz:<br />

StPO) ermächtigt und befugt….<br />

Kraft Gesetzes oder Gesetzeskraft, klingt komisch, hat aber folgende Bewandtnis, nämlich<br />

die da wäre, dass das HSOG und die StPO, sowie das OWIG jeden Polizisten befugen und<br />

ermächtigen können, dass blöde ist nur das Gesetze nicht selbstständig schreiben können,<br />

also muss ein Mensch die Ermächtigung und Befugnis für die Gesetzeswerke schreiben,<br />

deswegen Kraft Gesetzes oder Gesetzeskraft<br />

© Frank A. Vogler


© Frank Vogler<br />

Anmerkung zur Grundlage:<br />

Ermächtigungs-Generalklausel: die Gesetzeswerke selbst (HSOG, StPO, OWIG, HGO,<br />

HKO = zum gewährleisten/erreichen des geltenden Anspruchs der Aufrechterhaltung der<br />

Direktiven)<br />

(Gibt grob an: Wer, Wozu, Weshalb)<br />

Befugnis-Generalklausel: die Vorschriften selbst (§1 Abs.1+2+§2+§3 Abs.1+3+§52<br />

Abs.1+§63+§77 Abs.3, Satz 1+§85 Abs.1, Satz 1 Nr.3/4+Satz 2+§89+§99 Abs.1, 2, 3<br />

Satz 1 Nr.1, 4 Nr.2+3+§100+§101 Abs.2 HSOG+§152 Abs.2 StPO+§36 Abs.1<br />

Nr.1+§37+§56+§57 Abs.1+§58 OWIG+§4 Abs.2 HGO/§4 Abs.2 HKO = zum<br />

gewährleisten/bewältigen des geltenden Anspruchs der Aufgaben) (Gibt im Detail an:<br />

Wen, Wofür, Weshalb)<br />

Aufgaben-Generalklausel: die Vorschriften an sich (§1 Abs.1+2+3+6+§2+§3 Abs.1+3<br />

HSOG = zum gewährleisten/erfüllen des geltenden Anspruchs der Aufgabenstellung)<br />

Ermächtigungen, Befugnisse als Gestattung (Einzelfallgesetz) und die Bestellung selbst<br />

bilden somit zusammen die Rechtliche Grundlage; um §47 HSOG anwenden zu können<br />

Schematische Darstellung<br />

Bestellung nach §99 HSOG (Gestattung=<br />

(Ermächtigungen+Befugnisse (§52HSOG;§152StPO;§56OWIG)))<br />

((§1 Abs. 1+2) + (§3 Abs.1+3)) = Rechtliche Grundlage §47 HSOG<br />

((§1 Abs. 1+2) + (§3 Abs.1+3) + (§47 Abs.1,2+4 HSOG)) = Rechtliche Grundlage §48<br />

HSOG §50 HSOG… oder nach §47 Abs.4 HSOG §52 Abs.1 HSOG<br />

Weiter mit §47 Absatz 1 und 2 HSOG<br />

Im Innendienst wäre das die Verfahrensweise einer Anzeige, etc. mit Androhung <strong>von</strong><br />

Zwangsmittel nach dem Verwaltungszwang, als Beispiel:<br />

(§35 HVwVfG)=(§1HSOG))+(§13 StVO))+(§8HSOG)) (§47 Abs. 1+2, 4 HSOG) <br />

(§48 HSOG) ((§50 HSOG)…..<br />

Im Außendienst sehe das ganze so aus, als Beispiel:<br />

(§35 HVwVfG)=(§1HSOG))+(§13 StVO))+(§8HSOG)) (§47 Abs. 1+2, 4 HSOG) <br />

(§48 HSOG) ((§50 HSOG)((§52 Abs.1 HSOG)+(§58 Abs.1 Satz 2 HSOG))….<br />

Der §47 Abs. 1+2 HSOG ersetzt situationsbedingt den §48 HSOG bzw. §48 HSOG<br />

entfällt ganz. Man lese sich mal ganz genau §47 Abs. 1+2 <strong>durch</strong> und überlegt, was ist<br />

denn, als Beispiel: wenn ein Verkehrsteilnehmer einen Polizisten auf die Hand haut und<br />

sagt hören sie mal auf damit das Auto aufzuschreiben…was sagt den der Abs.1 dazu und<br />

schon sind wir im Abs.2 beim abwehren <strong>von</strong> einer Gefahr gegen die eigene Person als<br />

Polizist…… §58 Abs.1 Satz 2 HSOG<br />

Um es anders auszudrücken, in Bezug auf die Gefahrenabwehrbehörden, stellten die<br />

damaligen Landesväter, die Verfolgungsbehörden unter eine gewisse besondere<br />

© Frank A. Vogler


© Frank Vogler<br />

Schutzstellung, da sie keine Strafverfolgungsbehörde ist. Aber eben nachdem bis Dato<br />

geltenden Gefahrenabwehrgesetz eine gleichgestellte gleichgeschaltete Rechtsstellung<br />

einnehmen als Behörde des polizeilichen Rechtswesen. Sie haben aber auch damit<br />

überhaupt keine Rechtliche Grundlage laut dem HSOG, auch nicht nach §54 HSOG,<br />

dieser ist ausnahmslos den Polizeibehörden vorbehalten, sondern hat eine gesetzliche<br />

Gestattung (HSOG, StPO) bestehend aus der Befugnis und Ermächtigung <strong>durch</strong> HSOG<br />

und StPO, den §52 HSOG anzuwenden eben nur ausnahmslos mit dem<br />

Verwaltungszwang nach §47 HSOG als Rechtliche Grundlage.<br />

Bezugnehmend zum §1 Abs.1 und §47 Abs. 2 HSOG:<br />

Wenn also, Behörden, Plätze, Bereiche, Stellen, Orte einrichten, für den (kommenden)<br />

Ernst-/Notfall um damit alle Rechtsgüter weitgehendstes zu schützen, sodann auch<br />

entsprechend ihrer gesetzlichen Aufgabe gerecht zu werden, dann ist es diesen Behörden<br />

nicht nur gestattet, sondern auch ausnahmslos erlaubt, denn hoffentlich nie eintretenden<br />

kommenden Ernst-/Notfall gegen sich selbst, sich mit allem gesetzlich zur Verfügung<br />

stehenden Mittel zu wappnen und gerüstet zu sein, sodass es minimalste<br />

Kollateralschäden im Höchstfall nur zu befürchten und zu erleiden gilt.<br />

Bezugnehmend auf die Gefahrenabwehr(-Verwaltungs-)polizei<br />

(HSOG; StPO; OWIG)<br />

Gefahrenabwehrbehörden (Verwaltungs-/Ordnungsbehörden) müssen als allgemeine,<br />

sowie als die örtlichen Ordnungsbehörden ihrer gestellten Aufgabe gerecht zu werden,<br />

nämlich die alleinige Gewährleistung der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit<br />

und Ordnung, nicht nur Rechnung tragen, sondern tragen auch dafür die alleinige<br />

Verantwortung, dass dies auch geschehen wird (§1 Abs.1+2, §2, §3 Abs.1 HSOG).<br />

Sie haben, <strong>durch</strong> das HSOG i.V.m. der StPO und dem OWIG, die Möglichkeit sich einen<br />

mit Sonderbefugnissen ausgestatteten polizeilichen Außendienst zu unterhalten, nämlich<br />

die Hilfspolizei (§99 HSOG), derer Anzeigeerstatter und Zeuge zugleich ist, somit bei<br />

festgestellten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten auch die Verfolgungsbehörde als die<br />

örtliche Ordnungsbehörde (§77 Abs.3 Satz 1 HSOG) ist, in Vertretung für die<br />

Gefahrenabwehrbehörden, um damit ihrer gestellten Aufgabe Rechnung zu tragen und<br />

verantwortungsvoll gerecht zu werden (§1 Abs.1+2, §2, §3 Abs.1+3 HSOG; §152 StPO;<br />

§56 OWIG).<br />

Anmerkung: Das heißt für die Gefahrenabwehrbehörden, ihnen, wird <strong>durch</strong> die<br />

damaligen Landesväter bis Dato, die Rechtsgebiete nicht nur zuerkannt, sondern sind in<br />

vollem Umfang auch zugestanden, dies hat zur Folge, dass Hilfspolizeibeamte/-<br />

Beamtinnen nach §99, §100, §101 HSOG nicht nur geschult darin sein müssen, sondern<br />

es bedarf einer fortwährenden dauernden Weiterbildung, absolut vorranging im Straf-<br />

/Ordnungs- und Ordnungswidrigkeitenrecht.<br />

Weitere Anmerkung: Der Verfasser musste damals, im Jahre des Herrn 2000, in 8<br />

Wochen auf der Verwaltungsschule alles das lernen und schriftlich Zeugnis darüber<br />

ablegen, ob dieser alles erlernte verstanden hat, wofür andere 3 Jahre Zeit haben<br />

während der Ausbildung auf der Polizeischule. (Dies ist nicht abwertend gemeint,<br />

sondern die damals 8 Wochen auf der Verwaltungsschule waren eine schöne und doch<br />

harte und lehrreiche Zeit.) Mit den Worten abschließend, einer der 3 damaligen<br />

Polizisten: Wir müssen euch das alles beibringen und vermitteln, dennoch wird es<br />

wahrscheinlich sein, dass ihr das meiste nicht gebrauchen werdet (zitiert <strong>von</strong> Hr. Bruneß<br />

oder Hr. Klein-Altstädde oder Hr. Engel).<br />

© Frank A. Vogler


© Frank Vogler<br />

Nun ja, die Zeiten ändern sich, sodann auch die Umstände……<br />

Anekdote dazu: Der Verfasser kann sich noch gut an ein wiederkehrendes<br />

Muster aus der damaligen Zeit, als dieser noch ein junger dynamischer<br />

angehender frischer Polizistenanwärtermensch dieser Behörde war,<br />

erinnern und zwar dieser polizeiliche Engel hat es wohl sehr gut mit ihm<br />

gemeint, in dem folgendes immer wieder passierte. Der Verfasser bekam<br />

immer wieder die Frage gestellt seit Beginn des Grundlagenseminares <strong>von</strong><br />

diesem polizeilichen Engel, mit den Worten Vogler!!!!....Was ist die<br />

Aufgabengeneralklausel????.....nun die Antwort des Verfassers, war zur<br />

damaligen Zeit sehr wohl <strong>durch</strong>dacht und ehrlich Ja, die gibt es (das es<br />

sie gibt ist unbestritten mit Ja zu beantworten §1 Abs.1 HSOG)….das<br />

Problem dieser gegebenen Antwort ist aber, dass danach sich der<br />

Verfasser sich einem wiederkehrenden Ritual ausgesetzt sah, weil der<br />

polizeiliche Engel wollte das nicht als Antwort gelten lassen, sondern nur<br />

das da §1 Abs.1 HSOG !!!!!.....nun nachdem der Verfasser es endlich<br />

begriffen hatte, nach wie viel Lehrstunden ist nicht mehr bekannt, welches<br />

die richtige Antwort ist, präsentierte dieser die adäquate Antwort dem<br />

polizeilichen Engel als er wieder gefragt wurde, mit ganz stolzen Worten<br />

und zufriedenem Lächeln §1 Abs.1 HSOG…..es trat eine kurze Stille ein<br />

und schon kam die Aufforderung des polizeilichen Engels, mit den Worten:<br />

Vogler!!!!.....Erklären sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach §4<br />

HSOG…….dem ist nichts weiter hinzu zufügen….. <br />

Hofheim, den 31.12.2022<br />

© Frank A. Vogler

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