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VNW-Magazin Ausgabe 3/2022

Das VNW-Magazin erscheint fünf Mal im Jahr. Neben Fachartikeln enthält es Berichte und Reportagen über die Mitgliedsunternehmen des Verbands norddeutscher Wohnungsunternehmen - den Vermietern mit Werten.

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38 <strong>VNW</strong><br />

So sichern Sie Ihre elektronische<br />

Kommunikation mit dem Mieter ab<br />

GdW veröffentlicht zusätzliche Klausel für Musterverträge.<br />

Experten gehen von großer Bedeutung für die Praxis aus.<br />

VON DR. KAI MEDIGER<br />

Hamburg. Der GdW hat seine Miet- oder Nutzungsverträge um<br />

eine Klausel zur Verwendung der elektronischen Kommunikationsform<br />

mit dem Mieter erweitert. (Die Klausel finden Sie im Anschluss<br />

an diesen Text.)<br />

Die Ergänzung der Mustermietverträge um eine solche Klausel<br />

war angesichts der zunehmenden Digitalisierung und des gesellschaftlichen<br />

Wandels dringend erforderlich und angezeigt. Die<br />

heutige Kommunikation mit dem Mieter erfolgt bereits vielfach<br />

per E-Mail. Der rein schriftliche Austausch mit dem Mieter per<br />

Post gerät immer mehr in den Hintergrund, wenngleich auch die<br />

Schriftform in manchen Fällen wie für die Kündigung des Mietverhältnisses<br />

gesetzlich gemäß § 568 BGB vorgeschrieben ist.<br />

Der Bedarf an elektronischen Kommunikationsformen ist spätestens<br />

seit Inkrafttreten der neuen Heizkostenverordnung und<br />

der damit (bei fernauslesbaren Zählern) einhergehenden Informationspflichten<br />

des Vermieters noch weiter gestiegen, um massenweise<br />

Briefpostverkehr und damit einhergehende Kosten, Zeitverluste<br />

und Umweltbelastungen vermeiden zu können.<br />

Datenschutzrechtlich kann aber nicht einfach eine dem Vermieter<br />

zufällig bekannte E-Mail-Adresse des Mieters genutzt werden,<br />

wenn der Mieter sich hiermit nicht einverstanden erklärt.<br />

Hierauf haben wir kürzlich in der Sitzung des Fachausschusses<br />

Recht im <strong>VNW</strong> hingewiesen.<br />

Klausel legitimiert elektronische Kommunikation<br />

zwischen Mieter und Vermieter<br />

Die hier vorgelegte Klausel zur elektronischen Kommunikation<br />

mit dem Mieter legitimiert die elektronische Kommunikation mit<br />

dem Mieter. Der Mieter wird dadurch auch dazu angehalten, dem<br />

Vermieter seine E-Mail-Adresse anzugeben. Auch die Lösung über<br />

ein Mieter-Portal oder eine Mieter-App wird dadurch legitimiert<br />

(Absatz 2 der Klausel).<br />

In der Abwicklung gibt es die im Rundschreiben des GdW benannten<br />

Besonderheiten und Einschränkungen, so dass der Mieter<br />

sein Einverständnis zur elektronischen Kommunikation z.B. auch<br />

widerrufen kann. Diese Möglichkeit muss ihm zugestanden werden,<br />

die Klausel wäre sonst unwirksam.<br />

In der Praxis ist aber unseres Erachtens davon auszugehen,<br />

dass die meisten Mieter ihre einmal erteilte Zustimmung zur elektronischen<br />

Kommunikation nicht widerrufen werden, so dass diese<br />

Klausel und ihre Verwendung eine hohe praktische Bedeutung für<br />

unsere Mitgliedsunternehmen in Bezug auf die Durchführung des<br />

Mietverhältnisses haben kann/wird. Die Klausel wurde im Fachausschuss<br />

Recht beim GdW unter Beteiligung der Justiziare der<br />

Regionalverbände abgestimmt.<br />

Das Rundschreiben des GdW zum Thema „Musterverträge<br />

– Ergänzung einer Klausel zur Verwendung der elektronischen<br />

Kommunikationsform“<br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

der GdW hat seine Miet- oder Nutzungsverträge um eine Klausel<br />

zur Verwendung der elektronischen Kommunikationsform erweitert.<br />

Die entsprechende Klausel lautet:<br />

§ XY elektronische Kommunikationsform<br />

1. Die Parteien sind damit einverstanden, dass ihnen der Vertragspartner<br />

Erklärungen oder Informationen zur Durchführung des<br />

Mietverhältnisses per E-Mail übermitteln kann.<br />

Die E-Mail-Adresse des Mieters lautet:<br />

Die E-Mail-Adresse des Vermieters lautet:<br />

Änderungen der E-Mail-Adresse sind mitzuteilen.<br />

2. Der Mieter ist weiter damit einverstanden, dass ihm Erklärungen<br />

oder Informationen des Vermieters zur Durchführung des Mietverhältnisses<br />

auch über ein Mieterportal, eine Mieter-App oder<br />

eine ähnliche elektronische Kommunikationseinheit übermittelt<br />

werden können. Der Zugang der Erklärung oder Information setzt<br />

voraus, dass der Vermieter dem Mieter die zur Nutzung der elek-

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