13.07.2022 Aufrufe

Progun - Das Magazin 01/2022

"Progun - Das Magazin" ist das offizielle Verbandsorgan des Verbandes Deutscher Büchsenmacher und Waffenfachhändler e.V. (VDB). Sechsmal im Jahr erscheint Progun in Print und Online für alle Mitglieder im VDB.

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JUSTITIA SPRICHT · RECHTSTIPP 2<br />

FOTO: MQ-ILLUSTRATIONS – STOCK.ADOBE.COM<br />

Probleme mit der<br />

Stellvertretungserlaubnis,<br />

§ 21a WaffG?!<br />

Es ist gängige Praxis –<br />

insbesondere in kleinen,<br />

oftmals alteingesessenen<br />

Familienbetrieben –, dass das<br />

Waffenhandelsgeschäft mit „eigener<br />

Büchsenmacherwerkstatt“ nicht durch<br />

den eigentlichen gewerberechtlich<br />

Verantwortlichen selbst betrieben wird,<br />

sondern durch einen Stellvertreter.<br />

Hierzu bedarf es einer sogenannten<br />

Stellvertretungserlaubnis gemäß § 21a<br />

WaffG. Diese wird jedoch nicht etwa<br />

dem Stellvertreter erteilt, sondern dem<br />

zu Vertretenen, das heißt dem eigentlichen<br />

Betreiber des Geschäfts, welcher<br />

im Sinne von § 21 WaffG dem gewerblichen<br />

Waffenhandel nachgeht (beispielsweise<br />

geschäftsführender Gesellschafter<br />

einer GmbH), aber mangels vorliegender<br />

Fachkunde eben diesen gewerblichen<br />

Handel tatsächlich durch einen<br />

Dritten – den Stellvertreter – ausüben<br />

lässt. Neben den Voraussetzungen des<br />

Vorhandenseins von Zuverlässigkeit (§ 5<br />

WaffG) und persönlicher Eignung (§ 6<br />

WaffG) bedarf es hier in der Person des<br />

zu Vertretenen jedoch gerade nicht des<br />

Vorliegens von Fachkunde (§ 21 Absatz 3<br />

Nr. 3 WaffG). Es fehlt somit dem zu Vertretenen<br />

am Fachkundenachweis. Und<br />

hier liegt schon der Hund begraben. <strong>Das</strong><br />

Problem besteht nämlich darin, dass der<br />

Inhaber eines Unternehmens sich bei<br />

so einer Konstellation auf Gedeih und<br />

Verderb dem rechtskonformen Handeln<br />

seines Stellvertreters ausliefert.<br />

Was darf der Stellvertreter?<br />

Ein hiermit verbundener Ärger wird anhand<br />

eines Beschlusses des VG München<br />

(VG, Beschluss vom 19. Dezember<br />

2<strong>01</strong>7-M 7 S17.4280) besonders deutlich:<br />

In besagtem Fall war der Ehemann der<br />

Geschäftsinhaberin mit einer Stellvertretererlaubnis<br />

nach § 21 a WaffG<br />

angestellt. Dieser wurde zu 150 Tagessätzen<br />

rechtskräftig verurteilt. Er hat<br />

nämlich im Waffenhandelsbetrieb seiner<br />

42 www.vdb-waffen.de<br />

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