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Info<br />

Rechtsexperte Gerhard Predeschly informiert<br />

Thema: Einsicht in Insolvenzakten<br />

In jeder Ausgabe von „Sikkens<br />

aktuell“ informiert Sikkens seine<br />

Kunden über interessante Rechtsfragen<br />

und neue Entscheidungen<br />

auf diesem Gebiet. Dieses Mal<br />

beschäftigt sich Rechtsanwalt<br />

Gerhard Predeschly mit einem<br />

BGH-Urteil, das das Recht von<br />

Gläubigern auf Akteneinsicht<br />

in einem Insolvenzverfahren verbessert.<br />

Bei der Insolvenz einer GmbH stellt<br />

sich für Gläubiger oft die Frage, ob<br />

ein gegen die GmbH gerichteter<br />

Zahlungsanspruch eventuell auch<br />

gegen den oder die Geschäftsführer<br />

der Firma persönlich geltend<br />

gemacht werden kann. Dies kommt<br />

im Falle der so genannten Durchgriffshaftung<br />

dann in Betracht,<br />

wenn der Geschäftsleitung vorge-<br />

Rechtsanwalt Gerhard Predeschly<br />

trat nach Studium in Tübingen und<br />

Referendariat in Stuttgart Anfang<br />

1980 in die überwiegend zivil- und<br />

wirtschaftsrechtlich ausgerichtete<br />

Kanzlei Heine ein. Seit 1984 ist er<br />

Partner in der jetzigen Kanzlei Heine<br />

Predeschly & Kollegen in Stuttgart.<br />

Rechtsanwälte<br />

Heine Predeschly & Kollegen<br />

Feuerseeplatz 5, 70176 Stuttgart<br />

Telefon +49 711 6153354<br />

E-Mail:<br />

info@heine-predeschly-kollegen.de,<br />

Informationen:<br />

www.heine-predeschly-kollegen.de<br />

worfen werden kann, sie habe das<br />

Insolvenzverfahren unter Verstoß<br />

gegen die gesetzlichen Vorschriften<br />

nicht rechtzeitig eingeleitet. In diesem<br />

Fall kann der Gläubiger die persönliche<br />

Haftung eines Geschäftsführers<br />

damit begründen, dass der Vertrag<br />

über die nicht mehr vergütete<br />

Lieferung oder Leistung bei rechtzeitiger<br />

Stellung des Insolvenzantrags<br />

gar nicht mehr geschlossen worden<br />

wäre. Ein Gläubiger, der einen Geschäftsführer<br />

mit dieser Begründung<br />

persönlich in Anspruch nehmen will,<br />

muss allerdings nachweisen, dass der<br />

Geschäftsführer die verspätete Antragsstellung<br />

verschuldet hat. Dieser<br />

Nachweis ist ohne eine nähere Kenntnis<br />

der finanziellen Verhältnisse der<br />

in die Insolvenz gegangenen Firma<br />

kaum zu führen.<br />

In einem unter Aktenzeichen IV AR<br />

(VZ) 1/06 geführten Fall hatte der<br />

Bundesgerichtshof (BGH) unlängst<br />

ein Grundsatzurteil zu diesem Thema<br />

gesprochen. Inhalt des Falls war der<br />

mangels Masse abgelehnte Antrag,<br />

über das Vermögen einer GmbH das<br />

Insolvenzverfahren zu eröffnen. Ein<br />

Gläubiger dieser GmbH hatte im Anschluss<br />

daran Einsicht in die Insolvenzakten<br />

beantragt. Damit wollte er<br />

prüfen, ob der Geschäftsführer auf<br />

Schadenersatz in Anspruch genommen<br />

werden kann.<br />

Um Einsicht in Gerichtsakten zu bekommen,<br />

muss aber grundsätzlich<br />

ein rechtliches Interesse für die Einsichtnahme<br />

vorhanden sein. Im vorliegenden<br />

Fall wurde diese Akteneinsicht<br />

von den mit der Sache befassten<br />

Gerichten verweigert. Grund:<br />

Ein nicht am Insolvenzverfahren beteiligter<br />

Dritter kann kein rechtliches<br />

Interesse an der Einsicht in die Insolvenzakte<br />

haben. Mit dieser Begründung<br />

sind Anträge auf Einsicht<br />

in Insolvenzakten bisher in aller<br />

Regel abgelehnt und diese Entscheidung<br />

durch mehrere Oberlandesgerichte<br />

bestätigt worden.<br />

Das OLG Dresden, welches von der<br />

bisherigen Rechtsprechung abweichen<br />

wollte, hat die oben beschriebene<br />

Rechtsfrage nun dem BGH<br />

zur Entscheidung vorgelegt. Dort<br />

wurde dem Antragsteller ein ausreichendes<br />

rechtliches Interesse auf<br />

Akteneinsicht zugebilligt: Einem<br />

Gläubiger muss die Einsicht in die<br />

Insolvenzakte auch dann möglich<br />

sein, wenn die Eröffnung des Verfahrens<br />

mangels Masse abgelehnt<br />

worden ist. Denn Sinn und Zweck<br />

eines Insolvenzverfahrens ist es,<br />

Gläubiger vor dem Ausfall von Forderungen<br />

zu schützen oder solche<br />

Schäden zu mindern. Aus diesem<br />

Grund kann einem Gläubiger die<br />

Möglichkeit eingeräumt werden,<br />

eventuell vorhandene Schadenersatzansprüche<br />

zu ermitteln.<br />

Im Vergleich zur bisherigen Rechtslage<br />

ist mit dieser Entscheidung<br />

des BGH eine deutliche Verbesserung<br />

für die Gläubiger einer<br />

GmbH verbunden. Sie können so<br />

direkte Ansprüche gegen die Geschäftsführung<br />

und eventuell auch<br />

gegen Gesellschafter prüfen. Wenn<br />

sich aus den Unterlagen ergibt,<br />

dass die GmbH schon mehr als drei<br />

Wochen vor der Stellung des<br />

Insolvenzantrags zahlungsunfähig<br />

war, ist man für die Beurteilung der<br />

persönlichen Haftung eines Geschäftsführers<br />

einen entscheidenden<br />

Schritt weitergekommen. ■<br />

SIKKENS aktuell 4/2006<br />

News 15

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