VNW-Magazin Ausgabe 3/2022
Das VNW-Magazin erscheint fünf Mal im Jahr. Neben Fachartikeln enthält es Berichte und Reportagen über die Mitgliedsunternehmen des Verbands norddeutscher Wohnungsunternehmen - den Vermietern mit Werten.
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<strong>VNW</strong><br />
Alles was<br />
RECHT ist!<br />
Vermieter können vom Jobcenter keine Miete einklagen<br />
Sichere Mieteinnahmen, wenn das<br />
Amt zahlt? Theoretisch schon. Kommt<br />
es aber doch mal zu Rückständen, haben<br />
Vermieter keine direkten Ansprüche<br />
dem Amt gegenüber, sondern nur<br />
dem schuldigen Mieter.<br />
Celle/Berlin. Wohnen Grundsicherungsempfänger<br />
in ihrer vermieteten Eigentumswohnung?<br />
Dann können sie sich die<br />
Miete direkt vom Jobcenter überweisen<br />
lassen. Dazu muss der Mieter lediglich zustimmen.<br />
Zahlungsansprüche aber haben Vermieter<br />
trotzdem nur gegenüber dem<br />
Mieter. Das geht aus einem Urteil des Landessozialgerichts<br />
Niedersachsen-Bremen<br />
(Az.: L 11 AS 578/20) hervor, auf das die<br />
Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen<br />
Anwaltvereins (DAV) hinweist.<br />
In dem verhandelten Fall klagte ein<br />
Vermieter, der seine Wohnungen an<br />
Grundsicherungsempfänger vermietete.<br />
Die Miete kam dabei direkt vom Jobcenter.<br />
Nachdem eine Mieterin ihre Nebenkosten<br />
für zwei Jahre schuldig blieb, verlangte<br />
der Vermieter die Zahlung der Rückstände<br />
vom Jobcenter. Dieses aber lehnte die<br />
Zahlung ab und begründete das damit,<br />
dass der Vermieter keine eigenen sozialrechtlichen<br />
Ansprüche gegenüber dem<br />
Jobcenter habe. Das Gericht gab dem<br />
Jobcenter recht, die Klage des Vermieters<br />
scheiterte.<br />
Trotz der Möglichkeit der Direktzahlung<br />
der Miete ergibt sich nach Auffassung<br />
des Gerichts keine Rechtsbeziehung<br />
zwischen Vermieter und Jobcenter. Die<br />
Option diene allein der Sicherheit, dass die<br />
Leistung des Jobcenters auch wirklich für<br />
die Miete verwendet wird. Sie soll nicht<br />
die Durchsetzung der Mietforderungen<br />
erleichtern. h<br />
Darf der Vermieter einen Schlüssel behalten?<br />
Ein Schlüsselbund für den Mieter, ein<br />
Ersatzschlüssel für den Vermieter: Ist<br />
das zulässig? Jedenfalls nicht ohne<br />
Zustimmung des Mieters, sagt eine<br />
Expertin.<br />
Berlin. Beziehen Mieterinnen und Mieter<br />
eine neue Wohnung, ist manchmal<br />
nicht ganz klar: Hat der Vermieter jetzt<br />
alle Schlüssel für den Zutritt zur Wohnung<br />
ausgehändigt? Oder ist ein Ersatzschlüssel<br />
in dessen Besitz verblieben? Die Rechtslage<br />
dazu ist absolut eindeutig.<br />
„Der Mieter muss alle beim Vermieter<br />
vorhandenen Wohnungsschlüssel<br />
ausgehändigt bekommen”, sagt Jutta<br />
Hartmann vom Deutschen Mieterbund.<br />
Ohne Erlaubnis des Mieters dürfe der Vermieter<br />
in keinem Fall einen Ersatzschlüssel<br />
zurückhalten.<br />
Im Notfall muss der Vermieter<br />
Zutritt zur Wohnung haben<br />
Aber: Der Mieter habe dafür Sorge zu tragen,<br />
dass Vermieter oder Hausmeister im<br />
Notfall die Wohnung betreten können, sagt<br />
Hartmann. Der klassische Notfall ist etwa<br />
ein Wasserrohrbruch, denkbar sind auch<br />
Szenarien wie eine leckende Gasleitung<br />
oder ein beim Sturm geborstenes Fenster.<br />
Dennoch müssen Mieterinnen oder<br />
Mieter dem Vermieter nicht zwingend einen<br />
Schlüssel überlassen. „Es reicht aus,<br />
wenn der Mieter während eines Urlaubs<br />
zum Beispiel einem Nachbarn oder in der<br />
Nähe wohnenden Bekannten einen Schlüssel<br />
überlässt und dem Vermieter dies mitteilt”,<br />
so Hartmann.<br />
Schlüsselüberlassung kann widerrufen<br />
werden<br />
Angesichts vielerorts angespannter Wohnungsmärkte<br />
kann es aber ungünstig sein,<br />
sich gleich zu Beginn des Mietverhältnisses<br />
mit dem Vermieter zu überwerfen.<br />
Eine Alternative ist es, dem Vermieter den<br />
Schlüssel zunächst zu überlassen, um sich<br />
nicht von vornherein aus dem Kreis potenzieller<br />
Mieter auszuschließen.<br />
Die Vereinbarung kann man später<br />
rückgängig machen, sagt Hartmann:<br />
„Das Überlassen eines Wohnungsschlüssels<br />
an den Vermieter ist nach der Rechtsprechung<br />
jederzeit widerruflich.” h