VNW-Magazin Ausgabe 3/2022
Das VNW-Magazin erscheint fünf Mal im Jahr. Neben Fachartikeln enthält es Berichte und Reportagen über die Mitgliedsunternehmen des Verbands norddeutscher Wohnungsunternehmen - den Vermietern mit Werten.
Das VNW-Magazin erscheint fünf Mal im Jahr. Neben Fachartikeln enthält es Berichte und Reportagen über die Mitgliedsunternehmen des Verbands norddeutscher Wohnungsunternehmen - den Vermietern mit Werten.
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
42<br />
<strong>VNW</strong><br />
Alles was<br />
RECHT ist!<br />
Gutachten ermöglicht höhere Immobilien-Abschreibung<br />
Von vermieteten Immobilien können<br />
Eigentümer steuerlich profitieren, indem<br />
sie diese abschreiben. Üblicherweise<br />
funktioniert das über die gesamte<br />
Nutzungsdauer linear. Aber<br />
nicht immer.<br />
Berlin. Eine vermietete Immobilie können<br />
Eigentümer über die Nutzungsdauer hinweg<br />
abschreiben. Im Normalfall mit einer<br />
linearen Abschreibung von zwei Prozent<br />
pro Jahr. Nach 50 Jahren wäre ein Objekt<br />
so vollständig abgeschrieben. Aber Achtung:<br />
Mit jedem Eigentümerwechsel beginnt<br />
die Nutzungsdauer neu zu laufen.<br />
Ein Gutachten kann das verhindern.<br />
Mit jedem Verkauf wird Abschreibungsdauer<br />
neu ermittelt<br />
In der Regel werden Abschreibungshöhe<br />
und -dauer mit jedem Verkauf neu<br />
ermittelt. So könne die tatsächliche Nutzungsdauer<br />
eines Gebäudes im Laufe<br />
der Zeit die gesetzlich zugrunde gelegte<br />
Nutzungsdauer von 50 beziehungsweise<br />
40 Jahren weit übersteigen, sagt Daniela<br />
Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler.<br />
Wer aber eine kürzere Restnutzungsdauer<br />
durch ein Gutachten nachweisen<br />
kann, kann davon steuerlich profitieren<br />
– dank einer höheren Abschreibung. Das<br />
geht aus einem Urteil (Az. 1 K 1741/18<br />
E) des Finanzgerichts Münster hervor, auf<br />
das der Bund der Steuerzahler hinweist.<br />
Finanzgericht Münster gibt dem Vemieter<br />
recht<br />
In dem Fall hatte ein Vermieter ein Grundstück<br />
erworben, für das ein Sachverständigengutachten<br />
zur Ermittlung des Grundstückswerts<br />
vorlag. Laut Gutachten wies<br />
das Gebäude eine Restnutzungsdauer von<br />
30 Jahren aus.<br />
Der Eigentümer setzte daraufhin in<br />
seinen Einkommensteuererklärungen eine<br />
jährliche Abschreibung des Gebäudes von<br />
3,33 Prozent statt der üblichen zwei Prozent<br />
als Werbungskosten aus Vermietung<br />
und Verpachtung an. Das Finanzamt berücksichtigte<br />
lediglich den kleineren Abschreibungssatz.<br />
Später gab das Finanzgericht<br />
aber dem Vermieter recht.<br />
Vermieter sollten daher gerade bei einem<br />
Neukauf prüfen, ob ein Gutachten<br />
eine kürzere Nutzungsdauer bescheinigt,<br />
rät Daniela Karbe-Geßler. Ein normales<br />
Wertgutachten sei für den Ansatz höherer<br />
Abschreibungen ausreichend. h