VNW-Magazin Ausgabe 3/2022
Das VNW-Magazin erscheint fünf Mal im Jahr. Neben Fachartikeln enthält es Berichte und Reportagen über die Mitgliedsunternehmen des Verbands norddeutscher Wohnungsunternehmen - den Vermietern mit Werten.
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38 <strong>VNW</strong><br />
So sichern Sie Ihre elektronische<br />
Kommunikation mit dem Mieter ab<br />
GdW veröffentlicht zusätzliche Klausel für Musterverträge.<br />
Experten gehen von großer Bedeutung für die Praxis aus.<br />
VON DR. KAI MEDIGER<br />
Hamburg. Der GdW hat seine Miet- oder Nutzungsverträge um<br />
eine Klausel zur Verwendung der elektronischen Kommunikationsform<br />
mit dem Mieter erweitert. (Die Klausel finden Sie im Anschluss<br />
an diesen Text.)<br />
Die Ergänzung der Mustermietverträge um eine solche Klausel<br />
war angesichts der zunehmenden Digitalisierung und des gesellschaftlichen<br />
Wandels dringend erforderlich und angezeigt. Die<br />
heutige Kommunikation mit dem Mieter erfolgt bereits vielfach<br />
per E-Mail. Der rein schriftliche Austausch mit dem Mieter per<br />
Post gerät immer mehr in den Hintergrund, wenngleich auch die<br />
Schriftform in manchen Fällen wie für die Kündigung des Mietverhältnisses<br />
gesetzlich gemäß § 568 BGB vorgeschrieben ist.<br />
Der Bedarf an elektronischen Kommunikationsformen ist spätestens<br />
seit Inkrafttreten der neuen Heizkostenverordnung und<br />
der damit (bei fernauslesbaren Zählern) einhergehenden Informationspflichten<br />
des Vermieters noch weiter gestiegen, um massenweise<br />
Briefpostverkehr und damit einhergehende Kosten, Zeitverluste<br />
und Umweltbelastungen vermeiden zu können.<br />
Datenschutzrechtlich kann aber nicht einfach eine dem Vermieter<br />
zufällig bekannte E-Mail-Adresse des Mieters genutzt werden,<br />
wenn der Mieter sich hiermit nicht einverstanden erklärt.<br />
Hierauf haben wir kürzlich in der Sitzung des Fachausschusses<br />
Recht im <strong>VNW</strong> hingewiesen.<br />
Klausel legitimiert elektronische Kommunikation<br />
zwischen Mieter und Vermieter<br />
Die hier vorgelegte Klausel zur elektronischen Kommunikation<br />
mit dem Mieter legitimiert die elektronische Kommunikation mit<br />
dem Mieter. Der Mieter wird dadurch auch dazu angehalten, dem<br />
Vermieter seine E-Mail-Adresse anzugeben. Auch die Lösung über<br />
ein Mieter-Portal oder eine Mieter-App wird dadurch legitimiert<br />
(Absatz 2 der Klausel).<br />
In der Abwicklung gibt es die im Rundschreiben des GdW benannten<br />
Besonderheiten und Einschränkungen, so dass der Mieter<br />
sein Einverständnis zur elektronischen Kommunikation z.B. auch<br />
widerrufen kann. Diese Möglichkeit muss ihm zugestanden werden,<br />
die Klausel wäre sonst unwirksam.<br />
In der Praxis ist aber unseres Erachtens davon auszugehen,<br />
dass die meisten Mieter ihre einmal erteilte Zustimmung zur elektronischen<br />
Kommunikation nicht widerrufen werden, so dass diese<br />
Klausel und ihre Verwendung eine hohe praktische Bedeutung für<br />
unsere Mitgliedsunternehmen in Bezug auf die Durchführung des<br />
Mietverhältnisses haben kann/wird. Die Klausel wurde im Fachausschuss<br />
Recht beim GdW unter Beteiligung der Justiziare der<br />
Regionalverbände abgestimmt.<br />
Das Rundschreiben des GdW zum Thema „Musterverträge<br />
– Ergänzung einer Klausel zur Verwendung der elektronischen<br />
Kommunikationsform“<br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
der GdW hat seine Miet- oder Nutzungsverträge um eine Klausel<br />
zur Verwendung der elektronischen Kommunikationsform erweitert.<br />
Die entsprechende Klausel lautet:<br />
§ XY elektronische Kommunikationsform<br />
1. Die Parteien sind damit einverstanden, dass ihnen der Vertragspartner<br />
Erklärungen oder Informationen zur Durchführung des<br />
Mietverhältnisses per E-Mail übermitteln kann.<br />
Die E-Mail-Adresse des Mieters lautet:<br />
Die E-Mail-Adresse des Vermieters lautet:<br />
Änderungen der E-Mail-Adresse sind mitzuteilen.<br />
2. Der Mieter ist weiter damit einverstanden, dass ihm Erklärungen<br />
oder Informationen des Vermieters zur Durchführung des Mietverhältnisses<br />
auch über ein Mieterportal, eine Mieter-App oder<br />
eine ähnliche elektronische Kommunikationseinheit übermittelt<br />
werden können. Der Zugang der Erklärung oder Information setzt<br />
voraus, dass der Vermieter dem Mieter die zur Nutzung der elek-