Ausgabe 01-2022
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Sonstiges<br />
PANTAENIUS<br />
Expertenforum für Nassentsorger<br />
Betriebshaftpflicht gleich Betriebshaftpflicht? Was eine abgeschlossene<br />
Police wirklich leistet, erfährt man im Zweifel erst<br />
dann, wenn es zu spät ist. Dabei kommt es längst nicht nur auf<br />
den Versicherungsumfang, sondern insbesondere auch auf<br />
die Rolle des Versicherungspartners an. Welchen Unterschied<br />
ein Experte macht, der auch im Schadenfall die Interessen des<br />
Versicherungsnehmers vertreten kann, zeigt folgender Fall aus<br />
der Pantaenius Niederlassung München.<br />
Haftpflichtrisiken kennt jedes Unternehmen und jeder Gewerbetreibende.<br />
Auch, wenn Sie in vielen Fällen keine Pflicht ist,<br />
gehört die Betriebshaftpflichtversicherung dementsprechend<br />
zum Standard-Repertoire. Sie schützt vor unkalkulierbaren<br />
Schadenersatzforderungen und hilft als passiver Rechtsschutz<br />
bei der Abwehr unberechtigter Forderungen an den Versicherungsnehmer.<br />
Fehlerhafte Arbeiten jedoch, sind grundsätzlich<br />
nicht mitversichert. Verbleibt beispielsweise ein Rohr auch<br />
nach einem Freifräse-Vorgang verstopft, gilt eine daraus resultierende<br />
Forderung nicht als Betriebshaftpflichtschaden.<br />
Bleibt der Fräsroboter jedoch im Kanal stecken, sodass das<br />
Rohr nicht mehr funktionstüchtig ist, gilt dies als versichertes<br />
Ereignis und die Betriebshaftpflicht springt ein.<br />
Ähnliches passierte bei einer routinemäßigen Kamerabefahrung<br />
eines Kanalrohrs durch einen Versicherungsnehmer<br />
des Pantaenius Versicherungsmaklers, bei der Wurzelbewuchs<br />
im Scheitelbereich des Kanalbogens festgestellt wurde. Der<br />
Wurzelbewuchs wurde fachgerecht freigefräst, das Rohr sollte<br />
durch das Setzen eines Inliners instandgesetzt werden. Ein<br />
gängiger Arbeitsprozess, doch nicht ganz ohne Tücke. Beim<br />
Aufpumpen des benötigten Packers mit dem im Fahrzeug verbauten<br />
Kompressor, brach das Kanalrohr. Auch ein Teil des<br />
Inliners blieb so im Rohr stecken, wodurch der Wasserabfluss<br />
stark eingeschränkt wurde.<br />
Um einen Rückstau zu verhindern, musste zunächst eine Umleitung<br />
der Abwasserleitung gelegt werden. Das beschädigte<br />
Rohr konnte jedoch im Anschluss nicht ohne Weiteres freigelegt<br />
werden, denn die Schadenstelle befand sich genau unterhalb<br />
einer denkmalgeschützten Mauer. Wie es weitergehen<br />
konnte, musste also unter Berücksichtigung einer ganzen Reihe<br />
denkmalschutzrechtlicher Gesichtspunkte und in Abstimmung<br />
mit der zuständigen Behörde erörtert werden.<br />
Um die Situation bewerten zu können und die Frage zu klären,<br />
bis wohin sich die Kanalleitung dem Grundstück unseres<br />
Versicherungsnehmers zuordnen ließ, erfolgte vier Tage nach<br />
Schadeneintritt gemeinsam mit uns, einem Mitarbeiter der<br />
Denkmalschutzbehörde und dem Sachverständigen des Versicherers<br />
eine Besichtigung. Es stellte sich heraus, dass das<br />
beschädigte Rohr bereits über 50 Jahre alt war. Im Schadenersatzrecht<br />
ist die Entschädigung jedoch auf den Zeitwert der<br />
beschädigten Sache beschränkt. Auch, wenn der Schadenverursacher<br />
sich häufig eine andere Handhabung für den<br />
Geschädigten wünschen würde, ist die Regelung keinesfalls<br />
Sache der Versicherer, sondern wird vom Gesetzgeber vorgeschrieben.<br />
Die Frage, ob die Reparaturkosten also den Zeitwert<br />
des beschädigten Rohres möglicherweise übersteigen könnten,<br />
war unter diesem Aspekt also nicht ganz unproblematisch.<br />
Um mögliche Deckungslücken abzufedern, legten wir dem<br />
Gebäudeeigentümer, auf dessen Grundstück sich das Rohr<br />
befand, nahe, den Schadenfall vorsorglich auch seiner Gebäudeversicherung<br />
zu melden. Hier gelten Ableitungsrohre<br />
innerhalb und außerhalb des Grundstückes in der Regel als<br />
mitversichert und der Ersatz beschädigter Sachen wird zudem<br />
zum Neuwert versichert. In Anbetracht der Umstände war es für<br />
den Versicherungsnehmer umso erfreulicher, dass der Schaden<br />
nach eingehender Begutachtung dank der in unserem Branchenkonzept<br />
eingeschlossenen Leitungsschäden letztendlich<br />
doch reibungslos abgewickelt werden konnte. Die kontinuierliche<br />
Beratung und Betreuung durch unseren branchenerfahrenen<br />
Mitarbeiter ermöglichte dem Versicherungsnehmer<br />
zudem, sich trotz zeitaufwändiger Schadenbearbeitung weiterhin<br />
auf seine Arbeit zu konzentrieren und gleichzeitig alle zur<br />
Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen.<br />
Unser Branchenkonzept für Nassentsorger umfasst in der<br />
Betriebshaftpflichtversicherung folgende Tätigkeiten<br />
• Rohr- und Kanalreinigung<br />
• Kanal-TV-Untersuchungen<br />
• Entleerung von Gruben<br />
• Kanaldichtheitsprüfungen<br />
• Transport von abgesaugten Emulsionen, Chemikalien und<br />
Schlämmen<br />
• Durchspülen neuer und alter Abwasserkanäle<br />
• Kanalsanierungen (auch mit Inlinerverfahren)<br />
• Wartung, Inspektion, Reinigung, Entleerung und Dichtheitsprüfungen<br />
von Öl-, Leichtflüssigkeits- und Fettabscheidern<br />
• Speiseresteentsorgung (Einsammeln und Befördern; ohne<br />
Zwischenlagerung)<br />
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