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Swissmechanic_Journal_2022-05

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Energie und Umwelt<br />

Altlasten<br />

35<br />

denken ist dabei an den Betreiber einer<br />

Anlage, welche direkt zur Belastung der<br />

Umwelt geführt hat.<br />

Da die Belastungen zumeist vor Jahrzehnten<br />

entstanden sind und der damalige<br />

Betriebsinhaber, d. h. der Verursacher<br />

der Belastung, aufgrund der Auflösung<br />

des Betriebs oftmals nicht mehr zur<br />

Rechenschaft gezogen werden kann, besteht<br />

auch ein Interesse, die Kosten der<br />

Sanierung z. B. dem Käufer des belasteten<br />

Grundstücks, dem Pächter oder dem<br />

Mieter teilweise aufzuerlegen. Sie sind<br />

Zustandsstörer, welche über den belasteten<br />

Standort die rechtliche oder tatsächliche<br />

Herrschaft haben. Je nachdem,<br />

ob diese von der Altlast Kenntnis<br />

gehabt haben und aufgrund der Belastung<br />

von einem reduzierten Mietzins<br />

oder tiefen Kaufpreis profitieren konnten,<br />

können ihnen mehr oder weniger<br />

hohe Kosten auferlegt werden.<br />

Oftmals sind die Verursacher der Belastung<br />

(Verhaltensstörer) aufgrund von<br />

Konkurs oder Löschung der Gesellschaft<br />

nicht mehr greifbar. In diesem Fall haftet<br />

das Gemeinwesen, d. h. die Gemeinde,<br />

der Kanton oder der Bund, für die Sanierungskosten.<br />

Aufgrund der immer knapper<br />

werdenden öffentlichen Mittel ist es<br />

aber denkbar, dass versucht werden<br />

könnte, zur Schonung der öffentlichen<br />

Finanzen einen grösseren Teil der Kosten<br />

den Eigentümern der belasteten Grundstücke<br />

(Zustandsstörer) aufzuerlegen.<br />

Bauherrenaltlasten<br />

Ein Spezialfall sind die Bauherrenaltlasten.<br />

Diese entstehen, wenn auf belasteten,<br />

aber nicht sanierungsbedürftigen<br />

Baugrundstücken durch den Bau belastete<br />

Materialien oder Aushub bewegt<br />

wird. In solchen Fällen muss grundsätzlich<br />

der Inhaber der Abfälle, d. h. der<br />

Bauherr, die Entsorgungskosten tragen.<br />

Eine Abwälzung der Kosten auf den Verursacher<br />

aufgrund des Umweltschutzgesetzes<br />

ist ausgeschlossen. Allenfalls<br />

kann der Bauherr aufgrund des Kaufvertrages<br />

die Kosten auf den Verkäufer abwälzen.<br />

Dies muss aber im Kaufvertrag<br />

separat vereinbart worden sein. Entsprechend<br />

müssen geplante Bauten auf<br />

belasteten Grundstücken bereits bei der<br />

Kaufvertragsgestaltung berücksichtigt<br />

werden.<br />

Wie kann einer Haftung vorgebeugt<br />

werden?<br />

Zunächst sollte unbedingt vor einem Erwerb<br />

eines Grundstückes Einsicht in das<br />

Altlastenkataster genommen werden.<br />

Die im Altlastenkataster erfassten Belastungen<br />

haben als bekannt zu gelten,<br />

auch wenn der Käufer diese vor dem Abschluss<br />

des Kaufvertrages nicht zur<br />

Kenntnis genommen hat! Gegenwärtig<br />

sind zwar viele belastete Standorte in<br />

den kantonalen Katastern erfasst. Trotzdem<br />

kann es vorkommen, dass noch<br />

nicht erfasste Standorte bestehen. Gerade<br />

bei Gewerbeliegenschaften sollte daher<br />

vor dem Kauf immer die Frage gestellt<br />

werden, welche Betriebe in der<br />

Vergangenheit auf dem Grundstück tätig<br />

waren und mit welchen Belastungen des<br />

Erdreichs zu rechnen ist.<br />

Um die Kosten für die Sanierung von Altlasten<br />

dem Verkäufer aufzuerlegen, können<br />

in einem Grundstückskaufvertrag<br />

Gewährleistungs- oder Kostentragungsklauseln<br />

eingefügt werden. Zu beachten<br />

ist aber, dass solche Klauseln nur das<br />

Verhältnis zwischen den jeweiligen Vertragsparteien<br />

betreffen. Die staatlichen<br />

Behörden, welche für den Vollzug des<br />

Altlastenrechts zuständig sind, sind an<br />

solchen Klauseln nicht gebunden, d. h.,<br />

die kantonalen Vollzugsbehörden werden<br />

die Kostenverteilung ungeachtet<br />

der zivilrechtlichen Vereinbarung vornehmen.<br />

Aufgrund einer zivilrechtlichen<br />

Vereinbarung kann aber ein Käufer auf<br />

den Verkäufer regressieren. Dies jedoch<br />

nur, wenn der Verkäufer noch nicht aus<br />

dem Rechtsverkehr ausgeschieden ist.<br />

Kontakt<br />

Christian Lörli, Rechtsanwalt<br />

und Partner<br />

Kathrin Moosmann, Rechtsanwältin<br />

Muri Partner Rechtsanwälte AG<br />

Schmidstrasse 9<br />

8570 Weinfelden<br />

Schweiz<br />

T +41 71 622 00 22<br />

F +41 71 622 00 23<br />

info@muri-anwaelte.ch<br />

www.muri-anwaelte.ch

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