Swissmechanic_Journal_2022-05
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Energie und Umwelt<br />
Altlasten<br />
35<br />
denken ist dabei an den Betreiber einer<br />
Anlage, welche direkt zur Belastung der<br />
Umwelt geführt hat.<br />
Da die Belastungen zumeist vor Jahrzehnten<br />
entstanden sind und der damalige<br />
Betriebsinhaber, d. h. der Verursacher<br />
der Belastung, aufgrund der Auflösung<br />
des Betriebs oftmals nicht mehr zur<br />
Rechenschaft gezogen werden kann, besteht<br />
auch ein Interesse, die Kosten der<br />
Sanierung z. B. dem Käufer des belasteten<br />
Grundstücks, dem Pächter oder dem<br />
Mieter teilweise aufzuerlegen. Sie sind<br />
Zustandsstörer, welche über den belasteten<br />
Standort die rechtliche oder tatsächliche<br />
Herrschaft haben. Je nachdem,<br />
ob diese von der Altlast Kenntnis<br />
gehabt haben und aufgrund der Belastung<br />
von einem reduzierten Mietzins<br />
oder tiefen Kaufpreis profitieren konnten,<br />
können ihnen mehr oder weniger<br />
hohe Kosten auferlegt werden.<br />
Oftmals sind die Verursacher der Belastung<br />
(Verhaltensstörer) aufgrund von<br />
Konkurs oder Löschung der Gesellschaft<br />
nicht mehr greifbar. In diesem Fall haftet<br />
das Gemeinwesen, d. h. die Gemeinde,<br />
der Kanton oder der Bund, für die Sanierungskosten.<br />
Aufgrund der immer knapper<br />
werdenden öffentlichen Mittel ist es<br />
aber denkbar, dass versucht werden<br />
könnte, zur Schonung der öffentlichen<br />
Finanzen einen grösseren Teil der Kosten<br />
den Eigentümern der belasteten Grundstücke<br />
(Zustandsstörer) aufzuerlegen.<br />
Bauherrenaltlasten<br />
Ein Spezialfall sind die Bauherrenaltlasten.<br />
Diese entstehen, wenn auf belasteten,<br />
aber nicht sanierungsbedürftigen<br />
Baugrundstücken durch den Bau belastete<br />
Materialien oder Aushub bewegt<br />
wird. In solchen Fällen muss grundsätzlich<br />
der Inhaber der Abfälle, d. h. der<br />
Bauherr, die Entsorgungskosten tragen.<br />
Eine Abwälzung der Kosten auf den Verursacher<br />
aufgrund des Umweltschutzgesetzes<br />
ist ausgeschlossen. Allenfalls<br />
kann der Bauherr aufgrund des Kaufvertrages<br />
die Kosten auf den Verkäufer abwälzen.<br />
Dies muss aber im Kaufvertrag<br />
separat vereinbart worden sein. Entsprechend<br />
müssen geplante Bauten auf<br />
belasteten Grundstücken bereits bei der<br />
Kaufvertragsgestaltung berücksichtigt<br />
werden.<br />
Wie kann einer Haftung vorgebeugt<br />
werden?<br />
Zunächst sollte unbedingt vor einem Erwerb<br />
eines Grundstückes Einsicht in das<br />
Altlastenkataster genommen werden.<br />
Die im Altlastenkataster erfassten Belastungen<br />
haben als bekannt zu gelten,<br />
auch wenn der Käufer diese vor dem Abschluss<br />
des Kaufvertrages nicht zur<br />
Kenntnis genommen hat! Gegenwärtig<br />
sind zwar viele belastete Standorte in<br />
den kantonalen Katastern erfasst. Trotzdem<br />
kann es vorkommen, dass noch<br />
nicht erfasste Standorte bestehen. Gerade<br />
bei Gewerbeliegenschaften sollte daher<br />
vor dem Kauf immer die Frage gestellt<br />
werden, welche Betriebe in der<br />
Vergangenheit auf dem Grundstück tätig<br />
waren und mit welchen Belastungen des<br />
Erdreichs zu rechnen ist.<br />
Um die Kosten für die Sanierung von Altlasten<br />
dem Verkäufer aufzuerlegen, können<br />
in einem Grundstückskaufvertrag<br />
Gewährleistungs- oder Kostentragungsklauseln<br />
eingefügt werden. Zu beachten<br />
ist aber, dass solche Klauseln nur das<br />
Verhältnis zwischen den jeweiligen Vertragsparteien<br />
betreffen. Die staatlichen<br />
Behörden, welche für den Vollzug des<br />
Altlastenrechts zuständig sind, sind an<br />
solchen Klauseln nicht gebunden, d. h.,<br />
die kantonalen Vollzugsbehörden werden<br />
die Kostenverteilung ungeachtet<br />
der zivilrechtlichen Vereinbarung vornehmen.<br />
Aufgrund einer zivilrechtlichen<br />
Vereinbarung kann aber ein Käufer auf<br />
den Verkäufer regressieren. Dies jedoch<br />
nur, wenn der Verkäufer noch nicht aus<br />
dem Rechtsverkehr ausgeschieden ist.<br />
Kontakt<br />
Christian Lörli, Rechtsanwalt<br />
und Partner<br />
Kathrin Moosmann, Rechtsanwältin<br />
Muri Partner Rechtsanwälte AG<br />
Schmidstrasse 9<br />
8570 Weinfelden<br />
Schweiz<br />
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