VNW-Magazin Ausgabe 3/2022

Das VNW-Magazin erscheint fünf Mal im Jahr. Neben Fachartikeln enthält es Berichte und Reportagen über die Mitgliedsunternehmen des Verbands norddeutscher Wohnungsunternehmen - den Vermietern mit Werten. Das VNW-Magazin erscheint fünf Mal im Jahr. Neben Fachartikeln enthält es Berichte und Reportagen über die Mitgliedsunternehmen des Verbands norddeutscher Wohnungsunternehmen - den Vermietern mit Werten.

11.07.2022 Aufrufe

40 VNW Alles was RECHT ist! Vermieter können vom Jobcenter keine Miete einklagen Sichere Mieteinnahmen, wenn das Amt zahlt? Theoretisch schon. Kommt es aber doch mal zu Rückständen, haben Vermieter keine direkten Ansprüche dem Amt gegenüber, sondern nur dem schuldigen Mieter. Celle/Berlin. Wohnen Grundsicherungsempfänger in ihrer vermieteten Eigentumswohnung? Dann können sie sich die Miete direkt vom Jobcenter überweisen lassen. Dazu muss der Mieter lediglich zustimmen. Zahlungsansprüche aber haben Vermieter trotzdem nur gegenüber dem Mieter. Das geht aus einem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (Az.: L 11 AS 578/20) hervor, auf das die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist. In dem verhandelten Fall klagte ein Vermieter, der seine Wohnungen an Grundsicherungsempfänger vermietete. Die Miete kam dabei direkt vom Jobcenter. Nachdem eine Mieterin ihre Nebenkosten für zwei Jahre schuldig blieb, verlangte der Vermieter die Zahlung der Rückstände vom Jobcenter. Dieses aber lehnte die Zahlung ab und begründete das damit, dass der Vermieter keine eigenen sozialrechtlichen Ansprüche gegenüber dem Jobcenter habe. Das Gericht gab dem Jobcenter recht, die Klage des Vermieters scheiterte. Trotz der Möglichkeit der Direktzahlung der Miete ergibt sich nach Auffassung des Gerichts keine Rechtsbeziehung zwischen Vermieter und Jobcenter. Die Option diene allein der Sicherheit, dass die Leistung des Jobcenters auch wirklich für die Miete verwendet wird. Sie soll nicht die Durchsetzung der Mietforderungen erleichtern. h Darf der Vermieter einen Schlüssel behalten? Ein Schlüsselbund für den Mieter, ein Ersatzschlüssel für den Vermieter: Ist das zulässig? Jedenfalls nicht ohne Zustimmung des Mieters, sagt eine Expertin. Berlin. Beziehen Mieterinnen und Mieter eine neue Wohnung, ist manchmal nicht ganz klar: Hat der Vermieter jetzt alle Schlüssel für den Zutritt zur Wohnung ausgehändigt? Oder ist ein Ersatzschlüssel in dessen Besitz verblieben? Die Rechtslage dazu ist absolut eindeutig. „Der Mieter muss alle beim Vermieter vorhandenen Wohnungsschlüssel ausgehändigt bekommen”, sagt Jutta Hartmann vom Deutschen Mieterbund. Ohne Erlaubnis des Mieters dürfe der Vermieter in keinem Fall einen Ersatzschlüssel zurückhalten. Im Notfall muss der Vermieter Zutritt zur Wohnung haben Aber: Der Mieter habe dafür Sorge zu tragen, dass Vermieter oder Hausmeister im Notfall die Wohnung betreten können, sagt Hartmann. Der klassische Notfall ist etwa ein Wasserrohrbruch, denkbar sind auch Szenarien wie eine leckende Gasleitung oder ein beim Sturm geborstenes Fenster. Dennoch müssen Mieterinnen oder Mieter dem Vermieter nicht zwingend einen Schlüssel überlassen. „Es reicht aus, wenn der Mieter während eines Urlaubs zum Beispiel einem Nachbarn oder in der Nähe wohnenden Bekannten einen Schlüssel überlässt und dem Vermieter dies mitteilt”, so Hartmann. Schlüsselüberlassung kann widerrufen werden Angesichts vielerorts angespannter Wohnungsmärkte kann es aber ungünstig sein, sich gleich zu Beginn des Mietverhältnisses mit dem Vermieter zu überwerfen. Eine Alternative ist es, dem Vermieter den Schlüssel zunächst zu überlassen, um sich nicht von vornherein aus dem Kreis potenzieller Mieter auszuschließen. Die Vereinbarung kann man später rückgängig machen, sagt Hartmann: „Das Überlassen eines Wohnungsschlüssels an den Vermieter ist nach der Rechtsprechung jederzeit widerruflich.” h

41 Unerlaubte Untervermietung rechtfertigt Kündigung In vielen Städten scheint es lukrativ, Feriengäste in freien Wohnungszimmern zu beherbergen. Doch auch vor einer tageweisen Untervermietung sollte der eigene Mietvertrag gelesen werden. Berlin. Einfach die gemietete Wohnung in Teilen untervermieten, ist eine schlechte Idee. Wer in seiner Wohnung Reisende unterbringen möchte, muss zuvor die Erlaubnis der Vermieterin oder des Vermieters einholen. Andernfalls droht die fristlose Kündigung. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor (Az. 417 C 7060/21). Verhandelt wurde der Fall eines Mieters, der einzelne Räume seiner Wohnung auf verschiedenen Reisebuchungsseiten im Internet angeboten hatte. Die im Mietvertrag ausdrücklich vorgeschriebene Erlaubnis seiner Vermieterin holte er nicht ein. Stattdessen vermietete er auch nach einer Abmahnung Teile seiner Wohnung an Touristen unter. Die darauffolgende fristlose Kündigung der Vermieterin sei daher rechtmäßig, so das Amtsgericht München. h Wann dürfen Vermieter die Heizung abstellen? Zwar wird es tagsüber schon spürbar wärmer, in der Nacht aber kühlt es noch deutlich ab. Für einige Grund genug, die Heizung laufen zu lassen. Was aber, wenn Vermieter zentral ausschalten? Berlin. Dem Vermieter ist es warm genug und damit wird die Heizung ausgeschaltet? Ganz so einfach ist es nicht. Eine konkrete gesetzliche Regelung zur Heizperiode gibt es in Deutschland laut der Verbraucherplattform „Intelligent heizen” zwar nicht. In der Rechtsprechung habe sich aber der Zeitraum zwischen dem 1. Oktober und 30. April etabliert. In dieser Zeit müssten Vermieterinnen und Vermieter sicherstellen, dass die Heizung einwandfrei funktioniert. Theoretisch können Vermieterinnen und Vermieter also am 1. Mai die Heizung zentral abschalten. Je nach Region und Witterung kann es Abweichungen geben. Innerhalb der Heizperiode müssen Vermieterinnen und Vermieter der Verbraucherplattform zufolge Raumtemperaturen von 20 bis 22 Grad gewährleisten. Nur in der Nacht, zwischen 24 und 6 Uhr, könne diese auf mindestens 16 Grad abgesenkt werden. Übrigens: Eine Heizpflicht für Mieterinnen und Mieter gibt es laut „Intelligent heizen” nicht. Zumindest solange sie dafür sorgten, dass in der Wohnung keine Kälteschäden entstehen. h Mäusebefall kann kompletten Mieterlass rechtfertigen Schädlinge in der Wohnung sind ein großes Ärgernis für Mieter. Ein Gerichtsurteil spricht ihnen in manchen Fällen eine saftige Mietminderung zu Berlin. Wer in seiner Wohnung mit Mäusebefall zu kämpfen hat, kann von seinem Vermieter eine Mietminderung erwarten. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt (Az. 33 C 390/21 (93)) hervor. Die Frankfurter Richter urteilten, dass den Mietern aufgrund erheblicher Belästigung durch die Schädlinge durchschnittlich 20 Prozent Mietminderung zustehen. Grundsätzlich gilt laut Mieterbund: Eine Minderung ist immer dann rechtmäßig, wenn und solange ein Mangel besteht. Das könne auch nur tageweise der Fall sein. Zeigt die Bekämpfung schließlich Wirkung und die Schädlinge verschwinden, müsse der Mieter ab dem Monat wieder die volle Miethöhe begleichen. Die Höhe der Mietminderung hängt aber vom Umfang des Befalls, dessen Dauer und den Maßnahmen zur Beseitigung ab – und ist letztlich eine Einzelfallentscheidung. Das zeigen andere Urteile in ähnlichen Fällen. Das Amtsgericht Brandenburg (Az. 32 C 520/00) gab einem Kläger recht, der wegen eines Mäusebefalls in einer Stadtwohnung 100 Prozent der Mietkosten mindern wollte. Richter in Bonn hingegen sprachen einem Mieter nur zehn Prozent Mietminderung zu (Az. 6 C 277/84). Mieter in Berlin können laut Amtsgericht Wedding (Az. 19 C 577/00) auf die durchschnittlichen 20 Prozent Mieterlass hoffen. h

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Unerlaubte Untervermietung rechtfertigt Kündigung<br />

In vielen Städten scheint es lukrativ,<br />

Feriengäste in freien Wohnungszimmern<br />

zu beherbergen. Doch auch vor<br />

einer tageweisen Untervermietung<br />

sollte der eigene Mietvertrag gelesen<br />

werden.<br />

Berlin. Einfach die gemietete Wohnung<br />

in Teilen untervermieten, ist eine schlechte<br />

Idee. Wer in seiner Wohnung Reisende<br />

unterbringen möchte, muss zuvor die Erlaubnis<br />

der Vermieterin oder des Vermieters<br />

einholen.<br />

Andernfalls droht die fristlose Kündigung.<br />

Dies geht aus einer Entscheidung<br />

des Amtsgerichts München hervor (Az.<br />

417 C 7060/21).<br />

Verhandelt wurde der Fall eines Mieters,<br />

der einzelne Räume seiner Wohnung<br />

auf verschiedenen Reisebuchungsseiten<br />

im Internet angeboten hatte. Die im Mietvertrag<br />

ausdrücklich vorgeschriebene Erlaubnis<br />

seiner Vermieterin holte er nicht<br />

ein. Stattdessen vermietete er auch nach<br />

einer Abmahnung Teile seiner Wohnung<br />

an Touristen unter. Die darauffolgende<br />

fristlose Kündigung der Vermieterin sei<br />

daher rechtmäßig, so das Amtsgericht<br />

München. h<br />

Wann dürfen Vermieter die Heizung abstellen?<br />

Zwar wird es tagsüber schon spürbar<br />

wärmer, in der Nacht aber kühlt<br />

es noch deutlich ab. Für einige Grund<br />

genug, die Heizung laufen zu lassen.<br />

Was aber, wenn Vermieter zentral<br />

ausschalten?<br />

Berlin. Dem Vermieter ist es warm genug<br />

und damit wird die Heizung ausgeschaltet?<br />

Ganz so einfach ist es nicht. Eine<br />

konkrete gesetzliche Regelung zur Heizperiode<br />

gibt es in Deutschland laut der<br />

Verbraucherplattform „Intelligent heizen”<br />

zwar nicht. In der Rechtsprechung habe<br />

sich aber der Zeitraum zwischen dem<br />

1. Oktober und 30. April etabliert. In<br />

dieser Zeit müssten Vermieterinnen und<br />

Vermieter sicherstellen, dass die Heizung<br />

einwandfrei funktioniert.<br />

Theoretisch können Vermieterinnen<br />

und Vermieter also am 1. Mai die Heizung<br />

zentral abschalten. Je nach Region und<br />

Witterung kann es Abweichungen geben.<br />

Innerhalb der Heizperiode müssen Vermieterinnen<br />

und Vermieter der Verbraucherplattform<br />

zufolge Raumtemperaturen<br />

von 20 bis 22 Grad gewährleisten. Nur in<br />

der Nacht, zwischen 24 und 6 Uhr, könne<br />

diese auf mindestens 16 Grad abgesenkt<br />

werden.<br />

Übrigens: Eine Heizpflicht für Mieterinnen<br />

und Mieter gibt es laut „Intelligent<br />

heizen” nicht. Zumindest solange sie dafür<br />

sorgten, dass in der Wohnung keine<br />

Kälteschäden entstehen. h<br />

Mäusebefall kann kompletten Mieterlass rechtfertigen<br />

Schädlinge in der Wohnung sind ein<br />

großes Ärgernis für Mieter. Ein Gerichtsurteil<br />

spricht ihnen in manchen<br />

Fällen eine saftige Mietminderung zu<br />

Berlin. Wer in seiner Wohnung mit<br />

Mäusebefall zu kämpfen hat, kann von<br />

seinem Vermieter eine Mietminderung<br />

erwarten. Das geht aus einem Urteil des<br />

Amtsgerichts Frankfurt (Az. 33 C 390/21<br />

(93)) hervor.<br />

Die Frankfurter Richter urteilten, dass<br />

den Mietern aufgrund erheblicher Belästigung<br />

durch die Schädlinge durchschnittlich<br />

20 Prozent Mietminderung zustehen.<br />

Grundsätzlich gilt laut Mieterbund: Eine<br />

Minderung ist immer dann rechtmäßig,<br />

wenn und solange ein Mangel besteht.<br />

Das könne auch nur tageweise der Fall<br />

sein. Zeigt die Bekämpfung schließlich<br />

Wirkung und die Schädlinge verschwinden,<br />

müsse der Mieter ab dem Monat<br />

wieder die volle Miethöhe begleichen.<br />

Die Höhe der Mietminderung hängt<br />

aber vom Umfang des Befalls, dessen<br />

Dauer und den Maßnahmen zur Beseitigung<br />

ab – und ist letztlich eine Einzelfallentscheidung.<br />

Das zeigen andere Urteile<br />

in ähnlichen Fällen.<br />

Das Amtsgericht Brandenburg (Az. 32<br />

C 520/00) gab einem Kläger recht, der wegen<br />

eines Mäusebefalls in einer Stadtwohnung<br />

100 Prozent der Mietkosten mindern<br />

wollte. Richter in Bonn hingegen sprachen<br />

einem Mieter nur zehn Prozent Mietminderung<br />

zu (Az. 6 C 277/84). Mieter in<br />

Berlin können laut Amtsgericht Wedding<br />

(Az. 19 C 577/00) auf die durchschnittlichen<br />

20 Prozent Mieterlass hoffen. h

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