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VNW-Magazin Ausgabe 3/2022

Das VNW-Magazin erscheint fünf Mal im Jahr. Neben Fachartikeln enthält es Berichte und Reportagen über die Mitgliedsunternehmen des Verbands norddeutscher Wohnungsunternehmen - den Vermietern mit Werten.

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42<br />

<strong>VNW</strong><br />

Alles was<br />

RECHT ist!<br />

Gutachten ermöglicht höhere Immobilien-Abschreibung<br />

Von vermieteten Immobilien können<br />

Eigentümer steuerlich profitieren, indem<br />

sie diese abschreiben. Üblicherweise<br />

funktioniert das über die gesamte<br />

Nutzungsdauer linear. Aber<br />

nicht immer.<br />

Berlin. Eine vermietete Immobilie können<br />

Eigentümer über die Nutzungsdauer hinweg<br />

abschreiben. Im Normalfall mit einer<br />

linearen Abschreibung von zwei Prozent<br />

pro Jahr. Nach 50 Jahren wäre ein Objekt<br />

so vollständig abgeschrieben. Aber Achtung:<br />

Mit jedem Eigentümerwechsel beginnt<br />

die Nutzungsdauer neu zu laufen.<br />

Ein Gutachten kann das verhindern.<br />

Mit jedem Verkauf wird Abschreibungsdauer<br />

neu ermittelt<br />

In der Regel werden Abschreibungshöhe<br />

und -dauer mit jedem Verkauf neu<br />

ermittelt. So könne die tatsächliche Nutzungsdauer<br />

eines Gebäudes im Laufe<br />

der Zeit die gesetzlich zugrunde gelegte<br />

Nutzungsdauer von 50 beziehungsweise<br />

40 Jahren weit übersteigen, sagt Daniela<br />

Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler.<br />

Wer aber eine kürzere Restnutzungsdauer<br />

durch ein Gutachten nachweisen<br />

kann, kann davon steuerlich profitieren<br />

– dank einer höheren Abschreibung. Das<br />

geht aus einem Urteil (Az. 1 K 1741/18<br />

E) des Finanzgerichts Münster hervor, auf<br />

das der Bund der Steuerzahler hinweist.<br />

Finanzgericht Münster gibt dem Vemieter<br />

recht<br />

In dem Fall hatte ein Vermieter ein Grundstück<br />

erworben, für das ein Sachverständigengutachten<br />

zur Ermittlung des Grundstückswerts<br />

vorlag. Laut Gutachten wies<br />

das Gebäude eine Restnutzungsdauer von<br />

30 Jahren aus.<br />

Der Eigentümer setzte daraufhin in<br />

seinen Einkommensteuererklärungen eine<br />

jährliche Abschreibung des Gebäudes von<br />

3,33 Prozent statt der üblichen zwei Prozent<br />

als Werbungskosten aus Vermietung<br />

und Verpachtung an. Das Finanzamt berücksichtigte<br />

lediglich den kleineren Abschreibungssatz.<br />

Später gab das Finanzgericht<br />

aber dem Vermieter recht.<br />

Vermieter sollten daher gerade bei einem<br />

Neukauf prüfen, ob ein Gutachten<br />

eine kürzere Nutzungsdauer bescheinigt,<br />

rät Daniela Karbe-Geßler. Ein normales<br />

Wertgutachten sei für den Ansatz höherer<br />

Abschreibungen ausreichend. h

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